Staub richtig absaugen

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Transkript:

Staub richtig absaugen Ein alter Hut mit neuem Grenzwert Sicherheitsfachkräfte-Tagung 28. und 29. Oktober 2015 Stadthalle Deggendorf Präventionsfeld Glas/Keramik

Staub richtig absaugen Ein alter Hut mit neuem Grenzwert Der Allgemeine Staubgrenzwert Gesundheitsgefahren Vorgehen bei Überschreitung des Grenzwertes Struktur der Schutzmaßnahmen-TRGS Beispiele für Staubschutzmaßnehmen Seite 2

Allgemeiner Staubgrenzwert Chronologie zum Beschluss des AGS 11/2013 Allgemeiner Staubgrenzwert in der TRGS 900 vom 02.04.2014 (aktuell: 02.03.2015) AGS (TRGS 900) 1983: A-Staub: 6 mg/m³ 2002: A-Staub: 3 mg/m³ E-Staub: 10 mg/m³ 04/2014 A-Staub: 1,25 mg/m³ E-Staub: 10 mg/m³ Dr. Guldner/Beschorner Staubgrenzwert Allgemeiner 28.10.2015 Seite 3

A-Staub: 1,25 mg/m³ E-Staub: S 10 mg/m³ Lungengängigkeit von Aerosolen (Abscheidegrad 50 %) Nasen-, Rachen-, Kehlkopfstaub > 9 µm Tracheobronchialstaub 4-9 µm E-Staub Alveolengängiger Staub (A-Staub) < 4 µm Seite 4

Staub Eigenschaften abc Flimmerhärchen Bronchialbaum Alveolen (Lungenbläschen) Seite 5

abc abc 50 µm 100 µm. 1 µm 4 µm Alveolenraum Makrophage Seite 6

Gesundheitsgefährdungen Silikose Nasenkarzinom Lungenkrebs Farmerlunge Staub Asbestose Kehlkopfkrebs Allergisches Asthma Bronchitis Seite 7

Allgemeiner Staubgrenzwert Beschluss des AGS vom November 2013: AGW für A-Staub: 1,25 mg/m³ für Stäube mit einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm³ -> Wenn an einem Arbeitsplatz Materialien besonders niedriger Dichte (z.b. Kunststoffe, Papier) oder besonders hoher Dichte (z.b. Metalle) verwendet werden, kann mit der Materialdichte umgerechnet werden. Der AGW gilt für unlösliche Stäube (Löslichkeit kann aber berücksichtigt werden, z.b. bei Anteilen von Zucker, Kalisalz oder Gips) Dosisbasiertes Überwachungskonzept, über max. 1 Monat Seite 8

Allgemeiner Staubgrenzwert Beschluss des AGS vom 11/2013: Übergangsfristen Für Tätigkeiten, bei denen der AGW für die alveolengängige Fraktion (A-Staub) von 1,25 mg/m³ nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergangsweise bis zum 31.12.2018 ein Beurteilungsmaßstab für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³, unter folgenden Bedingungen: Aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, insbesondere Umsetzung von Anhang I Nummer 2.3 Absätze 1-7 der GefStoffV Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben Branchenübliche Verfahrens- und Betriebsweisen Schutzmaßnahmenkonzept existiert und ist kommuniziert Atemschutz wird zur Verfügung gestellt und wird bei Expositionsspitzen getragen Seite 9

GB nach GefStoffV 6 (8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren; dabei sind anzugeben: 1. die Gefährdungen am Arbeitsplatz, 2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach 9 oder 10 zu ergreifen sind, 4. a) die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer, die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten,. >>> KVP Seite 10

Allgemeiner Staubgrenzwert Struktur mit Übergangsfrist Seite 11

Vorgehensweise bei Überschreitung des AGW von 1,25 mg/m³ für A-Staub Aktuelle Gefährdungsbeurteilung liegt vor, Vorgaben des Anhangs I Nr. 2.3 GefStoffV sind umgesetzt Schichtmittelwert unterschreitet den Beurteilungsmaßstab 3 mg/m³ Atemschutz wird während des Übergangzeitraumes zur Verfügung gestellt und getragen Techn. Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen sind umgesetzt? Seite 12

Allgemeiner Staubgrenzwert Beschluss des AGS vom November 2013: TRGS Schutzmaßnahmen- TRGS wird erarbeitet TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub für die Übergangszeit bis zum 31.12.2018 Ziel: - Schaffung eines rechtskonformen Zustands für die Betriebe auch bei Überschreitung des neuen AGW, bei Einhaltung des Standes der Technik - Beschreibung des Standes der Technik - Vorschläge für ein Schutzmaßnahmenkonzept, mit dem eine Einhaltung des AGW erreicht werden kann - Erarbeitung bis Frühjahr 2016 Seite 13

TRGS 504 - Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub Maßnahmenkonzept zur Einhaltung des Grenzwertes für A-Staub Staub vermeiden Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Personenbezogene Maßnahmen Auswahl und Kombination geeigneter Schutzmaßnahmen KVP Kontinuierlicher Verbesserungsprozess - Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen - geeignete Kontrollmaßnahmen/Kontrollmessplan - ggf. Weiterentwicklung des Standes der Technik Seite 14

Struktur TRGS 504 TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub Gliederung (Stand 10.2015) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 4 Schutzmaßnahmen 4.1 Grundlegende Schutzmaßnahmen ( was immer gilt ) 4.2 Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen ( was immer gilt ) 4.3 Branchenspezifische Schutzmaßnahmen ( Anlage 1) 5 Inanspruchnahme der Übergangsregelung 6 Arbeitsmedizinische Prävention Anlage 1 Branchen-/tätigkeitsspezifische Schutzmaßnahmen Dr. Guldner/Beschorner Allgemeiner Staubgrenzwert 28.10.2015 Seite 15

Vorgehensweise bei Überschreitung des AGW von 1,25 mg/m³ für A-Staub bei Anwendung der TRGS 504 Aktuelle Gefährdungsbeurteilung liegt vor, Vorgaben des Anhangs I Nr. 2.3 GefStoffV sind umgesetzt Schichtmittelwert unterschreitet den Beurteilungsmaßstab 3 mg/m³ Atemschutz wird während des Übergangzeitraumes zur Verfügung gestellt Techn. Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen sind umgesetzt? Verifizierung durch Branchenpapiere in der Anlage 1 der TRGS 504 Weitere nach Anlage 1 der TRGS 504 erstellte Branchenpapiere Eigene Ermittlungen Schutzmaßnahmenkonzept inklusive Maßnahmenplan Unterrichtung/Unterweisung der Beschäftigten Seite 16

Struktur der TRGS Anwendung der TRGS im Hinblick auf die Übergangsfristen Die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen werden beschrieben und das damit erreichbare Schutzniveau mit Vermutungswirkung fixiert Keine Einzelermittlungen mehr nötig Gleichzeitig Vorschlag eines Schutzmaßnahmenkonzeptes. Einzelüberlegungen der Betriebe sind nicht mehr erforderlich Rechtskonformer Zustand wird erreicht Der Vollzug der TRGS ist durch einfachen Vergleich der im Betrieb vorgefundenen Verhältnisse mit den branchenüblichen Verfahrensund Betriebsweisen möglich und überprüfbar Dr. Guldner/Beschorner Allgemeiner Staubgrenzwert 28.10.2015 Seite 17

Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte Arbeitsweise des AK Gesamtarbeitskreis Diskussion/Beschlussfassung über die gesamte TRGS Arbeitsgruppe Allgemeine Schutzmaßnahmen Erarbeitung des allgemeinen Teiles (Nr. 1-3) Erarbeitung des Maßnahmenteiles (Nr. 4 und 5) (u.a. Schutzmaßnahmen, die immer bzw. für branchenübergreifende Tätigkeiten gelten) Branchen-Arbeitsgruppen Erarbeitung des branchenspezifischen Teiles (branchenspezifische Schutzmaßnahmen -> Stand der Technik) Vorgabe des Koordinierungskreises: Höchstens 5 Branchen Seite 18

Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen vs. Branchenspezifische Schutzmaßnahmen Formulierung eines möglichst umfassenden allgemeinen Schutzmaßnahmenteiles vorwiegend orientiert an Tätigkeiten. All diejenigen Branchen, die aus verschiedenen Gründen keine spezifischen Beschreibungen entwickeln werden, müssen in der Lage sein, mit dem allgemeinen Teil der TRGS zu leben. Alle Branchen sollen in die Lage versetzt werden, die bei ihnen relevanten branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und ein mögliches Schutzmaßnahmenkonzept so zu beschreiben, dass die Vorgaben und Auflagen des Übergangszeitraumes nicht auf der Ebene des Einzelbetriebes im Dialog mit der Überwachungsbehörde behandelt werden müssen. Realisierung alternativer Wege zur Ankoppelung an die TRGS, z.b. Veröffentlichungen der UVT im Bereich des Sachgebietes Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub. Seite 19

Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte Wie könnte ein Schutzmaßnahmenkonzept aussehen? Aufstellung eines Maßnahmenplans im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Konkrete Beschreibung - aufgrund welcher Maßnahmen/Maßnahmenkombination, - in welchen Zeiträumen und - in welchem Ausmaß eine weitere Expositionsminderung erreicht werden soll Priorisierung der durchzuführenden Maßnahmen Optimierung der Maßnahmen (z.b. Optimierung von Absauganlagen) Seite 20

Aktueller Stand der Diskussion Prinzipieller Aufbau einer Absauganlage DGUV Information 209-078 (BGI/GUV-I 7006-2) Seite 21

Aktueller Stand der Diskussion Stand der Technik Seite 22

Staub richtig absaugen Seite 23

Staub richtig absaugen Technische Maßnahmen Scheibe Seite 24

Aktueller Stand der Diskussion Branchenlösung der BG ETEM Stand: 12/2014 Seite 25

Branchenspezifische Schutzmaßnahmen Stand der Technik - Branchenlösung der BG ETEM Darstellung der durchschnittlichen A-Staubkonzentrationen Seite 26

Branchenspezifische Schutzmaßnahmen Stand der Technik - Branchenlösung der BG ETEM Beispiele für abgestimmte Systeme Seite 27

Die Organisatorischen Maßnahmen Seite 28

S Gefährdungsbeurteilung bei Partikelförmigen Gefahrstoffen Physikalische und biologisch-toxische Eigenschaften Teilchengröße und -form Kanzerogen Fibrogen/irritativ Asbest, Arsen Chromate, Azofarben Asbest, Quarz, KMF, Allgemeiner Staub E-Staub A-Staub Toxisch Blei, Cadmium, Antimon, Farbstäube, Fluoride Sensibilisierend Mehlstaub, Nickel, Cobalt, Phenol-Formaldehydharz Nanopartikel Fasern Biobeständigkeit/Löslichkeit Oberfläche Seite 29

Siliciumdioxid Kristalline SiO 2 -Modifikationen Grundbaustein SiO 4 -Tetraeder Quarz Cristobalit kristallin amorph Tridymit Moganit Beurteilungsmaßstab für Quarz-A-Staub 0,05 mg/m³ Seite 30

Beurteilungsmaßstab für Quarz-A-Staub 0,05 mg/m³ Der AGS hat auf der Grundlage des im Begründungspapier dargelegten Sachstandes den Wert von 50 μg/m 3 als Beurteilungsmaßstab beschlossen. Aufgrund des Wirkprinzips und der hohen pulmonalen Eliminationshalbwertzeit wurde der Kurzzeitwert auf einen Überschreitungsfaktor von 8 festgelegt. Ist ein risikobasierter Beurteilungsmaßstab Überarbeitung der TRGS 559 mit dem Wert von 50 μg/m 3 als Beurteilungsmaßstab ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung anzuwenden zur Beurteilung von Maßnahmen Arbeitsmedizinische Vorsorge Seite 31

Quarz-A-Staub 0,05 mg/m³ Seite 32

www.staub-info.de Seite 33

Staub Eigenschaften abc Seite 34

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 35