vom 28. Mai 2008 Rechtsgrundlagen

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1 Richtlinie zur Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Stadt Doberlug-Kirchhain (Kita-Finanzierungsrichtlinie KitaFR) vom 28. Mai 2008 Rechtsgrundlagen a) Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) b) Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz- KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004, S.384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I/07, S. 110) c) Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskostenund Nachweisverordnung KitaBKNV) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450) d) Verordnung über die Zahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II, S. 212) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II, S. 24) Seite 1 von 17

2 Inhaltsverzeichnis RECHTSGRUNDLAGEN 1 1 RECHTLICHE AUSGANGSLAGE 3 2 GRUNDSÄTZE UND ZIELE 3 3 EIGENLEISTUNGEN 5 4 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG 6 I. Allgemeine Festlegungen 6 II. Kosten für das notwendige pädagogische Personal - Zuschussbereich I - 7 III. Kosten für die Bewirtschaftung und Erhaltung von Grundstück und Gebäude und die Verpflegung - Zuschussbereich II - 8 IV. Zuschüsse zu den sonstigen Personal- und Sachkosten sowie für die pädagogische Arbeit - Zuschussbereich III UNTERBRINGUNG VON KINDERN AUS FREMDGEMEINDEN IN DER STADT DOBERLUG-KIRCHHAIN 11 6 VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWENDUNGSNACHWEISE 12 I. Allgemeine Regelungen 12 II. Gesetzliche Mindestfinanzierung der Kindertagesstätte - Zuschussbereich I - 13 III. Pauschalierte Standardfinanzierung 14 III.1. Standardfinanzierung des Zuschussbereiches II 14 III.2. Standardfinanzierung des Zuschussbereiches III 15 IV. Angemessene Individualfinanzierung 16 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17 Seite 2 von 17

3 1 Rechtliche Ausgangslage (1) Gemäß 16 Abs. 1 KitaG werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gedeckt. Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. (2) Nach 16 Abs. 2 Satz 1 KitaG gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss pro belegtem Platz von mindestens 84 vom Hundert der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß 1 KitaG erforderlich ist. Dieser Zuschuss wird jedoch höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. (3) Die Gemeinde stellt nach 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG dem Träger einer nach dem Bedarfsplan gemäß 12 Abs. 3 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude. (4) Außerdem soll die Gemeinde gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG für den Träger einer nach dem Bedarfsplan gemäß 12 Abs. 3 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte, der auch sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiter zu führen, den Zuschuss erhöhen. (5) In der KitaBKNV werden die berücksichtigungsfähigen Kosten der Kinderbetreuung definiert und weitere Rahmenbedingungen geregelt. Ein Verfahren zu Ermittlung und Gewährung des erhöhten Zuschusses schreiben weder das KitaG noch die KitaBKNV vor. 2 Grundsätze und Ziele (1) Mit der Anwendung dieser KitaFR kommt die Stadt Doberlug-Kirchhain ihrem gesetzlichen Auftrag zur Finanzierung der Kinderbetreuungsangebote nach 16 KitaG im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach. (2) Diese Richtlinie findet unmittelbar Anwendung auf die Finanzierung und die Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Stadt Doberlug-Kirchhain. Der Wortlaut der KitaFR ist in der Regel zum Bestandteil eines jeden Zuwendungs- oder Leistungsbescheides zu machen, der auf Grund dieser Richtlinie erlassen wird. Seite 3 von 17

4 (3) Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättenbedarfsplanes des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stadt Doberlug-Kirchhain. Diese Richtlinie soll für beide Seiten Planungssicherheit bringen. Anspruchsberechtigt sind freie Träger, deren Kindertagesstätte im Kita-Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen ist. Wird die Einrichtung des freien Trägers im Laufe eines Haushaltsjahres in den Bedarfsplan aufgenommen, hat er einen Anspruch auf anteilige Finanzierung vom Zeitpunkt der Aufnahme an. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Einrichtung eines freien Trägers nicht mehr im Bedarfspan aufgenommen wird. (4) Zuschüsse werden nur dem freien Träger gewährt, der bereit und in der Lage ist, Kindertagesstätten nach den Vorschriften des KitaG des Landes Brandenburg zu betreiben und eine für den Betrieb der Kindertagesstätte gültige Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII KJHG nachweist. Änderungen der Betriebserlaubnis sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. (5) Voraussetzung für eine Förderung nach 16 Abs. 3 KitaG ist, dass die gesetzlich geforderte Eigenleistung durch den Träger erbracht wird, Elternbeiträge in vollem Umfang erhoben werden und zur Finanzierung eingesetzt werden, bevor erhöhte Zuschüsse der Stadt Doberlug-Kirchhain in Anspruch genommen werden dürfen. Der freie Träger ist verpflichtet, die in der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Doberlug-Kirchhain zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Stadt Doberlug-Kirchhain und der Ortsteile oder die einer entsprechenden Empfehlung der Stadt enthaltenden Elternbeiträge nicht zu unterschreiten, wenn er über die gesetzliche Mindestfinanzierung hinaus bezuschusst werden möchte. Wendet der freie Träger mindestens die Sätze der gültigen Gebührensatzung bzw. der Empfehlung der Stadt Doberlug-Kirchhain an und sind die Prüfungen der Elterneinkommen korrekt, so hat er den Nachweis erbracht, dass er hinsichtlich der Elternbeiträge alle Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte ausgeschöpft hat. (6) Der freie Träger muss einen wirtschaftlichen und sparsamen Betrieb der Kindertagesstätte gewährleisten. Die sparsame Betriebsführung ergibt sich aus den Grundsätzen eines sparsamen Kaufmanns, der für das Notwendigste sorgt. Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind z.b.: a. rechtzeitige und vollständige Erhebung aller Einnahmen für die Kindertagesstätte b. alle Einnahmen und Ausgaben sind auf der Grundlage eines zahlungsbegründenden Belegs buchmäßig bei dem hierfür vorgesehenen Sachkonto nachzuweisen. Dabei ist zu gewährleisten, dass Anlagevermögen gemäß dem Einkommensteuergesetz i. V. m. der Einkommensteuerrichtlinie und der Einkommensteuerdurchführungsverordnung nur in der Höhe der Abschreibungen aufgeführt wird und nicht mit seinem vollen Anschaffungswert Seite 4 von 17

5 c. die für die öffentliche Hand geltenden Bestimmungen bei der Vergabe von Bauleistungen nach VOB, Lieferungen und Leistungen nach VOL, freiberuflichen Leistungen nach VOF sowie Architekten- und Ingenieurleistungen nach HOAI sind vom freien Träger zu beachten d. die Aufhebung oder Veränderung bestehender Verträge sowie der Abschluss von Vergleichen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten erfolgt erst nach sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen. (7) Ungeachtet der von der Stadt Doberlug-Kirchhain vorzunehmenden Prüfungen sind dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Elbe-Elster alle Rechte zur Vornahme von Tiefen- und Vollständigkeitsprüfungen vom und beim freien Träger einzuräumen, so dass die Prüfung aller Einnahmen, Ausgaben und Unterlagen oder Belege, die für die Bewilligung von Leistungen nach dieser Richtlinie maßgebend sind, gesichert ist. Andernfalls kann die Stadt eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Zuschüsse verlangen. (8) Kann der Träger trotz wirtschaftlicher Betriebsführung und bei Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht weiterführen, so kann er einen Antrag zur angemessenen Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebskosten stellen. Entsprechend der Haushaltslage und des Ergebnisses der Prüfung des Antrages wird der Zuschuss gemäß 16 Abs. 3 KitaG angemessen erhöht. (9) Ergeben sich in ausgewählten Betriebskostenarten auf Grund der personellen, sachlichen oder örtlichen Besonderheiten der Kindertagesstätte Erfordernisse zur jährlich immer wiederkehrenden angemessenen Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebskosten, so sind der freie Träger und die Verwaltung berechtigt, zur Regelung der Bezuschussung der entsprechenden Betriebskostenart eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Diese Zusatzvereinbarung wird unbefristet bis auf Widerruf geschlossen und dient der Reduzierung der Verwaltungsarbeit auf beiden Seiten. (10) Die bewilligten Zuschüsse nach dieser Richtlinie dürfen nur für die Kindertagesstätte verwendet werden, für die sie beantragt wurden. 3 Eigenleistungen (1) Der freie Träger hat gemäß 16 Abs. 1 KitaG unter anderem Eigenleistungen zur Deckung der Betriebskosten der Kindertagesbetreuung zu erbringen. Die Eigenleistungen des Trägers werden nicht als Gegenleistung für die gewährten Zuschüsse erbracht, sondern beziehen sich ausdrücklich auf die in 14 Abs. 2 KitaG genannte Verpflichtung eines Trägers, zur Betreibung einer Kindertagesstätte angemessene Eigenleistungen zu erbringen. Die Eigenleistungen können bar und unbar erbracht werden. Seite 5 von 17

6 (2) Kann der freie Träger die angemessenen Eigenleistungen nicht erbringen, so ist er nicht bereit und in der Lage, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung nach den Vorschriften des KitaG zu führen. (3) Der freie Träger hat zur Deckung der Kosten der Kindertagesbetreuung jährlich angemessene Eigenleistungen im Wert von 50,00 Euro je durchschnittlich belegten Platz zu leisten. (4) Das Erbringen von Eigenleistungen durch den freien Träger ist eine Voraussetzung für eine angemessene Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebskosten. (5) Die Eigenleistungen des freien Trägers können z.b. aus folgenden Maßnahmen realisiert werden: a) Erwirtschaften von finanziellen Mittel aus Festen und Aktionen, b) Finanzielle Zuschüsse durch den Träger der Kindertagesstätte, c) Geldspenden, Schenkungen sowie Vermächtnisse von Dritten (auch von Fördervereinen), Sachspenden, sofern es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die nach dem KitaG als Betriebskosten anerkannt sind, d) Aktivitäten des Trägers für das Einwerben von Zuschüssen durch Dritte für Projekte, Maßnahmen der Arbeitsförderung oder von baulichen Maßnahmen, ehrenamtliche Leistungen, die dem Betreiben der Kita dienen, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, deren Vergütung / Entlohnung nach dem KitaG als Betriebskosten anerkannt sind (z.b. Renovierungsarbeiten, gärtnerische Arbeiten, Verwaltungsdienstleistungen). Eine Arbeitsstunde wird mit 7,50 Euro angerechnet. (6) Werden die Eltern der betreuten Kinder vertraglich verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme als so genannte Eigenleistung zu zahlen, handelt es sich nicht um Eigenleistungen des Trägers, sondern um eine Erhöhung des Elternbeitrags. 4 Gegenstand der Förderung I. Allgemeine Festlegungen (1) Die Stadt Doberlug-Kirchhain gewährt dem freien Träger einen Zuschuss zu den Betriebskosten als kennziffernbezogene institutionelle Förderung. Die Bezuschussung erfolgt auf der Grundlage ausgewählter Kennziffern oder als Zuschuss zu den tatsächlichen Betriebskosten nach Betriebskostenbereichen. (2) Freie Träger von Kindertagesstätten, die nicht im Bedarfsplan der Stadt Doberlug- Kirchhain aufgenommen wurden, werden gemäß 16 Abs. 2 KitaG ausschließlich mit 84 % der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Kindertagesstätte bezuschusst. Seite 6 von 17

7 (3) Betriebskosten im Sinne des KitaG sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach 45 Abs. 1 KJHG erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen. Die Betriebskosten werden drei Zuschussbereichen zugeordnet: 1. Zuschussbereich I: Kosten für das notwendige pädagogische Personal 2. Zuschussbereich II: Kosten für die Bewirtschaftung von Grundstück und Gebäude und die Versorgung 3. Zuschussbereich III: Sonstige Kosten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertagesstätte erforderlich sind. II. Kosten für das notwendige pädagogische Personal - Zuschussbereich I - (1) Die Stadt Doberlug-Kirchhain gewährt dem freien Träger einen Zuschuss in Höhe von 84% der Personalkosten für das bei ihm beschäftigte notwendige pädagogische Personal gemäß 10 KitaG i.v.m. 5 KitaPersV. Dieser Zuschuss wird höchstens für das tatsächlich beschäftigte pädagogische Personal gewährt. Bemessungsgröße ist der Durchschnittssatz der jeweils gültigen Vergütungsregelung des Trägers, höchstens jedoch eine Vergütung, die für vergleichbare Beschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) durchschnittlich zu gewähren wäre. (2) Die Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung beim Träger ergibt sich aus der Summe aller Bruttopersonalkosten für das notwendige pädagogische Personal, die durch die Summe der Stellen zu teilen ist. Überschreitet das Ergebnis die vergleichbare Vergütung nach Abs. 1, bleibt der übersteigende Betrag unberücksichtigt. Eine Rundung auf volle Euro erfolgt nicht. Der so ermittelte Durchschnittsatz der jeweils gültigen Vergütungsregelung nach 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG wird von der Stadtverwaltung jährlich festgesetzt und ist Grundlage für die Bezuschussung des notwendigen pädagogischen Personals zu den vier Stichtagen eines Antragsjahres. (3) Um die durchschnittlichen Personalkosten beim Träger nachzuweisen, hat er getrennt nach Einrichtungen eine Zusammenstellung der ihm insgesamt entstandenen Bruttopersonalkosten unter Angabe der jeweiligen Vergütungsgruppe oder Entgeltgruppe für jede von ihm in der Stadt Doberlug-Kirchhain beschäftigte Dienstkraft im pädagogischen Bereich vorzulegen. In der Aufstellung muss der Umfang der Beschäftigung in Wochenstunden und Stellenanteilen enthalten sein. Für eine volle Stelle gilt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Zur Wahrung des Datenschutzes ist eine getrennte Namensliste der Beschäftigten beizufügen. (4) Die Mittel für den Zuschussbereich I sind zweckgebunden zu verwenden. Seite 7 von 17

8 III. Kosten für die Bewirtschaftung und Erhaltung von Grundstück und Gebäude und die Verpflegung - Zuschussbereich II - (1) Die Zuschüsse für die Bewirtschaftung von Grundstück und Gebäude berücksichtigen die jeweiligen Eigentumsverhältnisse und die örtlichen Besonderheiten für die Träger. (2) Die Zuschüsse für die Bewirtschaftung und die Erhaltung von Grundstück und Gebäude werden für den Teil des Grundstücks und des Gebäudes gewährt, der als Kindertagesstätte genutzt wird, höchstens jedoch für die zum Betrieb der Kindertagesstätte erforderliche Grundstücks- und Gebäudefläche. Dabei ist auf die Angaben in der Betriebserlaubnis abzustellen. Sind in der Betriebserlaubnis keine entsprechenden Angaben enthalten, sind diese von der Verwaltung im Einvernehmen mit dem freien Träger zu ermitteln. (3) Es wird davon ausgegangen, dass die für die Lebensmittel anfallenden Kosten durch das von den Personensorgeberechtigten zu entrichtende Essengeld abgedeckt werden können. Somit bleiben Ausgaben für Lebensmittelkosten bei der Finanzierung nach dieser Richtlinie unberücksichtigt. Essengelder sind daher auch nicht als Einnahmen an anderer Stelle anzurechnen. (4) Die erforderliche Grundstücksfläche beträgt: - 10 m² Freifläche je im Kita- Bedarfsplan bestätigten Platz, - die Wirtschaftsfläche des Grundstückes, jedoch nicht mehr als 1 m² je im Kita- Bedarfsplan bestätigten Platz. Die zuschussfähige Grundstücksfläche wird gekappt, wenn im Durchschnitt der vier Stichtage des Antragsjahres nicht mehr als 90,0 % der in der Betriebserlaubnis bestätigten Plätze belegt sind. (5) Die erforderliche Gebäudefläche wird begrenzt auf die Fläche entsprechend der Betriebserlaubnis, jedoch nicht mehr als 9 m² je Kind im Durchschnitt der vier Stichtage des Antragsjahres. Diese Fläche setzt sich wie folgt zusammen: - 3,5 m² Spielfläche je Kind, - 3,5 m² Nebenflächen, die nicht als Spielfläche genutzt werden können, - 2,0 m² Wirtschaftsfläche innerhalb des Gebäudes. (6) Der Mietzins für die Grundstücksfläche wird begrenzt auf die ortsübliche Grundstücksmiete von 0,25 Euro/m². (7) Der Mietzins für die Gebäudefläche wird begrenzt auf die ortsübliche Miete von 3,00 Euro/m². (8) Ist die Stadt Eigentümer von Grundstück und Gebäude, stellt sie dem freien Träger diese mietfrei zur Verfügung. Seite 8 von 17

9 Der freie Träger erhält zudem eine jährliche Pauschale von 1200,00 Euro, mit der folgende Ausgaben als bezuschusst gelten: a) Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude ( 2 Abs. 1 Buchst. g KitaBKNV) b) Schönheitsreparaturen und Wartung der technischen Anlage ( 2 Abs. 1 Buchst. i KitaBKNV). Der nicht im Antragsjahr verbrauchte Teil des Zuschusses kann als zweckgebundene Rücklage in die Folgejahre übertragen werden. (9) Bei der für den Betrieb einer Kindertagesstätte erforderlichen Anmietung von Grundstück und Gebäude wird der tatsächliche Mietzins für die erforderliche Grundstücksfläche und die erforderliche Gebäudefläche bezuschusst, sofern dieser nicht die in Absätze (6) und (7) genannten Beträge übersteigt. Zudem erhält der freie Träger eine Pauschale in entsprechender Anwendung des Absatzes (8). (10) Ist der freie Träger selbst Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes, welche für den Betrieb einer Kindertagesstätte genutzt werden, bezuschusst die Stadt die Grundstücksfläche und die Gebäudefläche in Höhe der kalkulatorischen Miete. Die Absätze (4) bis (7) finden entsprechend Anwendung. Mit der kalkulatorischen Miete gelten folgende Ausgaben als bezuschusst: a) Abschreibungen auf Investitionen ( 2 Abs. 1 Buchst. b KitaBKNV) b) Aufwendungen für die Gebäudeversicherung ( 2 Abs. 1 Buchst. e KitaBKNV) c) Aufwendungen für öffentliche Abgaben ( 2 Abs. 1 Buchst. f KitaBKNV) d) Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude ( 2 Abs. 1 Buchst. g KitaBKNV) e) Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und Wartung der technischen Anlage ( 2 Abs. 1 Buchst. i KitaBKNV). Der Zuschuss ist zweckgebunden für die Kindertagesstätte, für die der Zuschuss beantragt wurde. Der nicht im Antragsjahr verbrauchte Teil des Zuschusses kann als zweckgebundene Rücklage in die Folgejahre übertragen werden. (11) Für die Betriebskostenarten Heizung, Energie, Wasser und Abwasser wird ein Zuschuss gewährt auf der Basis der eigenen Kalkulation des freien Trägers unter Beachtung der Verbrauchswerte der letzten drei Jahre vor dem Antragszeitraum. Liegen die vom freien Träger kalkulierten Kosten um mehr als fünf Prozent über dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Antragszeitraum, so hat der freie Träger dies zu begründen und zu belegen. Seite 9 von 17

10 (12) Die Hausmeisterleistungen werden in Form einer Pauschale bezuschusst. a) Die Pauschale setzt sich zusammen: - 1,00 Stelle bezogen auf m² Grundstücksfläche. Die Absätze (2) und (4) sind entsprechend anzuwenden. - Personalkosten entsprechend der Entgeltgruppe 4 Stufe 5 des TVöD der am 1. Januar des Antragsjahres geltenden Entgelttabelle zuzüglich des Arbeitgeberanteils zu den Beiträgen der Sozialversicherung. Die Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich nach 257 Abs. 2 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). b) Mit der Hausmeisterpauschale gelten die Kosten für die Pflege und Erhaltung der Außen- und Spielanlagen als bezuschusst. c) Einer Abrechnung der Hausmeisterpauschale bedarf es nicht. (13) Die Reinigungsdienstleistungen werden in Form einer Pauschale bezuschusst. a) Die Pauschale setzt sich zusammen: - 0,033 Stunden/m² Reinigungsfläche, wobei die Absätze (2) und (4) entsprechend anzuwenden sind. Die Kennzahl berücksichtigt die Reinigungshäufigkeiten und die Nutzungsart der für den Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Räumlichkeiten. - Personalkosten entsprechend der Entgeltgruppe 1 Stufe 5 des TVöD der am 1. Januar des Antragsjahres geltenden Entgelttabelle zuzüglich des Arbeitgeberanteils zu den Beiträgen der Sozialversicherung. Die Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich nach 257 Abs. 2 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). b) Einer Abrechnung der Pauschale für Reinigungsdienstleistungen bedarf es nicht. IV. Zuschüsse zu den sonstigen Personal- und Sachkosten sowie für die pädagogische Arbeit - Zuschussbereich III - (1) Die Stadt Doberlug-Kirchhain gewährt dem freien Träger außerdem einen Zuschuss zu den sonstigen Personal- und Sachkosten sowie für die pädagogische Arbeit in Höhe von 16 % der Personalkosten für das bei ihm beschäftigte notwendige pädagogische Personal gemäß 10 KitaG i. V. m. 5 KitaPersV. Im Übrigen gelten 4 Abschnitt II, Abs. 1, 2 und 3 entsprechend. (2) Mit dem Zuschuss nach Abs. 1 gelten folgende Aufwendungen als bezuschusst: a) Aufwendungen für Sachversicherungen ( 2 Abs. 1 Buchstabe e KitaBKNV) Seite 10 von 17

11 b) Aufwendungen für: - Pädagogische Arbeit - Spiel- und Beschäftigungsmaterial - Elternarbeit ( 2 Abs. 1 Buchstabe e KitaBKNV) c) Aufwendungen für Pflege und Erhalt der Außen- und Spielanlagen ( 2 Abs. 1 Buchstabe j KitaBKNV) d) Aufwendungen für Wäschepflege und Wäscheersatz ( 2 Abs. 1 Buchstabe l KitaBKNV) e) Aufwendungen für den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen ( 2 Abs. 1 Buchstabe m KitaBKNV) f) Aufwendungen für notwendige Versicherungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen ( 2 Abs. 1 Buchstabe n KitaBKNV) g) Aufwendungen für sonstige Verwaltungskosten - Verwaltungskosten - Beiträge an Organisationen und Verbände - Telefonkosten, Porto ( 2 Abs. 1 Buchstabe o KitaBKNV). (3) Einer Abrechnung dieses Zuschusses bedarf es nicht. 5 Unterbringung von Kindern aus Fremdgemeinden in der Stadt Doberlug- Kirchhain (1) Der freie Träger ist verpflichtet, die von ihm betriebenen Kindertagesstätten in der Stadt Doberlug-Kirchhain vorrangig für Kinder der Stadt Doberlug-Kirchhain zur Verfügung zu stellen. Verträge zur Betreuung von Kindern aus Fremdgemeinden dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Doberlug-Kirchhain abgeschlossen werden, wenn sicher gestellt ist, dass die freien Plätze nicht von Einwohnern der Stadt Doberlug-Kirchhain nachgefragt werden. (2) Beabsichtigt der freie Träger einen Vertrag für die Betreuung eines Kindes aus einer Fremdgemeinde abzuschließen, so hat er spätestens zwei Wochen vor Abschluss des Betreuungsvertrages die Zustimmung bei der Stadt Doberlug-Kirchhain unter Angabe folgender Informationen schriftlich zu beantragen: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Kindes sowie den/die Namen und die Anschrift des/der Personensorgeberechtigten, der/die den Betreuungsvertrag abschließen möchte/möchten, 2. Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes, 3. Bescheid der Gemeinde, in der das zu betreuende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über den Rechtsanspruch für einen Kindertagesbetreuungsplatz, 4. vereinbarte Betreuungszeit, Seite 11 von 17

12 5. Besonderheiten, die für die Rechnungslegung an die Fremdgemeinde relevant sind. (3) Dem freien Träger ist die Entscheidung innerhalb einer Woche nach dem Eingang des Antrages schriftlich mitzuteilen. (4) Unterlässt der freie Träger die Beantragung der Zustimmung gemäß Abs. (2) oder erfolgt diese nicht fristgerecht oder unvollständig und entstehen der Stadt Doberlug- Kirchhain deswegen finanzielle Ausfälle, so werden diese dem freien Träger von den berechneten Zuschüssen in Abzug gebracht. Dem freien Träger darf kein Abzug berechnet werden, wenn er die Zustimmung ordnungsgemäß beantragt hat, unabhängig davon, ob die Fremdgemeinde die Zahlung gemäß 16 Abs. 5 KitaG leistet oder nicht. 6 Verwaltungsverfahren und Verwendungsnachweise I. Allgemeine Regelungen (1) Der freie Träger kann bei der Beantragung der Zuschüsse zwischen einer der drei Stufen der Bezuschussung entscheiden: 1. Gesetzliche Mindestfinanzierung 2. Pauschalisierte Standardfinanzierung 3. Angemessene Individualfinanzierung. (2) Der freie Träger hat den Antrag auf Zahlung der Zuschüsse gemäß Abs. (1) bis spätestens 31. August für das Folgejahr auf der Grundlage eigener Kalkulationen zu stellen. Veränderungen der kalkulierten Kosten berechtigen den freien Träger auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Bewilligungsbescheides erneut einen Antrag im Rahmen der angemessenen Individualfinanzierung, wenn er trotz sparsamer Betriebsführung und bei Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, eine nach dem Bedarfsplan erforderliche Einrichtung weiter zu führen. (3) Für die Beantragung der Zuschüsse sind ausschließlich die von der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Anträge sowie die sonstigen einzureichenden Unterlagen sind mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift zu versehen. (4) Die Anträge gemäß Abs. 2 auf Zuschüsse nach Abs. (1) Nr. 1 und 2 werden von der Stadt bis zum 30. November des Vorjahres, die nach Abs. (1) Nr. 3 innerhalb einer Frist von längstens zwölf Wochen geprüft. Ergeben die Prüfungen des gestellten Antrages Beanstandungen, so werden die dem Antrag zugrunde liegenden Zahlen nach Anhörung des Trägers gegebenenfalls korrigiert. Seite 12 von 17

13 (5) Der freie Träger erhält bis zum 15. Dezember des Vorjahrs einen vorläufigen Bewilligungsbescheid für den Zuschussbereich II und den Zuschussbereich III. (6) Die Zuschüsse aufgrund von endgültigen Bewilligungsbescheiden überweist die Stadt auf ein vom freien Träger zu benennendes Konto innerhalb von einer Woche nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden ist, sofern diese Richtlinie keine abweichende Regelung trifft. (7) Rückzahlungen von Zuschüssen aufgrund von endgültigen Bewilligungsbescheiden hat der freie Träger innerhalb von einer Woche nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden ist auf das Konto der Stadt Doberlug-Kirchhain zu überweisen. (8) Im Fall eines Überschusses bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ist der Träger zur Auskehrung des Differenzbetrages an die Stadt verpflichtet. Als Verwaltungsvereinfachung soll sie diesen in der Regel mit dem Zuschuss des folgenden Jahres verrechnen. Die Verrechnung ist im Bewilligungsbescheid zu erklären. II. Gesetzliche Mindestfinanzierung der Kindertagesstätte - Zuschussbereich I - (1) Bei der gesetzlichen Mindestfinanzierung handelt es sich um die Gewährung von Zuschüssen gemäß 16 Abs. 2 KitaG für den Zuschussbereich I gemäß 4 Abschnitt 4II. (2) Der freie Träger legt gemäß 6 Abschnitt I Abs. (2) die Kalkulation des notwendigen pädagogischen Personals vor und begründet diese nachvollziehbar. (3) Der Zuschuss ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Stichtag durch die Meldung der der tatsächlich belegten Plätze nach Altersstufen und Betreuungszeit zu beantragen. Die Stichtage sind: - für das I. Quartal der des Vorjahres - für das II. Quartal der für das III. Quartal der für das IV. Quartal der (4) Der Antrag auf die gesetzliche Mindestfinanzierung wird nach folgenden Kriterien geprüft: - Vorliegen einer gültigen Betriebserlaubnis - Einhaltung der genehmigten Kapazität - Vorliegen einer gültigen Vergütungsregelung des freien Trägers Seite 13 von 17

14 - Prüfung der Eingruppierung und Einstufung sowie der Anwendung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen für das notwendige pädagogische Personal. (5) Die Stadtverwaltung ermittelt auf der Grundlage der vom freien Träger eingereichten Unterlagen das notwendige pädagogische Personal sowie die Personalkostenzuschüsse im Antragszeitraum gemäß 4 Abschnitt 4II und erlässt einen Bewilligungsbescheid. (6) Die Auszahlung der Zuschüsse durch die Stadt erfolgt zu den folgenden Terminen: - für das I. Quartal am für das II. Quartal am für das III. Quartal am für das IV. Quartal am (7) Die Stadtverwaltung kann gemäß 4 BKNV für die gesetzliche Mindestfinanzierung eine Prüfung von bis zu 10 % der Betreuungsverträge hinsichtlich der Einhaltung des Rechtsanspruchs und Gewährung einer über die Mindestbetreuungszeit hinausgehenden Betreuungszeit vornehmen. Kommt es hierbei zur Feststellung von Mängeln, so kann der Träger verpflichtet werden, den Nachweis für alle belegten Plätze zu erbringen. III. Pauschalierte Standardfinanzierung Bei der pauschalisierten Standardfinanzierung handelt es sich um die angemessene Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebskosten gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG für den Zuschussbereich II auf der Grundlage der Regelungen von 4 Abschnitt 4III sowie um die Erhöhung des Zuschusses gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG auf der Grundlage der Regelungen von 4 Abschnitt 4IV. Sie schließt den Zuschussbereich I ein. III.1. Standardfinanzierung des Zuschussbereiches II (1) Dem Antrag auf die pauschalisierte Standardfinanzierung des Zuschussbereiches II hat der freie Träger neben der in 6 Abschnitt II Abs. (2) geforderten Kalkulation die Betriebskostenkalkulation unter Beachtung der Regelungen von 4 Abschnitt 4III beizufügen. (2) Der Antrag wird von der Stadt zusätzlich zu den in 6 Abschnitt II Abs. (4) genannten nach folgenden Kriterien geprüft: - Erforderlichkeit der Kindertagesstätte nach dem Kita- Bedarfsplan der Stadt Doberlug-Kirchhain - Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgegebenen Berechnungsgrundsätze für die Zuschüsse zu den einzelnen Betriebskostenarten - Erbringen von Eigenleistungen durch den freien Träger Seite 14 von 17

15 - Angaben zu Grundstücks- und Gebäudegrößen und Inhalte bestehender Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsverträge - Durchschnittswerte des Verbrauchs und der Kosten bei ausgewählten Betriebskostenarten - Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte - Einhaltung der Kriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. (3) Der Betriebskostenzuschuss wird in vier gleichen Raten in einer Gesamthöhe von 80,00 v. H. des beantragten Zuschusses als vorläufiger Zuschuss zu den nachfolgenden Terminen überwiesen: - für das I. Quartal am für das II. Quartal am für das III. Quartal am für das IV. Quartal am (4) Der freie Träger hat die Verwendung der Zuschüsse bis zum 31. März des Folgejahres gegenüber der Stadt mit einem einfachen Verwendungsnachweis nachzuweisen. Soweit diese Richtlinie den Übertrag nicht verbrauchter Zuschüsse in die Folgejahre zulässt, ist der übertragenen Teil des Zuschusses gesondert auszuweisen. (5) Die Stadt Doberlug-Kirchhain stellt die tatsächliche Höhe des Zuschusses bis zum 31. Mai des Folgejahres fest und erlässt einen endgültigen Bewilligungsbescheid. III.2. Standardfinanzierung des Zuschussbereiches III (1) Für die Beantragung der pauschalisierten Standardfinanzierung des Zuschussbereiches III gelten die Regelungen von 6 Abschnitt II entsprechend, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Der Antrag auf die pauschalisierte Standardfinanzierung des Zuschussbereiches II wird nach folgenden Kriterien geprüft: - Vorliegen einer gültigen Betriebserlaubnis - Einhaltung der genehmigten Kapazität - Vorliegen einer gültigen Vergütungsregelung des freien Trägers - Prüfung der Eingruppierung und Einstufung sowie der Anwendung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen für das notwendige pädagogische Personal - Erforderlichkeit der Kindertagesstätte nach dem Kita- Bedarfsplan der Stadt Doberlug-Kirchhain - Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgegebenen Berechnungsgrundsätze für die Zuschüsse zu den einzelnen Betriebskostenarten - Erbringen von Eigenleistungen durch den freien Träger - Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte Seite 15 von 17

16 - Einhaltung der Kriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. (3) Der freie Träger hat die Verwendung der Zuschüsse bis zum 31. März des Folgejahres gegenüber der Stadt mit einem einfachen Verwendungsnachweis nachzuweisen. (4) Die Stadt Doberlug-Kirchhain stellt die tatsächliche Höhe des Zuschusses bis zum 31. Mai des Folgejahres fest und erlässt einen Bewilligungsbescheid. IV. Angemessene Individualfinanzierung (1) Bei der angemessenen Individualfinanzierung handelt es sich um eine auf den Einzelfall abgestellte über die pauschalisierte Standardfinanzierung hinausgehende angemessene Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebskosten gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG, wenn der freie Träger trotz wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung und bei Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, den Betrieb der nach dem Kita- Bedarfsplan der Stadt Doberlug-Kirchhain erforderlichen Kindertagesstätte aufrecht zu erhalten. Sie schließt die Zuschüsse nach 6 Abschnitte II und III ein. (2) Der Antrag auf eine angemessene Individualfinanzierung kann anstelle des Antrages auf die pauschalisierte Standardfinanzierung oder zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, wenn sich die pauschalisierte Finanzierung als nicht ausreichend erweisen sollte, um den Betrieb der Kindertagesstätte fortzuführen. (3) Dem Antrag sind neben der Meldung der voraussichtlich zu betreuenden Kinder die in einem Betriebskostenblatt dargestellten kalkulierten Einnahmen und Ausgaben für das Antragsjahr beizufügen. (4) Der freie Träger begründet mit dem Antrag auf eine angemessene Individualfinanzierung, warum sich die pauschalisierte Standardfinanzierung als nicht ausreichend erweisen soll, um den Betrieb der Kindertagesstätte auch bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung fortzuführen. (5) Auf Verlangen der Stadt hat der freie Träger die Höhe der Einnahmen oder Ausgaben einzelner Kostenarten zu begründen und entsprechende Belege einzureichen. (6) Der Antrag auf eine angemessene Individualfinanzierung wird neben den in 6 Abschnitt II Abs. (4) und 6 Abschnitt III.1 Abs. (2) genannten durch die Stadt auf folgende Kriterien geprüft: - Höhe der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Angaben im Betriebskostenblatt und deren Struktur im Verhältnis zur Bezuschussung anderer freier Träger unter Beachtung der örtlichen Besonderheiten der Kindertagesstätte. Seite 16 von 17

17 (7) Bedarf es bei einem entsprechend 6 Abschnitt I Abs. (2) Satz 2 gestellten Antrag einer aufwändigeren Prüfung, so erhält der Antragsteller spätestens zum 15. Dezember einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. (8) Bedarf es bei einem entsprechend Abs. (2) gestellten Antrag einer aufwändigeren Prüfung, so erhält der Antragsteller spätestens drei Monate nach Antragseingang einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. 6 Abschnitt III.1 Abs. (3) wird entsprechend angewendet. (9) Gerät der freie Träger innerhalb der in Abs. (8) genannten Frist in Gefahr, den Betrieb aus finanziellen Gründen nicht mehr fortführen zu können, so kann die Stadt Doberlug-Kirchhain bis zum Abschluss des Prüfverfahrens einen vorläufigen Bescheid erlassen, der eine Abschlagszahlung in der erforderlichen Höhe vorsieht, dass der freie Träger in die Lage versetzt wird, den Betrieb der Kindertagesstätte sicher zu stellen. 7 Schlussbestimmungen (1) Die Richtlinie tritt am 01. Juli 2008 in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 sind die Regelungen von 3 und 4 für die Kalenderjahre 2007 und 2008 anzuwenden. Für die Abrechnung des Kalenderjahres 2007 sind die Regelungen von 6 entsprechend anzuwenden. Doberlug-Kirchhain, den Bodo Broszinski Bürgermeister Seite 17 von 17

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