Riskmanagement. Organisation als Mittel zur Schadensverhütung. Risiko-Diagnose + Risiko-Therapie

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1 Riskmanagement = Risiko-Diagnose + Risiko-Therapie Organisation als Mittel zur Schadensverhütung Zur Verhinderung von individuellem Fehlverhalten z.b. durch fachliche Fortbildung, Handlungsanweisungen Organisationsmängel in engerem Sinn = organisierte Sorgfaltspflichten z.b. Bereitstellen von Hilfsmitteln, Räumlichkeiten etc. Zivil- und strafrechtliche Haftung: Zivilrecht Strafrecht Verschulden als Haftungsvoraussetzung: Zahlung von Schadenersatz Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung Freiheits- u. Geldstrafe persönliche Einstandspflicht Verschulden = Vorsatz oder Fahrlässigkeit Verschulden = Vorsatz oder Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt z.b. wer - Behandlungsfehler (therapeutische Fehler) begeht - Standards (z. B. der Hygiene) verletzt oder - wem sonstige Nachlässigkeiten unterlaufen - Ermittlung durch das Gericht mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen - Besondere Arten des Verschuldens Organisationsverschulden Übernahmeverschulden

2 Ein Übernahmeverschulden Haftung mehrerer (Haftung als Gesamtschuldner): ist demjenigen vorzuwerfen, der eine Tätigkeit übernimmt, obwohl er fachlich oder persönlich nicht in der Lage ist, diese fachgerecht/ sorgfaltsgemäß auszuführen und dies auch hätte erkennen können. des Arztes/ der Pflegekraft des Chefarztes/der Pflegedienstleitung/ des Krankenhausträgers... für individuelles Fehlverhalten... für Organisationsfehler... für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen Organisationsverschulden: z.b. beim Fehlen sachlicher Mittel (apparative Ausstattung, Medikamente etc.) personeller Mittel (qualifiziertes Personal) von Handlungsanweisungen (gegen Vergessen ; Koordination der Tätigkeiten; Ausschließen von Missverständnissen) von Kontrolle und Überwachung (zur Aufdeckung von Schlamperei ; Qualifikationsmängeln etc.) Aufgabe des Haftpflichtversicherers: Die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion) die Abwicklung des Falles (den Schriftverkehr) übernimmt grundsätzlich der Haftpflichtversicherer der Versicherer mandatiert Rechtsanwälte im Falle einer Klage zur Vertretung des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers Ansprüche Dritter anzuerkennen oder zu befriedigen Der Umfang des Versicherungsschutzes: Versichert sind alle Mitarbeiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie bei Nothilfe außerhalb des Dienstes Die Deckungssumme beträgt 5 Mio. Euro Kein Versicherungsschutz besteht für Sanktionen und Kosten im Strafverfahren (> Strafrechtsschutzversicherung notwendig)

3 Regressansprüche des Dienstherrn: Regressansprüche des Haftpflichtversicherers:... grundsätzlich nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schadenfällen.... nur bei vorsätzlichem Handeln oder Obliegenheitsverletzungen, d. h. soweit der Haftpflichtversicherer Leistungen erbringt, braucht der Mitarbeiter keine Regressansprüche zu befürchten. Verhalten im Schadenfall immer die Verwaltung informieren keine Schuld- oder Haftungsanerkenntnisse abgeben ggf. zeitnah ein Gedächtnisprotokoll anfertigen (zur persönlichen Verwendung) gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei keine Angaben ohne vorherige Abstimmung mit der Verwaltung machen Ihr Haftpflichtversicherer steht Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung! Arbeitsteilung und haftungsrechtliche Verantwortung: Man unterscheidet zwischen... Arbeitsteilung. horizontaler und vertikaler Horizontale Arbeitsteilung: Vertikale Arbeitsteilung: - eigenständige Verantwortlichkeit d.h. keine Zurechnung des Fehlers des anderen; Ausnahme: offensichtliche Fehlleistung des Anderen - Haftung des Arztes für Fehler bei der Auswahl, Instruktion, Information und Überwachung - Beispiel: Behandlungs- und Funktionspflege - Beispiel: ärztliche Behandlung - Grundpflege

4 Abgrenzung von Sorgfaltspflichten: - z.b. Krankenbeobachtung rechtzeitige Information des Arztes - Pflicht zum Erscheinen/Behandeln - z.b. Medikamentierung richtige Anordnung - richtige Verabreichung - z.b. Dekubitusprophylaxe besondere Pflegeanweisungen/Risikoinformation - z.b. Injektionen Anordnungs- und Durchführungsverantwortung Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten an den Pflegedienst Grundsatz: Der Arzt darf dem Mitarbeiter des Pflegedienstes keine Aufgaben überlassen oder übertragen, die dessen Können übersteigen. Problem: Tendenz zur Erweiterung des Tätigkeitsbereichs nicht-ärztlicher Mitarbeiter... es gilt aber auch: Die Pflegekraft darf keine Tätigkeiten übernehmen, die ihr Können übersteigen. Übernahmeverschulden! z.b. Überwachung der Anästhesie, Assistenz bei der Operation ( Haken-Halten, Präparieren von Gefäßen), Blutentnahmen etc. an speziell ausgebildete oder eingewiesene Fachkräfte (z.b. AfA Assistent für Anästhesiologie, CTA/OTA, geschulte Pflegekräfte etc.) offiziell oder inoffiziell (z.b. in Notfällen ) Problem: In welchem Umfang ärztliche Tätigkeiten an Nicht-Ärzte delegiert werden können, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat bislang nur zur Delegierbarkeit von einzelnen Tätigkeiten Stellung genommen. Nach der Rechtsprechung dürfen... - subcutane, intramuskuläre und intravenöse Injektionen, - das Wechseln von Infusionen bei liegendem Infusionssystem und - Blutentnahmen aus der Vene auf ärztliche Anweisung dem Pflegepersonal übertragen werden, wenn...

5 Ärztliche Gesamtverantwortung - sich der Arzt von der Qualifikation der Pflegeperson überzeugt hat und - die ärztliche Gesamtverantwortung für diese Tätigkeit gewährleistet ist.... bedeutet: - Art, Dosis und Konzentration des zu verabreichenden Medikaments müssen bezeichnet, - der Zeitpunkt und die Art der Applikation bestimmt - und die wirksame Einwilligung des Patienten gewährleistet sein. darüber hinaus: Juristische Grauzone Kriterien: Arztvorbehalte (z. B. für die Bluttransfusion) abhängig von der Komplikationsdichte : Schwierigkeit/Gefährlichkeit der Tätigkeit Unvorhersehbarkeit etwaiger Komplikationen Schwere der Folgen einer Komplikation zur Verfügung stehende Reaktionszeit ärztliches Fachwissen erforderlich Regeln für eine erfolgreiche Arbeitsteilung: Gewährleistung der Qualifikation der Mitarbeiter Vermeidung von Eigenmächtigkeiten Vermeidung von Missverständnissen Vermeidung von Informationslücken kollegiale und vertrauensvolle Zusammenarbeit

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