Ordnung für das Berufspraktikum

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Transkript:

Universität Kassel - Fachbereich Sozialwesen 1 Ordnung für das Berufspraktikum Ziele und allgemeine Regelungen 1. Aufgabe und Ziel des Berufspraktikums Absolventen, die den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit der Universität Kassel erfolgreich abgeschlossen haben, können ein Berufspraktikum von einem halben Jahr Dauer anschließen, das vom Fachbereich Sozialwesen fachlich begleitet wird. Damit erwerben sie die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialpädagogin. Das Berufspraktikum hat die Aufgabe, an die selbständige berufliche Tätigkeit im Bereich der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik heranzuführen. Dabei sollen die im Studium erworbenen theoretischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitsfeldern des Sozialwesens zunehmend selbständig angewendet und vertieft werden. Das Berufspraktikum soll insbesondere die Befähigung vermitteln, unterschiedliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen, sozial- oder heilpädagogischen Handelns in unmittelbarem Bezug zur Klientel und zu Zielgruppen sozialer Arbeit anzuwenden. Dabei sollen exemplarisch helfende, erzieherische, bildende, beratende und informierende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen sozialer Arbeit wahrgenommen werden. 2. Durchführung des Berufspraktikums 2.1 Studienorte Das Berufspraktikum findet statt: a) in Praxisstellen, die von der Hochschule als geeignet anerkannt sind sowie b) in Begleitveranstaltungen der Universität. 2.2 Anmeldung des Berufspraktikums Das Berufspraktikum ist im Praktikantenamt des Fachbereichs anzumelden. Damit wird gewährleistet, dass: Praxisstellen dahingehend überprüft werden, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen,

Universität Kassel - Fachbereich Sozialwesen 2 die Betreuung und Praxisbegleitung der Praktikantinnen und Praktikanten sichergestellt ist, Praxisstellen über die praxisbegleitenden Veranstaltungen informiert und rechtzeitig in die Planung der Kolloquien einbezogen werden. 2.3 Umfang und Ablauf a) Das Berufspraktikum umfasst 32 Stunden pro Woche für die Dauer von 6 Monaten. Es soll sich in der Regel unmittelbar an die Bachelor-Prüfung anschließen und spätestens 3 Jahre danach abgeleistet sein. Über Ausnahmen entscheidet der Praktikumsausschuss. b) Die Praktikanten haben während des gesamten Berufspraktikums einen Studientag in der Woche. Der Studientag dient dem Besuch sowie der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, dem Selbststudium, dem Besuch von Angeboten der Praxisberatung und Supervision sowie der Erstellung der Praktikumsabschlussarbeit und der Vorbereitung auf das Kolloquium. Studientage können auch zu Blöcken von mehreren Tagen oder zu Blockwochen zusammengezogen werden. c) Durch folgende Veranstaltungen bzw. Angebote wird die Betreuung und Beratung während des Berufspraktikums sichergestellt: Begleitveranstaltungen/Studientage (Anmeldung siehe Anlage A) Blockseminare (Anmeldung siehe Anlage B) Beratung bei der Auswahl der Praxisstellen-/Karriereberatung (Praktikantenamt) Tagungen (siehe Vorlesungsverzeichnis) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Studientagen und Fortbildungsseminaren ist eine Zulassungsvoraussetzung für das Kolloquium. Die Teilnahme ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend und muss von den Dozentinnen und Dozenten bescheinigt werden. Diese Veranstaltungen dienen der Vertiefung der Fachkenntnisse, der Reflexion und Auswertung der im Praktikum gewonnenen Erfahrungen, der Fortbildung sowie der Vorbereitung auf das Kolloquium. Sie sind auf die jeweiligen Praxisfelder der Praktikantinnen und Praktikanten zu beziehen und sollen Vorschläge und Hinweise der Praxisstellen einbeziehen. Die Veranstaltungen unter Federführung des Fachbereichs Sozialwesen sollen in Kooperation mit beruflichen Einrichtungen im Bereich der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik stattfinden. Die Praxisstellen müssen die Praktikantinnen und Praktikanten zur Teilnahme an den Studientagen sowie an den Blockseminaren freistellen. In der vorlesungsfreien Zeit können andere geeignete Formen der Praxisbegleitung angeboten werden.

Universität Kassel - Fachbereich Sozialwesen 3 Absolventen eines Bachelor-Studiengangs der Fachrichtung Soziale Arbeit einer anderen Hochschule können im Berufspraktikum von der Universität Kassel, Fachbereich Sozialwesen fachlich begleitet werden, sofern sie einen Praktikumsplatz im Einzugsgebiet der Universität Kassel haben und ein berufspraktisches Studiensemester mit einer Praxistätigkeit im vergleichbaren Umfang des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit der Universität Kassel nachweisen. 2.4 Unterbrechung des Berufspraktikums Wird das Berufspraktikum über den Zeitraum des tariflichen Urlaubsanspruchs hinaus um mehr als vier Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die hierüber hinausgehende Ausfallzeit. Bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten entscheidet der Praktikumsausschuss, ob und ggf. in welchem Umfang das Praktikum zu wiederholen ist. 2.5 Verkürzung bzw. Erlass des Berufspraktikums Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vorausgegangene Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in der sozialen Arbeit bzw. Sozialadministration) kann das halbjährige Berufspraktikum auf entsprechenden Antrag der Berufspraktikantinnen bzw. Berufspraktikanten um drei Monate verkürzt oder ganz erlassen werden. Über Verkürzung bzw. Erlass des Berufspraktikums entscheidet der Praktikumsausschuss. Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, deren Berufspraktikum um drei Monate verkürzt wurde, haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an den wöchentlichen Studientagen sowie an einem Blockseminar (Fortbildungswoche) nachzuweisen. 2.6 Teilzeitbeschäftigung während des Berufspraktikums Eine Ableistung des Berufspraktikums bei Teilzeitbeschäftigung ist nicht ausgeschlossen, sofern das Praktikum innerhalb der Dreijahresfrist (ab dem Examenstag gerechnet) erfolgreich beendet und der Beschäftigungsgrad von 50 % (halbtags) nicht unterschritten wird. Bei vorliegenden Voraussetzungen reicht es aus, dem Praktikantenamt die Teilzeitbeschäftigung und den Beschäftigungsgrad mitzuteilen. Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (halbtags) abgeleistet wird, beträgt 12 Monate; die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an zwei Fortbildungswochen sowie die Teilnahme an Praxisbegleitveranstaltungen während der gesamten Dauer des Praktikums nachzuweisen. Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsgrad von 66 % (Zweidrittel) abgeleistet wird, beträgt 9 Monate; die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an zwei Fortbildungswochen sowie die Teilnahme an Praxisbegleitveranstaltungen während der gesamten Dauer des Praktikums nachzuweisen. Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % (Dreiviertel) abgeleistet wird, beträgt 8 Monate; die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben zur Meldung zum Kolloqu-

Universität Kassel - Fachbereich Sozialwesen 4 ium die Teilnahme an zwei Fortbildungswochen sowie die Teilnahme an Praxisbegleitveranstaltungen während der gesamten Dauer des Praktikums nachzuweisen. Bei allen Praktika, die in Teilzeitform abgeleistet werden, erweitert sich die Dauer der Verlängerungszeit bei nicht erfolgreichem Abschluss des Berufspraktikums nach 11 Abs. 1 der Anerkennungsverordnung im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Bei einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen wegen Krankheit nach 11 Abs. 2 der Anerkennungsverordnung gilt dasselbe. 3. Organisation des Berufspraktikums 3.1 Praktikumsausschuss, Praktikantenamt Der Praktikumsausschuss nimmt die Aufgaben des 4 Abs. 2 der Verordnung über die staatliche Anerkennung wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entscheidungen über die Anerkennung des Praktikums gemäß Punkt 4.4 dieser Ordnung über das Berufspraktikum. 2. Entscheidung über die Anerkennung von Berufszeiten und Ausbildungen vor Aufnahme des Studiums gemäß Punkt 2.5 dieser Ordnung. 3. Die Entscheidung über die Zulassung zum Kolloquium. 4. Die Bestellung der Kolloquiumskommission und die Festsetzung der Kolloquiumstermine. Der Praktikumsausschuss besteht aus zwei Professoren bzw. Professorinnen (einer/eine als Vorsitzender/Vorsitzende) und einer weiteren hauptamtlichen Lehrkraft, dem BPS-Referenten bzw. der BPS-Referentin sowie zwei Vertretern der Berufspraxis und einem Vertreter der Studierenden oder der Berufspraktikanten. Die Amtszeit der Mitglieder sowie den Wahlmodus regelt das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen vom 18.12.1990, zuletzt geändert am 20.12.04. Der hauptamtliche BPS-Referent bzw. die hauptamtliche BPS-Referentin koordiniert die BPS- Angelegenheiten des Fachbereichs und steht dem BPS-Referat vor. Er/Sie führt die Geschäfte des Praktikumsausschusses. Das Gremium kann ihm/ihr Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen. 3.2 Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle Die Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle obliegt der Hochschule nach Maßgabe von 7, Abs. 4 und 6 der Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1995. Über die Anerkennung entscheidet der Praktikumsausschuss nach den Kriterien gem. 7 der genannten Verordnung. Er kann diese Aufgabe dem BPS- Referenten/der BPS-Referentin des Fachbereichs übertragen. Ergebnis des Verfahrens ist die Anerkennung oder Ablehnung als Praxisstelle. Die Anerkennung wird für die Dauer von vier Jahren ausgesprochen. Während dieser Zeit sind die Praxisstellen gem. 7 Abs. 7 der Anerkennungsverordnung verpflichtet, der Hochschule jede Änderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Vorausset-

Universität Kassel - Fachbereich Sozialwesen 5 zungen mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Zeit kann ein Ausbildungsvertrag nur dann vom Fachbereich Sozialwesen genehmigt werden, wenn ein erneuter Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt ist. 3.3 Qualifikation der anleitenden Fachkraft Mit der Anleitung der Berufspraktikantinnen bzw. Berufspraktikanten in der Praxisstelle sollen staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen, in Ausnahmefällen auch entsprechende Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung, beauftragt werden. 3.4 Praktikumsvertrag Spätestens zu Beginn des Berufspraktikums muss zwischen Praktikantin bzw. Praktikant und dem Träger der Praxisstelle ein Praktikumsvertrag abgeschlossen werden. Formulare sind im Praktikantenamt erhältlich bzw. unter der Rubrik "FB 04, Berufspraktikum, Formulare" als download verfügbar. 3.4.1 Praktikantentarifvertrag Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben während des Berufspraktikums Anspruch auf eine dem Praktikantentarif entsprechende Vergütung. Über die aktuelle Fassung des Tarifvertrages informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts. 3.5 Ausbildungsplan Das Berufspraktikum ist nach einem Ausbildungsplan durchzuführen. Der Ausbildungsplan wird zwischen dem Fachbereich und der Praxisstelle im Einvernehmen mit der Praxisanleiterin bzw. dem Praxisanleiter und den Praktikantinnen bzw. Praktikanten schriftlich vereinbart. Die Praxisdozentin bzw. der Praxisdozent berät im Rahmen der Praxisbegleitveranstaltungen bei der inhaltlichen Gestaltung des Ausbildungsplans. Der Ausbildungsplan ist dem Praktikantenamt innerhalb der ersten sechs Wochen des Berufspraktikums vorzulegen (siehe Anlage C). 3.6 Praktikumsbericht Das Berufspraktikum wird mit einem schriftlichen Bericht abgeschlossen. Er dient der Auswertung und Vertiefung der gewonnenen Erfahrungen. In dem Bericht ist die Umsetzung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis darzustellen. Die Praktikantin bzw. der Praktikant soll sich mit einem selbst ausgewählten Aspekt des abgeleisteten Berufspraktikums nach wissenschaftlichen Grundsätzen fachlich auseinandersetzen.

Universität Kassel - Fachbereich Sozialwesen 6 4. Beurteilung des Berufspraktikums 4.1 Beurteilung durch die praxisanleitende Fachkraft Die Beurteilung besteht aus einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Praktikantin bzw. des Praktikanten und der zu begründenden Feststellung, ob die erbrachten Leistungen den Anforderungen genügt haben. Die schriftliche Beurteilung ist neben anderen eine Zulassungsvoraussetzung zum Kolloquium. 4.2 Beurteilung durch die Universität Die Beurteilung, ob die einschlägigen, im Zusammenhang mit dem Berufspraktikum stehenden Veranstaltungen absolviert wurden, erfolgt durch die zuständigen Lehrenden (siehe Anlage D). Die Leiterinnen/Leiter der jeweiligen Veranstaltungen bestätigen: die regelmäßige Teilnahme an einer Begleitveranstaltung bzw. den Studientagen, die Teilnahme an einem Blockseminar, die Vorlage eines schriftlichen Berichts über das Berufspraktikum. 4.4 Abschluss des Beurteilungsverfahrens Stimmen die Beurteilungen nach Nr. 4.1 und 4.2 im Ergebnis überein, ist das von Praxisstelle und Universität gemeinsam durchgeführte Beurteilungsverfahren abgeschlossen. Im Anschluss kann die Zulassung zum Kolloquium beantragt werden. Bei Nichtübereinstimmung der Beurteilungen ist der Praktikumsausschuss zur Überprüfung des Verfahrens einzuschalten. Der Ausschuss kann Empfehlungen für eine Verlängerung des Berufspraktikums und seine geordnete Durchführung aussprechen und entsprechende Auflagen für die Praktikantin bzw. den Praktikanten festlegen. 5. Kolloquium Das Kolloquium wird vor einer Kommission abgelegt, die aus zwei Lehrkräften des Fachbereichs und einem Mitglied aus der Berufspraxis besteht. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten können Vorschläge zur Besetzung der Kolloquiumskommission machen, die der Praktikumsausschuss berücksichtigen kann. Im Kolloquium wird festgestellt, ob die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialen Arbeit beruflich tätig zu werden (siehe Anlage E). 6. Beantragung der Staatlichen Anerkennung Der Antrag auf Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist an das Praktikantenamt des Fachbereichs zu richten (siehe Anlage: Formblatt).

Universität Kassel - Fachbereich Sozialwesen 7 Dem Antrag ist beizufügen: a. Das Formblatt Antrag auf staatliche Anerkennung als Diplom- SozialarbeiterIn/-SozialpädagogIn b. Ein polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) c. Quittung über die einbezahlte Verwaltungsgebühr von 40 (siehe Formblatt) Die Urkunde über die Erteilung der Staatlichen Anerkennung wird den Praktikantinnen bzw. Praktikanten vom Fachbereich Sozialwesen persönlich ausgehändigt oder zugestellt. Verabschiedet von der BPS-Kommission des Fachbereichs Sozialwesen am 21.6.06