Richtlinie der Stadt Blankenhain zur Förderung der Kindertageseinrichtungen ab

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Transkript:

1/6 Stadtverwaltung Blankenhain Marktstraße 4 99444 Blankenhain Richtlinie der Stadt Blankenhain zur Förderung der Kindertageseinrichtungen ab 01.01.2015 1 Gegenstand und Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage (1) Die Stadt Blankenhain gewährt Zuschüsse zur Förderung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Blankenhain nach dieser Richtlinie, dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) und dem Thüringer FamiIienfördergesetz in der jeweils gültigen Fassung. (2) Ziel und Zweck der Förderung ist es, dass die Stadt Blankenhain als Wohnsitzgemeinde sicherstellt, dass die Träger von Kindertageseinrichtungen durch Zuschüsse zu den Betriebskosten in die Lage versetzt werden, die von Ihnen betriebenen Kindertageseinrichtungen ordnungsgemäß zu führen. (3) Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage des Bedarfsplanes, der Finanzierungsanträge und nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stadt Blankenhain. (4) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie eine Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44ThürLHO sowie die 48, 49 und 49 a ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. 2 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen (1) Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Träger, die über eine gültige Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII verfügen, gem. 18 Abs.2 ThürKitaG im Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen der Stadt Blankenhain ausgewiesen sind und mit der Stadt Blankenhain einen Vertrag zur Betreibung einer Kindertageseinrichtung auf einen Träger (weiter Betreibervertrag genannt) abgeschlossen haben. (2) Zuwendungsvoraussetzungen Zuschüsse werden nur an einen Träger gewährt, der bereit und in der Lage ist, Kindertageseinrichtungen nach den Vorschriften des SGB VIII und des ThürKitaG zu betreiben. Der Träger gewährleistet einen wirtschaftlichen und sparsamen Betrieb der Kindertageseinrichtung. Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind: - rechtzeitige und vollständige Erhebung und Beitreibung aller Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtung gemäß der Empfehlung der Richtlinie für Elternbeiträge der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Blankenhain - rechtzeitige und vollständige Erhebung und Beitreibung aller sonstigen Einnahmen für die Kindertageseinrichtung - alle Einnahmen und Ausgaben sind auf der Grundlage eines zahlungsbegründenden Beleges buchmäßig bei dem hierfür vorgesehenen Sachkonto nachzuweisen

2/6 - Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, werden nicht durch die Stadt Blankenhain bezahlt. Grundsätzlich werden die Personalkosten auf der Grundlage des TVöD erstattet. - bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen erfolgt nach den jeweils aktuellen Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), bei Baumaßnahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - die Aufhebung oder Veränderung bestehender Verträge sowie der Abschluss von Vergleichen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten erfolgt erst nach sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen. (3) Bei der Inanspruchnahme von Zuschüssen nach dieser Richtlinie sind durch den Träger auch sonstige Zuschussmöglichkeiten auszuschöpfen. (4) Der Träger verpflichtet sich, gem. 74 Abs.1 Ziffer 4 SGB Vlll Eigenleistungen zur Deckung der Kosten der Kindertagesbetreuung im Wert von mindestens 50 je belegtem Platz jährlich zu erbringen. Die Eigenleistung wird nicht als Gegenleistung für die gewährten Zuschüsse der Stadt Blankenhain angerechnet. Eigenleistungen können bar und unbar erbracht werden. Ehrenamtliche Arbeitsleistungen werden mit 10 je Arbeitsstunde bewertet. (5) Vor jeder Aufnahme von Krediten, Darlehen und anderen Finanzierungsformen für Investitionen sowie vor dem Abschluss (einschließlich Verlängerung) von Miet-, Kauf- und Erbbaurechtsverträgen, die zukünftig zu höheren Zuschüssen der Stadt Blankenhain aus dem Verwaltungshaushalt, führen, ist durch den Träger die schriftliche Zustimmung der Stadtverwaltung Blankenhain einzuholen. Ist der Träger selbst Eigentümer des Gebäudes bzw. hat der Träger das Gebäude, welches als Kindertageseinrichtung genutzt wird, über einen Erbbaupachtvertrag erworben, so ist die Zustimmung der Stadtverwaltung Blankenhain über die Höhe der kalkulatorischen Miete dieser Richtlinie ebenfalls vorab einzuholen. 6) Der Träger meldet der Stadt Blankenhain jeweils zum Stichtag am 1. des Monats innerhalb von 10 Kalendertagen einrichtungsbezogen die belegten Plätze mit Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie Aufnahmedatum, Betreuungszeit und Abmeldedatum der jeweiligen Kinder. Die Daten werden in einer Datenbank gespeichert und dienen als Grundlage für die Planung und Berechnung der Personalbemessung sowie der Betriebskosten. Hierzu holt der Träger mit Vertragsabschluss eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern ein. Damit machen die Eltern gleichzeitig den Anspruch nach 2 Abs. 1 ThürKitaG geltend. 3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (1) Die Stadt Blankenhain gewährt dem Träger (Zuwendungsempfänger) einen angemessenen Zuschuss zu den Betriebskosten als institutionelle Förderung (Zuwendungsart) gem. 18 ThürKitaG. Die Zuordnung der Betriebskosten zu den Betriebskostenbereichen bezieht sich auf die als Anlage 1 beigefügte Systematik der Kostenarten in Kindertageseinrichtungen. Zur Berechnung der Betriebskosten wird der jährliche Durchschnitt des laufenden Kalenderjahres bei pädagogischer Mindestpersonalausstattung entsprechend der betreuten Kinder festgelegt. (2) Der Zuschuss zu den Betriebskosten berechnet sich auf der Grundlage der in dieser Richtlinie festgelegten Pauschalen in den Betriebskostenbereichen abzüglich der jährlichen Elternbeiträge. (3) Die Zuwendung wird auf dem Wege der Fehlbedarfsfinanzierung (Finanzierungsart) als Zuschuss gewährt.

3/6 Bei der Ermittlung des Zuschusses ist folgendes zu berücksichtigen: - Nimmt der Träger nichtanspruchsberechtigte Kinder ohne die Zustimmung der Stadtverwaltung Blankenhain auf, wird dem Träger der durchschnittliche Kostenanteil pro Platz in seiner Kindertageseinrichtung zum Abzug gebracht. - Für die Kinder, die der Träger im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach 4 ThürKitaG mit Hauptwohnsitz innerhalb und außerhalb der Stadt Blankenhain aufnimmt, erhält er die Förderung nach dieser Richtlinie. - Hierbei haben Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Blankenhain Vorrang. Die Belegung mit einem Kind, das seinen Wohnsitz außerhalb der Stadt Blankenhain hat, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung vor Aufnahme. - sofern der Träger aus Verträgen und sonstigen Vereinbarungen weitere Zuschüsse zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtung erhält so kann die Stadt Blankenhain diese in voller Höhe oder anteilig zum Abzug bringen. - Die Eigenleistungen gem. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie und die Einnahmen aus Untermietverträgen bleiben bei der Ermittlung des Zuschusses unberücksichtigt. (4) Haben Träger bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie Verträge bzw. anderweitige Vereinbarungen, z.b. für Investitionen an den Gebäuden der Kindertageseinrichtungen mit der Stadt Blankenhain abgeschlossen bzw. getroffen, so haben diese Verträge bzw. Vereinbarungen Bestandsschutz. (5) Der Träger ist berechtigt, alle gem. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie in den Betriebskostenbereichen nicht zweckgebundenen Zuschüsse, die gem. dieser Richtlinie zugleich nicht im Verwendungsnachweis nachzuweisen sind und alle sonstigen Einnahmen in den von ihm in der Stadt Blankenhain betriebenen Kindertageseinrichtungen einzusetzen. Die Mittel dürfen jedoch nur für die Erfüllung von Aufgaben gem. 6 ThürKitaG verwendet werden. (6) Die zuwendungsfähigen Kosten werden nach den folgenden Betriebskostenbereichen (BKB I bis Vl) unterteilt und in den jeweiligen Betriebskostenbereichen wie folgt ermittelt: Betriebskostenbereich I Zuschüsse zu den Personalkosten entsprechend der Mindestpersonalausstattunq nach 14 ThürKitaG - Die Stadt Blankenhain gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den Kosten der notwendigen Fachkräfte gem. 14 Abs. 2 ThürKitaG. - Wendet der Träger nicht den TVÖD als Vergütungsregelung an, so hat er zu gewährleisten, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kindertageseinrichtung auf der Basis eines gleichermaßen umfassenden, alle Aspekte der Eingruppierung und Vergütung betreffenden Vergütungssystems, vergütet werden. Die Eingruppierung Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften der Beschäftigten, deren Vergütung sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen getroffenen tarifvertraglichen oder vergleichbarer Regelungen zulässig. Besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. - Wendet der Träger nicht den TVÖD an, so müssen die Eingruppierung und Vergütung sowie alle sonstigen Leistungen denjenigen der vergleichbaren Beschäftigten beim öffentlichen kommunalen Träger entsprechen. Stellt der Träger seine Beschäftigten besser, erhält er für die übersteigenden Personalkosten keine Zuschüsse durch die Stadt Blankenhain. Maßstab für die Beurteilung einer Besserstellung ist eine fiktive Kalkulation des Durchschnittssatzes der Personalkosten der Beschäftigten nach TVÖD. - Die Mittel des Betriebskostenbereichs I sind zweckgebunden.

Betriebskostenbereich II Zuschüsse zu den sonstigen Personal- und Sachkosten für die pädagogische Arbeit 4/6 Die Stadt Blankenhain gewährt dem Träger für die sonstigen Personal- und Sachkosten der pädagogischen Arbeit einen jährlichen pauschalen Zuschuss in Höhe von 40 pro belegten Platz. Dieser BK ist mit BK V untereinander Deckungsfähig. Betriebskostenbereich III Zuschüsse zu den Kosten für das Grundstück und Gebäude der Kindertageseinrichtung bzw. für den Teil des Grundstücks und Gebäudes, welches als Kindertageseinrichtung genutzt wird - Die Zuschüsse für das Grundstück und Gebäude berücksichtigen die jeweiligen Eigentumsverhältnisse und die örtlichen Besonderheiten. Abweichend von den nachfolgend festgelegten Zuschüssen können im Ergebnis von Vor-Ort- Begehungen, gemeinsam durch die Stadt Blankenhain und den Träger, Ergänzungen zu dieser Richtlinie vereinbart werden. - Für die Freifläche der Kindertageseinrichtungen wird ein Pachtzins von 0,16 /m² im Jahr angesetzt. - Der Mietzins für die Gesamtfläche in den Gebäuden, die für den Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlich sind, wird durch die Stadt Blankenhain unabhängig davon, ob die Stadt Blankenhain selbst oder ein Dritter Eigentümer ist, in Höhe der tatsächlich gezahlten Miete, jedoch monatlich max. mit 4 je m 2 Raumfläche bezuschusst. Es wird eine Fläche von max. 8,5 m² pro Kind lt. Kapazitätsfestlegung im jeweils aktuellen Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Blankenhain zu Grunde gelegt. Bei der Miete handelt es sich um die Nettokaltmiete. Zusätzlich zur Nettokaltmiete gewährt die Stadt Blankenhain dem Träger, der nicht Eigentümer des Gebäudes ist, einen jährlichen zweckgebundenen und nachzuweisenden Zuschuss von 20 pro Kind lt. Kapazitätsfestlegung im jeweils aktuellen Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Blankenhain für Kleinreparaturen am Gebäude, welches als Kindertageseinrichtung genutzt wird. - Ist der Träger selbst Eigentümer der Kindertageseinrichtung oder hat er sie über einen Erbbaupachtvertrag erworben, bezuschusst die Stadt Blankenhain die Nutzung der Flächen in der Höhe einer kalkulatorischen Miete (siehe vorheriger Absatz). Die kalkulatorische Miete ist zweckgebunden für die betreffende Kindertageseinrichtung einzusetzen. - Für das Erbringen von Hausmeister- und Reinigungsdienstleistungen und sonstige gewährt die Stadt Blankenhain dem Träger jährlich einen pauschalen Zuschuss von 470 pro belegten Platz. - Für die Betriebskostenarten analog 27 Abs. 1 Anlage 3 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV,) insbesondere für folgende Kostenarten:. Grundsteuer. Wasserversorgung. Entwässerung. Heizung, Brennstoffversorgung, Wärmeversorgung, Etagenheizungen. Warmwasserversorgung einschl. der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten. Betrieb der maschinellen Personen- oder Lastenaufzüge. Straßenreinigung und Müllabfuhr, Winterdienst. Ungezieferbekämpfung

5/6. Strom. Schornsteinreinigung. Gebäude- und Sachversicherung (Betriebshaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung, Geschäfts- bzw. lnhaltsversicherung). Gemeinschaftsantennenanlage. Hygieneartikel, Erste Hilfe. sonstige Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die für den Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlich sind erhält der Träger einen Zuschuss auf der Basis der eigenen Kalkulation unter Beachtung der Verbrauchswerte der letzten drei Jahre vor dem Antragszeitraum sowie der Preisentwicklung. Weichen die vom Träger kalkulierten Kosten wesentlich von denen der Vergleichzeiträume ab, so legt er der Stadt Blankenhain dafür eine Begründung vor. Nach Modernisierung kann die Stadt Blankenhain eine Neufestsetzung der Pauschalen zum kommenden Haushaltsjahr verlangen. - Wird das Gebäude der Kindertageseinrichtung auch für andere Zwecke genutzt (auch bei partieller oder temporärer Begrenzung), so hat der Träger die Aufteilung aller Kosten auf die jeweiligen Nutzungsbereiche mit Begründung offen zu legen. Gleiches gilt, wenn der Träger die Mittagsversorgung und weitere Mahlzeiten selbst zubereitet. Beides ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Aufteilung der jeweiligen Kosten ist mit der Stadt Blankenhain im Zuge der Antragsprüfung zu vereinbaren. - Der Abschluss von Sondervereinbarungen ist bei besonderen Einschränkungen auf Grund der Gebäude- bzw. Raumstruktur, insbesondere im Hinblick auf Platzkapazitäten oder bei besonderer konzeptioneller Ausrichtung möglich. Eine Entscheidung hierzu wird durch die Stadt Blankenhain im Rahmen der Bedarfsplanung getroffen. Betriebskostenbereich IV Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten für die Verpflegung Die Stadt Blankenhain gewährt zu den Personal- und Sachkosten für die Verpflegung keine Zuschüsse. Betriebskostenbereich V Zuschüsse zu den Sachkosten für den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen Die Stadt Blankenhain gewährt dem Träger einen jährlichen pauschalen Zuschuss von 20 pro belegten Platz. Betriebskostenbereich VI Zuschüsse zu den sonstigen Personal- und Sachkosten - Für die Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit gewährt die Stadt Blankenhain dem Träger einen jährlichen Zuschuss für Aus- u. Fortbildung in Höhe von 50 je pädagogischer Fachkraft. Für diese Mittel besteht eine Zweckbindung. - Die Stadt Blankenhain gewährt dem Träger einen jährlichen pauschalen Zuschuss je belegten Platz zu den sonstigen Personal- und Sachkosten in Höhe von 180 (Verwaltungspauschale) pro belegten Platz. Mit der Verwaltungskostenpauschale werden alle Ausgaben und Leistungen der Verwaltung der Kindertageseinrichtung sowohl innerhalb der Kita und auch beim Träger abgedeckt.

(1) Antragstellung 6/6 4 Antragstellung und Bewilligung - Der Träger stellt bis zum 30.09. einen schriftlichen Antrag auf Förderung für das darauf folgende Kalenderjahr an die Stadt Blankenhain. - Ein Änderungsantrag kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Zuwendungsbescheides, jedoch spätestens bis zum 30.11. des laufenden Jahres, gestellt werden. - Die Planung der Kosten erfolgt auf der Grundlage der in den Finanzierungsanträgen ausgewiesenen Zahl der belegten Plätze, ausgehend von der letzten Stichtagsmeldung.. (2) Bewilligung - Der Antrag auf Förderung wird durch die Stadt Blankenhain geprüft. - Die Zuwendung wird von der Stadt Blankenhain bewilligt. 5 Aus- und Rückzahlung, Abrechnung und Prüfung der Verwendung (1) Aus- und Rückzahlung Die Mittel werden in zwölf Monatsraten, jeweils zum 10. Werktag ausgezahlt. Ergeben sich auf der Grundlage eines gültigen Festsetzungsbescheides der Stadt Blankenhain Nachzahlungen an den Träger, so soll die Stadt Blankenhain den Restbetrag spätestens bis zum 30.09. des nachfolgenden Jahres überweisen. Durch den Träger am Ende des Jahres erwirtschaftete Überschüsse werden bis zum 30.09. des Folgejahres an die Stadt zurückgezahlt. (2) Abrechnung Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Stadt Blankenhain in Form eines einfachen Verwendungsnachweises bis spätestens zum 31.03. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Wenn der Träger merkt, dass im laufenden Jahr gravierende Abweichungen zu dem vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplan auftreten, ist dies der Stadtverwaltung Blankenhain unverzüglich anzuzeigen. (3) Prüfung der Verwendung und Festsetzungsbescheid Die Stadt Blankenhain prüft den Verwendungsnachweis und erteilt dem Träger einen Festsetzungsbescheid über den Zuschuss für das Antragsjahr. 6 Inkrafttreten Die Richtlinie der Stadt Blankenhain zur Förderung der Kindertageseinrichtungen tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 14.05.2013 außer Kraft. Blankenhain, 18.03.2015 gez. Kellner Bürgermeister