Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes
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- Lieselotte Ritter
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1 DRK-Generalsekretariat Bonn, Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes Teil: Betreuungsdienst Gliederung: Seite 0. Präambel 2 1. Grundausbildung Betreuungsdienst Grundausbildung Betreuungsdienst 1.2. Lehrkraft für die Grundausbildung Betreuungsdienst Ausbildung von Lehrkräften für die Grundausbildung Betreuungsdienst Fortbildung von Lehrkräften für die Grundausbildung Betreuungsdienst Lehrberechtigung / Lehrschein für Lehrkräfte der Grundausbildung Betreuungsdienst 2. Fachdienstausbildung Soziale Betreuung / Unterkunft* 3. Fachdienstausbildung Verpflegung* 3.1. Fachdienstausbildung Verpflegungshelfer* 3.2. Fachdienstausbildung Feldkoch* 4. Fachdienstausbildung Notfallnachsorge* 5. Führen im Einsatz II: Soziale Betreuung / Unterkunft* 6. Führen im Einsatz II: Verpflegungsdienst* * ) liegt z.zt. noch nicht vor
2 2 0. Präambel Der folgende Teil der Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung regelt die Grundsätze der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Betreuungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes. Das Ziel dieser Ordnung besteht darin, die Einheitlichkeit und Gründlichkeit der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten Ausbildungsträger und Lehrkräfte eng und vertrauensvoll mit der Kreis- bzw. Landesbereitschaftsleitung zusammen. Die Ordnung ist für alle Ausbildungsträger, Lehrkräfte und Lehrgangsteilnehmer verpflichtend. Diese Ordnung beschränkt sich auf die wesentlichen und allgemein verbindlichen Forderungen an die Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Regelung disziplinarrechtlicher Maßnahmen ist der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren in Verbindung mit der jeweiligen Ordnung der Gemeinschaft vorbehalten. Eine gültige Lehrberechtigung für eine vergleichsweise höhere Ausbildungsstufe schließt nach Einweisung in die Ausbildungsunterlagen die Berechtigung zur Durchführung von Lehrgängen für eine niedrigere Ausbildungsstufe ein. Die Landesverbände können ergänzende Ausführungsbestimmungen (landesverbandsspezifische Regelungen) erlassen. So kann z.b. die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für die Grundausbildung Betreuungsdienst -entsprechend den landesverbandsspezifischen Regelungen - im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Fachdienstausbildern erfolgen. Die Lehrgangsleitung ist verantwortlich für die Durchführung nach den im einzelnen festgelegten Bedingungen. Der übergeordnete Verband hat die Pflicht, neben der Überwachung der Aus-, Fort- und Weiterbildung, dem Träger der Qualifizierungsmaßnahme mögliche Hilfe zuteil werden zu lassen. Er kann in besonderen Fällen selbst Träger der Aus-, Fort- und Weiterbildung sein. In der Ausbildungsordnung ist die Unterrichtseinheit die grundlegende zeitliche Einheit für die Aus-, Fort- und Weiterbildung. Eine Unterrichtseinheit umfaßt 45 Minuten ohne Berücksichtigung der Pausen. Die Leitfäden werden vom Präsidium des DRK-Bundesverbandes herausgegeben. In der Ordnung wird aus Platzgründen nicht explizit zwischen weiblichen und männlichen Lehrkräften, Teilnehmern etc. unterschieden, da durchgängig immer die Funktion der Betreffenden gemeint ist.
3 3 1. Grundausbildung Betreuungsdienst 1.1. Grundausbildung Betreuungsdienst Ziel und Zweck Die Grundausbildung im Betreuungsdienst ist ein Modul im Rahmen der fachlichen Qualifizierung der Angehörigen und freien Mitarbeiter der Bereitschaften des Deutschen Roten Kreuzes. Damit wird die Grundlage für den Einsatz im Rahmen der Einsatzeinheit des DRK geschaffen. Diese Grundausbildung befähigt zur Mitwirkung an betreuungsdienstlichen Aufgaben Teilnahmevoraussetzungen Keine fachlichen Voraussetzungen. Die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Grundausbildung sowie am Rotkreuz-Einführungsseminar ist im Regelfall vorauszusetzen. Die Teilnahme am Rotkreuz- Einführungsseminar ist am Ende der Ausbildung nachzuweisen Träger der Ausbildung Träger der Grundausbildung Betreuungsdienst ist der Kreisverband Lehrkräfte Lehrkräfte sind eingewiesene Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die Grundausbildung Betreuungsdienst Rahmenplan für die Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach dem jeweils gültigen Leitfaden Lehrgang Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit dem Ausbilder und den örtlichen Gliederungen übernommen. Die Grundausbildung Betreuungsdienst muß mindestens 16 Unterrichtseinheiten dauern. Die Ausbildung sollte nach spätestens 12 Monaten abgeschlossen sein. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmer erhalten nach vollständiger Absolvierung der Grundausbildung Betreuungsdienst eine Teilnahmebescheinigung. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste.
4 Lehrkraft für die Grundausbildung Betreuungsdienst Ausbildung von Lehrkräften für die Grundausbildung Betreuungsdienst Ziel und Zweck Die Ausbildung der Lehrkräfte soll die Qualität der Grundausbildung Betreuungsdienst sichern. Die Lehrkräfte benötigen eine fachliche, didaktische und fachdidaktische Qualifikation. Nach Abschluß des Ausbilderlehrgangs können die Teilnehmer selbständig die Grundausbildung Betreuungsdienst durchführen Teilnahmevoraussetzungen Teilnahmevoraussetzungen sind: Grundsätzlich: Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz Teilnahme an einer Grundausbildung Betreuungsdienst erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung (oder eine vergleichbare Qualifikation) Mitwirkung an einer Grundausbildung Betreuungsdienst Teilnahme an einer Fachdienstausbildung Soziale Betreuung/Unterkunft oder Verpflegung (oder eine vergleichbare Qualifikation) Träger Träger des Ausbilderlehrgangs ist der Landesverband Lehrkräfte Lehrkräfte für den Ausbilderlehrgang werden durch den Landesverband bestimmt Rahmenplan für die Ausbildung Inhalte sind: Programm der Grundausbildung Betreuungsdienst Anforderungsprofil und Aufgaben der Lehrkraft Fachdidaktik der Grundausbildung Betreuungsdienst Aufbau und Handhabung des Leitfadens Unterrichtsbeispiele Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Grundausbildung Betreuungsdienst
5 Lehrgang Die Ausbilderschulung umfaßt auf der Basis der Teilnahme an der Fachdienstausbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen; empfohlen wird eine Teilnehmerzahl von Personen. Die Teilnehmer erhalten nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausbilderschulung eine vorläufige Lehrberechtigung, die grundsätzlich auf ein Jahr befristet ist. Bei nicht erfolgreichem Abschluß ist eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs zulässig Fortbildung von Lehrkräften für die Grundausbildung Betreuungsdienst Ziel und Zweck Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erweiterung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten Träger Träger der Fortbildung ist der Landesverband Lehrkräfte Lehrkräfte für die Fortbildung werden durch den Landesverband bestimmt Rahmenplan für die Fortbildung Themen und Inhalte der Fortbildung werden durch den Landesverband festgelegt Lehrgang Die Fortbildung umfaßt mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.
6 Lehrberechtigung / Lehrschein für Lehrkräfte der Grundausbildung Betreuungsdienst Ausstellung der Lehrberechtigung Voraussetzungen: Erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang Grundausbildung Betreuungsdienst Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang der Grundausbildung Betreungsdienst innerhalb von 12 Monaten nach dem Ausbilderlehrgang. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Lehrberechtigung für die Dauer von drei Jahren erteilt Verlängerung des Lehrberechtigung Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Durchführung/Mitwirkung an 2 Grundausbildungen innerhalb von 3 Jahren Teilnahme an mindestens 8 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren. Ist die Lehrberechtigung länger als ein Jahr ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang erforderlich Entzug der Lehrberechtigung Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband entzogen werden, wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten der Lehrkraft für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar sind. Die Ausführungen zu Ziff. 2-6 (Fachdienstausbildung Soziale Betreuung / Unterkunft, Fachdienstausbildung Verpflegung, Fachdienstausbildung Notfallnachsorge, Führen im Einsatz II: Soziale Betreuung / Unterkunft und Führen im Einsatz II: Verpflegungsdienst) folgen nach Vorlage der Leitfäden.
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