Neuerungen im Recht der GmbH Newsletter April 2008 1.Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH
1. Einleitung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde 1936 in das Schweizerische Recht eingeführt und war seither unverändert in Kraft. Mit der Revision des Aktienrechts in den 90er Jahren gewann die GmbH erstmals an Bedeutung, wohl vor allem, weil das Mindestkapital für die Gründung einer Aktiengesellschaft verdoppelt und die Revisionspflicht eingeführt wurde. Die Zahl der GmbHs stieg in der Folge innert zehn Jahren von knapp 8'000 auf gut 80'000. Die GmbH wurde als Zwischenstufe zwischen der Aktiengesellschaft und den Personengesellschaften konzipiert. Sie verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit, ein statutarisch festgelegtes Stammkapital, welches aufgeteilt wird in die Stammeinlagen der Gesellschafter. Primär haftet das Gesellschaftsvermögen, aber dennoch können die Gesellschafter, wenn auch nur beschränkt, für die Gesellschaft sowie für andere Gesellschafter haftbar gemacht werden. Am 1. Januar 2008 trat eine vollumfänglich revidierte Fassung des GmbH Rechts in Kraft. Ziel dieser Revision ist es, die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten sowie Mängel in dem seit 1936 unverändert geltenden Gesetzestext zu beseitigen. Auch soll das Recht der GmbH durch diese Revision an die Bedürfnisse und Rahmenbedingungen der Wirtschaft angepasst und insbesondere flexibler werden. Die Adaption der gesetzlichen Normen der GmbH an die heutigen Bedürfnisse erfolgt sehr umfassend. Nachfolgend werden die wichtigsten neuen gesetzlichen Bestimmungen vorgestellt. Neuerungen im Recht der GmbH 1. Anzahl erforderlicher Gesellschafter zur Gründung Obwohl bis anhin Einpersonen-GmbHs akzeptiert wurden, bedurfte es zur Gründung mindestens zweier Gesellschafter. Unter dem neuen Recht kann ein Gesellschafter allein eine GmbH gründen. 2. Stammkapital, Bargründung, Qualifizierte Gründung Das minimale Stammkapital beträgt weiterhin CHF 20'000. Aber neu muss das ganze Stammkapital vollumfänglich einbezahlt werden. Bei einer Bargründung muss das Stammkapital bei einer Schweizer Bank hinterlegt werden. Im Falle einer Sacheinlage resp. -übernahme muss grundsätzlich ein Gründungsbericht vorliegen, der die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie insbesondere Korrektheit der
Bewertung bestätigt. Auf diese qualifizierte Gründung sind die Bestimmungen des Aktienrechtes analog anwendbar. 3. Beschränkung des Stammkapitals Die bisherige Limite des maximalen Stammkapitals von CHF 2 Mio. wird ersatzlos aufgehoben. Das Stammkapital kann so in einer beliebigen Höhe festgesetzt werden. 4. Mindestnennwerte der Stammanteile; Stimmrechts-Stammanteile Der bisherige Mindestwert der Stammanteile von CHF 1'000 wird gesenkt auf CHF 100. Die Gesellschaft darf selbst auch Stammanteile erwerben, und die Gesellschafter selbst dürfen neu auch mehrere Stammanteile besitzen. Die statutarische Festlegung von Stimmrechts- Stammanteilen (eine Stimme pro Stammanteil unabhängig seines Nennwertes) ist zulässig. 5. Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierung) der Stammanteile Die Übertragbarkeit von Stammanteilen kann neu sehr flexibel an die Bedürfnisse der GmbH angepasst werden. Von einem gänzlichen Ausschluss der Übertragbarkeit bis hin zur freien Übertragung stehen alle Möglichkeiten offen. Wird die Übertragbarkeit jedoch nicht statutarisch geregelt, so sind die subsidiär geltenden Bestimmungen jedoch restriktiv. 6. Schriftliche Übertragung der Stammanteile Für die Übertragung von Stammanteilen auf andere Gesellschafter genügt neu die einfache Schriftform. Eine öffentliche Beurkundung ist nicht mehr notwendig. 7. Nachschusspflichten der Gesellschafter Die obligatorischen Nachschüsse, welche neu durch die Geschäftsleitung eingefordert werden, werden neu limitiert auf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteiles des betreffenden Gesellschafters. Sie können neu nicht mehr nur zur Deckung von Bilanzverlusten eingefordert werden. Die Nachschusspflicht muss in den Statuten festgelegt werden. 8. Solidarhaftung der Gesellschafter Durch die Aufhebung der Möglichkeit, die Stammeinlagen nur zur Hälfte zu liberieren, sind die Gesellschafter folglich nicht mehr subsidiär haftbar für die volle Einlage der anderen Gesellschafter. 9. Minderheitsschutzrechte Die Rechte der Gesellschafter werden verstärkt, wodurch insbesondere nicht geschäftsführende Minderheiten Einsicht in und Auskunft über die Geschäftstätigkeit erlangen und zudem verbesserte Möglichkeiten erhalten, um auch einen gewissen Einfluss auf die Gesellschaft und insbesondere deren Willensbildung auszuüben.
Diese Neuerungen zählen teilweise zum zwingend anzuwendenden Recht, bilden aber andernteils auch erst durch Aufnahme in die Statuten eine Anspruchsgrundlage. 10. Vetorecht In den Statuten können den Gesellschaftern ein nicht übertragbares Vetorecht gegen Gesellschafterbeschlüsse eingeräumt werden. 11. Treuepflicht und Konkurrenzverbot Unter dem neuen Recht werden die Gesellschafter zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Ferner ist der Gesellschafter zur Unterlassung einer konkurrenzierenden Tätigkeit verpflichtet. 12. Revision und Revisionsstelle Um die GmbH transparenter zu machen, wird die Revisionspflicht nun auch für die GmbH obligatorisch. Jedoch ist es den kleineren Unternehmungen möglich, eine erleichtere Revision durchzuführen resp. die Revision nicht durchführen zu müssen. Die Bestimmungen des Aktienrechts gelten analog. 13. Bildung der Firma Die Firma einer GmbH kann weiterhin unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei gewählt werden. Neu muss aber immer die Rechtsform GmbH angegeben werden. 14. Meldung ans Handelsregister Die jährliche Meldepflicht an das Handelsregisteramt über die im Anteilbuch registrierten Gesellschafter entfällt. 15. Übergangsbestimmungen Die direkt anwendbaren Normen des neuen Rechts gelten ab Inkrafttreten sofort für sämtliche bestehenden GmbHs. Die Statuten und Reglemente müssen innerhalb von 2 Jahren an die neuen Vorschriften angepasst werden. Altrechtliche Statutenbestimmungen werden nach der Übergangsfrist ungültig. Die vollumfängliche Liberierung des Stammkapitals und die Anpassung der Firma mit dem Zusatz «GmbH» müssen ebenfalls innerhalb der Übergangsfrist von zwei Jahren vorgenommen werden. Die vorstehenden Ausführungen stellen eine kurze Zusammenfassung der neuen geltenden Normen dar. Sie sollen Ihnen einen ersten Einblick in die Thematik geben. Für weitergehende Erläuterungen oder ein persönliches Gesprächstehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Gerhard Roth, Partner gerhardroth@ghr.ch Bruno Hunziker, Partner brunohunziker@ghr.ch