Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick

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Transkript:

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl. III Nr. 12/2005 veröffentlicht wurde, am 1.4.2005 in Kraft tritt, und ab 1.1.2006 anwendbar ist. Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 1, 3 und 4) Das Abkommen gilt für Personen natürliche Personen, Gesellschaften (juristische Personen) und alle anderen Personenvereinigungen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der Begriff Ansässigkeit bedeutet in Bezug auf natürliche Personen, dass für die Steuerpflicht ausschlaggebend ist, wo die Person ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt, den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ein ähnliches Merkmal hat. Falls eine Person in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, so gilt die Person dort als ansässig, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Ist die Person Staatsangehöriger keiner oder beider Staaten, muss die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt werden. Die Ansässigkeit einer anderen als der natürlichen Person (juristische Person, Personengesellschaft) ist, falls sie in beiden Staaten liegt, durch gegenseitiges Einvernehmen der zuständigen Behörden zu bestimmen, um zu klären, wie das Abkommen auf jene Person anzuwenden ist. Hinweis: Ansässigkeit liegt in einem Vertragsstaat nicht vor, wenn die Person in dem betreffenden Staat nur mit Einkünften aus Quellen dieses Staates oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. Unter das Abkommen fallende Steuern (Art. 2) Das Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. In Österreich betrifft das zurzeit insbesondere die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Achtung: Das Abkommen gilt auch für Steuern, die erst nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt wurden, wenn sie gleicher oder ähnlicher Natur sind.

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in dem Staat besteuert, in dem das Vermögen liegt. Der Begriff unbewegliches Vermögen umfasst das Zubehör, lebendes und totes Inventar von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Rechte und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, sowie Rechte auf Vergütungen für bzw. auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Unter diese Zuteilungsregel fällt sowohl Privatvermögen, als auch Vermögen, das zu einem Unternehmen gehört, oder der Ausübung von selbständiger Arbeit dient. Betroffen ist die unmittelbare Nutzung, die Vermietung- und Verpachtung und jede andere Art der Nutzung. Unternehmensgewinne (Art.7) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates sind im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zu besteuern, es sei denn, der Unternehmer verfügt im anderen Staat über eine Betriebstätte im Sinne des Artikels 5. In diesem Fall sind die Gewinne, welche dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, im Betriebstättenstaat zu besteuern. Beachte: Zur Ermittlung der Gewinne und den speziellen Abzugsverboten siehe Artikel 7 des Abkommens im Detail. Im Übrigen gelten auch gegenüber Polen die internationalen Gewinnermittlungsgrundsätze, die im Kommentar zum OECD-Musterabkommen und in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen näher dargelegt sind. Die Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu zählen insbesondere der Ort der Leitung, die Zweigniederlassung, die Geschäftsstelle, die Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch, usw. Gemäß diesem Abkommen gilt eine Bauausführung oder Montage oder eine damit in Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeit dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. Lagerstätten oder Ausstellungen von Gütern und Waren gelten nicht als Betriebsstätte. Zu näheren Details siehe Art 5 des Abkommens. Bezüglich allgemeinen Erläuterungen zu dem im Doppelbesteuerungsabkommen wichtigen Begriff der Betriebsstätte siehe unser Merkblatt Die Betriebsstätte im Internationalen Steuerrecht. Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen Überblick Seite 2 von 5

Dividenden (Art.10) Dividenden werden in jenem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist. Zusätzlich dürfen die Dividenden aber auch an der Quelle unter folgenden Bedingungen besteuert werden: Mit 5% des Bruttobetrages der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (juristische Person) ist, die eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10% hält (Schachteldividende); Mit 15% in allen anderen Fällen (Portfoliodividende); Falls der Nutzungsberechtigte der Dividende zwar in Österreich ansässig ist, aber in Polen eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, und die Beteiligung für die die Dividende gezahlt wird zu der Betriebsstätte gehört, wird auch die Dividende, weil sie zum Unternehmensgewinn zählt, in Polen besteuert; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Dividenden siehe unser Merkblatt Zinsen (Art. 11) Zinsen werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist. Eine Besteuerung an der Quelle ist in diesem Abkommen mit 5% vom Bruttobetrag der Zinsen vorgesehen, soweit Nutzungsberechtigter der Zinsen eine im anderen Vertrags-staat ansässige Person ist. Eine Befreiung von der Quellensteuer ist vorgesehen, wenn: der Empfänger und Nutzungsberechtigte die Regierung der Republik Polen oder die Regierung der Republik Österreich ist; die Zinsen gezahlt werden für ein Darlehen jeder Art, das von einer öffentlichen Einrichtung zum Zwecke der Exportförderung gewährt, besichert oder garantiert wird; die Zinsen gezahlt werden im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit; die Zinsen für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art gezahlt werden. Falls der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine Betriebsstätte ausübt und die Forderung, zu der die Zinsen gehören, der Betriebsstätte zuzurechnen ist, werden die Zinsen im Rahmen des Unternehmensgewinns im anderen Vertragsstaat besteuert. Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Zinsen siehe unser Merkblatt Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen Überblick Seite 3 von 5

Lizenzgebühren (Art. 12) Lizenzgebühren dürfen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden. Außerdem ist in dem Abkommen eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren vorgesehen, soweit der Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist. Unter den Begriff Lizenzgebühren im Sinne dieses Abkommens fallen auch die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Erfahrungen und von Urheber-rechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme (siehe auch Protokoll). Soweit die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, zu einer Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten gehören, so sind sie zum Unternehmensgewinn zu rechnen und im anderen Vertragsstaat zu besteuern. Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Lizenzgebühren siehe unser Merkblatt Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13) Das Besteuerungsrecht wird bei Veräußerung von Vermögen wie folgt zugeteilt: - unbewegliches Vermögen dem Lagestaat; - Aktien oder Rechte an einer Gesellschaft, deren Vermögen vorwiegend unbeweglich ist, dem Lagestaat; - bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, dem Betriebstättenstaat; - Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das deren Betrieb dient, dem Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet; - sonstiges Vermögen dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers; Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15) Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, es sei denn die Tätigkeit wird im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt. In diesem Fall wird das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Dem Ansässigkeitsstaat bleibt in Fällen vorübergehender Auslandstätigkeit das alleinige Besteuerungsrecht wenn: - der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten, beginnend oder endend in einem Steuerjahr, aufhält und die - Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und die - Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, getragen werden; Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen Überblick Seite 4 von 5

Achtung: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie im Infoblatt Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 24) Dieses Abkommen sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus österreichischer Sicht in folgenden Fällen die Anrechnungsmethode vor: für die Quellensteuer bei Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11), und Lizenzgebühren (Art. 12); außerdem für die im Lagestaat eingehobene Steuer für die Veräußerung von Aktien oder anderen Rechten einer Gesellschaft, deren Vermögen vorwiegend unbeweglich ist (Art. 13 Abs 2 ). Schachteldividenden gem. Art. 10 (2) lit.a sind ungeachtet der nach österreichischen Vorschriften erforderlichen Beteiligungsverhältnisse, wenn sie von einer in Polen ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. Bei allen anderen Einkünften wird die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt angewandt. Zu den allgemeinen Erläuterungen betreffend Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung siehe z.b. unser Merkblatt Konsequenzen grenzüberschreitender Tätigkeit. Stand: Jänner 2016 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern (Internationales Steuerrecht) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen Überblick Seite 5 von 5