Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Bootsdienst Binnen der Wasserwacht im DRK Landesverband Brandenburg e.v.

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Transkript:

Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Bootsdienst Binnen der Wasserwacht im DRK Landesverband Brandenburg e.v. Wasserwacht Stand: 30.10.2010

Anmerkung: Grundlage für die APV Bootsdienst im Land Brandenburg bildet die Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Bootsdienst Binnen der DRK-Wasserwacht. Geänderte Passagen sind Zusätze bzw. Überarbeitungen, die insbesondere die Spezifika der Wasserwacht im DRK-Landesverband Brandenburg berücksichtigen. Seite 2 von 15

Inhalt Seite 0 Präambel 5 A Ausbildungsvorschrift Bootsdienst (BD) Binnen 5 1. Ziel und Zweck 5 2. Träger der Ausbildung und ihre Durchführung 5 3. Lehrkräfte 6 3.1 Landeswart BD 6 3.2 Landesausbilder BD 6 3.3 Ausbilder Bootsdienst BD 6 4. Lehrgänge 6 4.1 Bootsmann 6 4.1.1 Anmeldung zur Ausbildung 6 4.1.2 Voraussetzung für Bewerber 6 4.1.3 Inhalt der Ausbildung 6 4.1.3.1 Theoretische Ausbildung 7 4.1.3.2 Praktische Ausbildung 7 4.1.4 Abschluss der Ausbildung 7 4.2 Bootsführer Binnen 7 4.2.1 Anmeldung zum Lehrgang 7 4.2.2 Voraussetzungen für Bewerber 7 4.2.3 Durchführung der Ausbildung 8 4.2.4 Theoretische Ausbildung 8 4.2.5 Praktische Ausbildung 8 4.2.6 Abschluss der Ausbildung 9 4.3 Ausbilder BD 9 4.3.1 Voraussetzung für den Erwerb eines Lehrscheins BD 9 4.3.2 Durchführung der Ausbildung 9 4.3.3 Theoretische Ausbildung 9 Seite 3 von 15

4.3.4 Praktische Ausbildung 10 5. Anerkennung von Vorleistungen 10 B Prüfungsvorschrift Bootsdienst Binnen 10 1. Prüfungskommission 11 2. Prüfungen 11 2.1 Prüfung: Dienstführerschein zum Führen von Motorrettungsbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen 11 2.1.1 Schriftliche Prüfung 11 2.1.1.1 Allgemeiner Teil/ Antriebsmaschine 11 2.1.1.2 Wasserwachtspezifischer Teil 11 2.1.2 Bewertung der schriftlichen Prüfung 12 2.1.3 Mündliche Prüfung 12 2.1.4 Praktische Prüfung 12 2.1.4.1 Fahrprüfung 12 2.1.4.2 Knotenprüfung 13 2.1.4.3 Bewertung der praktischen Prüfung 13 2.3 Prüfung zum Erwerb des Lehrscheins BD-Binnen 13 2.3.1 Schriftliche Prüfung 13 2.3.2 Mündliche Prüfung 14 2.3.3 Vorführen einer Lehrprobe 14 2.3.4 Praktische Lehrprobe 14 3. Ausstellung und Gültigkeit erworbener Scheine 14 3.1 Dienstführerscheine 14 3.2 Lehrschein BD-Binnen 15 4. Archivierung von Prüfungsunterlagen 15 5. Inkrafttreten 15 Seite 4 von 15

0 Präambel Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Bootsdienst Binnen (APV BD) soll eine möglichst einheitliche Gestaltung des Wasserrettungsdienstes durch die Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten. Darüber hinaus soll sie den Landesverbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit bisher wenig entwickelten Strukturen im Wasserrettungsdienst Anleitung und Hilfe geben bei der (Weiter-) Entwicklung solcher Strukturen. Den Landesverbänden des Deutschen Roten Kreuzes bleibt es überlassen, für ihren Bereich ergänzende Vorschriften zu erlassen. Diese Vorschriften dürfen jedoch den Bestimmungen der APV BD nicht widersprechen. Regelungen, die in einigen Landesverbänden bereits standardisiert sind, müssen in den landesspezifischen Ausführungen nicht wiederholt werden. Für den DRK Landesverband Brandenburg e.v. wurde diese APV BD an die bestehenden Strukturen und Begrifflichkeiten des Landesverbandes angepasst. A Ausbildungsvorschrift Bootsdienst (BD) 1. Ziel und Zweck Die Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes setzt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in erheblichem Umfang Motorrettungsboote ein. Um den besonderen Anforderungen an die Führer dieser Wasserrettungsfahrzeuge gerecht zu werden, fordert die Dienstvorschrift für den Wasserrettungsdienst die Ausbildung zum Bootsführer der DRK-Wasserwacht. Zweck der Ausbildung ist, der Erwerb von zusätzlichem Wissen über den Sportbootführerschein hinaus, um die Befähigung zur Rettung, Hilfeleistung und Bergung im täglichen Wasserrettungsdienst sowie in Katastrophenfällen zu erwerben. Aufgabenfelder im Bootsdienst (BD) regelt insbesondere die Dienstvorschrift für den Wasserrettungsdienst. 2. Träger der Ausbildung und ihre Durchführung Abgesehen von gesetzlichen Vorschriften und regionalen Besonderheiten liegt die Zuständigkeit für die Zielsetzung Inhalte Erarbeitung von Richtlinien Gestaltung von Formblättern und Urkunden Erarbeitung von Prüfungsfragen (Teil Wasserwacht) beim Gesamtverband des Deutschen Roten Kreuzes, ausgeführt durch den Bundesausschuss der DRK-Wasserwacht (BAWW) und das DRK-Generalsekretariat. Zur Sicherstellung einheitlicher Ausbildungsgrundsätze wird eine spezielle Arbeitsgruppe gebildet. Die Durchführung der Ausbildung erfolgt in den Kreis- oder Landesverbänden in Absprache mit dem zuständigen Landeswart nach den Richtlinien der APV BD in Lehrgängen, die der Aufsicht der Landesausbilder unterliegen. Seite 5 von 15

3. Lehrkräfte Aus- und Fortbildung im Bereich Bootsdienst werden von hierfür qualifizierten Ausbildern (Lehrscheininhaber Bootsdienst) durchgeführt. Für die praktische Fahrausbildung können geeignete Motorrettungsbootführer der Kreisverbände herangezogen werden. 3.1 Landeswart BD Die AG Bootsdienst im DRK-Landesverband Brandenburg schlägt für die jeweils laufende Wahlperiode einen Landeswart BD vor, der durch die Landesausschuss WW berufen wird. Der Landeswart muss Ausbilder BD der DRK Wasserwacht gemäß 3.3 dieser APV BD sein. Der Landeswart bestimmt in Abstimmung mit der AG Bootsdienst soweit notwendig, einen Stellvertreter. Der stellvertretende Landeswart BD unterstützt den Landeswart und vertritt ihn im Verhinderungsfall. 3.2 Landesausbilder BD Landesausbilder sind Ausbilder gemäß Pkt. 3.3 dieser Verordnung und Mitglieder der AG Bootsdienst der DRK-Wasserwacht Landesverband Brandenburg e.v. 3.3 Ausbilder BD Ausbilder BD besitzen einen gültigen Lehrschein BD. Sie führen die Aus- und Fortbildung im Bootsdienst im Landesverband und in den Kreisverbänden durch, wenn sie von dem zuständigen Gremium beauftragt wurden, die Ausbildung im Bootsdienst auf ihrer Ebene durchzusetzen. 4. Lehrgänge 4.1 Bootsmann 1 4.1.1 Anmeldung zur Ausbildung Interessenten aus dem Bereich der Wasserwacht, die die nachfolgend genannten Voraussetzungen der APV BD erfüllen, werden von ihren örtlichen Wasserwachtgliederungen zur Teilnahme an einer Ausbildung zum Bootsmann bei der zuständigen Wasserwachtleitung gemeldet. 4.1.2 Voraussetzungen zum Bootsmann Bewerber müssen mindestens 16 Jahre alt sein, einen gültigen Dienstausweis/Mitgliedsausweis der DRK-Wasserwacht besitzen, das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (DRSA) Silber oder Gold besitzen. 4.1.3 Inhalt der Ausbildung Die Ausbildung findet in den Kreisverbänden durch geeignete Bootsführer und Ausbilder BD statt. Die praktische und theoretische Ausbildung als Bootsmann auf einem Motorrettungs- 1 Themen der Bootsmannausbildung werden gesondert geregelt. Seite 6 von 15

boot umfasst seemännische und einsatzspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. 4.1.3.1 Theoretische Ausbildung Grundlagen Schifffahrtsrecht Verhalten an Bord Besonderheiten des Einsatzgebietes Verhalten in Badezonen Gefahren und Einschränkungen Rettungseinsätze 4.1.3.2 Praktische Ausbildung Arbeiten mit Tauwerk, Ausführen von Knoten Hilfe bei Boots-Manövern seemännisches Arbeiten, wie An- und Ablegen, Schleppen, Ankern Mann über Bord"-Manöver Rettungseinsätze Umgang mit seemännischem Geräten wie Rettungswesten, Bootshaken, Fender, Paddel Umgang mit Rettungsgeräten Umgang mit nicht motorisierten Wasserfahrzeugen 4.1.4 Abschluss der Ausbildung Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn Kenntnisse gem. Pkt. 4.1.3. umfänglich vermittelt wurden und vom zuständigen Ausbilder BD mit dem Eintrag Bootsmann im Dienstbuch des Anwärters oder durch Ausgabe eines Zertifikates bestätigt werden. 4.2 Bootsführer Binnen 4.2.1 Anmeldung zu Lehrgängen Interessenten aus dem Bereich der Wasserwacht, die die nachfolgend genannten Voraussetzungen der APV BD erfüllen, werden von ihren örtlichen Wasserwachtgliederungen zu Lehrgängen zum Erwerb des Motorboot-Führerschein für Binnenfahrt des DRK- Wasserwacht an die einen Lehrgang ausschreibende Stelle zur Teilnahme gemeldet. Dabei sind die erforderlichen Formblätter zu nutzen. 4.2.2 Voraussetzungen zum Bootsführer Binnen Bewerber müssen Im Besitz eines gültigen Dienstausweis/Mitgliedsausweis der DRK- Wasserwacht sein, die Ausbildung zum Bootsmann mit Sanitäts-Ausbildung oder zum Wasserretter der Wasserwacht abgeschlossen haben 2, am Tag der Prüfungsabnahme das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügen und keine Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krankheiten oder Mängel vorliegen. 2 Übergangsfrist: Eine Bootsführerausbildung ohne vorgeschalteter Bootsmannausbildung ist nur noch bis zum 31.12.2013 möglich. Seite 7 von 15

Die Bescheinigung darf nicht älter als sechs Monate sein, auf dem Dienstweg von seiner zuständigen Wasserwacht-Gliederung zur Ausbildung gemeldet werden und zuverlässig im Sinne des Schifffahrtsrechts sein. Die Zuverlässigkeit wird spätestens am Tage der Prüfung durch eine gültige Fahrerlaubnis oder durch eine entsprechende Erklärung (siehe Formblatt) nachgewiesen. 4.2.3 Durchführung der Ausbildung Die Ausbildung erfolgt durch Ausbilder BD-Binnen in vorab angemeldeten und dem Landeswart BD angezeigten Kreis- oder Landeslehrgängen, die von den zuständigen Verbandsebenen ausgeschrieben werden. Die Lehrgänge unterliegen der Aufsicht des Landeswartes BD bzw. eines durch den Landeswart benannten Landesausbilders BD der AG BD. Die Ausbildung zum Bootsführer Binnen wird nach den Richtlinien der APV BD durchgeführt und endet mit einer Prüfung gemäß den Bestimmungen der APV BD. Die Lehrgangsleitung kann geeignete Motorbootführer mit der praktischen Ausbildung beauftragen. Lehrstoff und Bildungsinhalte richten sich nach dem jeweils gültigen Lehr- und Stoffverteilungsplan Bootsdienst Binnen, sowie den gesetzlichen Vorschriften Eine Unterrichtseinheit (UE) umfasst 45 Minuten. 4.2.4 Theoretische Ausbildung Die Ausbildung umfasst min. 30 Unterrichtseinheiten. Die Anforderungen richten sich mindestens nach den gesetzlichen Ausbildungsvorgaben für den Sportbootsführerschein Binnen. Insbesondere werden folgende Inhalte werden vermittelt: Dienstvorschriften Gesetzeskunde allgemein Schifffahrtsordnung Bezeichnung des Fahrwassers Betonnung und Befeuerung Befahrensregeln für Naturschutzgebiete Fahrmanöver Bootsarten / Motorenkunde Wetterkunde Sicherheitsvorschriften Notsignale Wasserwachtspezifische Themen Näheres regelt der Lehr- und Stoffverteilungsplan. 4.2.5 Praktische Ausbildung Die Ausbildung umfasst min. 10 Unterrichtseinheiten. Die Anforderungen richten sich mindestens nach den gesetzlichen Ausbildungsvorgaben für den Sportbootsführerschein Binnen. Seite 8 von 15

Insbesondere werden folgende Inhalte werden vermittelt: Grundfertigkeiten Umgang mit der Bootsausrüstung Einsatz von Rettungsmitteln Fahrmanöver Verhalten gegenüber der Großschifffahrt Rettungsmanöver Umgang mit Tauwerk und Knoten Näheres regelt der Lehr- und Stoffverteilungsplan. 4.2.6 Abschluss der Ausbildung Der Lehrgangsleiter bestätigt den Anwärtern die Teilnahme am Lehrgang. Die Bestätigung berechtigt zur Teilnahme an der Prüfung gem. der Prüfungsvorschrift (BD). Nach bestandener Prüfung erhalten die Anwärter den Dienstführerschein zum Führen von Motorrettungsbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen und können damit als Bootsführer Binnen durch die zuständigen Wasserwachtgliederungen eingesetzt werden. 4.3 Ausbilder BD Ausbilder im Bootsdienst der DRK-Wasserwacht müssen einen Lehrschein BD-Binnen besitzen. Die Ausbildung zum Erwerb eines Lehrscheins BD-Binnen erfolgt in Lehrgängen (Anwärterlehrgänge) auf Landesebene. 4.3.1 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lehrscheins BD-Binnen Mitglied im Fachdienst Wasserrettungsdienst Besitz eines gültigen Dienstführerscheins BD-Binnen/BD-See der DRK-Wasserwacht, mindestens zwei Jahre alt Nachweis ständiger Fahrpraxis im entsprechenden Geltungsbereich Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zur Erwachsenengerechten Unterrichtsgestaltung 4.3.2 Durchführung der Ausbildung Die Ausbildung zum Bootsführerausbilder erfolgt nach den Richtlinien der APV BD in Verantwortung des zuständigen Landesausbilders BD und endet mit einer Prüfung gemäß den Bestimmungen der APV BD. Lehrstoff und Bildungsinhalte richten sich nach dem jeweils gültigen Lehr- und Stoffverteilungsplan Bootsdienst. 4.3.3 Theoretische Ausbildung Im Anwärterlehrgang werden folgende Inhalte behandelt: Seite 9 von 15

- Organisation von Lehrgängen und Prüfungen Dienstführerschein BD - Allgemeine Kenntnisse vertieft, insbesondere über den Bootsdienst die Schiffbetriebstechnik die Gesetzeskunde Fahrmanöver die Durchführung und Bewertung von Prüfungen Dienstvorschriften allgemeine Fragen zum Bootsdienst im Wasserrettungsdienst 4.3.4 Praktische Ausbildung In der Praxis lernt der Anwärter vertiefend den Umgang mit unterschiedlichen Bootstypen, die als Wasserrettungsboote in Gebrauch sind. Er lernt ferner: Bootsmanöver korrekt auszuführen Bootsmanöver zu erklären die Unterweisung von Anfängern in der Bootsführung das Üben von Rettungseinsätzen mit Auszubildenden 5. Anerkennung von Vorleistungen Nachweisbare Vorleistungen von Anwärtern für einen Dienstführerschein BD oder Lehrschein BD können anerkannt werden. In jedem Fall müssen die wasserwachtspezifischen Teile der Ausbildung durchlaufen werden Die entsprechende theoretische sowie die praktische Prüfung ist abzulegen. Der Landeswart BD kann auf der Überprüfung weiterer Teile der Ausbildung bestehen. Inhaber von adäquaten amtlichen Zertifikaten des jeweiligen Fahrtengebietes können für den Erwerb von Zertifikaten des DRK mit der Anerkennung von Teilen der Ausbildung rechnen. Sie haben jedoch: die betreffenden Voraussetzungen zu erfüllen, den wasserwachtspezifischen Teil der Ausbildung und Prüfung zu absolvieren, ihre praktischen Fertigkeiten von einem beauftragten Ausbilder-BD überprüfen zu lassen. Näheres regelt der Landesausbilder BD, der über die Anerkennung entscheidet. Der Landeswart BD entscheidet ebenfalls über die Anerkennung von außerhalb der DRK-Wasserwacht erworbenen Lehrscheinen. B Prüfungsvorschrift Bootsdienst Binnen Voraussetzungen Alle Ausbildungsmaßnahmen für das Führen von Motorrettungsbooten enden mit einer Prüfung gemäß den Bestimmungen dieser Vorschrift. Spätestens vier Wochen vor der Prüfung müssen die Prüfungsunterlagen vollständig vorliegen. Seite 10 von 15

Zur Zulassung zur Prüfung hat jeder Prüfungsteilnehmer die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Ausbildungszeit nachzuweisen. Von dieser Regelung sind Anwärter ausgenommen, denen Vorleistungen angerechnet wurden. Die Altersgrenze für Anwärter wird von den gesetzlichen Vorschriften geregelt. 1. Prüfungskommission Prüfungskommissionen BD setzen sich auf allen Ebenen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern zusammen, die Lehrscheininhaber BD sein müssen und jährlich durch den Landeswart BD zu berufen und der Landesleitung WW zu benennen sind. Sie sind für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen verantwortlich. Im Bedarfsfall kann eine Prüfungskommission erweitert werden. Den Vorsitz in einer Prüfungskommission BD führt ein Landesausbilder BD. Er kann sich im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter oder einen anderen geeigneten Landesausbilder BD vertreten lassen. Für jede Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das von der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Die Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. 2. Prüfungen 2.1 Prüfung zum Dienstführerschein BD Binnen Dienstführerschein zum Führen von Motorrettungsbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen 2.1.1 Schriftliche Prüfung 2.1.1.1 Allgemeiner Teil / Antriebsmaschine Dauer: 60 Minuten (Es dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden) Teil A. Allgemeiner Teil Teil B. Antriebsmaschine Prüfungsinhalte: Geprüft werden im Teil A und B die amtlichen Prüfungsinhalte zum Sportbootsführerschein Binnen. 2.1.1.2 Wasserwachtspezifischer Teil Dauer: 40 Minuten (Es dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden) Prüfungsinhalte (nach Prüfungsvorgaben der Wasserwacht) Dienstvorschriften Boots- und Fahrtechnik Bergen und Retten Natur- und Gewässerschutz Slippen von Booten Seite 11 von 15

2.1.2 Bewertung der schriftlichen Prüfung Ergebnis Prüfung nicht bestanden: Mündliche Prüfung: Prüfung bestanden: Teil 1, A 0-29 Punkte 30-35 Punkte 36-45 Punkte Teil 1, B 0-9 Punkte 10-11 Punkte 12-15 Punkte Teil 2, WW 0-19 Punkte 20-24 Punkte 25-40 Punkte Hinweis: Führerscheinreform: Das Bundesverkehrsministerium wird die theoretische und praktische Prüfung für die Sportbootführerscheine vereinfachen. Überflüssige und praxisferne Wissensfragen werden gestrichen, wichtige neue Aspekte, wie der Umweltschutz werden integriert. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden auf ein modernes Multiple-Choice-Verfahren umgestellt. Bei der praktischen Führerscheinprüfung werden vor allem die Übungen zur Sicherheit an Bord verstärkt. Denn nur das sichere Beherrschen von Notsituationen kann Leben retten. Die ersten Führerscheinprüfungen nach den neuen Vorgaben sollen Ende 2010 abgenommen werden. (Quelle: http://www.bmvbs.de/ Stand 17.10.209 Wurde Teil 1 (Allgemeiner Teil / Antriebsmaschine) oder Teil 2 (Wasserwachtspezifischer Teil) der schriftlichen Prüfung nicht bestanden, muss der nicht bestandene Teil innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Die Prüfung kann einmalig wiederholt werden. Bei mangelhaftem Ergebnis einer schriftlichen Prüfung kann diese durch eine mündliche Prüfung gemäß 2.1.1 und 2.1.2 ergänzt werden. Bei Vorlage eines gültigen ärztlichen Attests über Legasthenie legt die Prüfungskommission den Prüfungsablauf für diesen Personenkreis gesondert fest. 2.1.3 Mündliche Prüfung Mit dem Ablegen einer mündlichen Prüfung haben die Anwärter die Möglichkeit, die bei der schriftlichen Prüfung die erforderliche Punktzahl zum Bestehen zu erreichen. Ihnen werden bis zu fünf neue Fragen aus dem Bereich der nicht bestandenen Teilprüfung gestellt. Von den gestellten Fragen müssen 50 % richtig beantwortet werden. 2.1.4 Praktische Prüfung Die Praktische Prüfung besteht aus Fahrprüfung und Knotenprüfung. Bei Nichtbestehen von einem Teil der Praktischen Prüfung muss die gesamte Praktische Prüfung wiederholt werden. 2.1.4.1 Fahrprüfung Die Fahrprüfung wird von einem Mitglied der Prüfungskommission abgenommen. Die betreffenden Wasserwacht-Gliederungen stellen für ihre gemeldeten Prüfungsanwärter geeignete Boote zur Verfügung. Aus Gründen der Sicherheit und um Schäden zu vermeiden, hat neben dem Prüfling und dem Prüfer ein mit dem Motorrettungsboot vertrauter Bootsführer an Bord zu sein. Prüfungsinhalte: Ablegen/Anlegen mit Festmachen Wenden auf engem Raum Rückwärtsfahren mit Wenden Kursfahren, Beachten der Schifffahrtszeichen und des Schiffverkehrs "Mann über Bord"-Manöver mit Aufnehmen eines größeren Gegenstandes Beifahren an fahrendes Boot und Übergeben eines größeren Gegenstandes Seite 12 von 15

Jedes einwandfrei ausgeführte Manöver wird mit bis zu zwei Punkten bewertet. Die Fahrprüfung ist jeweils nicht bestanden bei Nichterreichen der notwendigen Punktzahl (siehe 2.1.4.3 ), Nichtbeachten des Schiffsverkehrs, Eingreifen des Prüfers oder wenn eines der Fahrmanöver mit null Punkten bewertet wurde. Bei der Fahrprüfung darf ein Manöver wiederholt werden, wenn der Prüfungsanwärter rechtzeitig ankündigt, dass das begonnene Manöver abgebrochen wird. 2.1.4.2 Knotenprüfung Die Knotenprüfung wird von einem Mitglied der Prüfungskommission abgenommen. Prüfungsinhalte: Praktisches Ausführen von Seemannsknoten Erklärung der Verwendung Umgang mit Tauwerk Von zwölf Knoten werden sechs Knoten vom Prüfer ausgewählt. Die Knoten müssen praktisch vorgeführt und ihre Verwendung erklärt werden. Jeder einwandfrei vorgeführte Knoten mit richtiger Anwendungserklärung wird mit bis zu zwei Punkten bewertet. Die Knotenprüfung ist nicht bestanden: Bei Nichterreichen der notwendigen Punktzahl. 2.1.4.3 Bewertung der praktischen Prüfung Prüfung nicht bestanden: Prüfung bestanden: Ergebnis Fahrprüfung 0-8 Punkte 9-12 Punkte Ergebnis Knotenprüfung 0-10 Punkte 11-12 Punkte Die Prüfung kann innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmalig wiederholt werden. 2.3 Prüfung zum Erwerb des Lehrscheins BD-Binnen Die Prüfung muss im Ganzen bestanden werden, es gibt keine Teilprüfungen. 2.3.1 Schriftliche Prüfung Bei der Prüfung dürfen alle Hilfsmittel verwendet werden. Die Prüfungsfragen werden vom Landeswart BD zu den Prüfungen neu erarbeitet und sind nicht öffentlich. Dauer: 60 Minuten Prüfungsinhalte: Stoffinhalt der Ausbildung BD Durchführung eines Lehrganges Planung eines Lehrganges Inhalt der APV BD Seite 13 von 15

Dienstvorschriften Boots- und Fahrtechnik Bewertung der Prüfung Theoretische Prüfung Mündliche Prüfung Prüfung nicht bestanden: Prüfung: bestanden: Prüfungsergebnis 0-60 Punkte 61-70 Punkte 71-100 Punkte 2.3.2 Mündliche Prüfung Mit der Ablegung einer mündlichen Prüfung werden Prüfungsanwärter beauftragt, die bei der schriftlichen Prüfung die erforderliche Punktzahl zum Bestehen verfehlt haben. Ihnen werden maximal fünf neue Fragen aus dem Bereich der nicht bestandenen Teilprüfung gestellt. 2.3.3 Vorführen einer Lehrprobe Nach Zuweisung eines Themas durch einen Abnehmenden hat der Prüfling mindestens 15 Minuten Unterrichtsvorbereitung und hält dann die Lehrprobe mindestens 15 Minuten. Alle Hilfsmittel sind zugelassen. Bewertungskriterien: Güte der Unterrichtsausarbeitungen Behandlung des Themas (Einstieg, Vermittlung) Beteiligung der Teilnehmer Medieneinsatz Darstellung (Sprache, Ausdrucksweise) Gliederung und Zeiteinteilung 2.3.4 Praktische Prüfung Der Landeswart BD kann bei Bedarf eine praktische Prüfung gemäß 2.1.4.1 beziehungsweise 2.1.4.2 veranlassen. Bewertungskriterien: Die gestellten Aufgaben müssen einwandfrei ausgeführt werden. 3. Ausstellung und Gültigkeit erworbener Scheine 3.1 Dienstführerscheine Dienstführerscheine werden nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen ausgestellt. Die Ausstellung, Registrierung und Verlängerung erfolgt durch den DRK-Landesverband Brandenburg e.v. Der Dienstführerschein BD Binnen hat eine Gültigkeit für das Kalenderjahr seiner Ausstellung und die folgenden drei Kalenderjahre. Er kann auf Antrag für jeweils weitere 3 Jahre verlängert werden, wenn, spätestens im Jahr des Ablaufs seiner Gültigkeit, eine anerkannte Fortbildung absolviert wird. Eine anerkannte Fortbildung liegt vor, wenn der Antragsteller selbst aktiv an einem Lehrgang als Ausbildungshelfer oder Ausbilder BD Seite 14 von 15

teilgenommen hat oder an einer von einem Landesausbilder BD durchgeführten Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat. Der Dienstführerschein ist soweit er kein Lichtbild des Inhabers enthält, nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbilderausweis gültig. Mit dem Erwerb eines Dienstführerscheins hat ein Angehöriger der Wasserwacht die Befähigung erlangt, als Bootsführer zur Erfüllung von Aufgaben der Wasserwacht in dem jeweiligen Geltungsbereich eingesetzt zu werden. Der Dienstführerschein verliert seine Gültigkeit: 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit der letzten Verlängerung Wenn von Amtswegen das Führen von Booten verboten wird Mit Ausscheiden aus dem DRK 3.2 Lehrscheine BD - Binnen Die Ausstellung und Registrierung des Lehrscheins BD - Binnen erfolgt durch den DRK Landesverband Brandenburg. Ein Lehrschein BD Binnen hat ein Gültigkeit für das Kalenderjahr seiner Ausstellung und die folgenden drei Kalenderjahre. Die Gültigkeit eines Lehrscheines BD kann unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden: - Nachweis aktiver Lehrtätigkeit - Regelmäßige Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungen Eine Verlängerung der Gültigkeit eines Lehrscheines BD erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle der WW im DRK Landesverband. Dem Antrag auf Verlängerung ist stattzugeben, wenn oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verlängerung erfolgt jeweils für das laufende Kalenderjahr und die folgenden drei Kalenderjahre. Die Verlängerung der Lehrscheine BD für Landesausbilder BD und Ausbilder BD erfolgen durch den Landeswart BD. Die Gültigkeit eines Lehrscheines BD darf grundsätzlich nicht verlängert werden, wenn sie länger als ein Jahr verfallen ist. Im Einzelfall entscheidet der Landeswart BD im Einvernehmen mit den Mitgliedern der AG Bootsdienst. Für den Landeswart BD gilt die Lehrberechtigung für die Dauer seiner Berufung. 4. Archivierung von Prüfungsunterlagen Für die Archivierung der Prüfungsunterlagen ist der Landesverband Brandenburg zuständig. Sämtliche Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. 5. Inkrafttreten Diese APV tritt am 01.12.2010 in Kraft und ersetzt damit alle vorangegangenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den Bootsdienst der DRK Wasserwacht im Land Brandenburg. Seite 15 von 15