Statuten KISS Genossenschaft Cham

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Transkript:

Statuten KISS Genossenschaft Cham I. Name, Firma, Gesellschaftsform, Sitz Art. 1 Unter der Firma KISS Genossenschaft Cham a besteht eine Genossenschaft für die Schaffung und Verwaltung von Zeitgutschriften als vierte non- monetäre Vorsorgesäule. Art. 2 KISS Genossenschaft Cham (nachfolgend genannt: KISS) ist eine lokale Genossenschaft. Sitz der KISS ist Cham. II. Zweck und Aufgaben Art. 3 KISS bezweckt die Verbreitung von Zeitgutschriften für Unterstützung und Begleitung (Nachbarschaftshilfe) als vierte Vorsorgesäule. KISS kann non- monetäre, finanzielle, zivilgesellschaftlich und andere Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zwecke direkt oder indirekt zusammenhängen. Art. 4 KISS- Leitsätze sind: 1. Fördern eines selbstbestimmten und eigenständigen Älterwerdens und Alter zuhause. 2. Vielfältigste Formen von Leben im Alter sind denkbar und akzeptiert. 3. Alter ist ein hoch geachteter Lebensabschnitt, weil die langen Erfahrungen für die ganze Gesellschaft nützlich sind. 4. Unterstützung und Betreuung zuhause (Nachbarschaftshilfe) wird zugunsten der KISS- Mitglieder aktiv umgesetzt. 5. Neue Betreuungsstrukturen zur guten sozialen Vernetzung und gegenseitiger Unterstützung werden gefördert. 6. Beraten in Zusammenarbeit mit örtlichen Anlaufstellen zu Fragen des Älterwerdens und des Alters von sich und Angehörigen. 7. Laufende Information und breit abgestützte Kommunikation zu wichtigen Fragen aller Generationen. 8. Einsatz für Menschen aller Menschen (alt, krank und/oder verunfallt), sozial integriert zu leben und betreut zu werden. 9. Einsatz für ein bezahlbares Alter frei von materiellen Sorgen. 10. Fördern von non- monetären Vorsorgeangeboten zur Lösung der Generationenfrage. d Art. 5 KISS erbringt diese Leistungen 1. KISS- Begleitungs- und Betreuungsgutschriften bekanntmachen, dazu die entsprechende Organisation aufbauen und gemeinnützig und nachhaltig betreiben gemäss separat geregelter Vereinbarung mit dem Verein KISS. 2. Förderung von Synergien innerhalb der Genossenschaftsgruppe KISS III. Anteilscheine Art. 6 KISS gibt Anteilscheine mit einem Nennwert von CHF 100.- /Person aus. Jede/r Genossenschafter/in zeichnet max. einen Anteilsschein. Anteilscheine können weder übertragen noch verpfändet werden. IV. Mitgliedschaft Art. 7 Aufnahme Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, die einen Anteilschein erwirbt und Betreuungsarbeit gemäss den KISS- Leitsätzen ideell unterstützt und/oder leistet. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Die Mitgliedschaft kann auch von natürlichen Personen und Körperschaften (als Kollektivmitglieder) des öffentlichen oder privaten Rechts erworben werden, die sich zum Zweck der Genossenschaft bekennen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes, die erst erfolgen darf, wenn ein schriftliches Beitrittsgesuch mit den nötigen Angaben zur Person vorliegt.

Art.7.1. Mitgliederbeitrag Jährliche Mitgliederbeiträge können bei Bedarf als zusätzliche Finanzierungsform zum Genossenschaftsanteil beschlossen werden. Art.7.2. Beendigung Die Kündigungsfrist beträgt jeweils zwei Monate vorab auf Monatsende. Die Genossenschafter/innen haben Anspruch auf die Rückzahlung der einbezahlten Anteilscheine in der Höhe des Nennwertes. Zudem können die angesammelten Zeitgutschriften bezogen oder abgetreten werden. Der Genossenschaftsanteil eines Erblassers kann nicht vererbt oder verschenkt werden, eine Rückzahlung des einbezahlten Anteilscheins in der Höhe des Nennwertes kann den Erben ausbezahlt werden oder geht an KISS, die Zeitgutschriften gehen in den KISS Gemeinschaftstopf. Art.7.3. Ausschluss Ein Ausschluss erfolgt aus wichtigen Gründen durch Vorstandsbeschluss. Die ausgeschlossenen Genossenschafter/innen haben Anspruch auf die Rückzahlung der einbezahlten Anteilscheine in der Höhe des Nennwertes. Die angesammelten Zeitgutschriften können bezogen oder abgetreten werden. V. Rechte und Pflichten Art. 8 Rechte Die Mitglieder der KISS haben das Recht gemäss ihren persönlichen Ressourcen und Wünschen, Zeitgutschriften für Begleitung und Betreuung von älteren, kranken und/oder verunfallten Menschen anzusammeln und diese bei Bedarf gegen Dienstleistungen einzutauschen. Art. 9. Pflichten Die Mitglieder der KISS sind verpflichtet: 1. die KISS- Leitsätze und -Statuten in die Tat umzusetzen und die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane zu befolgen; 2. alles zu unterlassen, was der Genossenschaft schaden könnte; 3. durch Kooperations- und Hilfsbereitschaft das Zusammenleben in der Genossenschaft zu fördern; 4. Zustände, aus denen der Genossenschaft Nachteile entstehen könnten, der Geschäftsleitung zu melden; 5. Statuten und Leitsätze des Vereins KISS (analog II. Art. 4.) einzuhalten und zu fördern. Im Übrigen werden zwischen Verein KISS und KISS Cham gegenseitige Rechte und Pflichten festgelegt (Markenübernahme, rechtliche Grundlagen, Software, Website, Kommunikationsfragen). Art. 10 Haftung Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. VI. Organe Art. 11 Organisation Die Organe der Genossenschaft sind: 1. Generalversammlung 2. Vorstand 3. Revisionsstelle 4. Rekurskommission Art. 11.1. Generalversammlung Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Art. 11.1.1. Einberufung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwanzig Tage vor der Abhaltung einzuberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen: 1. wenn sie vom Vorstand beschlossen wird; 2. wenn sie von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird; 3. wenn sie von der Revisionsstelle beantragt wird; 4. wenn sie durch eine vorhergehende Generalversammlung selbst beantragt oder beschlossen wurde.

In den Fällen 2-3 hievor hat der Vorstand innert vierzehn Tagen seit Eingang des entsprechenden Begehrens, respektive der letzten Generalversammlung, die ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu versenden ist. Diese Einberufungsfrist gilt auch für 1. Art. 11.1.2. Durchführung Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand, resp. Vorstandsmitgliedern geleitet. Der Vorstand ernennt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler/innen. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Generalversammlung ist durch das Aktuariat ein Protokoll aufzunehmen. Art. 11.1.3. Befugnisse Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: 1. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. Beschlussfassung über die Anträge der Revisionsstelle und über die Entlastung des Vorstandes; 2. Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder; 3. Wahl der Revisionsstelle; 4. Abänderung und Ergänzung der Statuten; 5. Festlegung der Höhe eines allfälligen jährlichen Mitgliederbeitrages 6. Beschlussfassung über Geschäfte, die gemäss Statuten der Genehmigung durch die Generalversammlung bedürfen; 7. Beschlussfassung über Fusion, Auflösung und Liquidation der Genossenschaft und Ernennung von Liquidatoren. Art. 11.1.4. Anträge an die Generalversammlung Anträge von Mitgliedern zur Behandlung eines nicht auf der Traktandenliste stehenden Geschäftes, über das an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge, welche später eingereicht werden, können erst an einer nächsten Generalversammlung behandelt werden. Art. 11.1.5. Stimmrecht In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein am Sitz der Genossenschaft wohnendes handlungsfähiges Familienmitglied oder durch ein anderes Genossenschaftsmitglied vertreten lassen. Niemand kann jedoch mehr als ein zusätzliches Genossenschaftsmitglied vertreten. Art. 11.1.6. Wahlen und Abstimmungen Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen wird. Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden. Bei Abstimmungen und Wahlen ist das absolute Mehr der Stimmenden entscheidend, zwingende gesetzliche und statutarische Bestimmungen vorbehalten. Bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los. In der Abstimmung über den Jahresbericht, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht. Art. 11.2. Vorstand Art. 11.2.1. Wahl und Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Für besondere Geschäfte kann der Vorstand auch Personen/Kommissionen vorschlagen und einbinden, die nicht Mitglieder sind. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 11.2.2. Aufgaben und Befugnisse In die Kompetenz des Vorstands fällt die gesamte Leitung der KISS gemäss OR Art. 899 ff., soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand ernennt eine allfällige Geschäftsführung und sonstige Verantwortliche im operativen Bereich und legt deren jeweiligen Kompetenzen und Entlöhnung zu üblichen Sätzen für Non-Profit-Organisationen im Kanton Zug, im Mandat und/oder Zeitgutschriften fest. Die Finanzierung wird sichergestellt durch den Betrieb, Gönner, Legate, Leistungsauftrag oder anderem. Art. 11.2.3. Beschlussfassung Ein Vorstandsbeschluss muss von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden. Das Präsidium hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

Art. 11.2.4. Zeichnungsberechtigung Der Vorstand bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen. Art. 11.2.5. Leistung und Entschädigung Die Vorstandsmitglieder leisten ihre Arbeit gemäss BENEVOL-Standards und werden dafür mit KISS- Zeitgutschriften honoriert. Art. 11.3. Revisionsstelle Art. 11.3. 1. Wahl, Unabhängigkeit und Amtsdauer Als Revisionsstelle ist mindestens ein/e zugelassene/r Revisor/in oder eine zugelassene Revisionsunternehmung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 5 f. RAG) zu wählen. Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der öffentlichen Hand kann als Revisionsstelle gewählt werden, wenn er/sie die Anforderungen des Revisionsaufsichtsgesetzes erfüllt. Art. 11.3.2 Unabhängigkeit Die Unabhängigkeit richtet sich ausschliesslich nach Art. 729 Abs 1 OR. Art. 729 Abs. 2 OR findet keine Anwendung. Dem gewählten Revisor/der gewählten Revisorin bzw. der gewählten Revisionsunternehmung ist es demnach untersagt, bei der Buchführung mitzuwirken und andere Dienstleistungen für die Genossenschaft zu erbringen. Art. 11.3.3. Amtsdauer Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Art. 11.3.4. Aufgaben Art. 11.3.4.1. Prüfung Die Revisionsstelle führt eine eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR durch. Die Aufgaben und Verantwortung der Revisionsstelle richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Art. 11.3.4.2. Prüfungsbericht Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und berichten der Generalversammlung schriftlich. Art. 11.3.4.3. Einsichtsrecht Der Revisionsstelle ist jederzeit, auch ohne Voranmeldung, Einsicht in die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung zu gewähren. Es sind ihr alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu Zwischenrevisionen berechtigt. Art. 11.3.4.4. Pflicht zu Verschwiegenheit Die Revisionsstelle wahrt bei der Berichterstattung die Geschäftsgeheimnisse der Genossenschaft. Ihr und ihren Mitgliedern ist es untersagt, von den Wahrnehmungen, die sie bei der Ausführung ihres Auftrages gemacht haben, einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft oder Dritten Kenntnis zu geben. Art. 11.4. Die Rekurskommission Art. 11.4.1. Wahl Die Generalversammlung wählt eine aus drei Mitgliedern bestehende Rekurskommission aus dem Kreise der Genossenschafter/innen und bestimmt deren Vorsitz. Vorstandsmitglieder dürfen der Rekurskommission nicht angehören. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Mitglieder der Rekurskommission sind wieder wählbar. Art. 11.4.2. Aufgaben und Befugnisse Die Rekurskommission behandelt Streitigkeiten, die sich aus der Verwaltung von Zeitgutschriften oder aus Meinungsverschiedenheiten persönlicher Art zwischen Mitgliedern ergeben und die Vorstand und Geschäftsleitung nicht beilegen können. Sie kann sowohl vom Vorstand als auch von Genossenschaftsmitgliedern angerufen werden. Die Entscheide der Rekurskommission in diesen Fällen sind endgültig. Art.12 Auflösung der Genossenschaft Im Falle der Auflösung der Genossenschaft ist das Genossenschaftsvermögen einer Institution des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Institution des privaten Rechts zu übertragen, die einen ähnlichen oder gleichartigen Zweck erfüllt.

Art. 13 Bekanntmachungen Mitteilungen an die Mitglieder der KISS Cham erfolgen schriftlich. Das Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Beschlossen am 20. Mai 2015 in Cham Protokollführerin der Gründungsversammlung Esther Haas Vorsitzender der Gründungsversammlung Bruno Werder