Rechtliche Rahmenbedingungen im Praktischen Jahr München, 18.05.2015 Dr. Andreas Staufer 1
Das praktische Jahr Während der Ausbildung sollen die Studierenden die ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. 3 Abs. 4 ÄApprO 2
Übernahmeentscheidung PJ Grauzone? Auswahl Anleitung Überwachung Nicht-Arzt Arzt 3
Wie wollt Ihr als Patient behandelt werden? Wollt Ihr als Patient selbst entscheiden? Wie würdet Ihr entscheiden? 4
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Das Bielefelder Baby - Angeklagter = PJ-Student / zu spät zur Morgenbesprechung - Auftrag: Blut entnehmen vor Medikamentengabe - Medikament a) zur oralen Gabe wird bereitgelegt in Spritze - Medikament b) zur intravenösen Gabe im Schwesternzimmer - Angeklagter nimmt Blut ab - Angeklagter spritzt in Unkenntnis und ohne Auftrag Med. a) Baby verstirbt an einem anaphylaktischen Schock 6
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Das Praktische Jahr - eine Grauzone? Nein! - Ausbildungsstand - Anleitung eines Arztes - Aufsicht eines Arztes - Überwachung eines Arztes - Delegierbare Maßnahme (Empfehlungen) Cave Auch Student muss intervenieren, wenn er sich eine Maßnahme nicht zutraut! 8
Delegierbare Maßnahmen Vorbereitende Anamnese mit anschließender Überprüfung im Gespräch Kapilläre und venöse Blutabnahmen Subkutane und intramuskuläre Injektionen einschließlich Impfungen (nicht aber Impfanamnesen) Prick- und Subkutantests, nur bei Anwesenheit eines Arztes in der Nähe Intravenöse Applikationen (außer Erstapplikationen) Zweite oder dritte OP-Assistenz Anlage transurethraler Blasenkatheter Versorgung unkomplizierter Wunden Versorgung komplizierter Wunden bei regelmäßiger Kontrolle durch Arzt Empfehlungen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung 9
Nicht delegierbare Leistungen Anamnese Indikationsstellung Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen Stellen der Diagnose Aufklärung und Beratung des Patienten Entscheidung über die Therapie Durchführung invasiver Therapien Anlage zentralvenöser Zugänge, Thoraxdrainagen Beurteilung komplexer, kritischer und schwieriger Wunden inkl. Verband- und Wundmanagement Empfehlungen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung 10
Nicht delegierbare Leistungen Indikation, Festlegung und Überwachung der medikamentösen Therapie Indikation und Durchführung von Bluttransfusionen/ Körperersatzstoffen/Hormonen u. ä. Patienten und Angehörigenaufklärungsgespräche, Konsilmanagement und fallgebundene Kommunikation mit anderen ärztlichen Fachdisziplinen und niedergelassenen Ärzten (inkl. Arztbriefe) Management medizinischer Komplikationen Ärztliche Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen Dokumentationen medizinischer Sachverhalte Notärztliche Tätigkeit Planung, Indikation und Überwachung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen Medizinische Begutachtung 11
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Mainzer Wachkoma-Fall (2014) Zurück im Patientenzimmer, klagte [die Patientin] über Übelkeit ( ). In dieser Situation beging die Medizinstudentin im 10. Semester, die allein als Nachtschwester ( ) in der [Privat-]Klinik zurückgeblieben war, den folgenschweren Fehler. Da sich auf der Medikamentenliste des Anästhesisten nicht nur ein Medikament gegen Übelkeit fand, das sie verabreichen sollte, sondern auch der Eintrag Infusionsrest aus OP, verstand die Frau die Anweisung falsch, holte eine im Operationssaal zurückgebliebene, angebrochene Infusionsflasche mit ihr unbekanntem Inhalt und infundierte diese der Patientin. In der Flasche befand sich das Narkosemittel Propofol ( ) Die Patientin ist heute im Wachkoma. Verurteilt: Chirurg, Klinik und die Medizinstudentin - letztere hätte diese Aufgabe nicht übernehmen dürfen. LG Mainz, Urteil vom 09.04.2014, 2 O 266/11 13
Die ärztliche Aufklärung - Fallbeispiel Eine Patientin erlitt bei einer Herzkatheteruntersuchung eine Arteriendissektion. Diese wurde erst nach einigen Tagen diagnostiziert und behandelt. Bei der von ihr erhobenen Klage auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld macht sie vor allem eine fehlerhafte Aufklärung durch einen Medizinstudenten geltend. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014-7 U 163/12 14
Die ärztliche Aufklärung Einwilligungsaufklärung allgemeine Vorstellung von Art und Schwere des Eingriffs Verlauf und mögliche Folgen Behandlungsalternativen mit Vor- und Nachteilen Kosten Therapeutische Aufklärung Mitwirkungspflichten des Patienten 15
Die ärztliche Aufklärung - durch Studenten? Die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung ist Aufgabe des Arztes. Sie kann [nur] dann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem theoretischen und praktischen (umstritten) Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Die durchgehende Anwesenheit des Arztes ist nicht erforderlich. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014-7 U 163/12 Cave Die Delegation an sonstiges nicht-ärztliches Personal ist unzulässig! 16
Die ärztliche Dokumentation Gedächtnisstütze für den Arzt und Dritte Therapiesicherung im Rahmen der Weiterbehandlung Rechenschaftsbericht (Abrechnung) Inhalt sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse Eigene Dokumentation in besonderen Fällen! 17
Praktisches Jahr im Ausland Rechtliche Situation nachfragen! 18
Haftung des Medizinstudenten? Aus der Fürsorgepflicht des Krankenhausträgers folgt dessen Verpflichtung, den Absolventen des praktischen Jahres grundsätzlich von dieser Haftung freizustellen. Andererseits hat der Träger des Lehrkrankenhauses einen inhaltsgleichen Freistellungsanspruch gegen das Land, in dessen Auftrag er die Ausbildung durchführt (Nachweise). Überschreitet der Student den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis eigenmächtig oder fügt er einem Patienten vorsätzlich Schaden zu, so haftet er unmittelbar. Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage 2010, 7 Rn. 21 19
Was ist, wenn mir etwas passiert? Berufsunfälle und -krankheiten einschließlich der Wegeunfälle sichert die Unfallversicherung des Lehrkrankenhauses ab. (Nachweise) Laufs/Kern, aao Rn. 19. 20
Brauche ich dennoch eine Versicherung? Empfohlene Versicherungen - Haftpflichtversicherung / Berufshaftpflicht - Berufsunfähigkeit - Rechtsschutz + Spezial-Rechtsschutz Diese Liste ist nicht abschließend! Bitte individuell einen Experten fragen! 21
Habt Ihr Fragen? Dr. Andreas Staufer
Finck Althaus Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Nußbaumstr.12 80336 München Tel: 089/ 652001 Fax: 089/ 652002 www.staufer.de staufer@finck-partner.de Der Vortrag kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Trotz einer gewissenhaften Bearbeitung dieser Unterlage können wir die inhaltliche Richtigkeit nicht gewähren. Text, Fotos und Grafiken genießen urheberrechtlichen Schutz. Wenn Sie die Folien vervielfältigen oder anderweitig nutzen wollen, kontaktieren Sie uns bitte. Fotos u.a.: Andrey Kiselev - Fotolia.com, Oksana Kuzmina - fotolia.com, bevangoldswain - Fotolia.com, Florian Linke 23