Förderbedingungen zur Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen der Energieeinsparung und Luftreinhaltung in der Gemeinde Schwarzenbruck ab

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Transkript:

Förderbedingungen zur Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen der Energieeinsparung und Luftreinhaltung in der Gemeinde Schwarzenbruck ab 01.01.2015 1. Verfahren 1.1 Beratung An der Durchführung von Energiesparmaßnahmen interessierte Bürger werden durch die Gemeinde Schwarzenbruck bzw. die Energieagentur des Landkreises Nürnberger Land vorberaten. 1.2. Anträge Ein Förderantrag muss unter Vorlage von nachprüfbaren Kostenvoranschlägen vor Auftragsvergabe bei der Gemeinde eingereicht werden. Erst nach schriftlicher Zusage der Gewährung des vorzeitigen Baubeginns darf die Durchführung der Maßnahme in Auftrag gegeben werden bzw. bei Eigenleistung durchgeführt werden. Für die beantragten Maßnahmen gelten immer die zum Datum des Schreibens über den vorzeitigen Baubeginns geltenden Förderbedingungen. Werden die Rechnungen für die beantragte Maßnahme nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung eingereicht, ist ein neuer Antrag zu stellen. Eine erneute Erteilung des vorzeitigen Baubeginns ist nicht erforderlich. Förderanträge sind im Amt für Bau- und Umweltangelegenheiten der Gemeinde Schwarzenbruck, Ebene 1.03 erhältlich, oder können auf der Internetseite der Gemeinde heruntergeladen werden. Ansprechpartner für das Förderprogramm ist Herr Hess, Tel. 09128/9911-58, E-Mail m.hess@schwarzenbruck.de. 1.3 Empfehlung einer Vor-Ort-Energieberatung Die Gemeinde Schwarzenbruck empfiehlt jedem Antragsteller die Durchführung einer so genannten Vor-Ort-Energieberatung. Die Vor-Ort-Energieberatung wird als sehr sinnvoll erachtet, weil das betreffende Gebäude vor Ort begutachtet wird und daraufhin entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen werden. 1.4. Auszahlung Nach Abschluss der Arbeiten wird die Auszahlung des Zuschussbetrags durch die Vorlage der Rechnungen im Original, den entsprechenden Überweisungsbelegen und dem Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau (kurz KfW) bzw. des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz BAFA) bei der Gemeinde beantragt. Nach Bestätigung durch das gemeindliche Bauamt über die ordnungsgemäße Durchführung wird der Zuschussbetrag ausbezahlt. Bei der Auftragsvergabe muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen nach dem neuesten Stand der Technik zur Energieeinsparung durchgeführt werden. 1.5. Andere Fördermittel Der Antragsteller ist verpflichtet Fördermittel aus Programmen anderer Zuschussgeber zu beantragen, sofern dies für die jeweilige Maßnahme möglich ist. Die Beantragung einer Förderung in Form eines Kredits oder eines Investitionszuschusses bei der KfW bzw. beim BAFA ist bei verschiedenen Maßnahmen zwingend notwendig. Die Gemeinde Schwarzenbruck fördert hier nach dem Bewilligungsbescheid der KfW bzw. des BAFA. 1.6. Kein Rechtsanspruch Beim Förderprogramm zur Energieeinsparung und Luftreinhaltung in der Gemeinde Schwarzenbruck handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Schwarzenbruck. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Gemeinde vergibt Zuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen, prüfungsfähigen Förderanträge und Bescheide der KfW, bzw. nach Eingang der Originalrechnungen nach Abschluss der Arbeiten.

2. Anwendungsbereiche und Ziele 2.1. Geltungsbereich Gefördert werden Maßnahmen innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde Schwarzenbruck in allen baurechtlich genehmigten bestehenden Wohngebäuden, deren baulicher Zustand erhaltenswürdig ist. Gleiches gilt für Wohngebäude, die nach Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden. 2.2. Gewerbliche Gebäude Bei gemischt genutzten Objekten (Gebäude mit wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung) können nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche). Kosten die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, wie z.b. Erneuerung der Fenster der Wohnungen, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden. 2.3. Ziel des Programms Ziel des Programms ist die Einsparung von Energie und die Verbesserung der Luftqualität im Gemeindegebiet. Mit den verfügbaren gemeindlichen Mitteln sollen möglichst große Energieeinspareffekte erreicht werden. Außerdem soll ein Anstoß für eigene Bemühungen der Bürger unserer Gemeinde zur Durchführung umweltschonender Maßnahmen gegeben werden. 3. Fördermaßnahmen Gefördert werden die Vor-Ort-Energieberatung des BAFA und bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: 3.1. Vor-Ort-Energieberatung Gefördert wird die Vor-Ort-Energieberatung, die von dem BAFA ebenfalls gefördert wird. Diese Beratung muss durch einen Sachverständigen im Sinne der Förderrichtlinien im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder durch einen bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassenem Energieberater, oder durch eine nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigten Person durchgeführt werden. 3.2. Wärmedämmung Die Anforderungen zur Dämmung beziehen sich nur auf die wärmetauschenden Umfassungsflächen. Die Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude gemäß der EnEV sind zu beachten. 3.2.1. Wärmedämmung der Außenwände 3.2.2. Wärmedämmung der obersten Geschossdecke und von Flachdächern 3.2.3. Wärmedämmung des Daches 3.2.4. Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, sowie der Kellerdecke zum kalten Keller von der Warmseite aus

3.2.5. Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden und Decken zwischen beheizten und unbeheizten Räumen von der Kaltseite aus 3.2.6. Erneuerung der Fenster und Haustüren Einbau von neuen Fenstern oder Austausch vorhandener Verglasung. In diesem Rahmen kann auch der Austausch von Haustüren gefördert werden. Es gelten die Förderbedingungen des jeweiligen Zuschuss- bzw. Kreditgebers. 3.2.7. Austausch der Heizung Gefördert werden der Einbau von: Brennwertkesseln nach EnEV mit Öl als Brennstoff. Niedertemperaturkesseln mit Öl als Brennstoff und nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher Diese beiden Kessel werden nur gefördert, wenn ein Gasanschluss nicht möglich ist, oder die Kosten für einen Gasanschluss mehr als 20% der Investitionskosten für einen Kessel betragen. Gleichzeitig muss eine Solaranlage zur Heizungsunterstützung mit eingebaut werden. Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (Nah- und Fernwärme, Einzelanlagen, Blockheizkraftwerk, Brennstoffzellen) Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nah- und Fernwärme 3.2.8. Lüftungsanlagen 3.2.9. Förderung von Zisternen Gefördert wird der Bau einer Regenwasserzisterne mit einem Mindestrückhaltevolumen von 2 m³ und einer fachgerechten Versickerung. Die Vorschriften zum Anschluss- und Benutzungszwang an die Wasserversorgung der Gemeinde bleiben durch die Förderung unberührt. 3.2.10. Thermografiegutachten Gefördert wird die Erstellung eines Thermografiegutachtens, wenn dieses in Verbindung mit einer Vor-Ort-Energieberatung erstellt wird. 3.2.11. Luftdichtigkeitsprüfung Gefördert wird die Durchführung einer Luftdichtigkeitsprüfung, wenn diese in Verbindung mit einer Vor-Ort-Energieberatung beauftragt wird. 3.2.12. Solarthermische Anlagen Es gelten die Bedingungen der zum Zeitpunkt der Antragsstellung aktuellen Förderprogramme. 3.2.13. Heizungsumstellung von Heizöl auf Erdgas Gefördert werden nur Heizungsumstellungen, die sich innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Schwarzenbruck befinden. Antragsberechtigt sind im Fall der Nr. 3.2.13. nur Kunden, die Ihren Strom- und Erdgasbedarf über die Gemeindewerke Schwarzenbruck GmbH beziehen. Bei Kündigung eines Liefervertrages innerhalb von drei Jahren nach Genehmigung der Förderung bzw. nach Beginn der tatsächlichen Strom- und Erdgasbelieferung ist die gewährte Förderung anteilig zurückzuzahlen. Eine Antragsberechtigung besteht nicht, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus seinem Strom- oder Gaslieferungsvertrag zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung nicht vollständig nachgekommen ist.

3.3. Höhe der Zuschüsse Die Gemeinde Schwarzenbruck fördert die Punkte 3.2.1. bis 3.2.6. ab einer Investitionssumme von 1.000. Ab einer Investitionssumme von 6.000 muss bei allen Punkten zusätzlich ein Antrag bei der KfW, bzw. BAFA gestellt werden. Sollte eine Förderung, z.b. durch eine zu geringe Investitionssumme, nicht möglich sein, muss die Wirksamkeit der Maßnahme in Anlehnung an das KfW-Effizienzhaus 115 nachgewiesen werden. Das muss durch einen Sachverständigen im Sinne der Förderrichtlinien im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" der durch einen bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassenen Energieberater oder durch eine nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigten Person geschehen. 3.3.1. Vor-Ort-Energieberatung Die Vor-Ort-Energieberatung wird mit einer Pauschale von 100 gefördert. 3.3.2. Wärmedämmung (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.5.) 3.3.3. Austausch von Fenstern und Haustüren 3.3.4. Lüftungsanlagen 3.3.5. Austausch der Heizung 3.3.6. Einbau einer Regenwasserzisterne 10% der nachgewiesenen Baukosten werden als Förderung gewährt, höchstens jedoch 500 3.3.7. Thermografiegutachten Ein Thermografiegutachten wird mit einer Pauschale von 50 gefördert. 3.3.8. Luftdichtigkeitsprüfung Die Durchführung einer Luftdichtigkeitsprüfung wird mit einer Pauschale von 70 gefördert. 3.3.9 Solarthermische Anlagen 5% der förderfähigen Investitionskosten 3.3.10. Heizungsumstellung Die Heizungsumstellung wird mit einer Pauschale von 300 gefördert. 3.4. Der max. Förderbetrag pro Maßnahme beträgt 1.000.

4. Förderfähige Investitionskosten 4.1. Grundsätzliche Anmerkungen Es werden alle Kosten gefördert, die unmittelbar für die Ausführung der förderfähigen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Dies sind die Materialkosten sowie die Kosten für den fachgerechten Einbau/Verarbeitung durch die einzelnen Handwerker/Fachunternehmer (Rechnung eines Fachunternehmens). Bei separatem Kauf des Materials können die Kosten hierfür gefördert werden, wenn die Anbringung bzw. der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt oder die fachgerechte Durchführung der Maßnahme und die hierfür angefallenen Materialkosten formlos durch einen Sachverständigen bestätigt werden. Sofern Wohnungsunternehmen Eigenleistungen durch angestellte Mitarbeiter erbringen, können diese berücksichtigt werden. 4.2. Eigenleistung Bei Maßnahmen die durch Eigenleistung erbracht werden, werden die Materialkosten nur bis zu einer Höhe von 6.000 berücksichtigt. Auf Nr. 3.3. bzw. 4.1. der Förderrichtlinien wird verwiesen. 4.3. Wohnfläche Bei Investitionen an bestehenden Wohngebäuden können auch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert werden, die sich auf neue Wohnflächen beziehen. Wohnflächenerweiterungen ergeben sich z. B. durch Ausbau oder Umnutzung bisher nicht als Wohnfläche genutzter Flächen, Anbauten oder Aufstockungen. 4.4. Bruttokosten Es können grundsätzlich Bruttokosten (d. h. inklusive Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht (z. B. bei Installation eines Blockheizkraftwerkes) können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden. 5. Voraussetzungen der Förderung 5.1. Prüfung der Maßnahmen Die Maßnahmen mit einer Investitionssumme von bis zu 6.000 werden vom Bauamt der Gemeinde Schwarzenbruck nach vorheriger Terminabsprache geprüft (Stärke und Art des verwendeten Materials sind nachzuweisen). Telefon 09128/99 11-58, Herr Hess, Mail: m.hess@schwarzenbruck.de Die Maßnahmen ab einer Investitionssumme von 6.000 müssen mit der Vorlage des Bewilligungsbescheides der KfW oder BAFA nachgewiesen werden. 5.2. Ausschluss der Förderung Nicht gefördert werden: - Maßnahmen, die nicht den Förderbedingungen entsprechen. - Maßnahmen, die nicht den weiteren Vorgaben der technischen Prüfung entsprechen. - Maßnahmen, die vor dem Erhalt des vorzeitigen Baubeginns begonnen wurden. - Maßnahmen bei Gewächshäusern, bei Garten- und Wochenendhäusern, Saunen und Schwimmbadheizungen etc. 5.3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, soweit die Förderung nicht nach Textziffer 5.2 ausgeschlossen ist, für die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen, bei Eigentumswohnungen die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage, sowie Mieter mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer. 5.4. Abschluss der Maßnahme Die Maßnahme ist innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Zusage der Gewährung des vorzeitigen Baubeginns abzuschließen. Bei späterer Fertigstellung muss ein neuer Antrag gestellt werden, der entsprechend seinem Eingang in der Gemeinde Schwarzenbruck behandelt wird.

5.5. Erforderliche Unterlagen Folgende Angaben bzw. Unterlagen des Antragstellers/der Antragstellerin, sind je nach Maßnahme erforderlich: - Originalrechnungen der Firmen (werden nach Prüfung wieder zurückgegeben), mit Zahlungsnachweisen - Vollständig ausgefüllte Anträge auf Zuschuss im Rahmen der Förderrichtlinien der Gemeinde Schwarzenbruck - Antrag auf Fördermittel anderer Zuschussgeber mit Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid 5.6. Bewilligung Die Bewilligung des Zuschusses wird schriftlich mitgeteilt. Mündliche Auskünfte sind nicht verbindlich. 6. Weitere Förderungsmöglichkeiten und Beratungsstellen 6.1. Förderprogramme 6.1.1. Bayerisches Modernisierungsprogramm und Wohnungsbauförderung Förderung von Wärmedämmmaßnahmen als Darlehen im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen: Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststraße 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz, Herr Endres, Telefon: 09123/950-6417, E Mail: r.endres@nuernberger-land.de. 6.1.2. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Eine ingenieurmäßige Vor-Ort-Beratung, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz und die Heizanlagentechnik, sowie gegebenenfalls die Nutzung erneuerbarer Energien bezieht, wird durch die folgende Behörde gefördert: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Bereich Erneuerbare Energien, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn: Tel: 06196/908-625, Fax: 06196/908-800, E-Mail: bundesamt@bafa.de, Internet: www.bafa.de 6.1.3. KFW-Förderbank Die Fördermittel werden in Form von zinsgünstigen Darlehen und als Zuschuss gewährt. Gefördert werden Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern in Form von Maßnahmenpaketen. Informationen unter der Telefonnummer 0800 539 9002 (Kostenfreie Servicenummer), oder unter www.kfw.de 6.2. Beratungsstellen Unabhängige Energieberatungsagentur des Landkreises Nürnberger Land (ENA), Herr Blechschmidt, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz, Telefon: 09123/950-6237, E Mail: ENA@nuernberger-land.de, Internet: http://www.nuernberger-land.de/index.php?id=89. Gemeinde Schwarzenbruck, im Januar 2015