Gesetzes- und Verordnungs-Artikel zum Velo (unvollständige Sammlung; Stand )

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Transkript:

Gesetzes- und Verordnungs-Artikel zum Velo (unvollständige Sammlung; Stand 6.5.4) Art. 8 Fahrräder (SVG = Strassenverkehrsgesetz) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen. Art. 9 Radfahrer (SVG) Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 6 Jahre alten Person Rad fahren. Das sagt Pro Velo Schweiz dazu: Nachdem das Parlament im Sommer 0 die Via-sicura-Vorlage verabschiedet hatte, traten am. Januar 03 verschiedene neue Bestimmungen in Kraft. Darunter auch das Mindestalter für Radfahrende. Bis 3..0 galt die Schulpflicht als Mindestalter. Kinder dürfen neu bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf Hauptstrassen nur in Begleitung einer erwachsenen Person fahren. Unklar ist, wie die Polizei das Fahren auf dem Trottoir regeln wird. Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten. 3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat. 4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden. Art. 6 Grundregel (SVG) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Art. 34 Rechtsfahren (SVG) Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Das sagt Pro Velo Schweiz dazu: Gemäss Gesetz müssen Velos "rechts" fahren. Pro Velo Schweiz empfiehlt in Absprache mit dem Bund, vom rechten Strassenrand und auch von Linien einen Abstand von mind. 70 cm einzuhalten. Entlang stehender Autos ist besondere Vorsicht geboten. Abweichen vom Rechtsfahren darf man in Kreiseln und in

Linksabbiegespuren. Nehmen Sie sich Platz! Wer sich an den Rand drückt, wird schlecht gesehen - und umgekehrt! Mit genügenden seitlichen Abständen, klaren Handzeichen, eindeutiger Positionierung und selbstbewusster Körperhaltung werden Sie besser wahr- und ernst genommen. Im Interesse Ihrer Sicherheit. Art. 39 Zeichengebung (SVG) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für: a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen; b. das Überholen und das Wenden; c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand. Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht. Art. 46 Regeln für Radfahrer (SVG) Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen. Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 4 Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen. Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs (VRV = Verkehrsregelnverordnung) 3 Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen. Art. 8 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr (VRV) 4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen. Art 5 Besondere Fälle des Vortritts (VRV) 3 Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.

Art 8 Zeichengebung (VRV) Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen. Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen. 3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken. Art 40 Radwege und Radstreifen (VRV) Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen. Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen. 3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. 4 Ausserhalb von Verzweigungen, z.b. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen. 5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren. Art. 4b Kreisverkehrsplätze (VRV) 3 Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen. Das sagt Pro Velo Schweiz dazu: Kreisverkehrsplätze (Kreisel) gibt es in der Schweiz erst seit den 980er Jahren. Unterdessen sind sie weit verbreitet. Velofahrende dürfen und sollen in einspurigen Kreiseln in der Mitte der Fahrspur fahren, damit sie gut gesehen und nicht überholt werden. Art. 4 Motorräder und Fahrräder; Allgemeines (VRV) Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten können. 3

Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens m breit sein. 3 Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen. Das sagt Pro Velo Schweiz dazu: Velofahrende dürfen rechts an stehenden und fahrenden Kolonnen vorfahren. Das Ausweichen aufs Trottoir und das Slalomfahren sind aber verboten, weil gefährlich. Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren (VRV) Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet: a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahrrädern; b. bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr; c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen; d in Begegnungszonen. Art. 48 Besondere Fälle (VRV) Die Führer von Handwagen mit höchstens m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. Art. 50 Strassenbenützung fahrzeugähnliche Geräte (VRV) Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf: a. den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen; b. Radwegen; c. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen; d. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist. Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.b. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden. 4

Art. 4 Fahrräder und Kinderräder (VTS = Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) «Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Behindertenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder. «Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind. Art. 3 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung (VTS) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Artikel 3-8 entsprechen. bis Fahrräder dürfen höchstens,00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens,30 m. ter Die Lenkstange muss 0,40-0,70 m breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern. Am Rahmen des Fahrrades muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein. Art. 4 Räder, Bremsen (VTS) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein. Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt. 4 Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7. Art. 5 Rahmen, Kindersitz (VTS) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein. bis Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und - benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein. Auf Fahrrädern sind nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind. Davon ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrräder mit maximal zwei geschützten Sitzplätzen für Kinder oder mit einem Sitzplatz für eine behinderte Person. Art. 6 Beleuchtung (VTS) Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 4 SVG; Art. 30 und 39 VRV), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 00 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein. 5

Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden. 3 Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 0. 4 Richtungsblinker sind nur zulässig an Fahrrädern mit geschlossenem Aufbau. Art. 7 Rückstrahler (VTS) An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 0 cm fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 00 m im Scheine eines Motorfahrzeug- Fernlichts sichtbar werden. 3 Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 0. 4 Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen. 5 Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Absatz entsprechen. Art. 8 Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahlsicherung (VTS) Zur Zeichengebung für die Richtungsänderung können die Radfahrer reflektierende Bänder oder Lichter am Unterarm tragen. Diese Vorrichtungen müssen weiss oder gelb leuchten. Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von höchstens kg, müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt. 6