Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 14. 12.2006 (GVBi. I S 666) der 1-5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. 1970 I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBl I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 03.07.2007, geändert bzw. ergänzt am 20.02.2008 und 25.11.2009 für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Gelnhausen die folgende G e b ü h r e n o r d n u n g beschlossen. I. Gebührenpflicht 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in den Stadtteilen der Stadt Gelnhausen und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Gelnhausen Gebühren nach Maßgaben dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u. a.: die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie; der Haushaltsvorstand der Inhaber des Grabes b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragssteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller b) diejenige Person, die sich der Stadt Gelnhausen gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung des Todesfalles bzw. mit der Bekanntmachung der Leistung. (2) Die Gebühren sind zwei Monate nach Aufforderung an die Stadtkasse der Stadt Gelnhausen zu zahlen. 4 Rechtsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. 5 Stundung von Gebühren Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit, sowie in besonders begründeten Fällen können die in dieser Gebührenordnung enthaltenen Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
II. Gebühren 6 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle (1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Aufbewahrung einer Leiche je angef. Tag Euro 20,00 b) Aufbewahrung einer ortsfremden Leiche, die nicht hier bestattet wird; je angef. Tag Euro 51,00 c) Benutzung der Leichenhalle als Sezierraum einschl. Reinigung Euro 102,00 d) Benutzung der Leichenhalle (einschl. Reinigung, Beleuchtung und Heizung) Euro 143,00 e) Orgelspiel Euro 31,00 f) Trägerlohn pro Träger Euro 26,00 7 Bestattungsgebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes a) Für die Bestattung eines Kindes bis 2 Jahre Euro 170,00 b) Für die Bestattung eines Kindes bis 5 Jahren Euro 225,00 c) Für die Bestattung eines Verstorbenen Euro 580,00 ab 5 Jahren (2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: a) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne Euro 180,00 b) in einer anonymen Urnenreihengrabstätten Euro 180,00 c) in einer Grabstätte für Erdbestattung Euro 180,00 d) in einem Urnenrasengrab Euro 180,00 (3) Bei Bestattungen an Samstagen, wird den Angehörigen ein Zuschlag in Höhe von 300,00 Euro in Rechnung gestellt.
7 a Bestattung für Fehl- und Totgeburten (1) Für die Beisetzung von Fehl- und Totgeburten unter 500 g werden folgende Gebühren erhoben: a) Individuelle Bestattung für 1 Kind Euro 51,00 - für Grabplatz und Beisetzung b) Gemeinschaftliche Bestattung für bis zu 5 Kinder Euro 77,00 - für Grabplatz und Beisetzung - Kostenträger Stadt und Krankenhaus 8 Umbettungen (1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen sind von Spezialfirmen auf Kosten des Antragstellers und nach den Weisungen der Friedhofsverwaltung Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen und gebührenpflichtig. auszuführen. Die Die Gebühr beträgt einheitlich Euro 80,00 (2) Bei Ausgrabungen und Wiederbestattungen werden die Kosten für eine etwa notwendig werdende Sicherung benachbarter Gräber oder eine Wiederherstellung etwa beschädigter Nachbargräber besonders in Rechnung gestellt.
9 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen, anonymen Urnenbestattung, eines Urnennischenplatzes sowie der Erwerb eines Urnengrabplatzes im Rasengrabfeld (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Kindes bis 2 Jahre Euro 205,00 b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis 5 Jahre Euro 256,00 c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre Euro 795,00 (2) Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte Euro 615,00 (3) Für die Überlassung eines Urnennischenplatzes in der Urnenwand Euro 615,00 (4) Für die Überlassung eines Urnenplatzes im Rasengrabfeld a) für eine Urne Euro 500,00 b) für zwei Urnen Euro 600,00 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Tiefengräbern und Einzelwahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenwahlgräbern (1) Für die Überlassung einer Doppel-, Einzelwahl-, Tiefen- und einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: a) Doppelgrabstätte Euro 1.620,00 b) Tiefengrabstätte Euro 1.340,00 c) Einzelwahlgrabstätte Euro 975,00 d) Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen Euro 795,00 e) Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen Euro 570,00
11 Verlängerung der Ruhezeit (1) Für die Verlängerung der Ruhezeit an Grabstätten werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben: a) Doppelgräber Euro 51,00 b) Tiefengräber Euro 41,00 c) Einzelwahlgräber Euro 26,00 d) Urnenwahlgräber Euro 26,00 e) Reihengräber (bis zu 5 Jahren Nachkauf nach Ablauf der Ruhezeit möglich) Euro 77,00 f) Urnennischenplatz Euro 10,00 12 Gebühren für Grababräumung Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder Ruhefristen nicht nach, müssen diese Arbeiten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Es werden dafür folgende Gebühren in Rechnung gestellt: a) Doppelgräber Euro 307,00 b) Reihengräber Euro 230,00 c) Urnengräber Euro 150,00 Werden die Grabstätten von den Angehörigen abgeräumt und die Entsorgung erfolgt durch die Stadt, wird folgende Gebühr erhoben: Euro 102,00 13 Grabmalgenehmigungsgebühr (1) Die Grabmalgenehmigungsgebühr beträgt einheitlich: Euro 51,00 Ausnahme: Einfache Holzkreuze Euro 20,00 (2) Für die Ausstellung der Berechtigungsurkunde für Gewerbetreibende im Sinne des 7 der Friedhofsordnung wird folgende Gebühr erhoben: Euro 50,00 Die Berechtigungskarte gilt für 5 Kalenderjahre.
14 Unterhaltungskostenpauschale Die Kostenpauschale für die Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe beträgt einheitlich je Bestattung Euro 315,00 für eine anonymen Urnenbeisetzung Euro 357,00 für eine Beisetzung im Urnenrasengrabfeld Euro 357,00 15 Inkrafttreten Die Änderung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Der Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen Thorsten Stolz (Bürgermeister)