Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt Alternativen Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich Finanzielle Auswirkungen

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Transkript:

Problem: Vorblatt Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-428/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG hat dieser festgestellt, dass die Republik Österreich die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht hinreichend in österreichisches Recht umgesetzt hat. Ziel und Inhalt Umsetzung des Urteils durch Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in dem durch das Urteil unbedingt notwendigen Ausmaß, und damit korrespondierend des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984. Alternativen Keine. Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich Keine. Finanzielle Auswirkungen Keine. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG. Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren Keine.

Allgemeiner Teil: Erläuterungen Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-428/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG hat dieser festgestellt, dass die Republik Österreich die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht hinreichend in österreichisches Recht umgesetzt hat. Das Urteil ist auf der EU-Website http://curia.eu.int/http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de unter Aktenzeichen C-428/04 veröffentlicht. Durch die vorliegende Novelle wird das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, soweit geändert, als es unbedingt notwendig ist, um diesem Urteil Rechnung zu tragen. Da von der Novellierung Bestimmungen über die Sicherheitsvertrauenspersonen betroffen sind, muss gleichzeitig auch das Arbeitsverfassungsgesetz angepasst werden, da nach dem innerstaatlichen System im Arbeitsschutz die Anhörungs- und Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen (ASchG) und Betriebsrat (ArbVG) stets korrespondierend geregelt sind. Im Landarbeitsgesetz werden ebenfalls die notwendigen Anpassungen vorgenommen. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Art. 1 Z 1 ( 11 Abs. 5 ASchG): Die Neufassung dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 89/391/EWG. Da im ASchG bisher keine Verpflichtung zur Beteiligung und Anhörung der Sicherheitsvertrauenspersonen, für den Fall, dass betriebsfremde Präventivfachkräfte hinzugezogen werden, vorgesehen ist, erachtet der EuGH Art. 11 Abs. 2 lit. d der Richtlinie als nicht hinreichend umgesetzt. Zu Art. 1 Z 2 ( 11 Abs. 7 ASchG) sowie zu Art. 2 ( 92a Abs. 2 ArbVG) Laut EuGH ist im ASchG entgegen Art. 11 Abs. 2 lit. c der Richtlinie die Beteiligung und Anhörung der Sicherheitsvertrauenspersonen an folgenden Informationen nach Art. 10 nicht hinreichend vorgesehen: Art. 10 Abs. 3 lit. c der Richtlinie: Informationen, zu denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten Zugang haben müssen, insbesondere die Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, sowie Informationen der für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen Behörden und Organe. Art. 10 Abs. 1 lit. a der Richtlinie: Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Unternehmen bzw. im Betrieb im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen, Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie: Informationen, die der Arbeitgeber den Arbeitgebern der Arbeitnehmer der in seinem Unternehmen oder Betrieb hinzugezogenen außerbetrieblichen Unternehmen bzw. Betriebe zur Verfügung zu stellen hat. 11 Abs. 7 Z 4 ASchG sowie 92a Abs. 2 Z 6 ArbVG dienen der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 lit. c ivm Art. 10 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 89/391/EWG. 11 Abs. 7 Z 5 ASchG sowie 92a Abs. 2 Z 7 ArbVG dienen der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 lit. c ivm Art. 10 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/391/EWG. 11 Abs. 7 Z 6 ASchG sowie 92a Abs. 2 Z 8 ArbVG dienen der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 lit. c ivm Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG. Die Umsetzung dieser Richtlinienpunkte sowohl im ASchG als auch im ArbVG ist deshalb notwendig, weil nach dem innerstaatlichen System der Anhörung/Beteiligung im Arbeitsschutz die Aufgaben bzw. Befugnisse von Sicherheitsvertrauenspersonen (ASchG) und Betriebsrat (ArbVG) korrespondierend geregelt sind. Zu Art. 1 Z 3 und 8 ( 15 Abs. 2 und 130 Abs. 4 Z 3 ASchG): Die Änderung dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 89/391/EWG, wonach persönliche Schutzausrüstung nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern ist; die korrespondierende Strafbestimmung muss entsprechend angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 4 und 5 ( 25 Abs. 4 und 26 Abs. 3 ASchG): Die Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. Das ASchG in der geltenden Fassung sieht vor, dass für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige Personen erforderlichenfalls bestellt werden müssen und dass für Erste Hilfe zuständige Personen dann bestellt werden müssen, wenn in einer Arbeitsstätte mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies widerspricht laut EuGH Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie, wonach jedenfalls Arbeitnehmer zu benennen sind, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung, und Evakuierung zuständig sind. Zu Art. 1 Z 6 und 7 ( 73 Abs. 1, 79 Abs. 1, 78 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ASchG): Die Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG. Gemäß 73 Abs. 1 und 79 Abs. 1 ASchG idgf kann der Arbeitgeber frei wählen, ob er interne oder externe Präventivfachkräfte bestellen möchte. Laut EuGH widerspricht dies Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie, wonach der Arbeitgeber primär innerbetriebliche Präventivfachkräfte bestellen muss, und außerbetriebliche PFK nur dann heranzuziehen sind, wenn die Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen. Die Umformulierung der entsprechenden Bestimmungen im ASchG bringt textlich den grundsätzlichen Vorrang der innerbetrieblichen Betreuung zum Ausdruck und trägt so dem EuGH-Urteil Rechnung. Der Arbeitgeber muss aber nur dann vorrangig interne Fachkräfte bestellen, wenn die gegebenen innerbetrieblichen Möglichkeiten im Hinblick auf Betriebsgröße und Betriebsart dafür ausreichen. Voraussetzung ist daher wie auch die EU-Kommission in ihrer Klageschrift festgehalten hat dass innerbetrieblich entsprechend fachkundiges Personal (also ausgebildete Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) vorhanden ist. Die Anstellung zusätzlicher Fachkräfte oder die Ausbildung von vorhandenem Personal ist nicht geboten. Zu Art. 3 (Änderung des LAG): Es wird auf die erläuternden Bemerkungen zum ASchG und ArbVG verwiesen. Die Z 5 und 8 der Novelle zum ASchG wurden nicht übernommen, da das LAG diese Umsetzung der Ausführungsgesetzgebung überlassen hat. Darüber hinaus wird in den 83a Abs. 5 und 197a Abs. 3 die Korrektur eines Redaktionsversehens vorgenommen, da mit der Novelle BGBl. I Nr. 160/2004 die Bestimmungen über den Arbeitsschutzausschuss aufgehoben wurden.

1 Geltende Fassung Textgegenüberstellung 11. (5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuss behandelt wird. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 11. (5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuss behandelt wird. (7) Arbeitgeber sind verpflichtet, (7) Arbeitgeber sind verpflichtet 4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und 4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren. Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören, 5. die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören, 6. die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören. 15. (2) Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen. 25. (4) Arbeitgeber haben erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. 15. (2) Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern. 25. (4) Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

26. (3) Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt, sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeit entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Arbeitnehmer für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind. 73. (1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden: 1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder 2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder 3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums. 78. (1) Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen: 1. 2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, oder 3. (2) Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen: 1. 2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. 26. (3) Es sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeit entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Arbeitnehmer für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind. 73. (1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß Z 2 oder 3 zu erfüllen: 1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte), 1. 2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte ( 73 Abs. 1 Z 1) verfügt, oder 3. (2) 1. 2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner ( 79 Abs. 1 Z 1) verfügt.

79. (1) Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden: 1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder 2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder 3. durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums. 130. (4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 218, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 360 zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen 1. und 2. 3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet, 79. (1) Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß Z 2 oder 3 zu erfüllen: 1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner), Arbeitsverfassungsgesetz 130. (4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 218, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 360 zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen 1. und 2. 3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert, 92a. (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, 92a. (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, 1. bis 5. 6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren. 1. bis 5. 6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören. 7. den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören, 8. den Betriebsrat zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 7 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören

83a. (5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat errichtet ist oder wenn die Bestellung oder Abberufung in einem allfällig errichteten Arbeitsschutzausschuß behandelt wird. Landarbeitsgesetz 1984 83a. (5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat errichtet ist. (7) Dienstgeber sind verpflichtet, (7) Dienstgeber sind verpflichtet, 1. und 2. 1. und 2. 3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie 3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und informieren, 4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren. 85. (2) Dienstnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen. 4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören, 5. die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören, 6. die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören. 85. (2) Dienstnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.

88c. (2) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, welche Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes zu treffen sind, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden. Weiters ist vorzusehen, daß erforderlichenfalls für die Brandbekämpfung und für die Evakuierung der Dienstnehmer zuständige Personen zu bestellen sind. 93. (1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden: 1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder 2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder 2.. 3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums. 3. 93b. (1) (Grundsatzbestimmung) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt. 94. (1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden: 1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder 2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder 2. 3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums. 3. 88c. (2) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, welche Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes zu treffen sind, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden. Weiters ist vorzusehen, dass für die Brandbekämpfung und für die Evakuierung der Dienstnehmer zuständige Personen zu bestellen sind. 93. (1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß den folgenden Z 2 oder 3 zu erfüllen: 1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte), 93b. (1) (Grundsatzbestimmung) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte ( 93 Abs. 1 Z 1) oder Arbeitsmediziner ( 94 Abs. 1 Z 1) verfügt. 94. (1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß den folgenden Z 2 oder 3 zu erfüllen: 1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner), 197a. (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, 197a. (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

1. bis 4. 5. den Betriebsrat über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren, und 6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren. (3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Dies gilt nicht, wenn die beabsichtigte Maßnahme in einem allenfalls eingerichteten Arbeitsschutzausschuß behandelt wird. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß der Betriebsrat zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen kann. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuß vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam. 239. (1) bis (29) 239. (1) bis (29) 1. bis 4. 5. den Betriebsrat über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren, 6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören, 7. den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören, 8. den Betriebsrat zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in Z 7 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören. (3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass der Betriebsrat zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen kann. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam. (30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu 83a Abs. 5 und 7, 85 Abs. 2, 88c Abs. 2, 93 Abs. 1, 93b Abs. 1, 94 Abs. 1 sowie 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.