Hier kommt der Marginaltext hin. Kindernothilfe. Der Kinderrechtsansatz in der In- und Auslandsarbeit der Kindernothilfe. Konzept Kinderrechtsansatz



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Transkript:

Hier kommt der Marginaltext hin. Kindernothilfe Der Kinderrechtsansatz in der In- und Auslandsarbeit der Kindernothilfe 1

Inhaltsverzeichnis 3 4 4 4 5 6 7 11 Vorwort 1 Konzept und Kontext 1.1 Ziel des Konzeptes 1.2 Einführung 1.3 Kernelemente des Konzeptes 1.4 Kinderrechte in biblischer Perspektive 1.5 Grundprinzipien des Menschenrechtsansatzes in der Entwicklungszusammenarbeit 1.6 Der Kinderrechtsansatz 14 14 14 15 16 16 16 2 Aspekte der Kinderrechtsarbeit 2.1 Integration des Kinderrechtsansatzes in den Projektzyklus 2.1.1 Projektplanung 2.1.2 Projektziele und Aktivitäten 2.1.3 Monitoring und Evaluation 2.1.4 Prüfung von Projektvorschlägen 2.2 Advocacy-Arbeit 17 18 19 20 21 21 22 3 Arbeitsperspektiven des Kinderrechtsansatzes in der Kindernothilfe 3.1 Patenschaft und Kinderrechte 3.2 Inlandsarbeit 3.3 Programmarbeit im Ausland Literaturverzeichnis Linksammlung Beispiele für eine auf dem Kinderrechtsansatz basierende Arbeit

Vorwort Ein Drittel der Menschheit sind Kinder und Jugendliche, ein Drittel des Lebens ist die Kindheit. Kinder werden nicht erst Menschen sie sind bereits welche. Als Janusz Korczak diesen Satz 1921 schrieb, war die Weltgemeinschaft noch weit davon entfernt, Kinderrechte zur verbindlichen Verpflichtung der Politik zu machen. Anders als damals machen heute Kinder und Jugendliche über ein Drittel der Weltbevölkerung aus. Im Jahr 2009 wird es 20 Jahre her sein, dass die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet und im Laufe der Jahre von fast allen Staaten ratifiziert wurde. Sie steht in der Tradition der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Doch gehen ihr auch eigene Erfahrungen, Begründungen und Erklärungen voraus wie die Charta der Menschenrechte der Kinder, die Magna Charta Libertatis, die Janusz Korczak im Jahr 1919 formulierte. So kommen die Kinderrechte aus einer langen Geschichte, aber die Herausforderung der Zukunft liegt darin, sie im alltäglichen Leben umzusetzen. Auch wenn die Völkergemeinschaft sie zur Richtschnur des politischen Handelns erklärt hat, sieht die Wirklichkeit für Millionen von Mädchen und Jungen immer noch so aus, als gäbe es sie nicht. Millionen Kinder haben keine Möglichkeit, zur Schule zu gehen. Aus Armut sind viele zu schwerer körperlicher Arbeit gezwungen, um sich und ihre Familien zu ernähren. Ausbeutung macht auch vor den Körpern und Seelen der Kinder keinen Halt, wie es die vielen Schicksale sexuell missbrauchter Kinder zeigen. Gesunde Ernährung und medizinische Hilfe bleiben für viele unerreichbar. Und doch stecken in den Kindern große Potenziale, wie es ihr Überlebenskampf als Straßenkinder oder als Aidswaisen zeigt, um nur zwei Beispiele zu nennen. Welche Rechte sie haben, die sie schützen, fördern und stark machen, wissen die Kinder oftmals selber nicht. Umso wichtiger ist es, dass die Kinder und Jugendlichen ihre Rechte kennen und lernen, sie einzusetzen im täglichen Leben und im Blick auf ihre Zukunft. Dies geht nicht von allein. Sie brauchen Menschen und Organisationen, die sich mit ihnen für die Kinderrechte einsetzen. Kinder zu beteiligen, auf sie zu hören, ihnen zuzutrauen, für sich und ihr Leben eigene Ideen entwickeln zu können, ist mit den Schutz- und Förderrechten die dritte Säule, die die Kinderrechte trägt. Im Englischen spricht man von den Three P s protection, provision und participation, die aufeinander bezogen das Besondere der UN-Kinderrechtskonvention ausmachen. Kinder haben ein Recht auf Entwicklung in ganzheitlicher Weise. Das ist mehr, als das Überleben zu sichern. Wer Armut bekämpfen will, muss Kindern zu ihrem Recht verhelfen. Diesem Auftrag fühlt sich die Kindernothilfe heute verpflichtet. Wir stehen damit in der Kontinuität unserer eigenen Geschichte und sind seit 1959 ein verlässlicher Partner für Kinder und Jugendliche, die unter Ungerechtigkeit, Armut und Gewalt leiden. So verbindet sich das 50-jährige Bestehen der Kindernothilfe mit den beiden anderen runden Daten: 90 Jahre Charta der Menschenrechte der Kinder und 20 Jahre UN-Kinderrechtskonvention. Das vorliegende Konzept gibt Auskunft über die Kinderrechte und ihre soziale, politische und theologische Bedeutung sowie ihren Stellenwert im Kampf gegen Armut, Ausbeutung und Ungerechtigkeit. In einigen Ländern haben wir schon gute Erfahrungen gemacht, wie die Kenntnisse der Kinderrechte und ihr Einsatz das Leben von Kindern positiv verändert haben. In anderen Ländern stehen wir noch am Anfang. Gemeinsam lernen wir, Unrecht und Armut nicht schicksalsergeben hinzunehmen, sondern mit Zivilcourage und Ausdauer zu verändern. Dabei entdecken wir immer wieder, welche Kraft in Kindern steckt, wenn sie frei ihre Meinung sagen, erzählen, malen und auf verschiedene Weise ausdrücken, wie es um sie steht und was in ihren Augen die Ursachen von Ungerechtigkeit und Armut sind. Da beginnen die Kinderrechte zu leben. Sie sind Worte der Hoffnung für viele und unsere Verpflichtung zugleich. Eine aus allen Referaten der Kindernothilfe zusammengesetzte Arbeitsgruppe hat das Konzept erarbeitet, das von den Gremien der Kindernothilfe angenommen und so zu einem wichtigen Grundlagenpapier wurde. Mit Dank an die Arbeitsgruppe wünsche ich der Broschüre eine weite Verbreitung und den Kinderrechten eine immer größere Aufmerksamkeit zum Wohl der Kinder. Am Weltkindertag 2008 Dr. Jürgen Thiesbonenkamp Vorsitzender des Vorstands 3

1 Konzept und Kontext Der Kinderrechtsansatz als Prozess 1.1 Ziel des Konzeptes Die Kindernothilfe versteht sich als eine Organisation der Entwicklungszusammenarbeit, die sich insbesondere für Kinder und deren Rechte einsetzt. Hierbei orientiert sie ihr Handeln an den Grundlagen des biblischen Zeugnisses sowie an internationalen Menschenrechtsverträgen, vor allem an dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. In ihrer strategischen Planung hat sich die Kindernothilfe das Ziel gesetzt, einen Kinderrechtsansatz in der Inlands- und Auslandsprogrammatik einzuführen und umzusetzen. Diese Zielvereinbarung wird als Prozess verstanden, der sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt. Das vorliegende Konzept Einführung des Kinderrechtsansatzes in die In- und Auslandsarbeit der Kindernothilfe soll: als Orientierungsrahmen dienen für die Einführung eines Kinderrechtsansatzes in die Programm- und Projektarbeit im In- und Ausland. Es versteht sich nicht als Implementierungsleitfaden; zu einem gemeinsamen Verständnis in der Kindernothilfe und den Partnerstrukturen über einen kinderrechtlichen Ansatz in der Arbeit führen; den Kinderrechtsansatz zu einer Querschnittsaufgabe der gesamten Kindernothilfe-Arbeit machen. Das Konzept ist ein Produkt eines intensiven Konsultationsprozesses, an dem alle Referate und Gremien der Kindernothilfe sowie ihre Partner im Ausland mitgewirkt haben. Orientierung an internationalen Übereinkommen 1.2 Einführung Die Kindernothilfe wurde mit dem Ziel gegründet, sich für Not leidende und benachteiligte Kinder einzusetzen. Dieser Auftrag wird abgeleitet aus der Liebe Gottes und den Grundlagen des biblischen Zeugnisses. Die Kindernothilfe orientiert ihr Handeln zudem an internationalen Übereinkommen wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und insbesondere dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1 (im Folgenden Kinderrechtskonvention (KRK)). Der Begründungszusammenhang gilt unverändert, der Weg zur bestmöglichen Förderung von Kindern ist dagegen im Laufe der Zeit vielschichtiger geworden. Kinder vor dem Hungertod zu retten, ihnen durch Ernährung, medizinische Hilfe und Bildung den Weg ins Leben zu ermöglichen, standen am Anfang der Arbeit. Das Überleben und die Entwicklung von Kindern zu sichern, ist bis heute aktuelles Ziel geblieben, wie es in Artikel 6 der KRK formuliert wird. In den Anfängen der Kindernothilfe-Arbeit standen die Versorgung von Kindern und die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse im Mittelpunkt. Schul- und Berufsausbildung sollten zur Integration in die Gesellschaft beitragen und ihnen langfristig ein geregeltes Leben und Auskommen gewährleisten. Die Annahme war, dass schutzbedürftige Kinder, denen eine pädagogisch bessere Schul- und Berufsausbildung zukommt, selbstsicher und Erfolg versprechend in der Lage sind, sich dem wirklichen Leben zu stellen. Das Lebensumfeld der Kinder war hierbei nicht im Hauptblickfeld der Betrachtung. Weiterentwicklung der Arbeit In der fast 50-jährigen Geschichte der Kindernothilfe hat sich die Arbeit weiterentwickelt. Nach dem geltenden strategischen Rahmen der Kindernothilfe sind Gemeinwesenentwicklung sowie Advocacy- und Lobby-Arbeit programmatische Schwerpunkte, welche den gesamten Lebensbereich von Kindern in ihren jeweiligen Gesellschaften beeinflussen sollen. Folglich werden Familien und Gemeinwesen in einer Weise unterstützt, dass sie die Verantwortung für ihre Kinder selbst übernehmen können. Mit Advocacy- und Lobby-Arbeit sollen Rahmenbedingungen für eine solche Arbeit auf allen Ebenen verbessert werden also von Familie und Dorfgemeinschaft sowie städtischem Umfeld bis hin zur nationalstaatlichen und internationalen Ebene, auf der Rechte definiert und deren Einhaltung eingefordert werden können. Neuerliche programmatische Entwicklungen gehen auch auf eine veränderte Wahrnehmung und Definition der Ursachen für Armut und Unterentwicklung zurück. Armut wird als sozialer, ökonomischer und politischer Ausschluss der Betroffenen aus ihrer Gesellschaft gesehen, der einhergeht mit Recht- und Machtlosigkeit. Wenn Armut überwunden werden soll, erfordert dies entsprechend weitergehende Strategien für eine gesellschaftliche Entwicklung. 1 Definition von Kind gemäß KRK: Im Sinne des Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. (Art.1) 4

1.3 Kernelemente des Konzeptes Im Folgenden soll in zusammengefasster Form ein Überblick über die Kernelemente des vorliegenden Konzeptes gegeben werden. Bezugsrahmen UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes Die KRK enthält 54 Artikel, die in drei Gruppen eingeteilt werden können: Schutzrechte, Förderrechte und Beteiligungsrechte. Sie werden auch die drei P s genannt, vom Englischen abgeleitet: protection, provision und participation. Schutzrechte vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Recht auf Leben (protection) bspw. Art. 6, 8, 19, 32, 33, 34 etc.; Förderrechte auf bestmögliche Gesundheit und soziale Sicherung, auf Bildung und Freizeit (provision) bspw. Art. 24, 25, 26, 27, 28 etc.; Rechte, die die Subjektstellung des Kindes betonen, wie Mitwirkungs-, Anhörungs- und Beteiligungsrechte in allen Kinder betreffenden Angelegenheiten (participation) bspw. Art. 12, 13 etc. Über allem steht der Grundsatz aus Artikel 3 der KRK, dass das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, vorrangig zu berücksichtigen ist. In diesem Artikel ist das Grundprinzip der gesamten Konvention normiert. Hiermit wird ausgedrückt, dass das Kind als Subjekt der Völkerrechtsordnung anerkannt wird. Mit Artikel 3 werden alle weiteren Artikel der Konvention konkretisiert 2. Als weitere grundlegende Prinzipien der KRK gelten: das Grundrecht auf Überleben und persönliche Entwicklung (Art. 6) das Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 2) die Verwirklichung der Kinderrechte (Art. 4) die Achtung vor der Meinung des Kindes (Art. 12). Definition des Kinderrechtsansatzes für die Kindernothilfe Kinder sind eigenständige Persönlichkeiten und Träger von Menschenrechten. Die Verwirklichung ihrer in der KRK normierten Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte ist das Ziel der Arbeit der Kindernothilfe. Daher beteiligen sich die Kinder aktiv an Planung, Durchführung und Evaluation von Kind bezogenen Aktivitäten und Projekten, um ihre Rechte einzufordern. Perspektivwechsel Mit der Einführung des Kinderrechtsansatzes wird der Blick geweitet und die Haltung gegenüber Kindern verändert. Armutssituationen werden nicht mehr nur aus der Sicht von menschlichen Bedürfnissen und Entwicklungsdefiziten gesehen, sondern als Folge von ungerechten Strukturen interpretiert. Kinder sind in diesem Zusammenhang eigenständige Persönlichkeiten mit Rechten, die sie einfordern können. Die Kindernothilfe setzt sich für die Einhaltung und Verwirklichung dieser Rechte ein. Ziel ihrer Arbeit ist es, Bedingungen zu schaffen, damit junge Menschen befähigt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre eigene Zukunft aktiv mitzugestalten. Mehrwert des Kinderrechtsansatzes Mit der KRK liegt ein international gültiges Menschenrechtsübereinkommen vor, das von 193 Staaten (Stand August 2008) als gemeinsame Wertebasis und Handlungsgrundlage akzeptiert wird. Dieser Konsens ist sowohl für die Arbeit der Kindernothilfe als auch für die ihrer Partner bedeutend. Nicht nur wir, sondern auch unsere Partner können sich in ihren Forderungen an die Regierungen darauf beziehen, und politisches Handeln muss sich an der KRK messen lassen. Der Kinderrechtsansatz versteht Kinder als eigenständige Persönlichkeiten und stärkt sie darin, sich für ihre Rechte einzusetzen und sie einzufordern; trägt dazu bei, dass Kinder, die spezifischen Risiken ausgesetzt sind und deren Rechte alltäglich und systematisch verletzt werden, stärker in den Blick genommen werden (children at risk); trägt dazu bei, lokale Organisationen, Gemeinschaften und Gruppen zu stärken, weil das Rechtsbewusstsein zunimmt; ist ein essentieller Schritt, um von der aktuellen Beseitigung von Not zur Nachhaltigkeit der Hilfe zu gelangen. Nachhaltigkeit wird dadurch erreicht, dass Kinder sich aktiv an der Schaffung von gerechten Strukturen beteiligen, die auch zukünftig Bestand haben; ist mit dem Grundprinzip, Kinder an allen sie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen, in doppeltem Sinne nachhaltig. Er stärkt Kinder nicht nur in ihrer gegenwärtigen Situation, sondern bereitet sie auch auf ihre Rolle als Erwachsene vor. Damit unterstützt der Kinderrechtsansatz auch die Demokratieförderung eines Landes. Umsetzung Die Einführung und Umsetzung des Kinderrechtsansatzes in die Inlands- und Auslandsarbeit der Kindernothilfe ist ein offener, über mehrere Jahre angelegter Lernprozess. Voraussetzung dafür ist, dass es ein mit allen Beteiligten abgestimmtes Verständnis über den Kinderrechtsansatz gibt und dass gemeinsam geeignete Methoden und Instrumente für die Umsetzungsebene diskutiert werden. Entscheidend ist, dass der Ansatz zur Querschnittsaufgabe (mainstreaming) wird. 2 Lorz, Alexander: Der Vorrang des Kindeswohls nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung (2003) 5

1.4 Kinderrechte in biblischer Perspektive Die Kindernothilfe lebt aus der Liebe Gottes zu seiner Welt. Sie folgt dem Weg Jesu in seiner Zuwendung zu allen Menschen und setzt sich für ihre Rechte und die Überwindung von Armut und Gewalt ein. Sie arbeitet zusammen mit Kindern und Erwachsenen daran, die Welt durch Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung zu verändern. Ziel allen Handelns ist es, aus der von Gott gegebenen Würde des Menschen und im Vertrauen auf seine Liebe Zeichen der Versöhnung zu setzen und eine Welt anzustreben, in der sich Kinder frei entfalten und mündig werden können. Biblische Erzählungen führen zu Kinderrechten hin Auch wenn es im modernen Sinn des Wortes keine expliziten Kinderrechte in der Bibel gibt, so führen doch wichtige biblische Erzählungen und zentrale theologische Aussagen zu den Kinderrechten hin. Wie bei den Menschenrechten auch, können und dürfen wir die Kinderrechte biblisch nicht vereinnahmen. Was aus der biblischen Tradition zu deren Begründung beigetragen werden kann und sich auch gegen eine bestimmte kirchliche Praxis und deren Rechtfertigung durchsetzen musste, ist doch bedeutsam und kommt aus dem Herzen des Evangeliums. Biblische Geschichten erzählen, wie Kinder und Jugendliche in den damaligen Gesellschaften lebten, worunter sie litten und unter welchen Verheißungen und Hoffnungen ihr Leben stand. Auf der einen Seite gibt die Bibel z.b. in drastischer Weise Einblick in das Schicksal von Kindern in der antiken Welt (vgl. Gen 19,8; Gen 34, 2; 2 Kön 6, 28-29 etc.). Sie nennt die Verantwortung von Erwachsenen zur Erziehung (Spr 13,24) und postuliert gerade auch im Kontext zu den Erfahrungen der Gewalt durch die Propheten das Recht auf Schutz und Leben (z.b. Jer 7,6; Sach 7,10) für Witwen, Waisen, Fremde und Arme. Auch große Namen der Bibel kommen z.t. mit Hinweisen auf ihre Kinder- und Jugendzeit vor: Mose, Isaak, Rahel, Josef, David, Daniel aus dem Alten Testament und die Geburtsgeschichte Jesu und Hinweise zu seiner Jugend aus den Evangelien. Besondere Bedeutung kommt der Verkündigung Jesu zu, der Kinder in die Mitte stellte. Wer die Bibel mit wachen Augen liest, wird entdecken, dass Kinder dort weit häufiger vorkommen, als es über lange Zeit wahrgenommen wurde. Ihre Vernachlässigung in Theologie und Kirche liegt nicht am biblischen Zeugnis, sondern an den über Jahrhunderte dominanten Interpretationen der Bibel und ihrer theologischen Reflektionen, die Kinder kaum im Blick hatten. Es gibt aber eine Linie durch die verschiedenen Bücher der Bibel, die Kinder in die Mitte der Liebe Gottes und des Evangeliums stellt: Psalm 127,3 preist Gott mit den Worten, dass Kinder eine Gabe Gottes sind. Wie alle Menschen haben auch sie Teil an der Ebenbildlichkeit Gottes, die die Menschenwürde begründet, die unveräußerlich und unverlierbar allen Menschen gilt. Eine besondere Nähe zu den Kinderrechten zeigt sich in den Schutzbestimmungen für Witwen, Waisen und Fremde, die zum rechtlichen Grundbestand des Volkes Israel, der Tora, gehören, die von den Propheten immer wieder eingefordert wurden und die in den Psalmen als Gottes Herrlichkeit gepriesen werden. Der Herr behütet die Fremdlinge und erhöht Waisen und Witwen. (Ps 146,9) In Einzelrechten ist die Grundsicherung der Witwen und Waisen geregelt. (Dtn 14,28-29; 24,19-21) Gott will nicht, dass das Recht der Armen gebeugt wird (Ex 23,6). Er handelt an ihnen durch Barmherzigkeit, Recht und Gerechtigkeit. (Jer 9,23) Das Recht der Armen klagt er ein gegen die Korruption der Mächtigen. (Jes 1,23) Paradigmenwechsel im Umgang mit Kindern Grundlagen von Bibel und KRK sind Auftrag der Kindernothilfe Durch seine Reden und sein Handeln zeigt Jesus eine besondere Nähe zum Leben von Kindern. Er nimmt sie an, wendet sich ihnen liebevoll zu und stellt ihr Leben unter die Verheißung der beginnenden Gottesherrschaft, wie es in Mk 10,13-16 berichtet wird und auch in anderen Evangelien zur zentralen Aussage gehört wie z.b. Mt 18,3 ff., 19,13 ff., Mt 21,15 f. Das Kind in der Mitte erfährt sich als Person und Subjekt seines Lebens. Jesu Botschaft und Tun markieren einen Paradigmenwechsel im Umgang mit Kindern und prägen ein neues Verständnis vom Kindsein. Als Kind bleibt es zerbrechlich und bedroht. In ihrer Vulnerabilität stellt Jesus Kinder unter seinen besondern Schutz. Er herzt und segnet sie und beteiligt sie zugleich an seinem Auftrag. In ihnen kommt Gottes Reich in die Welt. Wer ein Kind aufnimmt, nimmt Gott auf. Die Botschaft Jesu wird im Verhalten zu Kindern konkret. Was sie in das Leben einbringen, kann zum Segen für die Welt werden. Aus der Hand eines Kindes nahm Jesus fünf Brote und zwei Fische, segnete das Wenige und 5000 Menschen wurden satt. (Joh 6,9) Die drei Grundanliegen der Kinderrechte, Schutz, Förderung und Beteiligung, bilden eine Einheit und haben ihre Wurzeln in der Botschaft Jesu. Im Kindsein entfaltet sich für Jesus die Kraft des Glaubens, der Menschen stark macht, Gott und seiner Gerechtigkeit zu vertrauen, wie es die Bergpredigt ausdrückt und die Seligpreisungen zusprechen: Selig sind die Friedensstifter, denn sie werden Gottes Kinder heißen. (Mt 5,9) Im Glauben wird Gotteskindschaft als Menschsein erfahren. Paulus spricht die Glaubenden als Kinder Gottes an. (Röm 8,17) Die Gottesgemeinschaft 6

der Christen und die Sohnschaft Jesu beziehen sich aufeinander. Kindsein reduziert sich damit nicht auf ein Durchgangsstadium, bei dem das ganze und vor Gott gültige Menschsein sich erst im Erwachsenenalter erfüllt. Kindsein ist keine Zeitspanne, sondern in diesem Sinne ein Status des Anfangs und eines Lebens, das vor Gott ohne Vorleistung geliebt ist. Wer sich als Gotteskind versteht, kann an dem realen Leben von Kindern weder spirituell noch sozial oder politisch vorbeigehen. Die herrliche Freiheit der Kinder Gottes (Röm 8,21) wird erfahren in der Befreiung der Kinder aus Armut und Gewalt. Die theologische Reflexion der Kinderrechte kann vor einer falsch verstandenen Autonomie des Kindes bewahren. Sie eröffnet vielmehr neue Gotteserfahrungen, da in der Selbstoffenbarung Gottes in einem Kind nicht das Kind absolut gesetzt wird, sondern es nach Jesu Worten Weg zum Reich Gottes ist. Diese Erfahrungen können Brücken bauen zu Kindern, um offen zu werden für ihre Lebenssituation, um achtsam und aufmerksam an ihrem Leben teilzunehmen, sie zu schützen und zu fördern und mit ihnen und für sie zu handeln, wie es jeweils erforderlich ist. Kinder haben eine Stimme. Sie sollen und können mitreden, planen und entscheiden, wo es um ihr Leben und ihre Zukunft geht. Die Kindernothilfe setzt sich dafür ein, dass die Rechte der Kinder Wirklichkeit werden. Die Grundlagen des biblischen Zeugnisses und der KRK sind Auftrag und Anliegen der Kindernothilfe weltweit. 1.5 Grundprinzipien des Menschenrechtsansatzes in der Entwicklungszusammenarbeit Zur Geschichte und Bedeutung der Menschenrechte Die Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 gilt als Meilenstein der Nachkriegsgeschichte. In ihr werden die Menschenrechte definiert als Rechte, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen und seine Würde wahren: Diese Rechte sind angeboren und unveräußerlich, sie sind unteilbar und universell. Zu der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kamen 1966 zwei wichtige Menschenrechtsverträge hinzu: der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: Sozialpakt oder WSK-Pakt 3 ) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (kurz: Zivilpakt 4 ), die beide erst 1977 in Kraft traten. Alle drei zusammen bilden die sogenannte Internationale Menschenrechtscharta. Mit Stand 18. April 2008 hatten 158 Staaten den Sozialpakt und 161 Staaten den Zivilpakt ratifiziert. Aus den Verträgen dieser Internationalen Menschenrechtscharta gingen weitere Pakte und Übereinkommen hervor, die zur Konkretisierung des umfassenden Menschenrechtskonzepts beitragen. Hierzu zählen u.a.: das Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der Sozial- und Zivilpakt sowie die vier o.g. Verträge verfügen über ein Kontroll- bzw. Überwachungsgremium: die sogenannten treaty bodies. Es sind UN-Ausschüsse, welche die Aufgabe haben, den Fortschritt der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verträge zu überprüfen. Im Rahmen der Menschenrechtscharta werden drei Generationen von Menschenrechten unterschieden: die klassischen bürgerlichen und politischen Freiheits- und Beteiligungsrechte, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie die kollektiven Rechte, wie sie vor allem von den Regierungen des Südens eingebracht wurden. Dazu rechnet man das Recht auf Entwicklung, Frieden und eine gesunde Umwelt. In der Erklärung der UN zum Recht auf Entwicklung wird der Mensch als das zentrale Subjekt der Entwicklung betont. Mit der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993 erlangten diese kollektiven Menschenrechte größere Bedeutung. Das Recht auf Entwicklung wurde anerkannt und das ganzheitliche Konzept der Menschenrechte betont. Nach wie vor strittig ist jedoch, ob Volksgruppen kollektive Rechte zugestanden werden sollen. Neben den internationalen Menschenrechtsabkommen gibt es Menschenrechtsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation 5 sowie Verträge, die den Menschenrechtsschutz auf regionaler Ebene gewährleisten sollen. So gilt in Europa die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Region Amerika verfügt über ein umfassendes Menschenrechtssystem. 1969 wurde die Amerikanische Menschenrechtskonvention verabschiedet (Pakt von San José), die 1978 in Kraft trat. Der Beitritt ist mit der Möglichkeit für Individual- und Gruppenbeschwerden verbunden. Weitere Kontrollmechanismen sind die Inter-Amerikanische Kommission für Menschenrechtsverträge Kontrollmechanismen für Menschenrechte 3 WSK-Pakt: z.b. Recht auf Arbeit, Recht auf Gewerkschaften, Recht auf soziale Sicherheiten, Recht auf Gesundheit, Recht auf Bildung, Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben etc. 4 Zivilpakt: z.b. Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei, Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Recht auf Versammlungsfreiheit etc. 5 z.b. die IAO-Übereinkommen 138 zum Mindestalter und IAO-Übereinkommen 182 zu den schlimmsten Formen von Kinderarbeit 7

Menschenrechte und der Inter-Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte in San José. Darüber hinaus gibt es die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Banjul-Charta), die 1986 in Kraft trat. Für Asien und den Nahen Osten fehlen regionale Menschenrechtsmechanismen. Es gibt lediglich Erklärungen, die jedoch keine rechtliche Bindung haben. Umsetzung der Menschenrechte ist Verpflichtung der Staaten Rights holders und Duty bearers Trägerinnen und Träger von Menschenrechten (rights holders) sind einzelne Personen, auch wenn ein Menschenrechtsübereinkommen spezielle Personengruppen im Blick hat, wie die Rechte des Kindes. Verantwortlich für den Schutz und Umsetzung der Menschenrechte (duty bearers) sind vornehmlich die Staaten, die die Menschenrechtscharta ratifiziert haben. Sie müssen demnach die Voraussetzungen schaffen, damit Menschenrechte verwirklicht werden können. Man spricht von drei Verpflichtungsebenen: Staaten dürfen Menschenrechte nicht verletzen (respect); Staaten müssen Menschenrechte vor Verletzungen Dritter, z.b. privatwirtschaftlichen Unternehmen, schützen (protect); Staaten müssen lang- und kurzfristige Maßnahmen ergreifen, um die Menschenrechte zu gewährleisten (fulfill) 6. In der Realität sind Staaten und ihre ausführenden Organe (Polizei, Militär udgl.) vielfach selbst für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Für zahlreiche Länder des Südens gilt zudem, dass strukturelle Voraussetzungen für einen effektiven Menschenrechtsschutz nicht vorhanden sind. In den vergangenen Jahren wurde verstärkt darüber diskutiert, wie internationale Finanzinstitutionen (z.b. Weltbank) und Wirtschaftsunternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten in die Pflicht genommen werden können. So gibt es mittlerweile eine Reihe von Selbstverpflichtungserklärungen von Unternehmen, die aber auf Freiwilligkeit beruhen und keine rechtliche Bindung haben. Neben den Staaten sind im Kontext von Kinderrechten verschiedene Personen und Gruppen im Lebensumfeld von Kindern, wie zum Beispiel Eltern, Familien, Dorfgemeinschaften, Entwicklungsorganisationen, als duty bearers für die Verwirklichung der Kinderrechte verantwortlich. EINFORDERUNG DES RECHTS UMSETZUNGSPRAKTIKEN DER LOKALREGIERUNG ZENTRALREGIERUNG Gesetzgebung, Politik, Ressourcen INTERNATIONALE GEMEINSCHAFT Gesetzgebung, Politik, Ressourcen VERPFLICHTUNGEN UND VERANTWORTUNG Z I V Z I V GEMEI N DE ZIVI LGESELLSCHAFT I L G E S E L L S C H A F T I L G E FA MI LI E S E L L F S C H A T Pflicht jedes Einzelnen: Menschenrechte beachten und wahren Menschenrechte Menschenpflichten Jedermann hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der alleine die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. So steht es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 29 Abs. 1). Auch wenn hier jeder einzelne Mensch in die Pflicht gegenüber der Gemeinschaft genommen wird, ist die Inanspruchnahme von Menschenrechten rechtlich nicht an die Erfüllung von Pflichten durch einzelne Menschen gebunden. Zu beachten ist jedoch, dass die Pflicht, Menschenrechte zu beachten und zu wahren, nicht nur den Staat als Institution, sondern eben auch die Gesellschaft und damit jeden Einzelnen trifft. 6 Hamm, Brigitte: Menschenrechte (2003) 8

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) hat eine lange Entstehungsgeschichte, die mit der Geneva Declaration von 1924 ihren Anfang auf internationaler Ebene nahm. Im Laufe des Entstehungsprozesses der Konvention, den die polnische Regierung 1979 initiierte, ist die Sinnhaftigkeit eines Übereinkommens für Kinder immer wieder in Frage gestellt worden. Dennoch wurde das Vorhaben, eine Konvention zum Schutz des Kindes zu entwickeln, nicht mehr aufgegeben. Am 20. November 1989 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child), das am 2. September 1990 in Kraft trat (in Deutschland am 5. April 1992). Es ist inzwischen einer der am meisten anerkannten Völkerrechtsverträge: 193 Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert. Nicht dazu gehören Somalia und die USA. Viele Staaten haben jedoch Vorbehalte eingelegt, wie sie laut Artikel 51 der KRK möglich sind. Das Besondere an der KRK ist, dass sie umfassend die persönlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte enthält und dass Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 1), ausdrücklich als Träger von Rechten definiert werden. Das bedeutet, dass Kinder nicht Objekte der Erziehung sind, sondern von Beginn an Menschen mit Anspruch auf Individualität, Entfaltungsfreiheit und Selbstbestimmtheit. Die Kinderrechtskonvention Die KRK enthält 54 Artikel, die in drei Gruppen eingeteilt werden können: Schutzrechte, Förderrechte und Beteiligungsrechte. Sie werden auch die drei P s genannt, vom Englischen abgeleitet: protection, provision und participation. Schutzrechte vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Recht auf Leben (protection) bspw. Art. 6, 8, 19, 32, 33, 34 etc.; Förderrechte auf bestmögliche Gesundheit und soziale Sicherung, auf Bildung und Freizeit (provision) bspw. Art. 24, 25, 26, 27, 28 etc.; Rechte, die die Subjektstellung des Kindes betonen, wie Mitwirkungs-, Anhörungs- und Beteiligungsrechte in allen Kinder betreffenden Angelegenheiten (participation) bspw. Art. 12, 13 etc. Projektbeispiel Bolivien: Partizipation aller Kinder im Centro Comunitario Chilimarca (90021) Die Fundación La Paz hat in diesem aus einem Kindertagesstättenprojekt hervorgegangenen Gemeindezentrum, motiviert durch die UN-Kinderrechtskonvention, ein Modell für einen konsequent durchgehaltenen, partizipativen Leitungsstil entwickelt. Kinder und Jugendliche entscheiden beispielsweise über die Gestaltung des Projektbudgets mit. Das bedeutet, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben gegenüber den Eltern, den Vertretern der Nachbarschaftsorganisationen und den Kindern und Jugendlichen offengelegt und alle Investitionsentscheidungen gemeinsam zwischen Erwachsenen und Kindern getroffen werden. Die Beschäftigung mit den Einnahmen und Ausgaben des Projektes ist auch Gegenstand von Weiterbildungen und Förderunterricht. Wichtig ist, dass zum einen die Rechte der Kinder umgesetzt werden und dass zum anderen die Kinder aber auch Schritt für Schritt lernen, Verantwortung zu übernehmen und wichtige Entscheidungen zu treffen. Auch an den Architektenplanungen für eine neues Projektgebäude haben die Kinder und Jugendlichen intensiv mitgearbeitet, ihre Vorschläge gezeichnet, ihre Anregungen eingebracht und das Nutzungskonzept für das Zentrum mitentwickelt. Über allem steht der Grundsatz aus Artikel 3 der KRK, dass das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, vorrangig zu berücksichtigen ist. In diesem Artikel ist das Grundprinzip der gesamten Konvention normiert. Hiermit wird ausgedrückt, dass das Kind als Subjekt der Völkerrechtsordnung anerkannt wird. Mit Artikel 3 werden alle weiteren Artikel der Konvention konkretisiert 7. Als weitere grundlegende Prinzipien der KRK gelten: das Grundrecht auf Überleben und persönliche Entwicklung (Art. 6), das Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 2), die Verwirklichung der Kinderrechte (Art. 4), die Achtung vor der Meinung des Kindes (Art. 12). 7 Lorz, Alexander: Der Vorrang des Kindeswohls nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung (2003) 9

Staatenberichte als Kontrolle Individualbeschwerdeverfahren Die Staaten, die die KRK ratifiziert haben, sind verpflichtet, zwei Jahre nach Ratifikation der KRK und danach im Fünf-Jahres-Rhythmus Berichte zum Stand der Umsetzung der Kinderrechte vorzulegen. Die Richtlinien für die Berichte finden sich in Artikel 44 KRK. Sie fordern von den Staaten unter Einbeziehung von statistischen Daten über alle relevanten legislativen, judikativen und exekutiven Aspekte zu berichten. Die Berichte sollen Angaben zu vorgefundenen Schwierigkeiten/Herausforderungen und Fortschritte sowie über Prioritäten bei der Umsetzung der KRK und zukünftige spezifische Ziele enthalten. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes überprüft die Staatenberichte und gibt Empfehlungen in Form von concluding observations an die Staaten weiter. Der Ausschuss kann darüber hinaus auch der UN-Generalversammlung und dem UN-Generalsekretariat empfehlen, Berichte zu bestimmten kinderrechtlichen Themen zu erstellen. Ein Individualbeschwerdeverfahren, wie es zum Beispiel in der Frauenrechtskonvention und im Zivilpakt verankert wurde, ist als ergänzendes Kontrollelement zum Berichtssystem im Rahmen der KRK noch nicht vorgesehen. In einem solchen Verfahren kann sich ein Einzelner an einen unabhängigen UN-Ausschuss wenden und eine Verletzung seiner Menschenrechte vorbringen. Vorher muss der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft werden. Ist das Opfer einer Menschenrechtsverletzung selbst nicht dazu in der Lage, kann in seinem Namen eine Beschwerde eingelegt werden. Nach Prüfung der Beschwerde kann der betreffende UN-Ausschuss den Staat zur Wiedergutmachung des Schadens auffordern. Dies kann etwa eine Freilassung, Entschädigung, Aufhebung eines Gerichtsurteils oder Änderung einer Verwaltungspraxis beinhalten. Obwohl diese Entscheidungen rechtlich nicht bindend sind, entfalten sie dank ihrer Veröffentlichung und der Autorität der Ausschüsse große Wirkung: Kein Staat möchte in der Weltöffentlichkeit gerne als Menschenrechtsverletzer dastehen. Die Kindernothilfe setzt sich seit einigen Jahren für ein solches Individualbeschwerdeverfahren ein und hat einen Entwurf für ein Zusatzprotokoll erarbeitet. Die 18 Mitglieder im UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes unterstützen dieses Anliegen. Im Januar 2008 wurde eine internationale Kampagne zur Schaffung eines dritten Zusatzprotokolls mit einem Individualbeschwerdeverfahren gestartet. Kinder als Subjekte eigenverantwortlichen Handelns Die KRK hat mehr Bedeutung erlangt, als allgemein erwartet wurde, und zu einem Bewusstseinswandel beigetragen: Kinder sind nicht länger Objekte der Erziehung, sondern werden als Subjekte eigenverantwortlichen Handelns in ihrem Lebensumfeld angesehen. Diesen Trend weiterhin zu verstärken ist Aufgabe und Anliegen der Kindernothilfe. Durch die Zusatzprotokolle (Kindersoldaten und Kinderprostitution) zur KRK, andere kinderrechtsrelevante Verträge (ILO-Übereinkommen, African Charter on the Rights and Welfare of the Child) und Erklärungen (Weltkindergipfel 2002) ist die KRK in ihrer Aussagekraft und Verbindlichkeit weiter bestärkt worden und damit auch ein unerlässlicher Rahmen für die Arbeit der Kindernothilfe und ihrer Partner. Armut und Menschenrechte Zwischen Armut und Menschenrechten besteht ein enger Kausalzusammenhang. Extreme Armut ist eine Menschenrechtsverletzung. Armen Menschen wird der Zugang zu Ressourcen wie Bildung, Arbeit, Land etc. verwehrt. Im Bericht über menschliche Entwicklung von 2000 mit dem Titel Menschenrechte und menschliche Entwicklung wird Armut als ein Haupthindernis für einen angemessenen Lebensstandard und die Verwirklichung der Menschenrechte 8 bezeichnet. Armut ist vielfach zugleich Ursache und Folge von Menschenrechtsverletzungen. Stand-up against Poverty Weltweiter Aktionstag gegen Armut Seit 2006 beteiligen sich die Kindernothilfe und zahlreiche Partner im Ausland an dem weltweiten Aktionstag gegen Armut. 2007 waren es 43,7 Millionen Menschen in 127 Ländern, die physisch oder symbolisch gegen Armut, Ungerechtigkeit und für die UN-Millenniumsziele aufgestanden sind. Diese Aktion ist wichtig, um die Staaten an ihre Versprechungen zu erinnern, die sie mit der Millenniums-Erklärung und den vereinbarten Zielen bis zum Jahr 2015 eingegangen sind. Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit Seit Beginn der 90er Jahre wird über einen Menschenrechtsansatz (human rights based approach) in der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) diskutiert, der den Zusammenhang zwischen Armutsbekämpfung und Menschenrechten aufgreift. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verfolgt explizit einen Menschenrechtsansatz, dessen konkrete Ziele im entwicklungspolitischen Menschenrechtsaktionsplan festgelegt sind. Die Orientierung an den Menschenrechten ergibt sich u.a. aus der für die deutsche Entwicklungspolitik zentralen Millenniums-Erklärung und den Millenniums-Entwicklungszielen (MDGs). Die Umsetzung der acht Millenniums- Entwicklungsziele ist eng mit der Verwirklichung der Menschenrechte verknüpft, denn viele der MDGs sind unmittelbar auf die Verwirklichung bestimmter Rechte gerichtet. Mindestens vier dieser Ziele beziehen sich ausdrücklich auf die Situation von Kindern, zum Beispiel die Verwirklichung der allgemeinen Grundschulbildung bis zum Jahr 2015. 8 United Nations Development Programme (Hrsg.): Human Development Report 2000 - Human Rights and Human Development (2000) 10

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beauftragte das Deutsche Institut für Entwicklungspolitik mit der Erstellung einer Studie zu diesem Themenaspekt. Sie ist im Oktober 2003 unter dem Titel Menschenrechtsansatz für die deutsche EZ 9 erschienen. Darin wird der Menschenrechtsansatz wie folgt definiert: ein konzeptioneller Ansatz, der sich normativ auf die geltenden internationalen menschenrechtlichen Standards und Prinzipien gründet und diese in einem gegebenen Politikfeld (hier: der Entwicklungszusammen-arbeit) zu operationalisieren und umzusetzen sucht. Mit den Standards sind die in den internationalen menschenrechtlichen Verträgen und Konventionen enthaltenen Normen und Regeln gemeint, zu deren Einhaltung und Umsetzung sich die Staaten durch Ratifikation freiwillig verpflichtet haben. Zu den Prinzipien von Menschenrechtsansätzen zählen die Grundsätze von Partizipation, Verantwortlichkeit, Nicht-Diskriminierung, Ermächtigung und die direkte Bezugnahme auf menschenrechtliche Standards. Als Dimensionen eines Menschenrechtsansatzes in der EZ werden in der VENRO-Publikation Wie kommen die Armen zu ihren Rechten? folgende Punkte genannt: Ausgangspunkt sind die völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtsverträge; Beachtung des Prinzips der Nicht-Diskriminierung und eine spezielle Ausrichtung auf benachteiligte Gruppen, u.a. Frauen, Kinder und Minderheiten; Beachtung der Prinzipien Partizipation und empowerment; Rechtsstaatlichkeit, Transparenz, Effizienz und Partizipation als Ausdruck für verantwortliche Regierungsführung (good governance); Fokussierung bestimmter politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Kernrechte. 10 Der Menschenrechtsansatz vollzieht einen Perspektivwechsel. Er bedeutet, Armutssituationen nicht allein aus der Perspektive von menschlichen Bedürfnissen und Entwicklungsdefiziten zu begreifen: Bedürftige Menschen sind nicht mehr Bittsteller, sondern Inhaber von Rechten, die einforderbar sind. Aus dieser Perspektive sollen die Menschen darin bestärkt werden, sich für soziale Gerechtigkeit und menschenwürdige Lebensbedingungen als ihre Rechte einzusetzen. Einen an den Bedürfnissen (needs based) und einen an den Rechten (rights based) orientierten Ansatz gegeneinander zu stellen, ist unfruchtbar. 1.6 Der Kinderrechtsansatz Der Kinderrechtsansatz ist ein auf die spezielle Zielgruppe der Kinder ausgerichteter Menschenrechtsansatz. In der KRK sind die Rechte der Kinder festgelegt. Durch einen Kinderrechtsansatz werden Kinder als Träger dieser Rechte anerkannt und die Verwirklichung dieser Rechte zum Ziel der entwicklungsgerichteten Projektarbeit, und zwar umfassend. Somit muss jede entwicklungspolitische Intervention den Rechtsanspruch der Kinder auf Verwirklichung dieser Rechte Sorge tragen. Hierbei ist die Beteiligung von Kindern ein wichtiger Bestandteil, jedoch nicht ausschließlich gleichzusetzen mit der Verwirklichung von Kinderrechten. Beteiligung ist nur ein unabdingbares Mittel zur tatsächlichen Verwirklichung auch anderer Rechte des Kindes. Kinder sind Träger von Rechten Die Kindernothilfe definiert den Kinderrechtsansatz wie folgt: Kinder sind eigenständige Persönlichkeiten und Träger von Menschenrechten. Die Verwirklichung ihrer in der KRK normierten Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte ist das Ziel der Arbeit der Kindernothilfe. Daher beteiligen sich die Kinder aktiv an Planung, Durchführung und Evaluation von Kind bezogenen Aktivitäten und Projekten, um ihre Rechte einzufordern. Perspektivwechsel Kindernothilfe- Definition des Kinderrechtsansatzes Der Kinderrechtsansatz wird durch folgende wesentliche Elemente charakterisiert: Er setzt einen Perspektivwechsel voraus. Das bedeutet, dass Kinder nicht nur als Bedürftige, sondern als Träger von Rechten wahrgenommen werden. Kinder sind Subjekte, sie haben ein Recht auf Anerkennung als eigenständige Persönlichkeit. Beim Kinderrechtsansatz sind Kinderrechte zugleich Ziel und Instrument der Entwicklung von Kindern. Die Verwirklichung der Kinderrechte wird durch ein mainstreaming, eine Verwurzelung des Ansatzes in allen Projektund Programmarbeitsbereichen erzielt. Der Kinderrechtsansatz bedeutet auf Projektebene die konsistente und konsequente Beteiligung von Kindern in der Planung, Durchführung und Evaluierung von Entwicklungsprojekten, also in allen Phasen des Projektzyklus unter Berücksichtigung der Prinzipien der KRK, um die angemessene Gewährung und Umsetzung der Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte zu erreichen. Er ist ein integraler Ansatz, der die drei P s (protection, provision, participation) miteinander verbindet. 9 Lingnau, Hildegard: Menschenrechtsansatz für die deutsche EZ (2003) 10 VENRO (Hrsg.): Wie kommen die Armen zu ihren Rechten (2004) 11

Eine Verdeutlichung des Zusammenwirkens der Grundprinzipien der KRK ist der sogenannte Table-Leg-Test. Dieser besagt, dass nur wenn alle vier Grundprinzipien (symbolisiert durch die Tischbeine) beachtet werden, die KRK wirksam umgesetzt werden kann. Das Grundrecht des Kindes auf Überleben und persönliche Entwicklung steht dabei an oberster Stelle. Grundrecht auf Überleben und persönliche Entwicklung (Art. 6) Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 2) Verwirklichung der Kinderrechte (Art. 4) Achtung vor der Meinung des Kindes (Art. 12) Prinzip des besten Interesses (Art. 3) Ein Kinderrechtsansatz: Der sogenannte Table-Leg-Test aus: McMenamin B., Fitzgerald P.: A Handbook to Build Safer Organisations for Children, ECPAT Australia, 2001 Kinder in ihren Rechten stärken Der angesprochene Perspektivwechsel, der Kinder zu Trägern von Rechten macht, beinhaltet die öffentliche, politische, moralische und rechtliche Verantwortung und Verpflichtung, diese Rechte zu verwirklichen. Es soll nicht lediglich auf Symptome reagiert, sondern die primären Ursachen für das Vorenthalten oder die Verletzungen der Kinderrechte in den Blick genommen werden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass Kinder das Recht haben, sich daran aktiv zu beteiligen. Im Rahmen des Kinderrechtsansatzes werden Kinder somit als Träger von Rechten anerkannt (rights holders), die Rechtsansprüche gegenüber Personen bzw. Institutionen (duty bearers) haben. Dies bedeutet, dass Projekte mit der Zielgruppe Kinder diese einerseits bei der Ausübung bzw. Einforderung ihrer Rechte angemessen zu unterstützen und zu führen haben, andererseits die duty bearers entsprechend schulen und in die Pflicht nehmen müssen. Ziel einer solchen Strategie ist es, die Teilnahme von Kindern als Zielgruppe am gesellschaftlichen Leben zu erhöhen und durch organisierte Vertretung ihre Interessen im politischen System durchzusetzen. Empowerment in diesem Sinne führt neben politischer Mitsprache komplementär zur sozialen und ökonomischen Verbesserung der Lebenssituation Betroffener. Solche Form des ganzheitlichen Bestärkens basiert auf aktiver Wahrnehmung von Mitspracherechten, wie sie in der KRK garantiert sind und welche einen der Grundpfeiler des Kinderrechtsansatzes bilden. Der kinderrechtliche Ansatz ist jedoch nicht abstrakt oder als exklusiv anzusehen, sondern eröffnet eine neue weiterreichende Perspektive der Programmarbeit. Die zusätzlichen Aktivitäten, die im engeren Sinne die Basis für die Stärkung der Kinderrechte bilden (Beteiligung, Information, Bewusstseinsbildung, Rechtsvertretung und Rechtsdurchsetzung), erstrecken sich auf das gesamte Lebensumfeld der Kinder in den Projekten und können im Zusammenhang unserer bisherigen Arbeit gesehen werden. Der Familie, dem Umfeld, den Gemeinschaften und Gemeinden kommt eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung zu. Dies findet seinen Niederschlag in der KRK, Artikel 5: Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsgebrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen. 12

Dass auch Erwachsene ihre Rechte kennen und lernen, dafür einzutreten, ist für eine wirkungsvolle Umsetzung des Kinderrechtsansatzes von großer Bedeutung. Kinder werden im Rahmen des Kinderrechtsansatzes als selbstbewusste und verantwortliche eigenständige Persönlichkeiten wahrgenommen, damit sie eine aktive Rolle bei der Entwicklung ihrer Gesellschaft einnehmen können. Um dieses Ziel zu erreichen, muss man den Kindern Freiraum geben, ihre Fähigkeiten, Kreativität, Gestaltung, Führung etc. zu entwickeln und zu bestimmen. Kinder können in ihrem jeweiligen lokalen oder nationalen Kontext die ihnen traditionell vorgegebenen Regeln in Frage stellen und nach Veränderung streben. Derartige Veränderungen haben nachhaltigen Charakter, da sie von den eigentlichen Betroffenen selbst eingeleitet und umgesetzt werden. Auch Erwachsene müssen ihre Rechte kennen Projektbeispiel Sambia: Radioschulen für Kinder (61391) In der ländlichen Gemeinde Chikuni in Sambia betreibt die Chikuni Mission in Zusammenarbeit mit dem sambischen Bildungsministerium Radioschulen für Kinder. Die Kindernothilfe ergänzt in diesen Dörfern das Radioschulprogramm durch Unterricht in nachhaltiger Forstund Landwirtschaft. Die Kinder lernen, wie sie die gefährdeten Wälder in ihrer Umgebung im Einklang mit der Natur nutzen, durch Aufforstung schützen und möglichst gewinnbringend Obst und Gemüse anbauen können. Zu den Radioschulen gehören Gärten, Baumschulen und Bewässerungsanlagen, die durch Kinderkomitees von den Mädchen und Jungen mit Unterstützung von Projektangestellten selbst geleitet werden. So bestimmen sie, was sie anbauen werden, wie sie die Ernte verwenden und Erträge aus deren Verkauf untereinander aufteilen. Die Kinder haben auch die Schlüsselhoheit über die in den Gärten befindlichen Wasserpumpen. Einige der Kinderkomitees haben entschieden, dass Einwohner ihrer Gemeinden den Brunnen nur nutzen dürfen, wenn sie entweder im Schulgarten mit anpacken oder aber einen kleinen Betrag zahlen. So haben sie eine zusätzliche Einnahmequelle, die für den Gartenanbau verwendet wird. Die Mädchen und Jungen tragen ihr erworbenes Wissen in ihre Familien und Gemeinden. Sie wirken als Multiplikatoren, so dass sich die Ernährungssituation in vielen Dörfern schon messbar verbessert hat. Grundvoraussetzung hierfür ist, die Sichtweisen der Kinder ernst zu nehmen und in den Mittelpunkt des Projektinteresses zu stellen. Nur durch eigene Artikulation können ihre bestehenden Bedürfnisse erkannt sowie befriedigt und die Einhaltung ihrer Rechte garantiert werden. Hierzu ist es notwendig, eine Pädagogik der Kinderrechte zu entwickeln, durch die Erwachsene und Kinder befähigt werden, Offenheit und Vertrauen zu entwickeln, um achtsam und aufmerksam auf die unterschiedlichen Bedürfnisse eingehen und sie in Handlungsziele umsetzen zu können. Mit der KRK liegt ein international gültiges Menschenrechtsübereinkommen vor, das von 193 Staaten (Stand August 2008) als gemeinsame Wertebasis und Handlungsgrundlage akzeptiert wird. Dieser Konsens ist sowohl für die Arbeit der Kindernothilfe als auch für die ihrer Partner bedeutend. Nicht nur wir, sondern auch unsere Partner können sich in ihren Forderungen an die Regierungen darauf beziehen, und politisches Handeln muss sich an der KRK messen lassen. Zusammenfassend lässt sich der Mehrwert eines Kinderrechtsansatzes in folgenden Punkten festhalten. Der Kinderrechtsansatz versteht Kinder als eigenständige Persönlichkeiten und stärkt sie darin, sich für ihre Rechte einzusetzen und sie einzufordern; trägt dazu bei, dass Kinder, die spezifischen Risiken ausgesetzt sind und deren Rechte alltäglich und systematisch verletzt werden, stärker in den Blick genommen werden (children at risk); trägt dazu bei, lokale Organisationen, Gemeinschaften und Gruppen zu stärken, weil das Rechtsbewusstsein zunimmt; ist ein essentieller Schritt, um von der aktuellen Beseitigung von Not zur Nachhaltigkeit der Hilfe zu gelangen. Nachhaltigkeit wird dadurch erreicht, dass Kinder sich aktiv an der Schaffung von gerechten Strukturen beteiligen, die auch zukünftig Bestand haben; ist mit dem Grundprinzip, Kinder an allen sie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen, in doppeltem Sinne nachhaltig. Er stärkt Kinder nicht nur in ihrer gegenwärtigen Situation, sondern bereitet sie auch auf ihre Rolle als Erwachsene vor. Damit unterstützt der Kinderrechtsansatz auch die Demokratieförderung eines Landes. Mehrwert des Kinderrechtsansatzes 13

2 Aspekte der Kinderrechtsarbeit Kinderrechte als Orientierungsrahmen bei der Projektplanung und -durchführung 2.1 Integration des Kinderrechtsansatzes in den Projektzyklus Grundsätzlich erfordert der Kinderrechtsansatz als Orientierungsrahmen eine konsequente Bezugnahme auf die in der KRK festgeschriebenen Kinderrechte in allen Phasen des Projektzyklus, insbesondere in der Situations- und Problemanalyse, der Definition von Projektzielen und der Auswahl der Projektstrategie. Methodisch bedeutet dies, dass die kinderrechtliche Orientierung in das Konzept des Projektzyklus-Managements integriert werden muss, das bei allen Partnern der Kindernothilfe die Grundlage von Planung, Durchführung und Evaluierung von Projekten darstellen sollte. Bei der Projektplanung und Durchführung erfordert die Anerkennung des Kindes als Träger eigener Rechte einen Perspektivwechsel im Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern. An die Stelle der Unterordnung des Kindes unter die Erwachsenen muss eine Beziehung auf der Basis gleicher Grundrechte treten. Ein solches Verhältnis setzt voraus, dass beide Beteiligten sich ihrer Würde und Rechte bewusst sind. Dieser Perspektivwechsel darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern einfach eingeebnet wird. Kinder brauchen Räume, in denen Beteiligung und Verantwortlichkeit an der Ausgestaltung von Projekten eingeübt werden kann. Erwachsene, d.h. Eltern und Projektpersonal, haben die verpflichtende Verantwortung, das Kind bei der Ausübung (seiner) anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen. (Art. 5 der KRK) 2.1.1 Projektplanung Aus der Anerkennung der Tatsache, dass Kinder Träger von Rechten sind (rights holders), folgt, dass sie Rechtsansprüche an Personen und/oder Institutionen (duty bearers) haben. Wenn es darum geht, wie die Rechte gegenüber den duty bearers eingefordert werden können, dann muss der Blick über das einzelne Projekt hinausgehen und sich auf die institutionellen Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene richten. Im Artikel 3 der KRK wird der Charakter als völkerrechtlich verbindliches, d.h. unmittelbar anzuwendendes Recht, deutlich. Um den Stand der Umsetzung der KRK einschätzen zu können, müssen die verantwortlichen Behörden oder halbstaatlichen Institutionen, aber auch Wirtschaftsunternehmen und Interessenvereinigungen in die Situationsund die Beteiligtenanalyse einbezogen werden. Partizipation der Kinder als Grundprinzip der Projektplanung Partizipation der Kinder als Hauptzielgruppe von Kindernothilfe gilt hierbei immer als Grundprinzip der Projektplanung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Meinungen und Sichtweisen von Kindern adäquat berücksichtigt werden und dass auch tabuisierte Themen zur Sprache kommen: wie z.b. Gewalt, Misshandlung und Missbrauch. Projektbeispiel Chile: Rechte für peruanische Flüchtlingskinder (92047) In den Hinterhof-Slums der chilenischen Hauptstadt Santiago leben ohne gültige Aufenthalts- und Arbeitspapiere und deshalb ständig von der Abschiebung bedroht peruanische Armutsflüchtlinge; darunter vor allem Frauen, die als billige Hausangestellte ohne jegliche Rechte oder soziale Sicherung ihren Lebensunterhalt verdienen. Die Kinder vieler dieser Flüchtlinge haben keine legale Möglichkeit zum Schulbesuch oder zu einer ärztlichen Versorgung. Ziel des Projektes ist es, die in der UN-Kinderrechtskonvention universal verbrieften Rechte dieser Mädchen und Jungen gegenüber dem chilenischen Staat einzufordern. Gleichzeitig soll das Projekt die betroffenen Kinder und Jugendlichen in ihrem Selbstbewusstsein stärken, sie aus dem Schatten hervorholen, Möglichkeiten für einen Schulbesuch organisieren und gleichzeitig die Öffentlichkeit gegenüber der Situation dieser rassistisch diskriminierten Gruppe sensibilisieren. Wichtige Komponenten der Projektkonzeption sind auch eine ganz intensive Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen bei Aktionen und Aktivitäten, bei denen sie zu Protagonisten in eigener Sache werden. Der Projektantrag wurde von der Migranten-Selbsthilfe-Organisation Colectivo sin Fronteras unter intensiver Beteiligung der Kinder und Jugendlichen entwickelt. Die Kinder und Jugendlichen verfügen inzwischen über eigene Organisationsstrukturen, die ein selbstbewusstes Pendant zu den Gremien der Erwachsenen bilden. 14

Die Analyse der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sollte beachten, dass die Situation aus der Sicht der Betroffenen zu analysieren sind. Die Beteiligung von Kindern an dieser Analyse ist ein Instrument und gleichzeitig ein Ziel. Es ist ebenso wichtig, dass Kinder lernen, wie sie ihre eigene Situation analysieren können und welche Ursachen hinter den erlittenen Missständen liegen. Solche Lerneffekte tragen letztlich zum sozialen und politischen empowerment der Betroffenen bei. Rahmenbedingungen analysieren Eine Stakeholder- bzw. Beteiligtenanalyse muss zum Verständnis des komplexen Beziehungsmusters zwischen duty bearers und rights holders beitragen. Wer ist bis zu welchem Grad für bestimmte Missstände verantwortlich und wer profitiert ggf. davon? Wie wirken sich politische Entscheidungen auf den verschiedenen Ebenen aus? Arme Eltern können z.b. nicht allein dafür verantwortlich gemacht werden, dass sie das Schulgeld für ihre Kinder nicht bezahlen oder nicht für ausreichende Ernährung sorgen können. Lehrer sind einerseits duty bearers gegenüber den Schülern, auf der anderen Seite sind sie rights holders gegenüber dem Erziehungssystem, z.b. mit einem Recht auf angemessene Bezahlung. Wenn die Verantwortlichkeiten für die Verletzung eines bestimmten Rechts bekannt sind, ist die nächste Frage, warum dies geschieht. Die Annahme ist, dass den duty bearers entweder das Wissen, die Mittel oder der politische Wille fehlen, ihre Verantwortung wahrzunehmen, oder sie aus einer bestimmten Situation selbst Kapital zu schlagen versuchen. Eine weitere Annahme ist, dass den rights holders die Informationen und Kapazitäten fehlen, um ihre Rechte einzuklagen. Diese Annahmen müssen überprüft werden, damit entsprechende Projektstrategien entwickelt werden können. 2.1.2 Projektziele und Aktivitäten Die KRK stellt eine Vision für eine kindergerechte Welt dar, und die definierten Kinderrechte sind der weltweit anerkannte Maßstab für diese Vision. Aus den einzelnen Artikeln der KRK ergeben sich die Entwicklungsziele zur Verwirklichung von Menschenrechten, deren Priorität jeweils vom lokalen Kontext abhängt, z.b.: Das Recht auf Leben (Artikel 6) und auf angemessene Lebensbedingungen (Artikel 27) wird durch die Entwicklungsziele Ernährungssicherung, Steigerung der Einkommen und der Kaufkraft der Eltern etc. umgesetzt. Das Recht auf Bildung (Artikel 28) konkretisiert sich in der Sicherung der Grundschulbildung für alle Kinder, in der materiellen Unterstützung, um Schulabbruch zu verhindern, in der pädagogischen Unterstützung, Lehrerfortbildung etc. Das Recht auf Gesundheit (Artikel 24) erfordert gesundheitliche Aufklärung, Ausbildung von Gesundheitspersonal, Wasserversorgung, sanitäre Infrastruktur, Einrichtung von Gesundheitsdiensten etc. Der Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung, Ausbeutung (Artikel 19, 34, 36) wird konkret bei Prävention, in Nothilfe bei akuten Missbrauchsfällen, Rehabilitation, Trauma-Bearbeitung, Reintegration von Straßenkindern etc. Entwicklungspolitische Ziele ergeben sich aus den Kinderrechten Neben der bedarfsgerechten Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe für Zielgruppen müssen kinderrechtsorientierte Projekte darauf ausgerichtet sein, bei duty bearers nachhaltige strukturelle Veränderungen zugunsten der Kindern und ihrer Familien zu erreichen, u.a. durch: Kinderrechts-Gruppen und Kinderrechts-Bewegungen; Bildung von Selbsthilfegruppen und Interessenartikulation auf lokaler oder regionaler Ebene; Kampagnen und Lobbyarbeit mit Beteiligung von Kindern; Beteiligung an Aktionen der Zivilgesellschaft und/oder an NRO-Netzwerken, die zu Kinderrechten politisch arbeiten; Netzwerkbildung; Rechtsaufklärung, -beistand. Projektbeispiel Pakistan: Kinderrechtskomitees helfen Straßenkindern (2580 AC) Straßenkinder werden in einer Einrichtung in Peshawar unterstützt. Hier erhalten sie Schutz und vor allem Ausbildung. Das Projekt versucht Kinder, die wegen Gewalt an den Schulen von zu Hause weggelaufen sind, wieder zu ihren Familien zurückzubringen. Dabei hilft ihnen ein landesweites Netzwerk von Kinderrechtskomitees, die die Rückkehrer in ihren Familien und besonders in ihrem Schulumfeld begleiten. Diese Komitees klären Eltern und Lehrer über die Rechte der Kinder auf und sorgen dafür, dass der Grund für das Weglaufen nicht wieder vorkommt. Auch Jugendliche sind Mitglied in den Komitees. 15

Kinder entscheiden über Prioritäten Bei Festlegung von Projektzielen und Aktivitäten ist vor dem Hintergrund der jeweiligen Situation des Partnerlandes durch die Kinder selbst zu entscheiden, welche Kinderrechtsverletzungen Priorität haben und welche Aktionen kurzfristig nötig sind, um akute Rechtsverletzungen zu verhindern und längerfristig geeignet sind, die Situation zu verbessern. Dabei sollte auf eine Balance zwischen den Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten geachtet werden. Zahlreiche Partner haben bereits Elemente des Kinderrechtsansatzes in ihre Projekte integriert. Aufgrund der Vielfältigkeit der Projekte und der Tatsache, dass das vorliegende Konzept in erster Linie einen Orientierungsrahmen gibt, sei an dieser Stelle auf beispielhafte Darstellungen von Projektkomponenten innerhalb des Textes und im Anhang verwiesen. Grundlagen für effektives Monitoring 2.1.3 Monitoring und Evaluation Wie die Projektplanung müssen Monitoring und Evaluation partizipativ erfolgen, damit die Sichtweisen und Einschätzungen der Kinder zur Geltung kommen und so ein realistisches Bild entsteht. Dies kann aber nur unter der Voraussetzung funktionieren, dass Partizipation schon während der Planungsphase berücksichtig wurde. Sowohl in der Projektplanung als auch beim Monitoring und im Evaluationsprozess gilt es also, die Rolle der Kinder aufzuwerten. Üblicherweise geschieht dies dadurch, dass die begleitende NRO vor jeweiliger Intervention allen Beteiligten diese Grundprinzipien von Anfang an bewusst macht. Monitoring soll über einen längeren Zeitraum regelmäßig die Qualität und Wirkungen der durchgeführten Aktivitäten feststellen, um zu gewährleisten, dass sich das Projekt auf vereinbarte Ziele zu bewegt. Im Rahmen des Kinderrechtsansatzes tragen Monitoring und Evaluation dazu bei, Kinderrechte stärker im Bewusstsein der Beteiligten zu verankern und Rechenschaft von duty bearers zu verlangen. Die Grundlagen für effektives Monitoring sind in der Projektplanungsphase festzulegen. Hierbei ist besonders auf die Definition von Zwischenzielen und die Formulierung von Wirkungsindikatoren zu achten. Monitoring und Evaluation betreffen auch die Kindernothilfe selbst und damit die Umsetzung des Kinderrechtsansatzes durch uns. 2.1.4 Prüfung von Projektvorschlägen Bei der Prüfung von Projektvorschlägen müssen mindestens folgende Fragen anhand der gegebenen Informationen ausreichend beantwortet werden können: Kinderrechte als Querschnittsaufgabe in der Projektarbeit Wie wird sichergestellt, dass bei allen Aktivitäten, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes oberste Priorität hat? (z.b. Budget, Mitarbeiterqualifizierung, Mission/Vision/Goals der Partnerorganisation) In welcher Form und in welchem Umfang beteiligen sich Kinder an der Projektplanung, Durchführung und Evaluation? Wie wird sichergestellt, dass Kinder innerhalb der Zielgruppe nicht diskriminiert werden: wegen ihrer Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds? Kinderrechte als Ziel von Projekten Auf welche nicht verwirklichten Rechte bezieht sich das Projekt direkt? Welches sind die Grundursachen für die Verletzung dieser Rechte? Wer ist in erster Linie verantwortlich für die Wahrung dieser Rechte? Wer ist mitverantwortlich? Welche Projektstrategien sollen die Situation verbessern? Welche Projektaktivitäten finden mit rights holders und den duty bearers statt? Welche Aktivitäten im Bereich Lobby und Advocacy gibt es? Inwiefern hat das Projekt dazu beigetragen, dass sich die Situation von Kindern verbessert hat? Wie wird die Nachhaltigkeit bei der Verwirklichung der Kinderrechte gesichert? Advocacy zur Durchsetzung von Kinderrechten 2.2 Advocacyarbeit Advocacyarbeit dient dazu, Entscheidungen zu beeinflussen, welche die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rahmenbedingungen von Entwicklung betreffen. Folglich richtet sich Advocacy zur Durchsetzung von Kinderrechten mit Lobbyarbeit auf unterschiedliche Ebenen an Zielgruppen im internationalen, regionalen und nationalen 16

Kontext. Insbesondere handelt es sich dabei um politische Entscheidungsprozesse in Regierungen, Parlamenten oder UN-Organisationen sowie Bretton-Woods-Institutionen. Kampagnenarbeit, die in der Regel in Bündnissen oder Netzwerken umgesetzt wird, richtet sich an die allgemeine Öffentlichkeit, die Zivilgesellschaft, die Medien etc. So müssen die Vernetzung von Advocacyarbeit im internationalen und nationalen Rahmen bis möglicherweise hin zur Projektebene sowie ein entsprechender Süd-Süd-Austausch der Partner als große Herausforderungen für die Zukunft gelten. Zu den Instrumenten der Advocacyarbeit zählen Lobbygespräche, Fachgespräche, Fachtagungen, Briefaktionen, Kampagnen und öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen. Voraussetzung sind fundierte Kenntnisse des Themenfeldes und eine sorgfältige Analyse der politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen, um zielgerichtet und erfolgreich arbeiten zu können. Der vermutlich auf internationaler Ebene bedeutsamste Akteur im Bereich der Kinderrechtsarbeit ist das Committee on the Rights of the Child. Dieser Ausschuss hat als verantwortliches Gremium die Aufgabe, eine Implementierung der KRK sowie der beiden Zusatzprotokolle durch die Staaten zu überprüfen. Im zuständigen Berichterstattungssystem ist eine aktive Rolle für NRO vorgesehen, welche vielfach auch zur Erstellung von Schatten - oder ergänzender Berichte genutzt wird. Die praktizierte Ausschussarbeit zeigt ferner, dass derartige Berichte nicht nur zur Kenntnis genommen bzw. diese in entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten einbezogen werden, sondern auch Kinder als NRO-Vertreter vorbereitend zu anstehenden Regierungsanhörungen (working sessions) eingeladen werden. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Seit Anfang 2004 verfügt die Kindernothilfe über einen Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) der Vereinten Nationen. Dieser Status erlaubt es, an internationalen Konferenzen teilzunehmen und schriftliche Stellungnahmen bei ECOSOC-Zusammenkünften sowie in zuständigen Kommissionen und Ausschüssen abzugeben. Die KRK richtet sich prinzipiell an Staaten. In diesem Sinne sind die jeweilige Regierung, die Polizei und nationale Rechts-, Bildungs- und Gesundheitssysteme der Partnerländer als Träger von Rechtspflichten zu verstehen. Die Erfahrungen und das Know-how einiger dieser Akteure kann direkt genutzt werden, um die Implementierung von Kinderrechten voranzutreiben. Andere Akteure müssen durch Bewusstseinsbildung, Schulung, Weiterbildung etc. erst aktiv gewonnen werden, um dann einen Beitrag bei der Umsetzung leisten zu können. Dazu gehören: Ministerien und Behörden auf allen Regierungsebenen, nationale Menschenrechts- und Ombudsstellen, Nichtregierungsorganisationen und Netzwerke sowie die (Massen-)Medien. Auch auf Projektebene trägt die Einbeziehung von Advocacy-Arbeit zu einer wirkungsvolleren Projektumsetzung bei. Kinder (z.b. Bewegungen von arbeitenden Kindern) leisten hier einen wichtigen Beitrag. Hierfür müssen allerdings die Rahmenbedingen geschaffen werden. Ziel der Advocacy-Arbeit auf Projektebene ist es, die Öffentlichkeit, lokale Verantwortungsträger, staatliche Angestellte (Lehrer, Polizisten, Richter), Eltern etc. bezüglich der Kinderrechte zu sensibilisieren, um sie als Akteure für die Umsetzung der Kinderrechte gewinnen zu können. Sensibilisierung der Öffentlichkeit 3 Arbeitsperspektiven des Kinderrechtsansatzes in der Kindernothilfe Für die Kindernothilfe bedeutet die Einführung des Kinderrechtsansatzes eine Querschnittsaufgabe, die in allen Arbeitsbereichen vollzogen werden soll. Der Kinderrechtsansatz verbindet Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte. Zu den Beteiligungsrechten zählt das Recht der Kinder auf kindgerechte, dem Alter angemessene Teilnahme. Zu allen Prozessen, die sie direkt betreffen, sollen sie gehört werden und im Rahmen ihrer Möglichkeiten daran anschließende Aktivitäten mitbestimmen können. Als Kinderhilfswerk ist die Einbeziehung der Teilhaberechte unserer primären Zielgruppe bei der Planung und Durchführung von Projekten eine logische Weiterentwicklung der bisherigen Programmarbeit. Die angestrebte Art von Beteiligung, d.h. die Partizipation der Zielgruppen im Sinne von Einflussnahme auf die Projektplanung und -durchführung, ist für die Kindernothilfe seit der programmatischen Erweiterung auf gemeinwesenorientierte Projekte kein Neuland mehr, sondern Bestandteil jedweder Projektplanung in diesem Bereich. Die positiven Kinderrechte als Querschnittsaufgabe 17

Erfahrungen, die die Kindernothilfe und ihre Partner bei der Umsetzung zum Beispiel des Selbsthilfegruppen- Ansatzes (SHG) sammeln, zeigen, was wirkliche Teilhabe am Entwicklungsprozess und empowerment bewirken können. Auch hier handelt es sich um einen langsamen Prozess, in dem aber die Kraft steckt, Veränderungen herbeizuführen. Der Mehrwert, der hier erzielt wird, lässt sich auch auf den Kinderrechtsansatz übertragen. Projektbeispiel Pakistan: Kinder-Selbsthilfegruppen im Projekt (25201) Das Gemeinwesenprojekt im Sindh arbeitet mit den stark marginalisierten Minderheiten, die zum großen Teil in Leibeigenschaft leben. Das Land, auf dem diese Menschen wohnen, gehört Großgrundbesitzern, die auch alle anderen Lebensumstände der Gemeinschaften bestimmen. Neben dem Selbsthilfekonzept, bei dem die Mütter im Mittelpunkt stehen, hat die Organisation LSRDA auch mit Kinder-Selbsthilfegruppen angefangen. Es gibt bereits erste Erfolge: Jugendliche haben z.b. einen Lebensmittel-Lieferservice in einem Dorf eröffnet, den sie mit einem Kredit finanziert haben. In diesem Dorf hat der Großgrundbesitzer verboten, dass ein Laden eröffnet wird. Kinder-Selbsthilfegruppen beteiligen sich vor allem an Entscheidungsprozessen, die sich mit den Schulen in den Dörfern befassen. Hier werden die Kinder-Selbsthilfegruppen direkt einbezogen. Konzept ist Anfangspunkt eines Lernprozesses Das vorliegende Konzept soll keinen statischen Charakter haben, sondern als Anfangspunkt eines kritischen Lernprozesses verstanden werden. Im Rahmen von offenen Lernprozessen werden fortwährend neue und unerwartete Herausforderungen auftreten. Diesen Herausforderungen konstruktiv zu begegnen, wird eine komplexe Aufgabe der Kindernothilfe in den nächsten Jahren sein. Als Ergänzung zum Konzept werden jährliche Umsetzungspläne zum Kinderrechtsansatz mit konkreten Aktionen und Aktivitäten für die In- und Auslandsarbeit der Kindernothilfe erarbeitet. 3.1 Patenschaft und Kinderrechte Die Kindernothilfe bedient sich primär der Hilfsform der Patenschaften zum Zweck einer ganzheitlichen Hilfe für benachteiligte junge Menschen in der Einen Welt, in Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa. Für die Kindernothilfe bedeutet die Übernahme einer Patenschaft das freiwillige Eingehen einer verbindlichen, langfristigen, aber zeitlich limitierten, konkreten Verantwortung dafür, einem oder mehreren jungen Menschen bei der Armutsüberwindung behilflich zu sein. Im Rahmen des Kinderrechtsansatzes werden Kinder als eigenständige Persönlichkeiten und Träger von Menschenrechten anerkannt. Kinder lernen Entwicklung mitzugestalten und werden dabei zu Botschaftern der Hoffnung ihres unmittelbaren Lebensumfeldes. Ihr Verantwortungsbewusstsein, selber einen Beitrag zur Verbesserung ihrer Lebenssituation beitragen zu können, wird gestärkt. Zudem erfahren die jungen Menschen, dass sie eine aktive Rolle übernehmen können, entwickeln Selbstvertrauen und Kompetenzen, die ihren weiteren Lebensweg prägen. Patenschaften ermöglichen Teilhabe und Solidarität Patenschaften sind in diesem Zusammenhang eine gute Möglichkeit, Menschen im deutschsprachigen Raum dauerhaft für die Armutsbekämpfung zu motivieren und eine Wirksamkeit zu entfalten, die Kinder stark macht für ihr Leben. Gleichzeitig sind sie nicht ein reines Marketinginstrument, sondern eine Kommunikationsmöglichkeit, die in der Anonymität globaler Prozesse Teilhabe und Solidarität ermöglicht. Durch die Patenschaft setzt sich der Pate oder die Patin für die Sache der Kinder, für ihre Rechte ein. Im Sinne einer Generationengerechtigkeit kann die Patenschaft als eine öffentlich-gemeinschaftliche Aufgabe angesehen werden, die Kindern eine selbstbestimmte Zukunft ermöglicht. Die Kinder übernehmen als Botschafter ihrer gesellschaftlichen Situation und als Subjekte ihrer eigenen Entwicklung die Hauptrolle in dieser Beziehung. Die zeitliche Begrenzung der Patenschaft und der Programme reduziert hierbei Abhängigkeiten. Der Pate kann Anteil nehmen an der Entwicklung der Programme und in der Begleitung der Kinder deren Sinn erkennen. Er erfährt, dass durch seinen Beitrag Kinder in die Mündigkeit und Selbstverantwortung begleitet werden und zugleich eine Gemeinschaft Verantwortung übernimmt und für die Umsetzung der Kinder- und Menschenrechte eintritt. Die Patenschaft ist als Übernahme eines Amtes aufzufassen, welches einerseits zur Bekanntmachung der Kinderrechte in der Spenderöffentlichkeit beiträgt, da der Pate als Botschafter der Kinderrechte wahrgenommen wird. Andererseits ermöglicht die Übernahme von Verantwortung durch eine Patenschaft die nachhaltige Verwirklichung der Rechte der Kinder in der konkreten Projektrealität. 18

3.2 Inlandsarbeit Die strategische Ausrichtung der Kindernothilfe auf den Kinderrechtsansatz muss auch Auswirkungen auf die Inlandsarbeit haben. Es muss perspektivisch gelingen, die Spenderinnen und Spender mit ins Boot zu holen. Ihre Motivation, die Not von Kindern lindern zu helfen, muss weiterhin ernst genommen werden. Gleichzeitig sollte in der Spenderkommunikation stärker betont werden, dass Kinder und ihre Familien das Recht auf menschenwürdige Lebensbedingungen haben und dass Kinder verantwortliche Persönlichkeiten ihrer Entwicklung sind bzw. durch Unterstützung in der Projektarbeit werden sollen. Das Thema Kinderrechte bzw. der Kinderrechtsansatz ist komplex. Die Herausforderung ist, deutlich zu machen, dass die Umsetzung der KRK eine konkrete Auswirkung auf die Lebenssituation von Kindern hat. Je mehr dies gelingt, desto glaubwürdiger kann in der Inlandsarbeit darüber berichtet werden. Der Perspektivwechsel vom Objekt zum Subjekt, der mit dem Kinderrechtsansatz verbunden ist, soll in der gesamten Kommunikation der Kindernothilfe verstärkt beachtet werden. Das bezieht sich auf die Darstellung von Kindern in Bild und Text. Spenderinnen und Spender mit ins Boot holen Zur Erreichung des angestrebten Zieles einer stärkeren Vernetzung in der Advocacy-Arbeit zwischen den Partnern und der Kindernothilfe gibt es schon konkrete Maßnahmen: z.b. die Advocacy-Mail, die zweimal jährlich in Englisch, Spanisch und Portugiesisch erstellt und an die Partner verschickt wird. Dennoch besteht auch hier die Herausforderung, im Rahmen des Kinderrechtsansatzes an den Instrumenten zu feilen bzw. neue zu entwickeln und Kinder, wo immer es möglich ist, einzubeziehen. Als Ziel einer Verankerung des Kinderrechtsansatzes in der Projektarbeit gilt ein Brückenschlag zwischen den Partnern und dem etablierten Bereich Advocacy der Kindernothilfe 11, in welchem die Kinderrechte schon lange Arbeitsschwerpunkt und Querschnittsthema sind, um Synergieeffekte zwischen Inland und Ausland zu erzielen. 3.3 Programmarbeit im Ausland Eine besondere Herausforderung sowohl für die Kindernothilfe als auch für das lokale Projektpersonal der Partner ist, dass Kinder von Anfang an angemessen Verantwortung für die Gestaltung ihres Umfeldes übernehmen sollen. Die Umsetzung des Konzeptes beinhaltet, sich bewusst auf eine kinder- und menschenrechtliche Debatte mit den Partnern einzulassen. Die Kindernothilfe und ihre Partner müssen sich darüber klar sein, dass die menschenrechtliche Arbeit dazu führt, in der eigenen Gesellschaft Stellung zu beziehen und sich dadurch möglicherweise angreifbar zu machen. Davor sollten wir nicht zurückschrecken, zumal auch eine christliche Grundhaltung eine Positionierung auf der Seite der Armen und Entrechteten beinhaltet. Einsatz für Kinderrechte bedeutet Stellung zu beziehen Während in einem demokratischen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland bei eindeutigen öffentlichen Aussagen keine staatlichen Repressionen zu befürchten sind, kann das auf der Seite unserer Partner durchaus anders sein. In einem Großteil der Partnerländer gibt es tendenziell autoritäre Regierungen mit einer geringer ausgebildeten Rechts- und zivilen Konfliktkultur oder sogar sogenannte zerfallende Staaten, in denen das Gewaltmonopol nicht mehr bei der Regierung liegt. Die Rolle unserer bestehenden und potenziellen neuen Partner in den jeweiligen Ländern ändert sich beim Kinderrechtsansatz grundlegend. Bei konsequenter Umsetzung des Ansatzes ist es die Aufgabe der NROs, strukturelle Veränderungen anzustoßen und zur Verwirklichung des staatlich garantierten Rechts beizutragen. Hierbei ändert sich ihre Rolle vom bisherigen Beobachter nationaler Entwicklungen zum aktiven Teilhaber, da sie insbesondere die direkte Einbindung der Menschen vorantreiben, die bislang kein gesellschaftliches Gehör gefunden haben. Ihre Stellung entwickelt sich also vom früheren Versorger der Projektbegünstigten zum Befähiger der Zielgruppen, so dass diese sich ihrer bestehenden Rechte bewusst werden und Ressourcen auf verschiedenen Ebenen einfordern. Dies setzt auch ein verändertes Rollenverständnis der Zielgruppe voraus. Die Rolle der Kindernothilfe- Partner Obwohl die KRK bestehendes Völkerrecht darstellt und von den Regierungen der Partnerländer ratifiziert wurde, ist das staatliche Recht faktisch nicht auf allen Ebenen durchsetzbar. Für die Menschen vor Ort gilt oft das Gewohnheitsrecht oder religiöses Recht, das z.b. von den lokalen chiefs vertreten und von allen anerkannt wird. Kulturelle, politische und soziale Besonderheiten müssen im jeweiligen Projektkontext demnach immer berücksichtigt werden. Um solche Neuausrichtung im Selbstverständnis unserer Partner voranzutreiben, ist konzeptionelle und methodische Klarheit gefordert. Für die Kindernothilfe bedeutet dies, dass Ressourcen zur Verfügung gestellt werden 11 Der Rahmen, die Zielsetzung sowie die Instrumente der Advocacy-Arbeit sind im Partner-Manual der Kindernothilfe ebenso enthalten wie eine Übersicht der Netzwerke, in denen die Kindernothilfe arbeitet. 19

müssen, um capacity building für die meisten Partner gewährleisten zu können. Bei der Identifikation von neuen Partnern im Bereich des Kinderrechtsansatzes muss ebenso darauf geachtet werden, ob sie von diesem ganzheitlichen Ansatz überzeugt und in der Lage sind, entsprechende Projektkonzeptionen anzustoßen. Denn inhaltlich ist die Projektarbeit für die Partner umfassend: Neben der Arbeit mit den Zielgruppen im engeren Sinne muss flankierend Bewusstseinsschaffung in der betroffenen Bevölkerung erreicht werden. Ebenso ist die Aufklärung von und eventuelle Zusammenarbeit mit nationalen, staatlichen Stellen als neues Tätigkeitsfeld der Partner anzusehen. Arbeit in Netzwerken Die Partner müssen sich auf neue Kooperationspartner in ihren eigenen Ländern einlassen. Erfahrungen zeigen, dass in einer komplexer gewordenen Welt Probleme nicht von einzelnen Organisationen gelöst werden können. Partnerschaftliche, zeitlich befristete Zusammenarbeit in Netzwerken ist der angemessene Ansatz für eine effektive Problemlösung. In nationalen und internationalen Netzwerken arbeiten die Akteure mit ihren unterschiedlichen komparativen Vorteilen in immer neuen Kampagnen und Konstellationen ergebnisorientiert zusammen. Anders als in der Vergangenheit streben heute nicht-staatliche Advocacy- und Lobbyorganisationen eine Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen wie Polizei und Justiz an, um bestimmte Problemlagen erfolgreich lösen zu können. Viele Partner haben Weiterbildungs- und Schulungsbedarf zum Thema Kinderrechte und ihrer Umsetzung. Hierbei wird die Kindernothilfe sie durch Workshops und Trainings durch lokale Ressourcepersonen unterstützen, um den landesspezifischen Bezug zu gewährleisten. Schon heute haben einige Partner den Kinderrechtsansatz adaptiert, und auch die Kindernothilfe fördert bereits einige Projekte, die auf Basis des Kinderrechtsansatzes konzipiert worden sind. Die verstärkte Aufnahme neuer Projekte in diesem Bereich wird den Erfahrungshorizont innerhalb der Kindernothilfe erweitern. 20