Hinweise zum Erstellen einer wissenschaftlichen Hausarbeit

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A. Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten

Transkript:

Steuerakademie Niedersachsen Stand: März 2016 Fachbereich Gehobener Dienst Hinweise zum Erstellen einer wissenschaftlichen Hausarbeit A. Formalien I. Bestandteile und Reihenfolge einer Hausarbeit Deckblatt Literaturverzeichnis ggfs. Abkürzungsverzeichnis Gliederung/Inhaltsverzeichnis ggfs. Sachverhalt Hauptteil (Bearbeitung der Aufgabe) Erklärung II. Äußeres Bild Die Arbeit soll 18 Seiten (ohne Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, usw.) umfassen und muss in Reinschrift, d.h., grundsätzlich maschinenschriftlich, angefertigt werden. Jedes Blatt ist einseitig zu beschreiben. Die Arbeit ist geheftet und mit einem festen Einband versehen abzugeben*. Seitenränder (A4 Hochformat): links 2,5 cm, rechts 4,0 cm (= Korrekturrand), oben 2,5 cm, unten 2,0 cm. Schriftart: Aus Schriftfamilie Times (z.b. Times New Roman). Schriftgrad: 12 Punkte (Fußnoten 10 Punkte). Schriftschnitt: Standard, normale Laufweite. Zeilenabstand: 1,5-fach (keine zusätzlichen Abstände vor/ nach Absätzen), Fußnoten einzeilig, Silbentrennung, Blocksatz. Für Überschriften: möglich ist eine Schriftart aus den Schriftfamilien Arial oder Helvetica, 12 Punkte, fett. Seitenzahlen: Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis, Gliederung und ggfs. Sachverhalt werden durchgängig mit römischen Seitenzahlen versehen. Der Hauptteil (die eigentliche Bearbeitung der Aufgabe) wird mit arabischen Ziffern durchnumeriert. Die Arbeit ist ausgedruckt und gebunden einzureichen. Ein Binde-/ Heißklebegerät steht täglich in der Zeit von 7.00 bis 15.30 Uhr im Flur am Ende des Verwaltungstraktes zur Verfügung. Auf Anforderung ist die Arbeit auch in digitaler Form per E-Mail einzureichen. Es stehen alle Dateiformate aus Microsoft Office, StarOffice oder OpenOffice zur Auswahl.

2 III. Deckblatt Übungshausarbeiten wird ein Deckblatt vorangestellt, das Name, Vorname und Anschrift des Bearbeiters sowie die genaue Bezeichnung der Veranstaltung und den Namen des Dozenten enthält. Muster Deckblatt: Wissenschaftliche Hausarbeit an der Steuerakademie Niedersachsen Hauptstudium des Jahrgangs 8/2011 (Nur bei theoretischen Abhandlungen...- Thema -...) eingereicht bei (Name der Dozentin/ des Dozenten) am: (Abgabedatum) von: (Vorname, Nachname, Anschrift) IV. Literaturverzeichnis und Zitierweise Das Literaturverzeichnis muss sämtliche im Text der Bearbeitung zitierten Schriften enthalten. Gerichtsentscheidungen/ -urteile erscheinen nicht im Literaturverzeichnis. Die Schriften sind alphabetisch nach ihren Verfassern (ggf. hilfsweise Herausgeber, Sachtitel) zu ordnen. Eine Unterteilung nach Kommentaren, Lehrbüchern, Monographien und Zeitschriftenaufsätzen ist nicht vorzunehmen. Kommentare, Lehrbücher und Monographien sind mit Verfasser (Name, Vorname; ggf. Herausgeber), Titel, Auflage, Erscheinungsort und -jahr anzugeben. Lehrbücher der Grünen und Blauen Reihe sind zitierfähig. Diese gelten nicht als Skripte. Bei Dissertationen müssen Name und Vorname der Verfasserin oder des Verfassers, der Titel der Dissertation, der Zusatz: "Jur. Diss.", die Universität und das Promotionsjahr angegeben werden. Hinweise auf die Zitierweise der angeführten Schriften sind in der Regel entbehrlich und sollen im Literaturverzeichnis nur gegeben werden, wenn die Zitierweise nicht aus sich heraus verständlich ist und auch mit Hilfe des Abkürzungsverzeichnisses nicht deutlich wird. Einzelne Autorennamen sind durch Schrägstrich, nicht durch Bindestrich zu trennen. ("Müller/Schulz"), um eine Verwechslung mit Doppelnamen ("Schmidt-Asmann") zu vermeiden. Grundsätzlich sind die neuesten Auflagen von Lehrbüchern und Kommentaren sowie die aktuelle Rechtsprechung zu verwenden. Die Zitierung erfolgt in der Regel in den Fußnoten.

3 Zitierweise Soweit die verwendeten Schriften, Lehrbücher oder Kommentare Zitiervorschläge enthalten, ist entsprechend den Vorschlägen zu verfahren. Ist eine Schrift, ein Lehrbuch oder ein Kommentar von mehreren Bearbeiterinnen oder Bearbeitern erstellt worden, so ist der Name der Bearbeiterin oder des Bearbeiters des Teiles der Schrift, der verwendet worden ist, wie folgt anzugeben: z. B.: Drenseck in Schmidt, EStG, 7 Rdnr. 1. Falllösungen aus juristischen Fachzeitschriften und der Ausbildungsliteratur sind zitierfähig, sofern sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und genau auf die Fallproblematik zutreffen. Sekundärzitate sollten vermieden werden. Die Benutzung des juristischen Informationssystems JURIS ist zwar zulässig, es ist aber bei anderweitig veröffentlichten Entscheidungen vorrangig die betreffende Fachzeitschrift oder Entscheidungssammlung zu zitieren. Anderweitig nicht veröffentlichte Entscheidungen können aus JURIS entsprechend den Regeln wissenschaftlicher Methodik wie folgt zitiert werden: Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen, JURIS (ohne Angabe der JURIS-Dokumentennummer). Die Zitierweise von Informationen aus dem Internet erfolgt unter Angabe von Autor, Titel, URL (Internetadresse), Datum des Abrufes. Bitte fügen Sie (nur) der elektronischen Fassung Ihrer Arbeit eine Kopie dieser Information (Screenshot oder per Copy&Paste) bei. Beispiele für die Aufnahme ins Literaturverzeichnis und die Zitierweise: 1. für Monographien /Lehrbücher/ Kommentare Schmidt, Ludwig (Hrsg.), Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., 2004 Zitierweise: Drenseck in Schmidt, EStG, 7 Rdnr. 6. 2. für Dissertationen Richtberg, Harald, Ehrenschutz im Öffentlichen Recht, Diss., Marburg 1989 Zitierweise: Richtberg, Ehrenschutz, S.. 3. für Festschriftenbeiträge Lerche, Peter, Die Rechtsnatur von Streitsachen aus Rundfunksendungen, in: Festschrift für Martin Löffler, 1980, S. 217 ff. Zitierweise: Lerche, in: FS f. Löffler, S.. 4. für Beiträge zu Sammelbänden Badura, Peter, Die parlamentarische Demokratie, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 1987, S. 953 ff. Zitierweise: Badura, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. d. Staatsrechts, S..

4 5. für Zeitschriftenaufsätze Jarass, Hans, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, NJW 1989, S. 857 ff. Tiedtke, Klaus/Langheim, Hagen, Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der beschränkten und der (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht, DStZ 2003, 10 ff. 6. für Quellen aus dem Internet Im Text werden sie wie traditionelle Quellen behandelt, nur eine Seitenangabe muss aus technischen Gründen entfallen, pdf-dokumente ausgenommen. Im Literaturverzeichnis wird wie folgt zitiert: Nachname, Vorname des Autors, Erscheinungsjahr des betreffenden Werks in Klammern, Titel der Arbeit. Text: Online im Internet: Quellenart (= URL): Datum des Abrufs in Klammern. Beispiele: Döring, Nicola (1996). Lernen und Lehren im Netz. Online im Internet: http://paedpsych.jk.uni-linz.ac.at/paedpsych/netlehre/netlehrelitord/doering.html (19.02.2014). Bleuel, Jens (2000). Zitation von Internet-Quellen. Online im Internet: http://www.bleuel.com/ip-zit.pdf (19.02.2014). In der zuletzt zitierten Arbeit findet sich ein detaillierter Überblick über die anderen Internetquellen wie E-Mail, Mailing-Listen, Usenet News, Telnet, FTP, Gopher und WAIS. Nicht in das Literaturverzeichnis gehören: Lexika, Gerichtsentscheidungen, Entscheidungssammlungen, Gesetzesblätter, Gesetzesmaterialien, Urteilsanmerkungen oder Skripten. Gesetzliche Vorschriften sind unmittelbar im Text zu zitieren, wobei auf eine durchgängig einheitliche Zitierweise zu achten ist. Gerichtsentscheidungen sind in die Fußnoten einzustellen (vgl. unten B. Hauptteil I). Bei zahlreichen Hinweisen auf Entscheidungen kann unter Umständen ein eigenes Entscheidungsregister geführt werden. Urteilsanmerkungen erscheinen ebenfalls im Hauptteil und werden (in der Fußnote) wie folgt zitiert: Urteilsanmerkungen Weber-Grellert, Heinrich, Anmerkung zu BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 41/99), DStR 2003, 279. Arndt, Adolf, Anmerkung zu VG Köln, Urteil vom 24.9.1964 (1 K 2078/62), DVBl. 1965, 954 f. V. Abkürzungsverzeichnis Es sollten nur gebräuchliche Abkürzungen verwendet werden (z.b. BVerfGE, NJW, JuS usw.). In diesem Fall ist ein gesondertes Abkürzungsverzeichnis entbehrlich und kann durch einen Hinweis auf die verwendete Abkürzungssammlung ersetzt werden. Gebräuchliche Abkürzungen ergeben sich aus dem Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache von H. Kirchner. Es genügt, diesen Hinweis am Ende des Literaturverzeichnisses zu geben. Darüber hinaus verwendete Abkürzungen sind in einem von der Verfasserin/ vom Verfasser dann zu erstellenden Abkürzungsverzeichnis alphabetisch geordnet anzuführen und zu erläutern.

5 VI. Gliederung Die Gliederung muss den Aufbau der Arbeit mit Hauptteilen und Unterteilen deutlich erkennen lassen. Die in der Gliederung angegebenen Teile der Arbeit müssen der Untergliederung im Text der Arbeit entsprechen und mit der zutreffenden Seitenzahl gekennzeichnet sein. In der Gliederung finden sich also alle Überschriften mit ihren jeweiligen Gliederungsangaben und den entsprechenden Seitenzahlen im Text wieder, quasi als Inhaltsverzeichnis der Bearbeitung. Die Gliederung darf keine Inhaltsangabe und kein Auszug aus der Bearbeitung sein. Nicht in der Gliederung sind die formalen Teile enthalten, also Aufgabentext, Gliederung, ggf. Abkürzungsverzeichnis und Literaturverzeichnis. Insgesamt ist hier folgendes zu beachten: 1. Anforderungen an die Gliederung Bei der Gliederung ist auf Vollständigkeit und Übersichtlichkeit zu achten. Dies bedeutet, dass tatsächlich alle Überschriften aus der Hauptteilbearbeitung sich in der Gliederung wieder finden müssen (und natürlich auch umgekehrt). Der Gliederungstext sollte in sich logisch und verständlich gegliedert werden, ohne dass die Lesbarkeit unter einer zu weitgehenden Gliederung leidet. Die tabellarisch aufgestellte Gliederung ist so zu formatieren, dass die Zeilen gut auseinander zu halten sind und ein Lesen leicht machen. 2. Gliederungsstruktur Zur Struktur, die in der Gliederung wiedergegeben werden muss, seien einige Grundregeln erwähnt. Wie auch in diesem Text ist es bei wissenschaftlichen Texten üblich und wird auch in Hausarbeiten erwartet, dass der Text nicht nur durch Zwischenüberschriften gegliedert wird, sondern dass diese auch einem fortlaufenden Nummerierungssystem folgen, das die Überschriften hierarchisch in logische Ebenen einteilt. Wenn eine neue Gliederungsebene eröffnet wird, muss darauf geachtet werden, dass sie mindestens zwei Punkte enthält, sonst ergibt sie als eigenständige Ebene der Gliederung keinen Sinn.

6 Es gibt zwei übliche Systeme der Untergliederung: Das rein numerische System nummeriert die jeweiligen Gliederungsebenen wie folgt: Seite 1. Einführung... 1 1.1 Problemstellung... 1 1.2 Themenabgrenzung... 2 1.2.1 1.2.2 1.2.2.1 1.2.2.2 1.3 2. 2.1 2.2 2.2.1 usw. Das alphanumerische Gliederungssystem benutzt Buchstaben und Zahlen (römische und arabische), um die Gliederungsebenen auseinander zu halten. Es ergibt sich hier die folgende Gliederungsstruktur: Seite A. Einführung... 1 I. Problemstellung... 1 II. Themenabgrenzung... 2 1.... 3 2. a) b) III. B. I. II. 1. usw. Entscheiden Sie sich für eines der beiden Systeme und halten Sie dieses konsequent durch.

7 VII. Sachverhalt Grundsätzlich hängt die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang an dieser Stelle ein Sachverhalt angegeben werden soll, von der Art und Weise der Aufgabenstellung ab. Es wird wie folgt unterschieden: Bei einer theoretischen Abhandlung ist die Aufgabenstellung nicht zu wiederholen (vgl. III. Deckblatt). Bei einem vorgegebenen Text ist der Sachverhalt wörtlich aufzunehmen und nach der Gliederung, vor dem Hauptteil, auszuweisen. Bei einem Aktenfall gehört die Ermittlung und Darstellung des Sachverhalts in den unten näher beschriebenen Hauptteil. B. Hauptteil I. Art der Darstellung Die Gliederungsüberschriften sollten im Text wörtlich wiederholt werden. Gliederungsüberschriften ersetzen jedoch keinesfalls Obersätze! Die Gesetzesnorm wird im Text möglichst genau (d. h. nach oder Artikel, Absatz, Satz etc.) zitiert. Absätze müssen entweder durchgängig mit arabischen Zahlen und vorangestellten Zusätzen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) oder einheitlich durch römische Zahlen bezeichnet werden (Art. 5 I 2 GG). Verweisungen nach oben zur Vermeidung von Wiederholungen sind möglich, nach unten unmöglich. Fremde Gedanken müssen als solche kenntlich gemacht werden: Dies kann z.b. durch namentliche Nennung des Urhebers im Text, mindestens jedoch in den Fußnoten geschehen. Bei sprachlicher Nähe Ihrer Ausführungen zu denen des Urhebers bietet sich die Verwendung indirekter Rede (Konjunktiv) an. Wörtliche Zitate sind nur ausnahmsweise erlaubt, wenn es wirklich auf den genauen Wortlaut ankommt. Sie sind unbedingt durch Anführungszeichen kenntlich zu machen. Der/die Verfasser/in bzw. die Gerichtsentscheidung ist in den Fußnoten auf derselben Seite anzugeben. In den Fußnoten sind inhaltliche Ausführungen grundsätzlich zu vermeiden. Fußnoten werden entweder fortlaufend oder seitenweise nummeriert. Am Beginn des Fußnotentextes ist ein Großbuchstabe zu verwenden. Am Ende wird ein Punkt gesetzt (auch wenn es sich nicht um einen ganzen Satz handelt). Bei Entscheidungen werden ebenfalls immer die erste und die in Bezug genommene Seite zitiert. Beispiele: BVerwGE 59, 319 (325); OVG Lüneburg, NJW 1992, 192 (193).

8 Als Fundstelle für ein Urteil ist vorrangig die amtliche Entscheidungssammlung oder die Veröffentlichung in den BStBl, nur hilfsweise die Veröffentlichung in einer Zeitschrift zu zitieren. Die Gerichte sind entsprechend ihrer Rangfolge zu zitieren. Nur in Datenbanken (z.b. Juris) veröffentlichte Entscheidungen werden mit Entscheidungsdatum, Aktenzeichen und Hinweis auf die Datenbank zitiert. Unveröffentlichte Entscheidungen werden mit Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sowie dem Hinweis unveröffentlicht zitiert. Es darf nicht "blind" zitiert werden. Nur wenn das Original nicht erreichbar ist, genügt der Hinweis zit. nach. Der Hinweis a.a.o. (= am angeführten Ort, d.h. es wird eine bereits zitierte Quelle herangezogen) ist in Grenzen zulässig und nur insoweit, als er zu einer eindeutigen Fundstelle gehört. Es ist nicht erforderlich, Dissertationen in den Fußnoten als solche zu kennzeichnen. Bei Zeitschriftenaufsätzen und Beiträgen zu Festschriften und Sammelbänden wird der Titel der Abhandlung in der Regel weggelassen. Üblicherweise werden die erste Seite und die Seite, auf der sich der verwertete Gedanke findet, angegeben. Beispiel: Waclawik, DStR 2003, 447, 450. II. Zum gutachterlichen Vorgehen 1. Vorgegebener Sachverhalt Zunächst ist der Sachverhalt sorgfältig zu lesen und zu verstehen. Beim Erstellen des Gutachtens muss die Fragestellung genau beachtet werden. Sinnvoll ist es, mit einer klausurmäßigen Lösung des Falles zu beginnen und dabei zu überlegen, welches die Hauptprobleme sind. Auf diese muss in der Bearbeitung der Schwerpunkt gelegt werden. Erst danach sollte Literatur und Rechtsprechung herangezogen werden. Vorteil: Auf diese Weise wird der Gefahr vorgebeugt, dass man durch das Studium von ähnlichen Fällen und "Theorienstreiten" den Blick für die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles verliert und falsche Schwerpunkte setzt.

9 Gutachterliches Vorgehen bedeutet unter anderem die Prüfung aller in Betracht kommenden rechtlichen und/oder steuerrechtlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts. Beispiel: Kommt der Verfasser im Rahmen einer Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Handelns der öffentlichen Gewalt (Gesetz oder Verwaltungsakt) zu dem Ergebnis, dass dieses Handeln aus einem bestimmten Grund rechtswidrig ist, so ist dies festzuhalten. Anschließend muss die Prüfung fortgesetzt werden, um auch alle weiteren (steuer-) rechtlich einschlägigen Gründe im Rahmen der Ausarbeitung vollständig zu erfassen und zu würdigen. Dies muss nicht notwendig im Rahmen eines gesonderten Hilfsgutachtens geschehen. Darstellung sogenannter Theorienstreitigkeiten a) Führen verschiedene Theorien bzw. Rechtsauffassungen in Rechtsprechung und Lehre im konkreten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen, so muss der Verfasser erstens diese Theorien bzw. Rechtsauffassungen darstellen, zweitens sich argumentativ auseinander setzen und sich drittens letztlich daraus, d.h. mit Begründung, für einen Lösungsweg entscheiden. Alternativlösungen führen in der Regel zur Unübersichtlichkeit und sind deshalb zu vermeiden. b) Führen die verschiedenen Theorien bzw. Rechtsauffassungen im konkreten Fall zu demselben Ergebnis, kann eine Entscheidung, welcher Theorie letztlich zu folgen ist, entweder offen bleiben oder es wird mit einer kurzen Begründung Stellung genommen. Beachte: Wie ausführlich der Verfasser ein Rechtsproblem abhandelt, ist im Einzelfall stets eine Frage der richtigen Schwerpunktbildung durch den Verfasser selbst! Allgemein gilt: Zu empfehlen ist eine argumentative Vorgehensweise, bei der der Verfasser die Überlegungen und Gesichtspunkte aus Literatur und Rechtsprechung für sich im Einzelnen klar macht und danach verwertet bzw. einer eigenen Würdigung unterzieht. Der Hinweis auf die "herrschende Meinung (h.m.)", Richtlinien, Erlasse oder Urteile ersetzt keine Argumente. Ausdrücke wie "zweifellos" und "unproblematisch" oder "bekannter Weise" sollten nicht verwendet werden.

10 Stets muss klar sein, welches Gesetz oder Tatbestandsmerkmal ausgelegt wird und welche Konsequenzen die verschiedenen möglichen Auslegungen auf den konkreten Fall haben. 2. Theoretische Abhandlung Die theoretische Abhandlung beginnt in ihrem Hauptteil mit einer Einführung in das Problem. Dabei sollte die vorgegebene Fragestellung konkretisiert und die vom Verfasser verfolgte Zielsetzung genau benannt werden. Der eigentliche Hauptteil kann je nach Aufgabenstellung der Wissenschaftlichen Hausarbeit unterschiedlich gestaltet werden, wie hier nicht abschließend aufgezählt, z.b. in Form eines Rechtsgutachtens, in Form eines chronologischen Aufbaus, der sich gerade bei rechtsgeschichtlichen Themen bzw. Rechtsentwicklungen anbietet oder in Form von Sachblöcken. Letztlich bestimmt das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit und die Verfasserin/der Verfasser selbst, in welcher Form der Hauptteil gestaltet werden soll. Im Übrigen gilt für das Gutachten das zu 1. Gesagte. 3. Aktenfall Bei einem Aktenfall beginnt der Hauptteil mit einer geordneten Darstellung des Sachverhalts. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Ermittlung des Sachverhalts! Der unstreitige Sachverhalt ist chronologisch, ggf. nach Themen geordnet, darzustellen. Anschließend ist der Gang des Verfahrens aufzuzeigen und letztlich das streitige Parteivorbringen in indirekter Rede darzustellen. Beachten Sie, dass bei einem Aktenfall die Darstellung des Sachverhalts wesentlich in die Beurteilung einfließt. Es folgt die gutachterliche Lösung wie beim "konkreten Sachverhalt" (s.o. 1.). III. Entscheidungsvorschlag/Zusammenfassung Je nach Aufgabenstellung endet der Hauptteil mit einem Entscheidungsvorschlag oder einer kurzen und prägnanten Zusammenfassung im Sinne des auf den Punkt bringen.

11 C. Stil der Bearbeitung Die Bearbeitung muss frei von Verstößen gegen Rechtschreibung und Grammatik sein. Es empfiehlt sich, die Arbeit vor Abgabe sorgfältig auf derartige Fehler durchzusehen. Auch ein Lautes Vorlesen durch den Verfasser selbst oder vor Personen mit entsprechenden Sachverstand könnte hilfreich sein. Beachte: Immer dort, wo das Laute Vorlesen ins Stocken gerät, könnte etwas zur Verbesserung beigetragen werden. D. Erklärung und Unterschrift Eine Veröffentlichung der wissenschaftlichen Hausarbeit darf nur nach vorheriger Zustimmung durch den Leiter der Steuerakademie und des betreuenden Dozenten erfolgen. Der Arbeit ist die folgende Erklärung beizufügen: Ich erkläre, dass ich die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die diesen Quellen und Hilfsmitteln wörtlich oder sinngemäß entnommenen Ausführungen als solche kenntlich gemacht habe. (Ort, Datum)... Unterschrift E. Sprechzeiten Kurz nach Ausgabe der Themen wird ein verbindlicher Termin bekannt gegeben, bis zu dem Sie eine erste Gliederung/ die Struktur Ihrer Hausarbeit einreichen sollen. Weitere Termine können in individueller Absprache vereinbart werden. F. Rückgabe der Wissenschaftlichen Hausarbeit Die Bekanntgabe der Noten mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme erfolgt zu Beginn des Hauptstudiums Teil 2.