PARTNER DER KMU. WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT

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1 PARTNER DER KMU WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT

2 T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform Die Probleme einer KMU werden nicht primär durch die kleine Aktienrechtsreform geprägt!

3 T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform Ein Outsourcing kann sich lohnen...

4 T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform (1) (1) Mit kleiner Aktienrechtsreform soll eine Harmonisierung zwischen der GmbH und der AG erreicht werden Schweizerisches Recht soll praxisnäher werden Aktienrecht soll an das geltende EU- Recht angeglichen werden

5 T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform (2) (2) Gründungsmöglichkeit als Einpersonen- Gesellschaft VR müssen nicht auch Aktionäre sein VR einer AG kann aus Personen bestehen die nicht Wohnsitz in in der Schweiz haben Gesellschaft muss von einer Person vertreten werden die in in der Schweiz Wohnsitz hat (VR oder Dir.) Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Vertretern bedürfen der Schriftlichkeit

6 T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform (3) (3) Sachübernahmen von Nahestehenden sind offenlegungspflichtig HR-Löschung von Organmitgliedern und Vertretungsbefugten ohne Wartefrist Auflösung mit Liquidation einer Gesellschaft neu mit Quorumsbeschluss Firmengebrauchspflicht

7 T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform (4) (4) Organisationsmängel Einheitliche Regeln für die Behebung von Organisationsmängeln Aktionäre // Gläubiger // HR-Führer können beim zuständigen Gericht die erforderlichen Anordnungen gerichtlich durchsetzen

8 T.O. ADVISCO

9 T.O. ADVISCO // Totalrevision des des GmbH-Rechts (1) (1) Kreis der Gesellschafter wird geöffnet Gründung neu durch einen oder mehrere Gründer Minimalkapital CHF (obere Begrenzung entfällt) Mehrere Stammanteile pro Gesellschafter Nennwert der Stammanteile mindestens CHF 100 (im Sanierungsfall Herabsetzung auf CHF 1) 1)

10 T.O. ADVISCO // Totalrevision des des GmbH-Rechts (2) (2) Herausgabe Stammanteile zum Nennwert Nennwert ist voll einzuzahlen Ausgabe von Vorzugsstammanteilen Kapitalerhöhungen mit qualifiziertem Mehr (nicht mehr Einstimmigkeit) Kein öffentliches Zeichnungsangebot für Stammanteile

11 T.O. ADVISCO // Totalrevision des des GmbH-Rechts (3) (3) Organe der GmbH sind - Gesellschafterversammlung - Geschäftsführung - Fallweise auch Revisionsstelle Beschlüsse via Zirkulationsweg Stimmrecht entsprechend dem Nennwert der Stammanteile Gemeinsame Ausübung der Geschäftsführung

12 T.O. ADVISCO // Totalrevision des des GmbH-Rechts (4) (4) Übertragung von Stammanteilen mittels einfacher Schriftlichkeit (öffentliche Beurkundung entfällt) Geschäftsführer haben Gesellschafter im Handelsregister einzutragen (jährliche Meldepflicht an das HR entfällt) Einberufung Gesellschafterversammlung gemäss den Bestimmungen der AG Besonderheiten können in in den Statuten festgelegt werden (Veto-Recht)

13 T.O. ADVISCO // Totalrevision des des GmbH-Rechts (5) (5) Bei den bestehenden GmbH s können sich durch das neue Recht Änderungen ergeben. Generell besteht eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkraftsetzung Überarbeiten der Statuten Einzahlung der noch nicht voll liberierten Stammanteile Eventuell Wahl einer Revisionsstelle

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