Richtlinie der Stadt Nauen zur Finanzierung der von freien Trägern betriebenen Kindertagesstätten Kita-Finanzierungrichtlinie (KitaFRL)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinie der Stadt Nauen zur Finanzierung der von freien Trägern betriebenen Kindertagesstätten Kita-Finanzierungrichtlinie (KitaFRL)"

Transkript

1 Richtlinie der Stadt Nauen zur Finanzierung der von freien Trägern betriebenen Kindertagesstätten Kita-Finanzierungrichtlinie (KitaFRL) Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Nauen vom. 1

2 Inhaltsverzeichnis der Kita-Finanzierungrichtlinie (KitaFRL) Rechtsgrundlagen Grundsätze Ziele Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen Unterbringung von Kindern aus Fremdgemeinden in der Stadt Nauen Gegenstand der Förderung Zuschussbereich I Zuschüsse zu den Kosten für das notwendige pädagogische Personal Zuschussbereich II Zuschüsse für Gebäude, Anlagebewirtschaftung und Versorgung 10 8 Zuschussbereich III Zuschüsse für sonstige Kosten, die für den Betrieb einer Kindertagesstätte erforderlich sind Sonderbedarf Erhebung von Elternbeiträgen Eigenleistung des Trägers Antragsverfahren Abrechnung von Zuschüssen Sondervereinbarungen Anhörungsrecht der freien Träger Übergangsregelung Inkrafttreten Anlage zur Richtlinie Ausführungsvorschrift und Erläuterungen

3 Rechtsgrundlagen (1) Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI.I, S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBI.I, S. 10). (2) Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder und Jugendhilfe- Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBI. I Nr. 21). (3) Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten- Betriebskosten- und Nachweisverordnung- KitaBKNV) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II/04, S. 450). Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2014 (GVBI.I/14, Nr. 19). (4) Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita- Personalverordnung KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II/93, S. 212), Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2014 (GVBI.I/14, Nr. 19). (5) Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom. 03. Mai 2012 (BGBl. I, S. 958). (6) Öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß 12 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) vom 10. Juni 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom zur Durchführung von Aufgaben nach KitaG zwischen dem Landkreis Havelland und der Stadt Nauen in der jeweils gültigen Fassung. (7) Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 10. Juli 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 06], S.54). 1 Grundsätze (1) Die Finanzierungsrichtlinie findet Anwendung auf die Finanzierung und Leistungssicherstellung von Kindertagesstätten in Trägerschaft von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII sowie von sonstigen freien Trägern in der Stadt Nauen (Prinzip der Örtlichkeit). (2) Die Finanzierungsrichtlinie dient der Umsetzung der gesetzlichen Zuschusspflichten gemäß 16 Abs. 2 und 3 KitaG. Die Stadt Nauen als Leistungsverpflichtete stellt sicher, dass die freien Träger von Kindertagesstätten durch Zuschüsse zu den Betriebskosten nach 16 KitaG in die Lage versetzt werden, die im 3 KitaG benann- 3

4 ten Aufgaben zur Betreuung, Bildung, Erziehung und Versorgung von Kindern in Kindertagesstätten in Nauen zu erfüllen. (3) Die Gewährung von Zuschüssen gemäß 16 Abs. 3 KitaG erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes nicht unter Haushaltsvorbehalt - der Stadt Nauen. Haushaltsrechtlich handelt es sich bei den Zuschüssen nach KitaG um keine Zuwendungen, sondern um gesetzlich begründete Zahlungen. Wird die Einrichtung des freien Trägers unterjährig eines Haushaltsjahres in den Bedarfsplan aufgenommen, hat der freie Träger Anspruch auf eine anteilige Finanzierung ab Beginn der Aufnahme im Bedarfsplan. Änderungen der Kapazität sowie der zuschussfähigen Flächen bedürfen der vorherigen und rechtzeitigen Zustimmung durch die Stadt Nauen. (4) Die Anwendung der Finanzierungsrichtlinie setzt eine minimale Belegung der Einrichtung voraus. Die minimale Belegung liegt bei 25% des für die Einrichtung festgelegten Bedarfes laut aktuellem Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen. 2 Ziele (1) Die Richtlinie soll eine gleichmäßige Handhabung der landesrechtlichen Bestimmungen zur Bezuschussung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft im Zuständigkeitsbereich der Stadt Nauen gewährleisten. (2) Die Finanzierungsrichtlinie regelt die Beantragung, die Berechnung, die Auszahlung und das Verwendungsnachweis- und Prüfverfahren sowie den Umfang der Beteiligung der Stadt Nauen an den Betriebskosten der Kindertagesbetreuung der freien Träger gemäß 16 Abs. 2 und 3 KitaG. (3) Grundsätzlich gewährt die Stadt Nauen zur Umsetzung der Ansprüche auf Bezuschussung gemäß 16 Abs. 2 und 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG mit Inkrafttreten dieser Richtlinie pauschalierte Zuschüsse (Standardfinanzierung), sofern die Abrechnung tatsächlich entstandener Kosten nicht gesondert vereinbart ist. Die angemessene Höhe der Pauschalen wird durch die Prüfung von Kosten in Kindertagesstätten sowie die Auswertung weiterer Datenquellen und Dokumentationen ermittelt. Mit der Abrechnung informieren die Träger über die tatsächlichen Aufwendungen für Personal-, Sach- und Verwaltungsleistungen nach Ablauf eines Jahres, ohne diese im Einzelnen nachweisen zu müssen. Pauschalierte Zuschüsse sollen die Planungssicherheit erhöhen und zur Verringerung von Verwaltungsaufwand beitragen. (4) Die in dieser Finanzierungsrichtlinie enthaltenen pauschalen Festbeträge sollen im Sinne des 4 SGB VIII zwischen der Stadt Nauen und Vertretern der freien Träger von Kindertagestätten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben werden. Dabei sind alle Rahmenbedingungen für die Betriebskosten in Kindertagesstätten ebenso zu berücksichtigen wie die den Anträgen und Verwendungsnachweisen zugrundeliegenden Daten aller freien Träger in der Stadt Nauen. 4

5 (5) Kann der freie Träger trotz wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung und bei Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten den gesetzmäßigen Betrieb der Einrichtung nicht sicherstellen, so kann er einen Antrag zur angemessenen Erhöhung des Zuschusses gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG bei der Stadt Nauen stellen (Individualfinanzierung). Hierbei verpflichtet sich der Träger zur Offenlegung aller Betriebskosten. Entsprechend des Ergebnisses der Prüfung des Antrages durch die Stadt wird der Zuschuss angemessen erhöht. Die Beweisführung zur Notwendigkeit und über den Zustand, dass der freie Träger trotz wirtschaftlichem und sparsamem Betrieb und bei Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten für die Kindertagesstätte nicht in der Lage ist die Einrichtung dem Gesetz entsprechend zu betreiben und somit eine Zuschusserhöhung gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlich ist, obliegt dem freien Träger. (6) Im Rahmen einer Individualfinanzierung werden keine pauschalierten Zuschüsse nach dieser Richtlinie gewährt. Ein Wechsel zur Individualfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ist grundsätzlich zulässig, insofern die Notwendigkeit gegenüber der Stadt Nauen nachgewiesen wird. Es werden keine Wechsel von einer pauschalierten Finanzierung hin zu einer Individualfinanzierung sowie von einer Individualfinanzierung hin zu einer pauschalierten Finanzierung rückwirkend gewährt. Ein Bewilligungsbescheid über die Gewährung einer Individualfinanzierung gilt höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten. 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen (1) Die Finanzierung eines freien Trägers einer Kindertageseinrichtung wird nur gewährt, sofern der freie Träger bereit und in der Lage ist, eine Kindertagesstätte nach den Vorschriften des KitaG zu betreiben und eine für den Betrieb gültige Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII nachweist. Änderungen der Betriebserlaubnis sind der Stadt Nauen unverzüglich anzuzeigen. (2) Um Planungen und Entwicklungen rechtzeitig abzustimmen, Überkapazitäten gering zu halten, zugleich aber die jederzeitige Erfüllung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung sicherzustellen, informieren die freien Träger die Stadt Nauen mindestens in der Regel ein Jahr vorher über geplante Kapazitätsentwicklungen, Umstrukturierungen und bauliche Vorhaben. (3) Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist der im Grundsatz uneingeschränkte Zugang zur Einrichtung für jedes Kind, ohne dass die Betreuung von besonderen Voraussetzungen wie Religionszugehörigkeit, Vereinsmitgliedschaft oder Sonderzahlungen über den Elternbeitrag hinaus abhängig gemacht wird. (4) Der freie Träger hat gemäß 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG Eigenleistungen zu erbringen. Die Eigenleistungen werden nicht als Gegenleistung für die gewährten Zuschüsse erbracht, sondern beziehen sich ausdrücklich auf die im KitaG benannte Pflicht des freien Trägers. 5

6 (5) Der freie Träger muss einen wirtschaftlichen und sparsamen Betrieb der Kindertagesstätte gewährleisten. Alle Einnahmemöglichkeiten sind auszuschöpfen. Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind: Rechtzeitige und vollständige Erhebung aller Erträge, insbesondere die Erhebung von Elternbeiträgen. Zweckgebundener Einsatz sämtlicher Erträge und Aufwendungen sowie der Nachweis alles Erträge und Aufwendungen auf der Grundlage eines zahlungsbegründeten Buchungsbeleges; hierfür ist ein vorgesehenes Sachkonto nachzuweisen. Kosten sollen direkt zuordenbar sein. Nicht vereinbarte pauschalierte Kosten oder Berechnungen nach Umlageschlüsseln werden nur dann anerkannt, wenn hierfür ein Nachweis für die Unabweisbarkeit unaufgefordert erbracht wird. Die Aufhebung oder Veränderung bestehender Verträge sowie der Abschluss von Vergleichen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen. Aufbewahrung von Belegen über einen Mindestzeitraum von 5 Jahren. Bei Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen ist das wirtschaftlichste Angebot (markübliche Preise) zu wählen; bei Aufträgen über netto die Vergabe- und Vertragsordnungen sowie die Vergaberichtlinie der Stadt Nauen zu berücksichtigen. Sollte der Abschluss von Verträgen den Gesamtzuschuss um mindestens 10% brutto erhöhen, so ist vor Vertragsabschluss die Zustimmung der Stadt Nauen schriftlich einzuholen. (6) Die Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist eine verbindliche Finanzplanung (Wirtschaftsplan) mit vollständiger Aufstellung der zu erwartenden Erträge und Aufwendungen bis zum 01. April eines Vorjahres des Zuschusszeitraumes. Die Planungen müssen einen angemessenen Eigenanteil des Trägers ausweisen. (7) Die Erhöhung von Zuschüssen gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG (Individualfinanzierung) setzt voraus, dass der freie Träger der Einrichtung bei der Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen die Festlegungen der in der jeweils gültigen Fassung der Elternbeitragssatzung der Stadt Nauen nicht unterschreitet. (8) Die vollständige Gewährung eines Zuschusses kann gegenüber dem Träger der Einrichtung von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn der Träger trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung die nach den Bestimmungen des KitaG, der KitaBKNV und nach dieser Richtlinie erforderlichen Zuarbeiten einschließlich der jeweiligen Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht vollständig oder in nicht geeigneter Weise bei der Stadt Nauen vorlegt. Bis zur Vorlage der erforderlichen Zuarbeiten kann die Ausreichung der Zuschüsse auf die Bezuschussung der Personalkosten (Zuschussbereich I) beschränkt werden. (9) Ungeachtet der von der Stadt Nauen vorzunehmenden Prüfungen sind der Stadt Nauen alle Rechte zur Vornahme von Tiefen- und Vollständigkeitsprüfungen vom freien Träger einzuräumen, sodass die Prüfung aller Erträge, Aufwendungen und Un- 6

7 terlagen oder Belege, die für die Bewilligung von Leistungen nach dieser Richtlinie maßgebend sind, erfolgen kann. 4 Unterbringung von Kindern aus Fremdgemeinden in der Stadt Nauen (1) Der freie Träger ist verpflichtet, die von ihm betriebene Kinderbetreuungsstätte vorrangig für die Betreuung von Kindern aus der Stadt Nauen zur Verfügung zu stellen. Er hat zu gewährleisten, dass Betreuungsverträge zur Betreuung von Kindern aus Fremdgemeinden nur dann abgeschlossen werden, wenn freie Plätze nicht von Einwohnern der Stadt Nauen nachgefragt werden, die einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz haben. Eine Abstimmung mit der Stadt Nauen hat vor der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages zu erfolgen. Neuaufnahmen von Kindern aus anderen Gemeinden sind grundsätzlich im Finanzierungszeitraum im Einzelfall zu betrachten. (2) Eine Finanzierung von Betreuungsplätzen für Kinder aus Fremdgemeinden erfolgt nur dann, wenn vor Betreuungsbeginn eine schriftliche Zustimmung der Stadt Nauen eingeholt wurde und der Kostenausgleich mit der abgebenden Gemeinde gemäß 16 Abs. 5 KitaG sichergestellt wurde. Beabsichtigt der freie Träger einen Betreuungsvertrag für die Betreuung eines Kindes aus einer Fremdgemeinde abzuschließen, so hat er der Stadt Nauen daher bis 2 Wochen vor Abschluss des Betreuungsvertrages eine schriftliche Mitteilung mit folgenden Informationen zu geben: Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes, für welches beabsichtigt wird, einen Betreuungsvertrag abzuschließen Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme des Kindes Zeitlicher Betreuungsumfang sowie Betreuungsbereich Bescheid über die Gewährung des Rechtsanspruchs und Kostenübernahmeerklärung der Wohnsitzgemeinde/ ggf. Wohnsitzkreises. Falls dies nicht vorliegt, zumindest der Nachweis über die Antragstellung der Personensorgeberechtigten bei der Wohnortgemeinde zur Betreuung eines Kindes außerhalb der Wohnortgemeinde Angabe zum Gültigkeitszeitraum des vorliegenden Rechtsanspruchsbescheides Besonderheiten, die die Aufnahme in einer Gemeinde außerhalb der Wohnortgemeinde seitens der Personensorgeberechtigten begründen und somit für die Rechnungslegung der Standortgemeinde gegenüber der Wohnortgemeinde (Kostenausgleich) relevant sind Erhält der freie Träger trotz nachweislicher Beabsichtigung der Abstimmung mit der Stadt Nauen binnen 2 Wochen keine Rückmeldung, so kann er die freien Plätze eigenständig vergeben. (3) Verletzt der freie Träger seine Pflichten gemäß Absatz 2 und entstehen der Stadt Nauen aus diesem Grund finanzielle Nachteile, so vermindert sich der Anspruch des Trägers auf Bezuschussung für das betreffende Haushaltsjahr entsprechend. 7

8 (4) Zusammen mit der Stichtagsmeldung gemäß 3 Abs. 2 KitaBKNV hat der freie Träger der Einrichtung zudem anzugeben, ob und welche Kinder aus Fremdgemeinden aufgenommen wurden. Form und Inhalt der Meldung sind in der Anlage zu dieser Richtlinie geregelt. (5) Der freie Träger meldet der Stadt Nauen innerhalb von 5 Kalendertagen ab Stichtag alle tatsächlich belegten Plätze. 5 Gegenstand der Förderung (1) Die Stadt Nauen gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie einen zweckgebundenen Zuschuss zu den Betriebskosten von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft als institutionellen Zuschuss. Betriebskosten im Sinne dieser Richtlinie sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach 45 Abs. 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, die die Voraussetzungen des KitaG erfüllt und grundsätzlich allen Kindern offensteht ( 15 Abs. 1 KitaG). Die Betriebskosten werden drei Zuschussbereichen (ZB) zugeordnet: ZB I ZB II Kosten für das beim freien Träger der Kindertagesstätte beschäftigte notwendige pädagogische Personal Kosten für die Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und die Versorgung ZB III Sonstige Kosten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertagesstätte erforderlich sind (2) Stufe 1 pauschalierte Grund- und Standardfinanzierung: Die Stadt Nauen gewährt dem freien Träger einen pauschalen Zuschuss zu den Kosten für das notwendige pädagogische Personal (Zuschussbereich I) und stellt einer gemäß 12 Abs. 3 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte bei Bedarf das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude (Zuschussbereich II) sowie die angemessenen pauschalierten Kosten für Personal-, Sach- und Verwaltungskosten (Zuschussbereich III). (3) Stufe 2 angemessene Individualfinanzierung: Die Stadt Nauen gewährt dem freien Träger einen Zuschuss zu den tatsächlichen Kosten für das notwendige pädagogische Personal (Zuschussbereich I) und stellt einer gemäß 12 Abs. 3 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte bei Bedarf das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude (Zuschussbereich II) sowie die angemessenen Sachkosten (Zuschussbereich III). Der Zuschuss für Personal-, Sach- und Verwaltungskosten entspricht den tatsächlichen Aufwendungen für Personal-, Sach- und Verwaltungsaufwendungen, wenn der 8

9 freie Träger nach Standardfinanzierung gemäß 5 Abs. 2 dieser Richtlinie sowie trotz sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, die Einrichtung dem Gesetz nach weiter zu führen. Eine angemessene Individualfinanzierung gilt längstens für ein Jahr und muss jährlich neu beantragt werden. (4) Umfang und Höhe der Bezuschussung sind der Anlage zu dieser Richtlinie zu entnehmen. Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt zunächst durch einen vorläufigen Bescheid (Vorauszahlung). Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird der Zuschuss durch einen weiteren Bescheid endgültig festgesetzt. Übersteigt der vorläufig festgesetzte Zuschuss den als förderfähig anerkannten Auszahlungsbetrag in dem endgültigen Bescheid, ist die Vorauszahlung insoweit zurückzuzahlen. (5) Der Zuschusszeitraum ist das im Bescheid ausgewiesene Haushaltsjahr. 6 Zuschussbereich I Zuschüsse zu den Kosten für das notwendige pädagogische Personal (1) Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages in der jeweils gültigen Form zur Durchführung von Aufgaben gemäß 12 Abs. 1, Satz 1 KitaG zwischen der Stadt Nauen mit und dem Landkreis Havelland als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt die Stadt Nauen dem freien Träger einer Kindertagesstätte nach Maßgabe von 16 Abs. 2 KitaG einen Zuschuss zu den Kosten für das in der Einrichtung beschäftigte notwendige pädagogische Personal gemäß 10 KitaG, 1 ff. KitaPersV. (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Eine Erstattung von Abfindungszahlungen, die der Träger im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Einrichtung zahlt, findet nicht statt. (3) Der durch die Stadt Nauen gewährte Zuschuss entspricht dem durch den Landkreis Havelland jährlich ermittelten durchschnittlichen vergleichbaren Personalkosten nach Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) für das notwendige pädagogische Personal für jedes betreute Kind jeweils im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, bis zur Einschulung und für jedes betreute Kind im Grundschulalter gemäß 16 Abs. 2 KitaG. (4) Liegen die tatsächlichen Kosten für das notwendige pädagogische Personal unterhalb des durch die Stadt Nauen aufgrund dieser Richtlinie gewährten Zuschusses für das notwendige pädagogische Personal, so müssen die Mittel für den Zuschussbereich II nachweislich verwendet werden. 9

10 7 Zuschussbereich II Zuschüsse für Gebäude, Anlagebewirtschaftung und Versorgung (1) Die Zuschüsse für das Grundstück und Gebäude berücksichtigen die jeweiligen Eigentumsverhältnisse und die örtlichen Besonderheiten. (2) Die bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten für die Gebäude- und Anlagenbewirtschaftung sind durch Nachweise zu belegen. (3) Ist die Stadt Nauen Eigentümer von Grundstück und Gebäude, stellt die Stadt Nauen dem freien Träger diese mietfrei zur Verfügung. (4) Die Stadt Nauen gewährt dem freien Träger für das Gebäude der Kindertagesstätte, das sich im Eigentum oder Erbbaupacht des freien Trägers oder Dritter befindet, eine angemessene Kaltmiete bzw. kalkulatorische Miete für die tatsächliche Bruttogeschossfläche, maximal jedoch 9 m 2 für jeden Platz laut Betriebserlaubnis. Die Höhe der angemessenen Kaltmiete wird in der Anlage zur Richtlinie Ausführungsvorschrift und Erläuterungen festgesetzt. Die kalkulatorische Miete ist zweckgebunden. (5) Die Stadt Nauen gewährt dem freien Träger für das Grundstück (Außenfläche) der Kindertagesstätte, das sich im Eigentum oder Erbbaupacht des freien Trägers oder Dritter befindet, eine angemessenen Mietzins für die tatsächliche Fläche, maximal jedoch 12 m 2 für jeden Platz laut Betriebserlaubnis. Die Höhe des Mietzinses wird in der Anlage zur Richtlinie Ausführungsvorschrift und Erläuterungen festgesetzt. (6) Die Stadt Nauen gewährt dem Träger der Einrichtung Zuschüsse zu den sonstigen Betriebskosten, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen. Sonstige Betriebskosten für die Gebäude- und Anlagenbewirtschaftung, die nicht gemäß 2 BetrKV aufgelistet sind (z.b. Schönheitsreparaturen und Erhaltungsaufwand), sind im Einzelnen aufzuführen und genau zu bezeichnen. (7) Für das Erbringen von notwendigen Hausmeister- und Reinigungsleistungen gewährt die Stadt Nauen dem freien Träger einen Zuschuss zu den Personalkosten des hierfür notwendigen technischen Personals unabhängig davon, ob der freie Träger diese Aufgabe selbstständig erfüllt oder als Fremddienstleistung erbringen lässt. Die Höhe der tatsächlichen Kosten ist der Stadt Nauen nachzuweisen. (8) Für das Erbringen von notwendigen Küchenleistungen gewährt die Stadt Nauen dem freien Träger einen Zuschuss zu den Personalkosten des hierfür notwendigen Küchenpersonals unabhängig davon, ob der freie Träger diese Aufgabe selbstständig erfüllt oder als Fremddienstleistung erbringen lässt. Die Höhe der tatsächlichen Kosten ist der Stadt Nauen nachzuweisen. 10

11 8 Zuschussbereich III Zuschüsse für sonstige Kosten, die für den Betrieb einer Kindertagesstätte erforderlich sind (1) Die Zuschüsse für die sonstigen Kosten nach 8 Abs. 1 werden grundsätzlich in Form von Pauschalen gewährt, ohne dass der Träger der Einrichtung seine Kosten im Einzelnen nachweisen muss. Die pauschale Gewährung soll es dem Träger ermöglichen, innerhalb und außerhalb der Zuschussbereiche eigene Schwerpunkte zu setzen. Es wird eine Pauschale für Personal- und Sachkosten sowie eine Verwaltungskostenpauschale durch die Stadt Nauen gewährt. 9 Sonderbedarf (1) Für die Beschaffung von Gegenständen, Geräten, Einrichtungen und Ausstattungen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Hochbau- und Grünanlageunterhaltung, die nicht mit den gewährten Zuschüssen gedeckt werden können, sind im Einzelfall Anträge auf Bezuschussung eines Sonderbedarfs zulässig. Diese Anträge sind mit den erforderlichen Begründungen zur Notwendigkeit und Kostenvoranschlägen sowie Vergleichsangeboten und Nachweise über die eventuelle Beteiligung Dritter an den Investitionskosten bis zum 15. Januar für das darauffolgende Haushaltsjahr bei der Stadt Nauen einzureichen. Über deren Bewilligung entscheidet die Stadt Nauen in einem transparenten Verfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Deckung eines Sonderbedarfs besteht nicht. (2) Ersatzbeschaffungen berücksichtigen die jeweiligen Eigentumsverhältnisse des beweglichen Inventars. Befindet sich das bewegliche Inventar im Eigentum der Stadt Nauen und wurde an den freien Träger zur Nutzung übergeben, erfolgt die Ersatzbeschaffung durch den freien Träger unter Berücksichtigung der Vergaberichtlinie der Stadt Nauen in Abstimmung mit der Stadt gemäß 9 Abs. 1. Das als Ersatz beschaffte bewegliche Inventar geht in die Anlagebewirtschaftung der Stad Nauen über. (3) Für bereits begonnene oder in Auftrag gegebene Maßnahmen oder Leistungen ist kein Sonderbedarf anzuerkennen. (4) Bei Finanzierungen und Anschaffungen von Gegenständen, Einrichtungen und Ausstattungen durch die Stadt Nauen sind vor Aussonderung der Geräte und Ausstattungsgegenständen diese der Stadt Nauen zur Übergabe anzubieten. (5) Bei der Inanspruchnahme von Sonderbedarf durch den freien Träger sind sonstige Zuschuss- und Fördermöglichkeiten, z.b. aus bundes- oder landesrechtlichen Regelungen auszuschöpfen. Eine grundsätzliche Mitwirkung bei Förderanträgen kann in Aussicht gestellt werden, sofern für die Stadt Kosteneinsparungen entstehen. 11

12 10 Erhebung von Elternbeiträgen (1) Die Bezuschussung der freien Träger setzt voraus die ordnungsgemäße und vollständige Einziehung der Elternbeiträge nach der für die Einrichtung geltenden Elternbeitragssatzung die auf Anordnung der Stadt Nauen erteilte Auskunft des Trägers über die jeweilige Regelung zur Erhebung und Einbeziehung der Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung des Trägers) die Auskunftserteilung über die Anzahl der betreuten Kinder sowie über die Höhe der Erträge aus Elternbeiträgen in den jeweiligen Einkommensgruppen (2) Die durch den Träger zu beanspruchenden Elternbeiträge sind zur Deckung der Kosten für das notwendige pädagogische Personal (Zuschussbereich I) einzusetzen. Die darüber hinaus zur Verfügung stehenden Elternbeiträge dienen zur Deckung aller weiteren Aufwendungen im Zuschussbereich II zum Betrieb der Kindertagesstätte des freien Trägers soweit die Anerkennung von Aufwendungen in dieser Richtlinie nicht gesondert geregelt ist. (3) Der freie Träger ist verpflichtet, die in der gültigen Gebührensatzung der Stadt Nauen enthaltenen Sätze der Elternbeitragsordnung, bezogen auf die Betreuungszeiten, nicht zu unterschreiten, wenn er über das Maß der gesetzlichen Mindestfinanzierung hinaus bezuschusst werden möchte. 11 Eigenleistung des Trägers (1) Durch den freien Träger ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Richtlinie eine angemessene Eigenleistung gemäß 14 Abs. 2 KitaG zu erbringen. (2) Werden die Eltern der betreuten Kinder vertraglich verpflichtet, höhere Elternbeiträge zu entrichten, als die Elternbeitragsatzung in der jeweils gültigen Fassung des Trägers oder Stadt Nauen vorsieht, handelt es sich nicht um Eigenleistung. (3) Sofern der im Wirtschaftsplan benannte Umfang der Eigenleistung nicht erbracht wurde, hat der Träger der Einrichtung die Abweichung zu begründen. (4) Barleistungen sind im Ertragsbereich bei der Abrechnung der Zuschüsse darzustellen und bei Sach- und Arbeitsleistungen verringern sich die Aufwendungen. 12

13 12 Antragsverfahren Antragsverfahren von Zuschüssen gemäß 5 Abs. 2 Stufe 1: Standardfinanzierung: (1) Die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Finanzierungsrichtlinie bedarf eines schriftlichen Antrages des freien Trägers der Einrichtung unter Verwendung des von der Stadt Nauen vorgesehenen Vordrucks. Der Antrag ist bis zum 01. April des laufenden Jahres für das darauffolgende Haushaltsjahr zu stellen. Auf der Grundlage des Antrages und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres erlässt die Stadt Nauen bis zum 01. November den vorläufigen Bescheid für das Folgejahr. Der Antrag sowie die darin vorgenommenen Angaben des freien Trägers gelten für die Stadt als verbindlich. (2) Die Vorlage des Antrages hat auf elektronischem Wege unter Nutzung des von der Stadt Nauen vorgegebenen Vordrucks sowie mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift des freien Trägers auf postalischem Weg zu erfolgen. (3) Mit der ersten Antragstellung hat der freie Träger einen Nachweis über die Vorhandenen Flächen gemäß 7 dieser Finanzierungsrichtlinie zu erbringen. (4) Der freie Träger hat die Möglichkeit, eine Betriebskostenvorauszahlung aus dem Zuschussbereich II für das folgende Haushaltsjahr zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich und formlos bis zum 15. Dezember bei der Stadt Nauen zu stellen und bezieht sich jeweils auf die ersten drei Quartale des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Hierbei wird anteilig ein Betriebskostenvorschuss des Zuschussbereiches II gewährt. Die Auszahlung erfolgt mit der Auszahlung der Kosten für das notwendige pädagogische Personal. (5) Anträge auf Präzisierung der beantragten Budgetplanung sind aufgrund erheblicher Veränderungen in der Anzahl der zu betreuenden Kinder sowie in sonstigen begründeten Ausnahmefällen laufend möglich. Veränderungen in der Anzahl der zu betreuenden Kinder sind dann erheblich, wenn sie um 25% vom bisherigen Ansatz abweichen. Antragsverfahren von Zuschüssen gemäß 5 Abs. 3 Stufe 2: erforderliche Individualfinanzierung: (6) Der freie Träger hat den Antrag auf Zahlung der Zuschüsse unter Verwendung des von der Stadt Nauen vorgefertigten Antragsformulars bis zum 15. März eines laufenden Jahres für das darauffolgende Haushaltsjahr schriftlich zu stellen. Gemäß 2 Abs. 5 dieser Richtlinie muss der freie Träger die Erfordernis einer Individualfinanzierung begründen und nachweisen, dass die pauschalierte Standardfinanzierung dieser Finanzierungsrichtlinie in den Zuschussbereichen I und III als nicht ausreichend erweisen sollte, um den Betrieb der Kindertagesstätte auch bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung aufrechtzuerhalten. Die voraussichtliche Höhe der Erträge und Aufwendungen in allen Kostenarten ist zu belegen. Es werden bei einer Indi- 13

14 vidualfinanzierung keine Pauschalen, sondern unter Nachweis der Erfordernis die tatsächlichen Kosten erstattet. (7) Das weitere Antragsverfahren ist gemäß 12 Abs. 2 5 dieser Finanzierungsrichtlinie. 13 Abrechnung von Zuschüssen Abrechnung von Zuschüssen gemäß 5 Abs. 2 Stufe 1: Standardfinanzierung: (1) Die Jahresabrechnung (Spitzabrechnung) des abgelaufenen Haushaltsjahres ist der Stadt unter Verwendung des von der Stadt vorgefertigten Abrechnungsformulars bis zum 30. Juni des laufenden Jahres vorzulegen. Hierbei sind alle Angaben zum Nachweis der im Vorjahr entstandenen Aufwendungen vorzulegen: Zuschussbereich I: einfacher Verwendungsnachweis gemäß tabellarischem Vordruck Zuschussbereich II: einfacher Verwendungsnachweis gemäß tabellarischem Vordruck und genauer Verwendungsnachweis in Form von Anlagen Zuschussbereich III: einfacher Verwendungsnachweis gemäß tabellarischem Vordruck (2) Mit der Abrechnung erfolgt eine Gegenüberstellung aller Erträge und Aufwendungen des freien Trägers. Das Ergebnis dieser Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen wird durch die Stadt Nauen in einem Festsetzungsbescheid ausgewiesen. Bei festgestellten negativen Differenzen zwischen gewährtem Zuschuss und anzuerkennenden Aufwendungen des Trägers der Einrichtung muss der freie Träger Begründungen und Nachweise über die Entstehung des Defizits einreichen. Es obliegt der Stadt auf der Grundlage der vom Träger eingereichten Begründungen und Nachweise, wie mit dem entstandenen Defizit verfahren wird. Im Falle von positiven Differenzen zwischen gewährtem Zuschuss und anzuerkennenden Aufwendungen ist der Träger der Einrichtung zur Rückzahlung des Differenzbetrages verpflichtet. (3) Die Vorlagen der Abrechnung und Nachweise haben auf elektronischem Wege unter Nutzung der vorgegebenen Vordrucke sowie mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift des freien Trägers auf postalischem Wege zu erfolgen. (4) Die Stadt Nauen oder ein von ihr beauftragtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind berechtigt, unter Berücksichtigung des Datenschutzes in alle Bücher, Unterlagen und Belege des freien Trägers einzusehen, die für die zweckmäßige Gewährung von Zuschüssen von Bedeutung sind. Dieses gilt auch im Falle der Gewährung von Pauschalen. Verweigert der freie Träger die Vorlage oder Einsichtnahme in die Unterlagen, so kann der gewährte Zuschuss ganz oder teilweise zurückgezogen werden. 14

15 Abrechnung von Zuschüssen gemäß 5 Abs. 3 Stufe 2: erforderliche Individualfinanzierung: (5) Im Falle einer Individualfinanzierung gemäß 2 Abs. 5 dieser Richtlinie sind sämtliche Erträge und Aufwendungen der Einrichtung zu belegen: Zuschussbereich I: einfacher Verwendungsnachweis gemäß tabellarischem Vordruck und genauer Verwendungsnachweis in Form von Anlagen Zuschussbereich II: einfacher Verwendungsnachweis gemäß tabellarischem Vordruck und genauer Verwendungsnachweis in Form von Anlagen Zuschussbereich III: einfacher Verwendungsnachweis gemäß tabellarischem Vordruck und genauer Verwendungsnachweis in Form von Anlagen Das weitere Abrechnungsverfahren erfolgt gemäß 13 Abs. 3 5 dieser Richtlinie. 14 Sondervereinbarungen (1) Ergeben sich für die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude nach 16 Abs. 3 KitaG auf Grund der sachlichen oder örtlichen Besonderheiten der Einrichtung Erfordernisse zur jährlich immer wiederkehrenden angemessenen Erhöhung des Zuschusses, so sind der freie Träger und die Stadt Nauen berechtigt, eine Vereinbarung zu diesem Sachverhalt abzuschließen, um die Bezuschussung in dieser Kostenart zu regeln. Diese Zusatzvereinbarung wird unbefristet bis auf Widerruf geschlossen und dient der Reduzierung der Verwaltungsarbeit sowohl beim freien Träger als auch bei der Stadt Nauen. Die Zusatzvereinbarung bedarf der Schriftform. Der Ausschuss für Bildung und Soziales ist über diese Zusatzvereinbarung grundsätzlich vor Abschluss zu informieren. 15 Anhörungsrecht der freien Träger (1) Die freien Träger der Kindertagesstätten der Stadt Nauen werden vor geplanten grundsätzlichen Änderungen dieser Finanzierungsrichtlinie angehört. 16 Übergangsregelung (1) Die Finanzierungsformen der Kindertagesstätten von freien Trägern, die vor Inkrafttreten dieser Finanzierungsrichtlinie in den jeweiligen Betreiberverträgen vereinbart wurden, gelten bis zum 31. Dezember Ab dem gelten an diese Finanzierungsrichtlinie angepasste Betreiberverträge. Betreiberverträge werden für jene Einrichtungen zwischen dem freien Träger und der Stadt Nauen geschlossen, die in Eigentum der Stadt Nauen befindlich sind. 15

16 (2) Bestehende Mietverträge zwischen dem freien Träger und der Stadt Nauen gelten uneingeschränkt weiter. Mietverträge werden für jene Einrichtungen zwischen dem freien Träger und der Stadt Nauen geschlossen, die in Eigentum der Stadt Nauen befindlich sind. 17 Inkrafttreten (1) Die Kita Finanzierungsrichtlinie der Stadt Nauen tritt mit Wirkung zum in Kraft und ist erstmals für das Haushaltsjahr 2017 gültig. (2) Die Anlage zur Richtlinie Ausführungen und Erläuterungen ist Bestandteil dieser Richtlinie. (3) Gleichzeitig verlieren bestehende Verwaltungsregelungen oder Verfahrensweisen zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung in der Stadt Nauen ihre Gültigkeit. Nauen, den Bürgermeister Detlef Fleischmann 16

17 Anlage zur Richtlinie Ausführungsvorschrift und Erläuterungen Zu 4 Unterbringung von Kindern aus Fremdgemeinden aus der Stadt Nauen (1) Der freie Träger der Einrichtung hat mit der Stichtagsmeldung folgende Angaben zu Kindern machen, die aus anderen Gemeinden des Landkreises Havelland aufgenommen wurden. Name und Vorname Geburtsdatum des Kindes Anschrift des Kindes Wohnortgemeinde Rechtanspruch seit und bis wann Datum der Antragsstellung der Eltern bei der Wohnortgemeinde zur Betreuung des Kindes aus einer Fremdgemeinde Datum Beginn der Betreuung Datum Ende der Betreuung Anzahl der Betreuungsstunden: unter und über 4 bzw. 6 Stunden Betreuungsbereich: Krippe, Kita, Hort Die Tabelle ist der Stadt Nauen in digitaler Form sowie vom freien Träger unterzeichnet auf postalischem Weg unter Verwendung der Vorlage der Stadt zu übergeben. Zu 6 Zuschussbereich I Zuschüsse zu den Kosten für das notwendige pädagogische Personal (1) Die Grundlage zur Berechnung der Zuschüsse für das notwendige pädagogische Personal nach 6 der Richtlinie bildet die Anzahl der jeweils zum Stichtag eines laufenden Jahres belegten Betreuungsplätze der Einrichtung, für die ein wirksam abgeschlossener Betreuungsvertrag vorliegt. Die Zuschusszahlung an den freien Träger durch die Stadt Nauen erfolgt wie folgt: für das I. Quartal Zahlung zum für das II. Quartal Zahlung zum für das III. Quartal Zahlung zum für das IV. Quartal Zahlung zum (2) Grundlage für den Personalkostenzuschuss für die Kindertagesbetreuung gemäß 16 Abs. 2 KitaG ist der Bescheid über die Prüfung des Nachweises der Personalkosten für das notwendige pädagogische Personal durch den Landkreis Havelland. (3) Der freie Träger meldet der Stadt Nauen innerhalb von 5 Kalendertagen ab Stichtag die tatsächlich belegten Plätze. 17

18 Zu 7 Zuschussbereich II Zuschüsse für Gebäude, Anlagenbewirtschaftung und Versorgung (1) Die gemäß 7 Abs. 4 der Richtlinie angemessene Kaltmiete bzw. kalkulatorische Miete wird für die vorhandenen maßgeblichen Flächen, maximal jedoch für 9 m 2 in der tatsächlichen Höhe, jedoch maximal bis zu einer Höhe von monatlich 5,40 /m 2 anerkannt. Die Fläche setzt sich aus 3,5 m 2 Spielfläche, 3,5 m 2 Nebenfläche und 2 m 2 Wirtschaftsfläche innerhalb des Gebäudes zusammen. Die vorhandenen Flächensummen sind der Stadt Nauen bei der ersten Antragstellung nachzuweisen. Die Angemessenheit der kalkulatorischen Miete gilt als gegeben, wenn sie den ortsüblichen Vergleichsmieten für Gewerbeflächen entspricht. Die kalkulatorische Miete wird berechnet, wenn der Träger eigene Räume für den Betrieb einer Kindertagesstätte zur Verfügung stellt. Sie stellt somit sonstige Kosten im Sinne des entgangenen Nutzens durch eine andere Verwendung dar. Die Berechnung der kalkulatorischen Miete erfolgt nach dem m 2 -Mietpreis aus dem Durchschnitt der ortsüblichen Kaltmieten. 1 (2) Der gemäß 7 Abs. 5 der Richtlinie angemessene Mietzins wird für die vorhandenen maßgeblichen Außenflächen, maximal jedoch für 12 m 2 in der tatsächlichen Höhe, jedoch maximal bis zu einer Höhe von jährlich 0,30 /m 2 Außenfläche anerkannt. Die Fläche setzt sich aus 10 m 2 Spielfläche und beispielsweise Zuwegungen, Abstell- und Lagerflächen, Müllcontainer-Stellflächen, Flächen zum Abstellen der Kfz, Fahrräder, Kinderwagen zusammen. Die vorhandenen Flächensummen sind der Stadt Nauen bei der ersten Antragstellung nachzuweisen. (3) Zu den sonstigen Betriebskosten insbesondere Aufwendungen für: Grundsteuer Be- und Entwässerung Heizkosten inklusive Warmwasserbereitung einschließlich der Wartung und Reinigung der Anlagen Aufzugsanlagen Gemeinschaftsantennenanlage Gebäude- und Inventarversicherung Ungezieferbekämpfung Außenanlagepflege Elektrischer Strom und oder Gas Schornsteinfeger Müllentsorgung und Straßenreinigung Wartung der technischen Anlagen Für die Betriebskostenarten erhält der freie Träger einen Zuschuss auf der Basis der eigenen Kalkulation und in der Regel unter Beachtung der Verbrauchswerte des Vorjahres. Abweichungen in Art und Umfang bei den Betriebskosten zum Vorjahr von mehr als 10% sind schriftlich bei Antragstellung sowie bei der Abrechnung zu be- 1 Ein anderer Berechnungsweg wäre die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen des Gebäudes und die kalkulatorischen Zinsen für das eingesetzte Kapital. 18

19 gründen und ggf. durch Nachweise zu belegen. Bei der ersten Antragsstellung sind die Betriebskostenabrechnungen der vergangenen 2 Jahre einzureichen. Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen für die Inventarversicherung ist eine ordnungsgemäße Inventarisierung der Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände. Zu Kosten der Wartung der technischen Anlagen zählen alle Maßnahmen, die auf Grund einer Normative bzw. gesetzlicher Vorschriften am und im Gebäude sowie an den Außenanlage vorzunehmen sind (z.b. Lüftung, Feuerlöscher). Pflege und Erhaltung der Außen- und Spielanlagen sind erstattungsfähig, soweit diese für Maßnahmen der Verkehrssicherung oder aus nachbarschaftsrechtlichen Gründen erforderlich sind. (4) Die Höhe des Zuschusses für das erforderliche technische Personal (erforderliche Reinigungs- und Hausmeisterleistungen) gemäß 7 Abs. 7 bemisst sich an der Höhe der tatsächlichen Kosten. (5) Die Höhe des Zuschusses für das erforderliche Küchenpersonal bzw. Verpflegung gemäß 7 Abs. 8 bemisst sich an der Höhe der tatsächlichen Kosten. Zu 8 Zuschussbereich III Zuschüsse für sonstige Kosten, die für den Betrieb einer Kindertagesstätte erforderlich sind (1) Für sonstige Kosten nach 8 der Richtlinie erfolgt die Deckung des Bedarfs durch angemessene Pauschalbeträge. Die Höhe der pauschalierten Zuschüsse ergibt sich aus der durchschnittlichen Anzahl der belegten Betreuungsplätze eines laufenden Jahres in der Kindertagesstätte. Die zu erwartende durchschnittliche Auslastung ist bei der Antragstellung mit anzugeben und bildet die Grundlage für die quartalsweise Auszahlung der Pauschalen, die zeitgleich mit den Zuschüssen für das notwendige pädagogische Personal an den Träger gezahlt werden. Sollte es relevante Differenzen zwischen der Prognose der Auslastung (Antragstellung) und tatsächlichen durchschnittlichen Auslastung geben (Abrechnung), so mindern sich die Pauschalen entsprechend und werden vom Träger rückgefordert. Die Ermittlung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der Jahresabrechnungen der freien Träger und wird alle zwei Jahre neu kalkuliert. (2) Die Höhe der Pauschale für Personal- und Sachkosten beträgt im Jahr je im Jahresdurchschnitt belegtem Platz: 19

20 Anzahl durchschn. belegte Plätze pro Jahr Pauschale für Personal- und Sachkosten 34 und weniger 206,13 35 bis ,41 45 bis ,69 55 bis ,96 65 bis ,24 75 bis ,52 85 bis ,80 95 bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , und mehr 54,79 Die Pauschale für Personal- und Sachkosten setzt sich schwerpunktmäßig aus folgenden Kostenpositionen zusammen: Personalkosten für Beschäftigte über das notwendige pädagogische Personal hinaus (außer technisches Personal) Eltern- und Öffentlichkeitsarbeit Spiel-, Lern- und Beschäftigungsmaterial (GwG) Projektförderung, kulturelle Betreuung und Feriengestaltung Bücher und Zeitschriften Kleinst- und sonstiges Verbrauchmaterial Büromaterial Post- und Fernmelde- und Onlinedienste Honorare Mitgliedsbeiträge und Erstattung an Zweckverbände Versicherungen, außer Gebäude und Inventar und Kfz Wäschereinigung Sachkosten für den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen: Herstellung, Unterhaltung und Ersatzbeschaffung von Geräten, Ausstattungund Ausrüstungsgegenständen 20

21 (3) Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale beträgt im Jahr je im Jahresdurchschnitt belegtem Platz: Anzahl durchschn. belegte Plätze pro Jahr Verwaltungskostenpauschale 34 und weniger 284,35 35 bis ,43 45 bis ,51 55 bis ,59 65 bis ,67 75 bis ,75 85 bis ,83 95 bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , bis , und mehr 102,19 Die Verwaltungskostenpauschale setzt sich schwerpunktmäßig aus folgenden Kostenpositionen zusammen: Personalkosten Verwaltung Verwaltungsumlagen Personalkosten für Praktikanten, Freiwilligendienstleistungen Sachkosten Verwaltung, Aufwendungen für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung Aufwendungen für Reisekosten Impfungen und Führungszeugnisse 21

22 Zu 11 Eigenleistung des Trägers (1) Der freie Träger hat zur Deckung der Kosten der Kindertagesbetreuung jährlich Eigenleistungen im Wert von 50,- je im Jahresdurchschnitt belegtem Platz in der Einrichtung zu leisten (eine Arbeitsstunde wird dabei mit 12,50 bewertet). Eigenleistungen können bar oder als Sachleistungen erbracht werden. (2) Eigenleistungen des Trägers können z.b. durch folgende Maßnahmen umgesetzt werden: Erwirtschaften von finanziellen Mitteln aus Festen und Aktionen Finanzielle Zuschüsse durch den Träger für die Kindertageseinrichtung Geldspenden, Schenkungen sowie Vermächtnisse von Dritten Sachspenden an die Einrichtung, sofern es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die nach dem KitaG als Betriebskosten anerkannt sind Aktivitäten des Trägers für das Einwerben von Zuschüssen durch Dritte für Projekte, Maßnahmen der Arbeitsförderung oder von baulichen Maßnahmen Ehrenamtliche Arbeitsleistungen beim Betrieb der Einrichtung, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, deren Vergütung nach dem KitaG als Betriebskosten anerkannt sind (z.b. Renovierungsleistungen, gärtnerische Arbeiten, Verwaltungsdienstleistungen) Reparaturen am Gebäude Übernahme von Fortbildungskosten der Angestellten (3) Eine Verpflichtung der Eltern zur Erbringung von Eigenleistungen des Trägers ist ausgeschlossen. 22

Richtlinie der Stadt Bad Liebenwerda zur Förderung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (Kita-Finanzierungsrichtlinie)

Richtlinie der Stadt Bad Liebenwerda zur Förderung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (Kita-Finanzierungsrichtlinie) Richtlinie der Stadt Bad Liebenwerda zur Förderung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (Kita-Finanzierungsrichtlinie) 1. Gegenstand und Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage 1.1 die Stadt bezuschusst

Mehr

Richtlinie der Stadt Bad Liebenwerda zur Förderung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (Kita-Finanzierungsrichtlinie)

Richtlinie der Stadt Bad Liebenwerda zur Förderung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (Kita-Finanzierungsrichtlinie) Richtlinie der Stadt Bad Liebenwerda zur Förderung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (Kita-Finanzierungsrichtlinie) 1. Gegenstand und Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage 1.1 die Stadt bezuschusst

Mehr

Abschnitt 1 Betriebskosten von Kindertagesstätten

Abschnitt 1 Betriebskosten von Kindertagesstätten Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten-

Mehr

vom 28. Mai 2008 Rechtsgrundlagen

vom 28. Mai 2008 Rechtsgrundlagen Richtlinie zur Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Stadt Doberlug-Kirchhain (Kita-Finanzierungsrichtlinie KitaFR) vom 28. Mai 2008 Rechtsgrundlagen

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming

Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming 4/15 Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming Jugendamt, SG Jugend- und Familienförderung

Mehr

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie Richtlinie zur Förderung von Vereinen sowie von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen in der Stadt Schneeberg, die Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen erhalten (Förderrichtlinie Vereine

Mehr

öffentlich 2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Evaluierung der Kitafinanzierungsrichtlinie nach einem Jahr nach deren Inkrafttreten.

öffentlich 2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Evaluierung der Kitafinanzierungsrichtlinie nach einem Jahr nach deren Inkrafttreten. Vorlage Der Bürgermeister Fachbereich: Bildung, Jugend, Kultur und Sport zur Vorberatung an: öffentlich nichtöffentlich Vorlage-Nr.: 115/15 Hauptausschuss Finanzausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Wirtschaftsausschuss

Mehr

Richtlinie. über. die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Stadt Templin (Kita-Finanzierungsrichtlinie KitaFR)

Richtlinie. über. die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Stadt Templin (Kita-Finanzierungsrichtlinie KitaFR) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin hat in ihrer Sitzung am 07.12.2005 folgende Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der Stadt Templin in freier

Mehr

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende

Mehr

Richtlinie. des Wartburgkreises. zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen

Richtlinie. des Wartburgkreises. zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen Richtlinie des Wartburgkreises zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Wartburgkreises Nr. 76-25/13

Mehr

Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des x Bildungsausschuss am: 11.04.2018 x Finanzausschuss

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beiträge, durch die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle im letzten Jahr vor deren

Mehr

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland Satzung der Gemeinde Lichtenberg über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte Entdeckerland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege

Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege 1. Zuwendungszweck Der gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Allgemeinen

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung.

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung. Antrag auf Gewährung einer Zuwendung. 1.Erfassungsdaten Antragsteller : Anschrift : Telefon/Fax : Kreditinstitut : Kontonummer : Bankleitzahl : Ansprechpartner : Zahl der hauptamtlichen : Mitarbeiter Zahl

Mehr

1 Allgemeines. die Erhebung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern im Hort und in der Kindertagespflege.

1 Allgemeines. die Erhebung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern im Hort und in der Kindertagespflege. Lesefassung Satzung der Stadt Strehla über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von n in tageseinrichtungen und in tagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) in der Fassung

Mehr

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge. Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

4. Zuschussbereich I - Kosten für das notwendige pädagogische Personal. 5. Zuschussbereich II - Kosten für die Gebäude und Anlagenbewirtschaftung

4. Zuschussbereich I - Kosten für das notwendige pädagogische Personal. 5. Zuschussbereich II - Kosten für die Gebäude und Anlagenbewirtschaftung R I C H T L I N I E der Stadt Frankfurt (Oder) zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (Kita-Finanzierungsrichtlinie) beschlossen in der Stadtverordnetenversammlung am 08.06.2017

Mehr

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt gemacht im Amtsblatt

Mehr

Nr. 71 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. August

Nr. 71 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. August Nr. 71 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. August 2012 539 Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern

Mehr

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) vom 11.01.2016 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten

Mehr

Allgemeines. - die Erhebung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern im Hort und in der Kindertagespflege.

Allgemeines. - die Erhebung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern im Hort und in der Kindertagespflege. Satzung der Stadt Strehla über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) Aufgrund

Mehr

In der Stadtverordnetenversammlung vom wurde die anliegende Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft

In der Stadtverordnetenversammlung vom wurde die anliegende Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft In der Stadtverordnetenversammlung vom 01.10.2015 wurde die anliegende Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Stadt Werder (Havel) beschlossen. Diese Richtlinie

Mehr

Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita-Finanzierungsrichtlinie)

Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita-Finanzierungsrichtlinie) Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita-Finanzierungsrichtlinie) vom 17. März 2016 Präambel Gemäß 16 Abs.1 KitaG werden die Kosten der Kindertagesbetreuung

Mehr

Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013

Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013 Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zuwendungsgrundsatz Die Stadt Reichenbach gewährt Zuwendungen zur Förderung des Sports und des

Mehr

Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek

Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek 417 Präambel Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in dem sich die vielfältigen

Mehr

(2) Für eine Förderung können nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, deren Gegenstand im sachlichen Geltungsbereich des SGB VIII angesiedelt ist.

(2) Für eine Förderung können nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, deren Gegenstand im sachlichen Geltungsbereich des SGB VIII angesiedelt ist. Richtlinie des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Chemnitz zur Förderung von baulichen Maßnahmen und Ausstattungen für Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII (außer Kindertageseinrichtungen)

Mehr

Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege

Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie Migrationssozialberatung) vom 29. April 2013 Innenministerium

Mehr

in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom Inhalt

in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom Inhalt Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über Zuwendungen nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern

Mehr

Stand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich

Stand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

Stand einschließlich der 2. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich

Stand einschließlich der 2. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland. Vom

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland. Vom Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland Vom 15.03.2011 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe

Mehr

Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1 Grundsätze der Finanzierung (1) Die auf das Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als örtlicher

Mehr

1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege

Mehr

5.6.1 R I C H T L I N I E N. zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt vom 01.

5.6.1 R I C H T L I N I E N. zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt vom 01. 5.6.1 R I C H T L I N I E N zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt vom 01. Oktober 1985*) *) zuletzt geändert durch Beschluß des Rates vom 16.12.1997

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Oder-Spree

Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Oder-Spree Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Oder-Spree Rechtliche Grundlagen Grundlage dieser Förderrichtlinie bilden 1 bis 8 und 9 bis 14 in Verbindung mit 69, 73 bis 75 SGB VIII (Kinder- und

Mehr

Sportförderrichtlinie der Gemeinde Birkenwerder

Sportförderrichtlinie der Gemeinde Birkenwerder Sportförderrichtlinie der Gemeinde Birkenwerder Der Sport ist ein fester, nicht mehr weg zu denkender Bestandteil des Lebens. Seine sozial- und gesundheitspolitische Bedeutung ist unbestritten. Das will

Mehr

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1069 2014 Verkündet am 22. September 2014 Nr. 207 Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt

Mehr

Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Gemeinde Taura

Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Gemeinde Taura Der Gemeinderat der Gemeinde Taura hat in seiner Sitzung am 21.12.2015 folgende Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Gemeinde

Mehr

SATZUNG Anlage 1 Benutzungsgebühren (Kindertagesstätte Bünningstedt) geändert durch die 1. Änderungssatzung vom

SATZUNG Anlage 1 Benutzungsgebühren (Kindertagesstätte Bünningstedt) geändert durch die 1. Änderungssatzung vom SATZUNG der Gemeinde Ammersbek über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.04.2018 Nachstehend wird der Wortlaut der Satzung über

Mehr

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom

Mehr

Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg

Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg Aufgrund des 4 Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 ( GVOBl.Schl.-H. S.94 ), zuletzt

Mehr

Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita-Finanzierungsrichtlinie)

Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita-Finanzierungsrichtlinie) Richtlinie zur Finanzierung von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Seelow (Kita-Finanzierungsrichtlinie) vom 17. März 2016 - Lesefassung KITA-Finanzierungsrichtlinie Stadt Seelow vom 17.03.2016

Mehr

Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben

Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben DS0380/12 - Anlage Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben Inhaltsverzeichnis 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung

Mehr

Richtlinie der Stadt Rudolstadt zur Förderung von kulturellen Projekten

Richtlinie der Stadt Rudolstadt zur Förderung von kulturellen Projekten Richtlinie der Stadt Rudolstadt zur Förderung von kulturellen Projekten I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Stadt Rudolstadt fördert kulturelle und künstlerische Projekte, die zur Entwicklung und Gestaltung

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren

Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren Zuwendungszweck: Der Kreis Coesfeld gewährt nach Maßgabe der 25 und

Mehr

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain Die Gemeinde Buch am Buchrain erlässt aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung für ihre Kindertagesstätte:

Mehr

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung

Mehr

Der Antragsteller muss seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen haben oder in Bitterfeld-Wolfen tätig sein.

Der Antragsteller muss seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen haben oder in Bitterfeld-Wolfen tätig sein. Richtlinie zur Vergabe der Brauchtumsmittel zur Förderung gemeinnütziger Vereine, freier Wohlfahrtsverbände und Vereinigungen, zur Pflege der Städtepartnerschaftsbeziehungen und zur Unterstützung von Veranstaltungen

Mehr

Vom 11. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 82)

Vom 11. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 82) RefJVwV 2.142-501_Archiv Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung von Projekten im Zusammenhang mit dem Reformationsjubiläum 2017 1 Vom 11. Februar

Mehr

- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009

- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009 - 1 - Satzung der Stadt Emden über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege vom 04. Oktober 2007 in der Fassung vom 11. Juni 2009

Mehr

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage Satzung zum Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Halberstadt Geändert durch Datum Änderungen 1.

Mehr

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID:

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: Öffentliche Bekanntmachung Die Stadt Ebeleben und die Gemeinde Thüringenhausen haben eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgabe zur Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen

Mehr

beschlossen. 1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 2 Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege

beschlossen. 1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 2 Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege Der Kreistag des Rhein-Pfalz-Kreises hat in seiner Sitzung am 05.12.2016 aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes

Mehr

Elternbeitragssatzung ab 1. Januar 2018 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2

Elternbeitragssatzung ab 1. Januar 2018 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2 Satzung vom 28. Januar 2016 über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt

Mehr

Richtlinie der Stadt Blankenhain zur Förderung der Kindertageseinrichtungen ab

Richtlinie der Stadt Blankenhain zur Förderung der Kindertageseinrichtungen ab 1/6 Stadtverwaltung Blankenhain Marktstraße 4 99444 Blankenhain Richtlinie der Stadt Blankenhain zur Förderung der Kindertageseinrichtungen ab 01.01.2015 1 Gegenstand und Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage

Mehr

(Elternbeitragssatzung) vom

(Elternbeitragssatzung) vom Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom

Mehr

Richtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie)

Richtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie) Richtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie) 1. Zuwendungszweck Die Region Hannover fördert innerhalb des Regionsgebietes

Mehr

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung) Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau hat in der öffentlichen Sitzung am 28.02.2017 auf

Mehr

Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs

Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs 1. Grundsätze 1.1 Die Stadt Bornheim begrüßt die Bestrebungen der Kirchen, der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie

Mehr

in der Fassung der 3. Änderung vom 15. November 2018 LESEFASSUNG 1 Allgemeines

in der Fassung der 3. Änderung vom 15. November 2018 LESEFASSUNG 1 Allgemeines Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Reichenbach im Vogtland (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen)

Mehr

Fachtagung Kleinsteinrichtungen

Fachtagung Kleinsteinrichtungen Fachtagung Kleinsteinrichtungen Bedarfsplan und Finanzierung rechtlich unüberwindbare Hürden? Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1 Einführung Bedarfsplanung Gliederung» Aufstellung

Mehr

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung

Mehr

Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom

Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom 20.12.2013 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder-

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 901 2016 Verkündet am 28. September 2016 Nr. 214 Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2018 Das Amtsblatt

Mehr

vom 02. März 2016 (Amtsblatt Jg. 26 Nr. 5 vom 19. März 2016) Paragraph Art der Datum Veröffentlichung

vom 02. März 2016 (Amtsblatt Jg. 26 Nr. 5 vom 19. März 2016) Paragraph Art der Datum Veröffentlichung Änderungsregister Satzung der Stadt Bautzen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung

Mehr

S A T Z U N G der Stadt Reinbek über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten

S A T Z U N G der Stadt Reinbek über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten A R B E I T S S A T Z U N G S A T Z U N G der Stadt Reinbek über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Diese Fassung berücksichtigt: - 1. Änderungssatzung vom 24.06.1994-2.

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Großröhrsdorf ( Elternbeitragssatzung) Aufgrund

Mehr

Satzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen

Satzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Satzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das

Mehr

Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen an freie Träger für die Betriebsführung von Kindertagesstätten in der Stadt Senftenberg

Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen an freie Träger für die Betriebsführung von Kindertagesstätten in der Stadt Senftenberg Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen an freie Träger für die Betriebsführung von Kindertagesstätten in der 1. Rechtsgrundlagen Es gelten folgende Rechtsgrundlagen in der jeweils aktuellen Fassung: Sozialgesetzbuch

Mehr

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig. Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.05.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt

Mehr

Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v /3; /02 27/1 - VORIS

Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v /3; /02 27/1 - VORIS Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung) Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v.

Mehr

Landkreis Märkisch-Oderland

Landkreis Märkisch-Oderland Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland Teil II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland Teil II Finanzierung

Mehr

Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur

Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur ALT Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des 92 in Verbindung mit 5 Abs. 3 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) vom 13.

Mehr

nicht öffentlich beratend (federführend) Unterausschuss Kindertagesbetreuung nicht öffentlich Vorberatung für Jugendhilfeausschuss

nicht öffentlich beratend (federführend) Unterausschuss Kindertagesbetreuung nicht öffentlich Vorberatung für Jugendhilfeausschuss Landeshauptstadt Dresden Die Oberbürgermeisterin Vorlage Nr.: V0531/15 Datum: 18. August 2015 Vorlage Beratungsfolge Dienstberatung der Oberbürgermeisterin nicht öffentlich zur Information Ältestenrat

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt 449 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 15. Jahrgang Potsdam, den 28. Juni 2004 Nummer 16 Datum Inhalt Seite 1.6.2004 Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse

Mehr

- Anlage 1 - Satzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten (Kitasatzung-KitaS)

- Anlage 1 - Satzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten (Kitasatzung-KitaS) Satzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten (Kitasatzung-KitaS) Auf Grundlage der 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom

Mehr

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder Satzung vom 18.03.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.04.2013 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,

Mehr

SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen

SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen Aufgrund des 5 HKO in der Fassung vom 1. April 2005, zuletzt geändert durch

Mehr

- ABl StK 2015, S. 299, 2016, S

- ABl StK 2015, S. 299, 2016, S Satzung die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 03.07.2015 in der Fassung der 1. Satzung

Mehr

Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsätze

1 Allgemeines. 2 Grundsätze Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der

Mehr

1 Zielgruppe. 2 Verfahren

1 Zielgruppe. 2 Verfahren Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 06.05.2008

Mehr

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntmachungsvermerk Bekanntmachungsvermerk Der nachstehend abgedruckten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten

Mehr

Einvernehmen der Stadt Cottbus. Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen

Einvernehmen der Stadt Cottbus. Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen Beschlossen durch den Jugendhilfeausschuss am 12.05.2016 1 Stadtverwaltung Cottbus Jugendamt/ Team Kindertagesbetreuung Karl-Marx-Straße 67 03044 Cottbus

Mehr

S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde

S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde Der Bürgermeister S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung

Mehr