Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen

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Transkript:

Landessynode Ev. Landeskirche Anhalts 10. Tagung - 23. Legislaturperiode 18. bis 19. November 2016 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchensteuerbeschluss vom 22. November 2016 1 Rechtsgrundlagen In der Evangelischen Landeskirche Anhalts wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Kirchensteuergesetz (KiStG LSA) vom 7. Dezember 2001 (GVBl. 2001 S. 557), geändert durch das Gesetz zur Änderung des KiStG vom 17. Dezember 2008 (GVBl. 2008 S. 454) sowie nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 19. November 1990 (GVBl. 1991 S. 137), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2008 (ABl. 2009 S. 20). 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen (1) Für Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche Anhalts, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. (2) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten 9 vom Hundert, höchstens 3,5 vom Hundert, seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. (3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

3 Mindestbetragskirchensteuer Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetragskirchensteuer). Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von 51a Einkommensteuergesetz anfällt. 4 Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (1) Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen ( 51a Absatz 2b bis 2e und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder) vom 10. August 2016 (BStBl I S. 813) finden Anwendung. (2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird. 5 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (1) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle: Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach 2 Absatz 5 EStG) Euro 30.000-37.499 96 37.500-49.999 156 50.000-62.499 276 62.500-74.999 396 Jährliches besonderes Kirchgeld in Euro

75.000-87.499 540 87.500-99.999 696 100.000-124.999 840 125.000-149.999 1.200 150.000-174.999 1.560 175.000-199.999 1.860 200.000-249.999 2.220 250.000-299.999 2.940 300.000 und mehr 3.600 (2) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. (3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben. 6 Berechnung der Kirchensteuer bei nicht während des gesamten Kalenderjahres bestehender Kirchenmitgliedschaft Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. 7 Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung der Lohnsteuer (1) Bei sonstigen Bezügen, von denen die Lohnsteuer nach 39b Absatz 3 EStG einzubehalten ist, beträgt die Kirchenlohnsteuer 9 Prozent der von den sonstigen Bezügen nach dem allgemeinen Tarif einzubehaltenden Lohnsteuer. (2) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Die Aufteilung durch die Finanzverwaltung erfolgt zu 79 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(3) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Diese Kirchensteuer ist durch den Arbeitgeber der jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende pauschale Steuer nicht ermitteln, hat er die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen. Die so ermittelte Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber entsprechend der Zugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Evangelischen Kirche und zur Römisch-Katholischen Kirche der jeweiligen steuererhebenden Kirche zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber nur bei einzelnen Arbeitnehmern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht ermitteln und deshalb eine Zuordnung zur jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht vornehmen, erfolgt insoweit die Aufteilung durch die Finanzverwaltung nach Absatz 2 Satz 2. (4) Für die pauschale Einkommensteuer nach 37a, 37b EStG gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) finden Anwendung. (6) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. 8 Einbehalt der Kirchensteuer (1) Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten und abgeführt. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. (2) Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Sachen-Anhalt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

9 Inkrafttreten (1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses. (2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Andreas Schindler Präses der Landessynode