Fortbildung für praktizierende Tierärzte für den Einsatz im Tierseuchenfall

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Transkript:

Landestierärztekammer Hessen Fortbildung für praktizierende Tierärzte für den Einsatz Landestierärztekammer Hessen & Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Task Force Tierseuchenbekämpfung Hessen 12. September 2015, Bad Hersfeld 17. Oktober 2015, Gießen 1

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Grundlage 3 (1) und 4 (3) GOT: LTK Hessen darf Kostenvereinbarung mit Kostenträger treffen wenn Tierhalter tierärztliche Leistungen auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung in Anspruch nimmt Landestierärztekammer Hessen 4

Für amtliche tierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen (z. B. Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Geflügelpest) werden folgende Entgelte vereinbart: Dauer der Tätigkeit Bis zu 8 Stunden täglich Bis zu 10 Stunden täglich Vergütung Tagessatz von 550,00 * Tagessatz von 630,00 Bis zu 12 Stunden täglich Tagessatz von 750,00 *= 68,75 /Stunde (GOT: 68,72 /Stunde) Landestierärztekammer Hessen 5

Mit diesen Beträgen sind der gesamte Arbeitsaufwand sowie sämtliche Nebenkosten der Tierärztin / des Tierarztes abgegolten. Nebenkosten, die aus besonderen Gründen im Interesse des Tierhalters entstehen, sind von diesem direkt zu tragen. Für tierseuchenrechtliche Karenzzeiten wird ein Tagessatz von 450,00 vereinbart. Die Vergütung der Karenzzeit erfolgt nur dann in voller Höhe, wenn keine andere tierärztliche Tätigkeit während dieser Zeit ausgeübt werden kann. Der Umfang anderer tierärztlicher Tätigkeit ist ansonsten anteilig von der Karenzvergütung abzuziehen. Neben der Stundenvergütung wird eine Wegstreckenentschädigung nach 6 des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gezahlt. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese gesondert erstattet. Landestierärztekammer Hessen 6

Schutzkleidung und sonstige Ausstattung stellt die beauftragende Gebietskörperschaft kostenfrei. Die Teilnahme an Besprechungen sowie an Maßnahmen der Personalhygiene steht der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Beauftragung gleich. An- und Abreise zum Einsatzort, Reinigung nach dem Einsatz und die Teilnahme an Besprechungen werden als Zeiten behördlicher Inanspruchnahme bewertet. Landestierärztekammer Hessen 7

Grundsätzlich gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Tierärztin / der Tierarzt an angeordneten Tötungsaktionen nicht aktiv teilnimmt. Soweit es zur Überwachung der Tötung oder zum Einsatz von Medikamenten oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist, kann die Tierärztin / der Tierarzt bei Bedarf hinzugezogen werden. Die Tierärztinnen/Tierärzte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Tierärztin/der Tierarzt haftet ihrem/seinem Auftraggeber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; sie/er wird vom Auftraggeber gegenüber Dritten von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Landestierärztekammer Hessen 8

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner rechtsverbindlich unterzeichnet haben. Sie gilt für 24 Monate und verlängert sich jeweils um 12 Monate, soweit nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine der Vertragsparteien schriftlich kündigt. In den ersten beiden Jahren der Vertragslaufzeit bleibt die Vergütungsvereinbarung unverändert, im daran anschließenden weiteren Vertragsjahr erhöhen sich die vereinbarten Entgelte entsprechend der Teuerungsraten der beiden vorangegangenen Vertragsjahre. In jedem weiteren Vertragsjahr um die Teuerungsrate des jeweiligen Vorjahres. Als Teuerungsrate gilt der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Landestierärztekammer Hessen 9

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner rechtsverbindlich unterzeichnet haben. Landestierärztekammer Hessen 10