Fachtagung Kleinsteinrichtungen

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1 Fachtagung Kleinsteinrichtungen Bedarfsplan und Finanzierung rechtlich unüberwindbare Hürden? Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1

2 Einführung Bedarfsplanung Gliederung» Aufstellung des Bedarfsplan, Aufnahme in den Bedarfsplan, Verfahren Finanzierung» Finanzierungsquellen, Förderungsanspruch, Bemessung, Investitionsprogramm 9. November

3 Elterninitiativen Wille zur Veränderung: ein anderes Angebot? Freiwilliges bzw. ehrenamtliches Engagement Erfolg (Nachfrage) Kosten Finanzierung Bedarfsplan 9. November

4 Rechtsgrundlagen 4 Abs. 1 SGB VIII: Grundsatz der Zusammenarbeit öffentlicher mit freier JHilfe» Gleichordnung (partnerschaftlich)» Selbstständigkeit der freien JHilfe 4 Abs. 2 SGB VIII: Absehen von eigenen Maßnahmen der öffentlichen JHilfe: Vorrang der freien JH» Schutz des Engagements freier JHilfe 4 Abs. 3 SGB VIII: Förderung der freien JHilfe 5 Abs. 3 SGB VIII: Wunsch- und Wahlrecht der Eltern 9. November

5 Bedarfsplanung Planung erforderlich?» vorausschauende Lenkung staatlicher Leistungen im Sozial- und Wohlfahrtsstaat unabdingbar ( Verteilungskampf ) drei Komponenten» Analysierende Erfassung = Bestandsanalyse» Prognose künftiger Entwicklungen = Bedarfsermittlung» Versuch einer normativen Ordnung = Feststellung des Bedarfes 9. November

6 Bedarfsplanung Planung als vielschichtiger Vorgang» Vielfältige öffentliche und private Belange abzuwägen» Planungsziel muss dennoch erreicht werden» Daher: Planerische Gestaltungsfreiheit erforderlich» Aber: kein rechtsfreier Raum Verfahrensanforderungen und materiell-rechtliche Vorgaben (Planungsschranken, Planungsgebote, Abwägung) 9. November

7 Bedarfsplanung Rechtsgrundlage 12 Abs. 3 BbgKitaG: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß 1 als erforderlich erachtet werden. Hierbei sind die Realisierung des Förderauftrages gemäß 3 dieses Gesetzes sowie der 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. 9. November

8 Bedarfsplanung - Verfahren Zuständigkeit => örtlicher Träger der JHilfe (Landkreise, kreisfreie Städte => AGKJHG; nicht Gemeinden!) => Jugendhilfeausschuss Verfahren bei der Bedarfsplanung:» Beteiligung der freien Träger und der Gemeinden ( im Benehmen => jedoch nicht im Einvernehmen => aber Verständigung)» Träger: aktive Beteiligung am Aufstellungsprozess!» JHA: Sitzungen öffentlich; Rederecht beantragen (Satzung, GO) 9. November

9 Aufnahme in Bedarfsplan - Verfahren Verfahren zur Aufnahme in Bedarfsplan:» Aufnahme in Bedarfsplan: Verwaltungsakt (förmlicher rechtsmittelfähiger Bescheid)» Befassungspflicht des JHA? Förmlichen Antrag stellen => Behörde darf Entgegennahme von Anträgen nicht verweigern» Damit: Ingangsetzen eines Verwaltungsverfahrens nach VwVfG mit besonderen Rechten (Akteneinsicht, Anhörung, Widerspruch)» Zwar Amtsermittlungsgrundsatz, aber in Praxis Mitwirkung erforderlich (Begründung mit Anlagen: s.u.) 9. November

10 Aufnahme in Bedarfsplan - Verfahren Verfahren zur Aufnahme in Bedarfsplan:» Zuständig: Jugendhilfeausschuss» Entscheidung ergeht nach Erörterung im Jugendhilfeausschuss!» Sitzungen des JHA sind öffentlich => nicht nur Zuhörer sein, sondern Einfluss nehmen: Antrag auf Rederecht (Satzung, GO beachten), gezielte Ansprache von Mitgliedern, Fürsprecher suchen» Zahlreiches Erscheinen organisieren 9. November

11 Aufnahme in Bedarfsplan - Voraussetzungen die zur Erfüllung der Rechtsansprüche für erforderlich erachteten Einrichtungen (Unterkriterien)» Realisierung des Förderauftrages gemäß 3 KitaG sowie der 22 und 22a SGB VIII: => pädagogisches Konzept» Erreichbarkeit: Darlegung Einzugsbereich, Lage anderer Einrichtungen,» tatsächliche Inanspruchnahme: Belegungs- und Anmeldezahlen, Ausnutzung der BE, Erweiterungen nach kurzer Zeit» Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach 5 SGB VIII: Nachfrage, besonderes päd. Konzept, Betreuungsangebot, Essen => Grenze: unverhältn. Mehrkosten» Antragsbegründung! 9. November

12 Bedarfsplan - Weiteres Antrag: Anlagen» Liste der betreuten und angemeldeten Kinder» Konzept der Kita» Grundriß Gebäude, Gelände, Ausstattung» Vereinssatzung, Betreuungsvertrag, Einnahmen/Ausgaben Prüfung neuer und bestehender Einrichtungen» kein Bestandsschutz, auch nicht für gemeindliche Einrichtungen, ggf. Reduzierung bei anderer Einrichtung erf. Entscheidung als VA => Rechtsschutz» Widerspruch bzw. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage 9. November

13 16 Abs. 1 BbgKitaG: Finanzierung» Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Finanzierung durch Gemeinde bzw. den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis) 9. November

14 Finanzierung - Personalkostenzuschuss Bemessung» freie Träger erhalten nach der Zahl der im Rahmen des 1 BbgKitaG belegten Plätze 86,3, 85,2 bzw. 84 % der Kosten für das erforderliche pädagogische Personal» für die Kinder und für den Betreuungsumfang, deren Rechtsanspruch geprüft und beschieden ist» => vor Abschluss eines Betreuungsvertrages Leistungsbescheid vorlegen lassen Anderenfalls: Eltern müssen die vollen zusätzlichen Platzkosten zahlen, weil hierfür auch zusätzliches Personal vorhanden sein muss 9. November

15 Finanzierung - Personalkostenzuschuss Bemessung» Personalkostenzuschuss muss für jeden belegten Platz einer erlaubten Kita gezahlt werden, egal, ob diese im Bedarfsplan des Jugendamtes als erforderlich aufgeführt ist oder nicht Betreuungsvertrag + Platz in Anspruch genommen» Zuschuss in Höhe des tatsächlich beschäftigten Personals» Für die Berechnung des notwenigen pädagogischen Personals sind das Alter sowie die Dauer der Betreuung des Kindes maßgeblich 9. November

16 Finanzierung Zuschuss der Gemeinde Bemessung» Kita im Bedarfsplan => 16 Abs. 3 BbgKitaG» Gemeinde muss weiter finanzieren Bereitstellung Grundstück und Gebäude (oder Übernahme Nettokaltmiete) Notwendige Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten bei sparsamer Betriebsführung» u.u. zwei Anträge: Personal Landkreis, Rest Gemeinde» Achtung: Gemeinde darf Verfahren der Erstattung nach KitaBKNV regeln => ggf. Ausschlussfristen beachten 9. November

17 Finanzierung - Zuschusserhöhung Reichen Personalkostenzuschuss und notwendige Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten nicht?» Zuschusserhöhung nach 16 Abs. 3 S. 2 KitaG» nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten (Eigenleistungen, Elternbeiträge, etc.)» Sparsame Betriebsführung» Offenlage der Einnahmen-/Ausgabensituation erforderlich (dagegen nicht bei Zuschuss nach 16 Abs.3 S. 1 KitaG erforderlich, dort nur Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten, ggf. Miete) 9. November

18 Finanzierung - Förderung Umsetzung Investitionsprogramm Richtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung Ziel: Schaffung und Sicherung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Zusätzliche Fördermittel ( Wer zu erst kommt ) Vergabekriterium: Kita-Bedarfsplanung 9. November

19 Förderung: Finanzierung» Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Umwandlungs-, Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Gebäuden» Ausstattung» mit Investitionen verbundene Dienstleistungen Anträge beim Landkreis (bestimmtes Budget) Positives Votum Landkreis (Bedarfsplanung) Beratung! 9. November

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 9. November

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