K REIS H EINSBERG - B ETREUUNGSSTELLE V ORSORGE-MAPPE V ORSORGEVOLLMACHT B ETREUUNGSVERFÜGUNG P ATIENTENVERFÜGUNG N OTFALLAUSWEIS

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Transkript:

K REIS H EINSBERG - B ETREUUNGSSTELLE V ORSORGE-MAPPE V ORSORGEVOLLMACHT B ETREUUNGSVERFÜGUNG P ATIENTENVERFÜGUNG N OTFALLAUSWEIS

Herausgeber: Kreis Heinsberg Der Landrat Stabsstelle Demografischer Wandel und Sozialplanung Valkenburger Str. 45 52525 Heinsberg Telefon: 0 24 52-13-0 Telefax: 0 24 52 13 55 95 Internet: www.kreis-heinsberg.de/buergerservice/servicebereiche/ Demografischer Wandel und Sozialplanung/Betreuungsstelle

Seite/n Vorwort 1 1. Die Betreuungsstelle 3 2. Vorsorgevollmacht 4 5 3. Betreuungsverfügung 6 4. Patientenverfügung 7 5. Anschriften der Betreuungsvereine und Amtsgerichte im Kreis Heinsberg 8 9 6. Vordruck Vorsorgevollmacht Anlage 7. Vordruck Betreuungsverfügung Anlage 8. Notfallausweis Umschlag

Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, jeder volljährige Mensch kann durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung, einen Schlaganfall oder durch Demenz in eine Lage geraten, in der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich klären kann bzw. seine Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt wird. Damit Sie sicher sein können, dass in jeder Lebenslage in Ihrem Sinne gehandelt wird, bedarf es zuvor klarer Verfügungen und vielfältiger Informationen. Insbesondere Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sind bei den genannten schicksalhaften Ereignissen Möglichkeiten zur Wahrung der Selbstbestimmung. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gerichtliche Betreuung vermieden werden. Die Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung für den Fall, dass vom Betreuungsgericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden muss. Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche nicht. Mit der vorliegenden Vorsorge-Mappe möchte ich Sie ausdrücklich ermuntern, für den Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorzusorgen und Personen Ihres Vertrauens zu wählen, die bereit sind, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. Zudem verknüpfe ich mit der Vorsorge-Mappe die Hoffnung, dass Sie darüber mit Ihren Angehörigen, Freunden, Nachbarn und Bekannten sprechen. Der Kreis Heinsberg bietet Ihnen mit dieser Vorsorge-Mappe eine erste Orientierungshilfe mit Informationen zu den genannten Vorsorgemöglichkeiten und stellt Ihnen auch entsprechende Vordrucke zur Verfügung. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle des Kreises Heinsberg gerne in allen betreuungs- und vorsorgerechtlichen Angelegenheiten mit ihrem Fachwissen zur Verfügung. In diesem Sinne darf ich Ihnen mit besten Wünschen diese Mappe überreichen. Ihr Landrat Stephan Pusch 1

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Die Betreuungsstelle des Kreises Heinsberg informiert und berät Sie in allen vorsorgerechtlichen Angelegenheiten. Ihre Ansprechpartner/innen sind: für die Städte Erkelenz, Hückelhoven, Wegberg Frau Jonnaert Frau Moll Tel.: 02452-135509 Tel. 02452-135512 für die Städte Geilenkirchen, Übach-Palenberg, Gemeinde Gangelt Herr Heinrichs Frau Emundts-Toepke Tel.: 02452-135507 Tel.: 02452-135505 für die Städte Heinsberg, Wassenberg, Gemeinden Selfkant und Waldfeucht Frau Kremers Frau Klein Tel.: 02452-135506 Tel.: 02452-135511 3

Jeder Volljährige kann in eine Situation kommen, in der er seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit einer Vollmacht kann die vollmachtgebende Person einen bevollmächtigen. Der oder die Bevollmächtigte wird durch dieses Dokument in die Lage versetzt, die vollmachtgebende Person rechtsverbindlich zu vertreten. In der Vollmacht wird schriftlich genau festgelegt, für welche Lebensbereiche diese Vertretungsmöglichkeit gelten soll. Eine Vollmacht ist eine private Vereinbarung zwischen der Vollmachtgeberin oder dem Vollmachtgeber und der bevollmächtigten vertrauten Person. Eine Einmischung von außen beziehungsweise die Beteiligung einer Behörde oder eines Gerichtes kann somit grundsätzlich vermieden werden. Die vollmachtgebende Person muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein und die Tragweite ihrer Entscheidungen erkennen können. Der oder die Bevollmächtigte muss bereit und in der Lage sein, die Vollmacht auszuüben beziehungsweise die vollmachtgebende Person zu vertreten. Eine automatische Befugnis unter Angehörigen (auch unter Eheleuten bzw. Kindern) zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten gibt es nicht. Bankvollmachten müssen bei den jeweiligen Kreditinstituten zusätzlich erteilt werden. Ist eine bestimmte Form bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu beachten? Grundsätzlich gibt es keine Formvorschrift für eine Vorsorgevollmacht. Jedoch sollte sie schon aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. Die Vorsorgevollmacht kann handschriftlich verfasst werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der Text lesbar ist und die Formulierungen eindeutig sind. Um eine möglichst hohe Akzeptanz der Vollmacht zu erreichen, empfiehlt es sich, die Vollmacht zu lassen. 4

Durch eine öffentliche Beglaubigung können Zweifel an der Echtheit Ihrer Unterschrift beseitigt werden. Eine solche Beglaubigung können Sie bei der Betreuungsstelle des Kreises Heinsberg oder bei einem Notar durchführen lassen. Immobilienverkäufe können nur mit öffentlich beglaubigter Vorsorgevollmacht getätigt werden. Ebenso ist für die Beantragung eines neuen Personalausweises sowie für die Abgabe von Erklärungen im Rahmen einer Erbausschlagung eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht erforderlich. Ab wann und wie lange ist die Vorsorgevollmacht gültig? Sobald die Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber unterschrieben wurde, ist sie im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) gültig. Im Innenverhältnis (zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer) kann vereinbart werden, dass hiervon erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie erlischt im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers. Ist dies nicht gewünscht, sollte in der Vollmacht vermerkt werden, dass diese über den Tod hinaus gilt. Auch wenn eine umfassende Vorsorgevollmacht existiert, kann es sein, dass das Amtsgericht eingeschaltet werden muss. Für welche Angelegenheiten ist das erforderlich? Bei allen Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. geschlossene Unterbringung in einem Krankenhaus oder Pflegeheim, Bettgitter, sedierende Medikamente) sowie ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder medizinische Eingriffe, wenn dabei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist, muss das zuständige Amtsgericht eingeschaltet werden. Was ist eine Generalvollmacht? Eine Generalvollmacht kann etwa zur Vertretung in allen Angelegenheiten ermächtigen. Eine solche allgemeine Formulierung deckt aber die im vorangegangenen Absatz genannten Entscheidungen nicht ab. Diese müssen in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt sein. 5

In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Amtsgericht als Betreuer/in bestellen soll, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sie können auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll. Anders als bei einer Vollmacht baut die Betreuungsverfügung auf die. Die in der Betreuungsverfügung genannte Person kann erst handeln, wenn sie vom Betreuungsgericht zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt worden ist. In der Betreuungsverfügung können Wünsche festgelegt werden, die die vom Betreuungsgericht bestellte Person bei der Ausübung der Betreuung beachten soll. Hierzu gehören zum Beispiel Wünsche zur Art der Versorgung, zum Ort der Pflege und zur Aufrechterhaltung von Lebensgewohnheiten. 6

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der jede und Person schriftlich im Voraus festlegen kann, ob sie in ärztliche und vor allem intensivmedizinische Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligt oder diese untersagt. Ein Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt kann hilfreich sein, um medizinische Aspekte abzuklären. Mit einer Patientenverfügung können sowohl Festlegungen für Maßnahmen zur Lebenserhaltung als auch solche für deren Unterlassung oder deren Abbruch festgelegt werden. Treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, sind ergänzende Schilderungen zu persönlichen Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen sehr hilfreich, die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Patientenverfügungen sind nach dem Gesetz zur Patientenverfügung - sie gelten unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung. Die in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen sollten in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Jede Überprüfung sollte durch Datum und Unterschrift dokumentiert werden. Eine Patientenverfügung kann jederzeit und formlos widerrufen werden. kann zu einer Patientenverfügung werden. So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen der Bürger/innen sind, können auch die individuellen Entscheidungen des Einzelnen sein, die sich daraus ergeben und die dann ihren Ausdruck in einer Patientenverfügung finden. Deshalb kann es keinen einheitlichen Vordruck geben, der für jeden Menschen gleichermaßen geeignet wäre. Hilfen zur Erstellung einer Patientenverfügung (Textbausteine) finden Sie in der Broschüre Patientenverfügung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Sie unter folgender Anschrift bestellen können: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock Tel. 030-18 272 272 1 Internet: www.bmjv.de 7

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Heinsberg e. V. Siemensstr. 7 52525 Heinsberg Tel. 0 24 52-18 27 60 Diakonieverein Düren- Jülich-Heinsberg e. V. Aachener Str. 15 41812 Erkelenz Tel. 0 24 31 31 15 und Tel. 0 24 31 94 65 20 Lebenshilfe Betreuungsverein für den Kreis Heinsberg e. V. Graf-von Galen-Str. 37 52525 Heinsberg Tel. 0 24 52 9 67 27 80 Diakonieverein Düren- Jülich-Heinsberg e. V. Comeniusstr. 1 52531 Übach-Palenberg Tel. 0 24 51 4 27 58 Sozialdienst Kath. Frauen und Männer e. V. Region Heinsberg Westpromenade 13 41812 Erkelenz Tel. 0 24 31 96 00 0 8

Amtsgericht Betreuungsgericht Schafhausener Str. 47 52525 Heinsberg Tel. 0 24 52-1 09-0 Zuständig für die Gemeinden Selfkant und Waldfeucht sowie die Städte Heinsberg und Wassenberg Amtsgericht Betreuungsgericht Kölner Str. 61 41812 Erkelenz Tel. 0 24 31-96 02-0 Zuständig für die Städte Erkelenz, Hückelhoven und Wegberg Amtsgericht Betreuungsgericht Konrad-Adenauer-Str. 225 52511 Geilenkirchen Tel. 0 24 51 9 91-0 Zuständig für die Gemeinde Gangelt sowie die Städte Geilenkirchen und Übach-Palenberg 9

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Broschüren Betreuungsrecht und Patientenverfügung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz www.bmjv.de Internetseite der Landeshauptstadt Düsseldorf, Betreuungsstelle www.duesseldorf.de/jugendamt 11