Richtlinie. über. die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Stadt Templin (Kita-Finanzierungsrichtlinie KitaFR)

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1 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin hat in ihrer Sitzung am folgende Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der Stadt Templin in freier Trägerschaft beschlossen: Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Stadt Templin (Kita-Finanzierungsrichtlinie KitaFR)

2 2 INHALTSVERZEICHNIS Rechtsgrundlagen 3 1 Grundsätze 3 2 Gegenstand der Förderung 3 3 Unterbringung von Kindern aus Fremdgemeinden in der Stadt Templin 7 4 Das Antragsverfahren, das Prüfverfahren, das Zahlungsverfahren und 8 der Verwendungsnachweis für die Zuschüsse an die freien Träger von Kindertagesstätten (1) Allgemeine Festlegungen 8 (2) Pauschalierte Finanzierung der Kindertagesstätte 11 (3) Individualfinanzierung der Kindertagesstätte 11 (4) Investitionskostenfinanzierung der Kindertagesstätte 13 5 Begriffsbestimmungen 13 6 Hinweis 14 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 14

3 3 Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz-KJHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) zuletzt geändert durch Art. 1 G v I 2729 (Nr. 57) - 4, 22, 22a, 24, 26, 45, 69, 74, 74a, 75 und 77 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder und Jugendhilfe Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178), - zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBL I S 311) - 3 und 12 bis 17. Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung gemäß 16 Abs.3 und 5 des KitaG sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten- Betriebskosten- und Nachweisverordnung KitaBKNV) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450) 1 Grundsätze (1) Diese Richtlinie findet unmittelbar Anwendung auf die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Stadt Templin. Der Wortlaut der KitaFR ist Bestandteil eines jeden Zuwendungsbescheides, der auf Grund dieser Verwaltungsvorschrift erlassen wird. (2) Die Stadt Templin stellt sicher, dass gemäß 16 Abs. 3 KitaG die freien Träger von Kindertagesstätten in die Lage versetzt werden, die im 3 KitaG benannten Aufgaben zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten zu erfüllen. (3) Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättenbedarfsplanes des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stadt Templin. Die Richtlinie soll der Planungssicherheit für die Vertragspartner dienen. Anspruchsberechtigt sind freie Träger, deren Einrichtung im Kita-Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist. Wird die Einrichtung des freien Trägers innerhalb des Haushaltsjahres in den Bedarfsplan aufgenommen, hat er einen Anspruch auf eine anteilige Finanzierung vom Zeitpunkt der Aufnahme an. (4) Zuschüsse werden nur an einen freien Träger gewährt, der bereit und in der Lage ist, Kindertagesstätten nach den Vorschriften des KitaG des Landes Brandenburg zu betreiben und eine für den Betrieb der Kindertagesstätte gültige Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII KJHG nachweist. (5) Der freie Träger hat gem. 16 Abs. 1 KitaG unter anderem Eigenleistungen zur Deckung der Kosten der Kindertagesbetreuung zu erbringen. Die Eigenleistungen des freien Trägers werden nicht als Gegenleistung für die gewährten Zuschüsse erbracht, sondern beziehen sich ausdrücklich auf die im KitaG benannte Pflicht des freien Trägers.

4 4 (6) Der freie Träger muss einen wirtschaftlichen und sparsamen Betrieb der Kindertagesstätte gewährleisten. Die sparsame Betriebsführung ergibt sich aus den Grundsätzen eines sparsamen Kaufmanns, der für das Notwendigste sorgt. Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind z. B.: - rechtzeitige und vollständige Erhebung aller Einnahmen für die Kindertagesstätte - alle Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage eines zahlungsbegründenden Beleges buchmäßig, gemäß HGB bei dem hierfür vorgesehenen Sachkonto nachzuweisen (dabei ist zu gewährleisten, dass Anlagevermögen gemäß EstG i. V. m. EstR, EstDV in Kostennachweisen nur in der Höhe der Abschreibungen aufgeführt wird und nicht mit seinem vollen Anschaffungswert) - die Aufhebung oder Veränderung bestehender Verträge sowie der Abschluss von Vergleichen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen. (7) Ungeachtet der von der Stadt Templin vorzunehmenden Prüfungen sind der Kämmerei der Stadt Templin alle Rechte zur Vornahme von Tiefen- und Vollständigkeitsprüfungen vom und beim freien Träger einzuräumen, so dass die Prüfung aller Einnahmen, Ausgaben und Unterlagen oder Belege, die für die Bewilligung von Leistungen nach dieser Richtlinie maßgebend sind, gesichert ist. Anderenfalls hat die Stadt Templin eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Zuwendungen zu verlangen. (8) Kann der Träger trotz wirtschaftlicher Betriebsführung und bei Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht weiterführen, so kann er Anträge zur angemessenen Erhöhung der Zuschüsse gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 zu den Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 bei der Stadt Templin stellen. Entsprechend der Haushaltslage und im Ergebnis der Prüfung des Antrages wird gemäß 16 Abs. 3 KitaG der Zuschuss angemessen erhöht (s. 4 dieser KitaFR). (9) Ergeben sich für die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude nach 16 Abs. 3 KitaG auf Grund der sachlichen oder örtlichen Besonderheiten der Kindertagesstätte Erfordernisse zur jährlich immer wiederkehrenden angemessenen Erhöhung des Zuschusses, so sind der freie Träger und die Stadt Templin berechtigt, eine Vereinbarung zu diesem Sachverhalt abzuschließen, um die Bezuschussung in dieser Kostenart zu regeln. Diese Zusatzvereinbarung wird unbefristet bis auf Widerruf geschlossen und dient der Reduzierung der Verwaltungsarbeit sowohl beim freien Träger als auch bei der Stadt Templin. Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Schriftform. (10) Unterliegt ein Grundstück und Gebäude einer Mischnutzung (Bsp. Schule und Kindereinrichtung) und bildet dieses eine wirtschaftliche Einheit, so sind die anfallenden, nicht direkt zurechenbaren Kosten nach einem verursachungsgerechten, dem Wirklichkeitsmaßstab entsprechenden Schlüssel aufzuteilen.

5 5 2 Gegenstand der Förderung Zuschüsse zu den Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude der Kita für den Teil des Grundstücks und Gebäudes, welches als Kita genutzt wird Die Stadt Templin gewährt dem freien Träger einen Zuschuss zu den Betriebs- und Erhaltungskosten als kennziffernbezogene Förderung. Die Zuordnung der Betriebskosten ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung BetrKV (BGBl I 2003, 2346, 2347). Die Stadt Templin gewährt einen Zuschuss gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG. a) Die Zuschüsse für Grundstück und Gebäude berücksichtigen die jeweiligen Eigentumsverhältnisse und die örtlichen Besonderheiten. Abweichungen von den nachfolgend festgelegten Zuschüssen können im Ergebnis von Vor-Ort-Begehungen gemeinsam individuell vereinbart werden. b) Der Mietzins für eigene oder angemietete Grundstücksflächen wird durch die Stadt Templin in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses, jedoch max. jährlich bis zu 0,35 EUR je m² bezuschusst. Folgende Flächen werden bezuschusst: - Freispielfläche begrenzt auf max. 10 m² je im Kita-Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestätigten Platz - die Wirtschaftsfläche des Grundstücks in der betriebsnotwendigen, tatsächlichen Größe, jedoch maximal 1 m² je belegten Platz c) Der Mietzins für die Nutzfläche (gemäß der Definition im 5 dieser Richtlinie) in den Gebäuden, die für den Betrieb der Kindertagesstätte erforderlich ist, wird durch die Stadt Templin unabhängig davon, ob sie selbst oder ein Dritter der Eigentümer ist, in der Höhe der tatsächlichen Miete, jedoch maximal mit monatlich 4,50 EUR je m² Nutzfläche bezuschusst. Es wird eine Fläche von max. 9 m² je voraussichtlich belegten Platz bezuschusst. (Hinweis: Diese Fläche errechnet sich aus: 3,5 m² Spielfläche, 3,5 m² Nebenflächen, die nicht als Spielfläche genutzt werden können und 2 m² Wirtschaftsfläche innerhalb des Gebäudes.) Für Mietobjekte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser KitaFR bereits im Kitabedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe enthalten waren, soll die Miete nicht auf 9 m² je voraussichtlich belegten Platz gekappt werden, wenn eine andere Nutzung nicht möglich ist. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens 90 %ige Auslastung der Kindertagesstätte im Jahresdurchschnitt, gemessen an der bestätigten Kinderanzahl laut Betriebserlaubnis, maximal jedoch die Nutzfläche zum Zeitpunkt der Übernahme. Bei Erweiterung der Nutzfläche erlischt der Anspruch auf Aussetzung der Kappungsgrenze. Es wird maximal die tatsächlich als Kindertagesstätte genutzte Fläche der Einrichtung bezuschusst. Basis der Bezuschussung ist die Nettokaltmiete.

6 6 d) Ist der freie Träger Eigentümer des Gebäudes, welches für den Betrieb der Kindertagesstätte genutzt wird, bezuschusst die Stadt Templin die Nutzung der Flächen in der Höhe einer kalkulatorischen Miete. Die Stadt Templin zahlt eine kalkulatorische Miete in Höhe von 4,50 EUR je m², gemäß der Regelung nach Buchstabe c). Der freie Träger hat die Instandhaltungen, Instandsetzungen und Investitionen der Kindertagesstätte, die nicht nach 4 Abs. 4 KitaFR bezuschusst werden, aus der Grundmiete zu finanzieren. Die kalkulatorische Miete ist zweckgebunden für die sie betreffende Kindertagesstätte in der Stadt Templin für die Aufgabenerfüllung gemäß 16 (3) KitaG einzusetzen. e) Verfügt der freie Träger über das Gebäude, welches für eine Kindertagesstätte genutzt wird, auf Grund eines Erbbaurechtsvertrages, so refinanziert die Stadt Templin den Erbauzins in voller Höhe. Darüber hinaus gewährt die Stadt Templin den Unterschiedsbetrag zwischen der kalkulatorischen Miete in Höhe von 4,50 EUR je m², gemäß der Regelung nach Buchstabe c) und dem vom freien Träger gezahlten Erbauzins. Der Unterschiedsbetrag verbleibt bei der Stadt Templin und kann auf Antrag zur Refinanzierung von getätigten Instandhaltungen, Instandsetzungen und Investitionen, die nicht nach 4 Abs. 4 KitaFR bezuschusst werden, an den freien Träger ausgezahlt oder für höchstens 5 Jahre angespart werden. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist zu führen. Angesparte Beträge, die länger als 5 Jahre von der Stadt Templin verwahrt werden, verfallen zum Jahresende. Abschläge für Investitionen können vereinbart werden. Die kalkulatorische Miete ist zweckgebunden für die betreffende Kindertagesstätte für die Aufgabenerfüllung gemäß 16 (3) KitaG einzusetzen. f) Für das Erbringen von Hausmeister-, Grünanlagenpflege- und Reinigungsdienstleistungen finanziert die Stadt Templin dem freien Träger die tatsächlichen Kosten, maximal die aufgeführten Pauschalen des hierfür benötigten technischen Personals. Die Bemessungsgrundlage für die errechnete Stellenvergütung (durchschnittlicher Jahresverdienst) ist ein Wert, der aus der Entgeltgruppe 2, Stufe 5 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TVöD-VKA) gebildet wird. Die Stadt Templin akzeptiert als Höchstbetrag die aktuellen gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe des Beitragsatzes der AOK Brandenburg. Der freie Träger erhält die folgende Stellenanzahl für die Bemessung des Zuschusses zu den Hausmeister-, Grünanlagenpflege- und Reinigungsdienstleistungen: - 0,250 VbE Stellen für die Kindertagesstätte mit mehr als 75 im Jahresdurchschnitt belegten Plätzen als Sockelbetrag. Hat der freie Träger weniger als 75 belegte Plätze, erhält er diesen Sockelbetrag anteilig.

7 7-1,000 VbE Stellen zusätzlich für je m² Freispielfläche (unter Beachtung der Obergrenze für die max. Bezuschussung von 10 m² je voraussichtlich belegten Platz) - 1,000 VbE Stellen für je m² Wirtschaftsfläche außerhalb des Gebäudes in der tatsächlichen Größe, jedoch maximal 1 m² je belegten Platz - 1,000 VbE Stellen zusätzlich für je 700 m² Nutzfläche (unter Beachtung der Obergrenze für die max. Bezuschussung d. Nutzfläche von 9 m² je voraussichtlich belegten Platz) - 1,000 VbE Stellen zusätzlich für je m² Nutzfläche, die nach dem vorangegangenen Anstrich nicht bezuschusst wurde und nur in Kita s, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser KitaFR bereits im Kita-Bedarfsplan der Stadt Templin enthalten waren. Die Stellenbemessung bleibt hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses für die Erfüllung der Hausmeister-, Grünanlagenpflege- und Reinigungsdienstleistungen auch dann bestehen, wenn der freie Träger mehr als 5 % von der kalkulierten Zahl der voraussichtlich belegten Plätze abweicht. Werden die Hausmeister-, Grünanlagenpflege- und Reinigungsdienstleistungen ohne die Inanspruchnahme fremder Dienstleistungen erbracht, so erhält der freie Träger je bemessener Vollzeitstelle im Hausmeister-, Grünanlagenpflege- und Reinigungsdienstleistungsbereich einen jährlichen pauschalen Zuschuss für die Kosten der Dienst- und Hygienebekleidung in Höhe von 51 EUR. Werden die Leistungen durch die Inanspruchnahme fremder Dienstleister erbracht, halbiert sich der jährliche pauschale Zuschuss anteilig. g) Für die Betriebskostenarten in Analogie zur Betriebskostenverordnung (BetrKV) erhält der freie Träger einen Zuschuss auf der Basis der eigenen Kalkulation unter Beachtung der Verbrauchswerte der letzten zwei Jahre vor dem Antragszeitraum. Weichen die vom freien Träger kalkulierten Kosten um mehr als 5 % nach oben von denen der Vergleichzeiträume ab, so hat er dieses gegenüber der Stadt Templin zu belegen und zu begründen. 3 Unterbringung von Kindern aus Fremdgemeinden in der Stadt Templin (1) Der freie Träger ist verpflichtet, die von ihm betriebenen Kindertagesstätten vorrangig für die Betreuung Templiner Kinder zur Verfügung zu stellen. Er hat zu gewährleisten, dass Betreuungsverträge zur Betreuung von Kindern aus Fremdgemeinden nur dann abgeschlossen werden, wenn diese freien Plätze nicht von Einwohnern der Stadt Templin nachgefragt werden. Beabsichtigt der freie Träger einen Betreuungsvertrag für die Betreuung eines Kindes aus einer Fremdgemeinde abzuschließen, so hat er der Stadt Templin inner-

8 halb von 2 Wochen vor Abschluss des Betreuungsvertrages eine schriftliche Mitteilung mit folgenden Informationen zu geben: - Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Kindes sowie den/die Namen und die Anschrift(en) der Personensorgeberechtigten, die den Betreuungsvertrag abschließen will (wollen) - Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung - Bescheid über den Rechtsanspruch für einen Kindertagesbetreuungsplatz - vereinbarte Betreuungszeit - Besonderheiten, die für die Rechnungslegung an die Fremdgemeinde relevant sind (2) Dem freien Träger ist die Meldung zu bestätigen. Unterlässt der freie Träger die Meldung oder erfolgt sie unvollständig oder nicht fristgemäß und entstehen der Stadt Templin aus diesem Grunde finanzielle Ausfälle, so werden diese dem freien Träger von den berechneten Zuschüssen in Abzug gebracht. Dem freien Träger darf kein Abzug berechnet werden, wenn er die Meldung ordnungsgemäß der Stadt Templin eingereicht hat, unabhängig davon, ob die Fremdgemeinde die Zahlung an den Leistungsverpflichteten, gemäß 16 Abs. 5 KitaG leistet oder nicht. 4 Das Antragsverfahren, das Prüfverfahren, das Zahlungsverfahren und der Verwendungsnachweis für die Zuschüsse an die freien Träger von Kindertagesstätten (1) Allgemeine Festlegungen a) Stufen der Bezuschussung Der freie Träger kann sich bei der Beantragung der Mittel für eine der zwei Stufen der Bezuschussung entscheiden: 8 Stufe 1- Stufe 2- pauschalierte Finanzierung Das ist der Zuschuss zu den Betriebskosten gem. 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, auf der Grundlage der in 2 KitaFR festgelegten Pauschalen. Individualfinanzierung (schließt Stufe 1 mit ein) Das ist eine auf die aus 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG im Einzelfall abgestellte weitergehende angemessene Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebs- und Erhaltungskosten für die Grundstücke und Gebäude gem. 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wenn der freie Träger trotz wirtschaftlichem und sparsamem Betrieb und bei Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten für die Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, den Betrieb der Kindertagesstätte aufrecht zu erhalten. Kann ein freier Träger nicht den angemessenen Eigenanteil erbringen, so ist er nicht bereit und in der Lage, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung nach den Vorschriften des KitaG zu führen. Eigenleistungen können bar und unbar erbracht werden. Das Erbringen von Eigenleistungen durch den freien Träger ist eine Voraussetzung für die Erhöhung zu den Bewirtschaftungskosten.

9 9 b) Fristen im Antragsverfahren Der freie Träger hat den Antrag auf Zahlung der Zuschüsse gem. 4 Abs. 1 Buchstabe a dieser KitaFR, spätestens bis zum des Vorjahres an die Stadt Templin zu stellen. Veränderungen der kalkulierten Kosten berechtigen den freien Träger, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Zuwendungsbescheides erneut einen Antrag im Rahmen der Individualfinanzierung (gem. 16 KitaG Abs. 3 Satz 2 auf angemessene Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebskosten - hierzu zählen die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke gemäß 16 Abs. 3 Satz 1) zu stellen, wenn er bei sparsamer Betriebsführung und bei Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, eine nach dem Bedarfsplan erforderliche Einrichtung weiterzuführen. c) Form der Anträge Alle Anträge und Meldungen sind vom freien Träger schriftlich einzureichen. Nach Möglichkeit soll er digitalisierte Antragsdaten zusätzlich per Diskette übersenden. Alle Anträge, einschließlich Betriebskostenblatt und Meldung der Anzahl der Betreuungsverträge zu den Stichtagen, sind vom freien Träger mit den rechtsverbindlichen Unterschriften zu versehen. d) Fristen im Prüfverfahren Der Antrag zur Bezuschussung im Rahmen der KitaFR Stufe 1 und 2 wird durch die Stadt Templin in der Zeit vom bis des Vorjahres geprüft, der Antrag auf Individualfinanzierung in einer Frist von 4 bis 12 Wochen ab Antragseingang. Ergeben die Prüfungen des gestellten Antrages Beanstandungen, so werden die dem Antrag zugrunde liegenden betreffenden Zahlen durch die Stadt Templin nach Anhörung des freien Trägers gegebenenfalls korrigiert. e) Zahlungsverfahren für den Antragszeitraum Der freie Träger hat bis zum des Vorjahres einen vorläufigen Zuwendungsbescheid zu erhalten. Die Zahlungen werden in zwölf gleichen Monatsraten bis zum 15. des Monats auf ein vom freien Träger zu benennendes Geschäftskonto überwiesen. Die Zahlung dieses Zuschusses ist deutlich als vorläufig auszuweisen. f) Stichtagsmeldung Der freie Träger hat der Stadt Templin innerhalb von 15 Kalendertagen ab Stichtag die tatsächlich belegten Plätze nach Altersstufen und Betreuungszeit zu melden. Die Stichtage lauten: - für das I. Quartal des Vorjahres - für das II. Quartal für das III. Quartal für das IV. Quartal Weicht die Zahl der tatsächlich belegten Plätze an einem Stichtag von der Zahl der vom freien Träger der Kalkulation des Antrages zugrunde gelegten voraussichtlich belegten Plätze um mehr als 5 % ab, so erhält der freie Trä-

10 ger einen geänderten vorläufigen Zuwendungsbescheid. Die Stichtagsmeldung gilt als Zusatzantrag des freien Trägers. g) Zahlungsverfahren bei Nachzahlungen und Rückzahlungen innerhalb des Antragsjahres Erfolgt eine Erhöhung des Zuschusses an den freien Träger innerhalb des laufenden Jahres wegen eines zusätzlich gestellten Antrages gemäß 4 Abs. 1 Buchstabe a, so erfolgt die Auszahlung des erhöhten Betrages gleichmäßig verteilt auf die verbleibenden Monate bis zum Jahresende. Erfolgt eine Erhöhung des Zuschusses an den freien Träger wegen Überschreitung der kalkulierten voraussichtlich belegten Plätze im folgenden Quartal gemäß 4 Abs. 1 Buchstabe f, so erfolgt diese Auszahlung gleichmäßig verteilt auf die drei Monate des Quartals, auf die sich die Stichtagsmeldung bezieht. Erfolgt eine Reduzierung des Zuschusses an den freien Träger wegen Unterschreitung der kalkulierten voraussichtlich belegten Plätze im folgenden Quartal, so erfolgt diese Reduzierung der Zahlung gleichmäßig verteilt auf die drei Monate des Quartals, auf die sich die Stichtagsmeldung bezieht. h) Verwendungsnachweis Der freie Träger hat den Nachweis über die Verwendung der Mittel für das Antragsjahr bis zum des nachfolgenden Jahres gegenüber der Stadt Templin mit einem Verwendungsnachweis zu erbringen. Die Stadt Templin wird ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Lage des Einzelfalles einen vereinfachten Verwendungsnachweis zuzulassen. Die Stadt Templin prüft den Verwendungsnachweis im April des Folgejahres. Alle durch die Stadt Templin vorgenommenen Überprüfungen der Mittelverwendung sind grundsätzlich zunächst Stichproben. Erst nach Feststellung von nicht unerheblichen Mängeln wird der freie Träger in ein umfangreicheres Prüfverfahren einbezogen. i) Festsetzungsbescheid Die Stadt Templin erteilt dem freien Träger bis zum des Folgejahres einen Festsetzungsbescheid über den Zuschuss für das Antragsjahr. Ergeben sich auf der Grundlage des Festsetzungsbescheides der Stadt Templin Nachzahlungen an den freien Träger, so überweist die Stadt Templin den festgesetzten Betrag unabhängig von der Bezuschussungsart innerhalb eines Monats auf ein vom Träger benanntes Geschäftskonto. Ergeben sich auf der Grundlage des Festsetzungsbescheides der Stadt Templin Rückzahlungen des freien Trägers, so werden diese mit den nächsten fälligen Zuschüssen verrechnet. 10 (2) Pauschalierte Finanzierung der Kindertagesstätte (Stufe 1) a) Antragsverfahren für den freien Träger

11 11 Über die in Abs. 1 geregelten allgemeinen Festlegungen hinaus gibt es keine Besonderheiten. b) Prüfverfahren Der Antrag auf die pauschalierte Finanzierung wird durch die Stadt Templin zusätzlich zu den in 4 Abs. 2 Buchstabe b dieser KitaFR benannten Kriterien geprüft nach: - Erforderlichkeit der Einrichtung nach dem Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - Einhalten der in dieser Vereinbarung vorgegebenen Berechnungsgrundsätze für die Zuschüsse zu einzelnen Betriebskostenarten - Erbringen von Eigenleistungen durch den Träger - Grundstücks- und Gebäudegrößen und ggf. Inhalt bestehender Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsverträge - Durchschnittswerte des Verbrauchs und Kosten je Einheit bei Betriebskostenarten des Gebäudes c) Bescheiderteilung und Zahlungsverfahren Über die in Abs. 1 geregelten allgemeinen Festlegungen hinaus gibt es keine Besonderheiten. d) Verwendungsnachweis Der freie Träger hat die Verwendung der Mittel der pauschalierten Finanzierung nachzuweisen. Dabei hat er insbesondere den Nachweis der Zweckbindung für folgende Betriebskostenarten zu erbringen: - Zuschüsse für das Gebäude, wenn der freie Träger selbst Eigentümer des Gebäudes ist (3) Individualfinanzierung der Kindertagesstätte (Stufe 2) a) Antragsverfahren für den freien Träger Der Antrag auf Individualfinanzierung kann statt dem Antrag auf pauschalierte Finanzierung oder zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, wenn sich die pauschalierte Finanzierung als nicht ausreichend erweisen sollte, um den Betrieb der Kindertagesstätte fortzuführen. Der freie Träger hat zur Begründung dieses Antrages für eine angemessene Individualfinanzierung seine Einnahme- und Ausgabesituation in einem Betriebskostenblatt darzustellen, auf Begehren der Stadt Templin Begründungen für die Höhe der Einnahmen oder Ausgaben abzugeben und dazugehörige Belege zu liefern. b) Prüfverfahren Der Antrag auf die Individualfinanzierung wird durch die Stadt Templin zusätzlich zu den in 4 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Buchstabe b dieser KitaFR benannten Kriterien geprüft nach: - Höhe der Einnahmen und Ausgaben gemäß Betriebskostenblatt und deren Struktur im Verhältnis zur Bezuschussung anderer freier Träger unter Beachtung der örtlichen Besonderheiten der Kindertagesstätte.

12 Die Einnahmepositionen (Elternbeiträge, Essengeld und Eingliederungshilfe nach BSHG oder SGB VIII - KJHG bei Integrations-Kita s) sind dabei auf der Basis der Angaben der Ergebnisse der letzten beiden vorangegangenen Kalenderjahre vor dem Antragszeitraum zu berücksichtigen. - Beachtung der Elternbeitragssatzung der Stadt Templin zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg für die städtischen Kita-Einrichtungen - Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte - Bescheid des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Antrag auf die Zahlung eines weiteren Zuschusses gemäß 16 (2) KitaG (Erhöhung des Personalkostenzuschusses für das notwendige pädagogische Personal) - Einhalten der Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - Prüfung der Begründung von ggf. zusätzlich beantragten Mitteln für folgende Kostenarten: Zahlung von Mietzins für das Grundstück für über die in dieser Vereinbarung hinaus vorgegebenen Maximalwerte c) Bescheiderteilung und Zahlungsverfahren Stellt der freie Träger einen Antrag auf Individualfinanzierung, soll der Zuwendungsbescheid in denselben Fristen und mit den gleichen Zahlungsmodalitäten wie unter 4 Abs. 1 Buchstabe d und e dieser Vereinbarung beschrieben, erlassen werden. Ergibt sich auf Grund des gestellten Antrags ein aufwändigeres Prüfverfahren, so ist ein Bescheid spätestens 3 Monate nach Antragseingang zuzustellen. d) Verwendungsnachweis Der freie Träger hat für die Verwendung der Mittel der Individualfinanzierung einen Verwendungsnachweis zu erbringen. Die Stadt prüft zusätzlich zu den in Buchstabe b genannten Kriterien insbesondere nach: - Höhe der tatsächlichen Einnahmen bei Elternbeiträgen und Essengeld für den Antragszeitraum (die Elternbeiträge dienen in erster Linie zur Finanzierung der nicht im Rahmen der pauschalierten Standardfinanzierung abgedeckten 16 % der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals, sowie die Zahlungen der Eingliederungshilfe nach BSHG oder SGB VIII KJHG bei Betreiben einer Integrations-Kita) - Einhaltung der Zweckbindung der Mittel, sofern eine solche durch diese Vereinbarung bzw. durch den Zuwendungsbescheid festgelegt wurde. Ergeben sich im Rahmen der Prüfung Abweichungen von den Sachverhalten, die bei der Antragstellung durch den freien Träger zugrunde lagen, ist die Stadt Templin berechtigt, die Höhe des Zuschusses nach Anhörung des freien Trägers rückwirkend zu verändern. Einsparungen in Ausgabepositionen, die der freie Träger im Rahmen der pauschalierten Finanzierung bewilligt erhalten hat, werden nur dann verrechnet, wenn der freie Träger für diese 12

13 Positionen Mittel in der angemessenen Individualfinanzierung beantragt und bewilligt bekommen hat. (4) Investitionskostenfinanzierung der Kindertagesstätte Anträge für Investitionen in das Gebäude, in dem sich die Kindertagesstätte befindet, dürfen nur gestellt werden, wenn diese für die Betriebserlaubnis einer Kindertagesstätte notwendig sind und diese durch behördliche Auflagen gefordert werden. Die Investitionen werden in Höhe der jährlichen Abschreibungen gemäß EstR refinanziert. Diese bedürfen in jedem Fall der Genehmigung der Stadt Templin. Der Antrag für diese Investitionen ist durch den Träger bis zum des Vorjahres bei der Stadt Templin einzureichen. Der Antrag auf die Investitionskostenfinanzierung wird durch die Stadt Templin innerhalb eines Monats nach folgenden Kriterien geprüft: - Vollständigkeit der Unterlagen (die Art und Anzahl der Unterlagen ergibt sich aus dem gestellten Antrag) - Auswirkungen auf die Finanzierung durch die Stadt Templin im laufenden und in den Folgejahren - Nachweise über die evtl. Beteiligung Dritter an den Investitionskosten Vorliegende Anträge werden unverzüglich nach der Prüfung mit einer Stellungnahme der beteiligten Fachämter über den politischen Instanzenweg der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin zur Beschlussfassung zugeleitet. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung wird den freien Trägern binnen 2 Wochen schriftlich mitgeteilt. Bei vorzeitigem Maßnahmebeginn entfällt die Bezuschussung für die Gesamtmaßnahme. Nach abgeschlossener Maßnahme ist ein gesonderter Verwendungsnachweis innerhalb eines Monats zu erbringen. 5 Begriffsbestimmungen im Außenbereich: Freispielfläche: Die Freispielfläche dient den Spielmöglichkeiten im Freien und es soll für jedes Kind ein ausreichender Flächenanteil vorhanden sein. Eine Fläche von 10 m² unbebauter Freifläche wird als zweckmäßig und angemessen erachtet. Wirtschaftsfläche: Die Wirtschaftsfläche umfasst alle Flächen im Außenbereich, die keine Freispielfläche ist. Die Wirtschaftsfläche beinhaltet u. a. die Stellfläche für Fahrräder und Autos (Kurzzeitparkplätze) für das Holen und Bringen der Kinder, sowie Flächen der Müllentsorgung. Die Wirtschaftsfläche berechnet sich aus 1 m² je belegten Platz. im Innenbereich: 13

14 14 Nutzfläche: Die Nutzfläche im Sinne dieser Richtlinie ist die Netto Grundfläche (NGF) des Gebäudes gemäß DIN 277, die als Kindertagesstätte genutzt wird abzüglich der nicht pädagogisch genutzten Fläche des Kellers. Spielfläche: Spielflächen sind Flächen von Gruppenräumen die für die Betreuung der Kinder vorhanden und jederzeit durch sie nutzbar sind. Eine Mindestspielfläche von 3,5 m² für jedes regelmäßig betreute Kind muss vorhanden sein. Nebenfläche: Nebenflächen sind alle Flächen die vorwiegend von Kindern genutzt werden und keine Spielfläche sind. Hierzu gehören u. a. Waschräume, Mehrzweckräume, Garderoben und Essenräume. Wirtschaftsfläche: Wirtschaftsflächen sind alle Flächen die nicht vorwiegend von Kindern genutzt werden und die der Versorgung der Kindertagesstätte dienen. Hierzu zählen u. a. Büroräume, Treppen, Flure, Toiletten für Angestellte und Küchenräume. 6 Hinweis Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. 7 In Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kita Finanzierung vom außer Kraft. Ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Kindertagesstätten in freier Trägerschaft nach dem KitaG des Landes Brandenburg, tritt die KitaFR der Stadt Templin mit sofortiger Wirkung der gesetzlichen Änderung außer Kraft. Templin, Ulrich Schoeneich Hauptamtlicher Bürgermeister

15 15 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Kita-Finanzierungsrichtlinie der Stadt Templin vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg enthalten oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Templin, den Für die Stadt Templin Ulrich Schoeneich Hauptamtlicher Bürgermeister

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