Ergänzende Versicherungsbedingungen der Heilungskosten-Zusatzversicherung Ausgabe 2010



Ähnliche Dokumente
Ergänzende Versicherungsbedingungen (EVB) der Heilungskosten-Zusatzversicherung Ausgabe 2017

KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KRANKENPFLEGE-ZUSATZVERSICHERUNG (ABT.

PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart

«Ich will kurzfristig entscheiden, wie ich im Spital liege.» «Ich will im Spital im Zweitbettzimmer liegen.» ÖKK HALBPRIVAT ÖKK FLEX

EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG VON UVG UND UVV. Nr. 1/2001 Komplementär- bzw. Alternativmedizin. UVG Art. 10, 48 und Einleitung.

Allgemeiner Zusatz und Privat-Zusatz

Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) für die Pflegezusatzversicherung PRIMA gemäss VVG. Ausgabe

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

Besondere Bedingungen der Heilungskosten-Zusatzversicherung mit Bonus

«Ich will Komfort, wenn ich ins Spital gehen muss.» «Ich will eine Versicherung, die das Nötigste abdeckt.» ÖKK STANDARD ÖKK KOMFORT

Zweck der Versicherung Aufnahmebedingung Versicherte Leistungen Leistungsanspruch Franchise

Besondere Bedingungen der Zusatzversicherung Global

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Soziale Krankenversicherung (KV)

Krankenzusatzversicherung (VVG)

Ihre Alternativmedizin Ve V rsicherungen natura & medna

Wincare. Leistungsstarke Zusatzversicherungen

Family: Das familienfreundliche Versicherungspaket für Kinder und Erwachsene mit hohen

ALLGEMEINER ZUSATZ und PRIVAT-ZUSATZ

COMPLEMENTA. Hat das Hausarztsystem Vorteile? Wenn Sie bereit sind, bei gesundheitlichen Problemen immer zuerst Ihren Hausarzt aufzusuchen, hat das

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis

Versicherungsschutz für das neugeborene Kind

KRANKENKASSE. Grundversicherung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Die attraktiven Versicherungspakete

Leistungsübersicht Tarif TAA/TAF, gültig ab

Denk wer. vertraut,wird. schnellgesund. Privatarzt-Versicherung. Gesundheit & Wertvoll

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung

R+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro

GLOBAL FLEX DIE ZUSATZVERSICHERUNG SO FLEXIBEL WIE SIE!

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne

Krankenzusatzversicherung InVita

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

nachhaltigen, seriösen und kompetenten Information aus erster Hand. Komplementärtherapie Liechtenstein und Naturheilkunde Liechtenstein wollen

Gesundheit & Wertvoll. Privatarzt / Zahnarzt

Sie werden Anfang Schuljahr vom Schulzahnarztdienst Ihrer Wohngemeinde aufgefordert, Ihr Kind/Ihre Kinder zum obligatorischen Untersuch anzumelden.

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Schärfen Sie Ihren Blick!

Sana / Sana Plus Erweiterte Behandlungskosten

Natürlich gesund Wir versichern Menschen

Leistungsübersicht OSP ITA

Family Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen. Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2004

Leistungsübersicht Versicherungsprodukte. sodalis Gesundheit leben.

Schärfen Sie Ihren Blick für wichtige Leistungen

Mehrwertsteuer (MWST)

Die Gesundheit ist zwar nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.

So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus.

Versicherungsangebot. Leistungsübersicht 2016.

KOMBI Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart

Ihre Prämien für 2015

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

bonus.ch: ab 5% Prämienerhöhungen denken die Versicherungsnehmer daran, die Krankenversicherung zu wechseln

BETRIEBS- KRANKENKASSE

Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Vom TCS für Ferien und Reisen ins Ausland empfohlen. TCS Heilungskosten: Die optimale Ergänzung zu Ihrer Krankenversicherung.

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne

Gesundheit & Wertvoll. Privat Rundum

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick

Vertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem

KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND

Kostenübernahme durch Krankenkassen. Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Ihre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte. Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten

Gönnen Sie Ihrem Lächeln mehr als Standard

Besondere Bedingungen der Zusatzversicherung Global classic

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Soziale Krankenversicherung (KV)

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Mutterschaft gut beraten, gut geschützt

Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Familien geniessen besondere Vorteile

OMNIA. Krankenpflege- und Spitalzusatzversicherung. Die Versicherung, die heute schon an morgen denkt.

Preisliste Universitätskinderspital beider Basel

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

Das Gesundheitsbudget: 100 pro Jahr für Ihre Gesundheit

Quittungsheft für Zuzahlungen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern

Was ist die Krankenkasse?

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne

Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Soziale Krankenversicherung (KV)

INTER QualiMed Z Die Private Krankenzusatzversicherung für die optimale Behandlung beim Arzt und Heilpraktiker

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht Franchise Verlag Fuchs AG

KOMBI. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe Träger: ÖKK Versicherungen AG. Inhaltsverzeichnis

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT

Informationsbroschüre. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Transkript:

Ergänzende Versicherungsbedingungen der Heilungskosten-Zusatzversicherung Ausgabe 2010 Art.1 Aufnahmebedingungen Alle Personen, mit Wohnsitz in der Schweiz, können der Heilungskosten-Zusatzversicherung ohne Altersbegrenzung beitreten. Art. 2 Versicherbare jährliche Leistungssummen Der Versicherer gewährleistet die in den vorliegenden Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen bis zu den folgenden jährlichen Leistungssummen: SC 1 Deckung pro Kalenderjahr CHF 10'000.00 SC 2 Deckung pro Kalenderjahr CHF 12'000.00 SC 3 Deckung pro Kalenderjahr CHF 18'000.00 SC 4 Deckung pro Kalenderjahr CHF 25'000.00 Art. 3 Leistungsanspruch 1. Der Leistungsanspruch des Versicherten beginnt mit dem Inkrafttreten des Versicherungsvertrages für Behandlungen, deren Beginn nicht bereits auf einen früheren Zeitpunkt entfällt. 2. Die aus dieser Versicherung gewährten Leistungen werden im Nachgang und in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder einer anderen Sozialversicherung erbracht. 3. Die Leistungen werden auf die pro Kalenderjahr versicherte Leistungssumme angerechnet. Bei unterjährigem Versicherungsabschluss erfolgt die Anrechnung pro rata temporis. Die Ansprüche des Versicherten erneuern sich am 1. Januar des Folgejahres. Die nach der Erschöpfung des Anspruchs anfallenden Kosten können nicht auf das Folgejahr übertragen werden. 4. Sofern nachstehend nichts anderes festgelegt ist, werden die Leistungen nach dem gültigen Tarif der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. 5. Insoweit die von der Zahnpflegeversicherung (DP) oder Wädi-Alternativ (SW) erbrachten Leistungen mit denjenigen der Heilungskosten-Zusatzversicherung (SC) in Konkurrenz stehen, werden die Leistungen der SC nach denjenigen der Zusatzversicherungen DP und SW erbracht. Art. 4 Übersetzte Honorarforderungen und Rechnungen Der Versicherer behält sich das Recht vor, offensichtlich übersetzte Honorarforderungen und Rechnungen zu beanstanden und seine Leistungen auf den ortsüblichen Ansatz zu reduzieren. Art. 5 Leistungsumfang 1. Im Rahmen der vorliegenden Versicherungsbedingungen vergütet der Versicherer jene Kosten, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder einer anderen Sozialversicherung übernommen werden, sofern die erbrachten Leistungen durch einen Arzt oder eine ordnungsgemäss zugelassene und vom Versicherer anerkannte Person erbracht oder verordnet werden. Krankenkasse Wädenswil Schönenbergstrasse 28 8820 Wädenswil 1/5

2. Der Versicherer erbringt die folgenden Leistungen im Umfang von Artikel 10 (siehe Tabelle): 1) Limitierte-/Nichtkassenpflichtige Arzneimittel Den vorgesehenen Prozentsatz der Medikamente, welche aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen werden, sofern sie von Swissmedic, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, für die betreffende Indikation registriert sind. Medikamente, welche nicht der Behandlung einer Krankheit oder eines Unfalls dienen werden nicht übernommen. Dies betrifft insbesondere so genannte Lifestyle Produkte wie Kosmetika, Präparate zur sexuellen Stimulation und Präparate, die der Gewichtsreduktion dienen. Es werden keine Leistungen für Präparate ausgerichtet, die in der Liste pharmazeutischer Präparate mit spezieller Verwendung (LPPV) aufgeführt sind. 2) Kuren in der Schweiz Die vorgesehene Leistung bei Badekuren und Erholungskuren in anerkannten Kuranstalten. Längstens während 30 Tagen pro Kalenderjahr. Ein Bewilligungsgesuch mit der ärztlichen Kurverordnung muss dem Versicherer spätestens 20 Tage vor Kurantritt eingereicht werden. 3) Badekuren im Ausland Die vorgesehene Leistung bei Badekuren im Ausland, die medizinisch notwendig sind und vom Versicherer im Voraus bewilligt worden sind. Das Bewilligungsgesuch mit der ärztlichen Kurverordnung muss dem Versicherer spätestens 20 Tage vor Kurantritt eingereicht werden. 4) Rooming-in Bei einem Spitalaufenthalt des Versicherten übernimmt der Versicherer die Kosten der Belegung eines Spitalbettes durch einen Familienangehörigen, sofern diese Massnahme medizinisch begründet ist. 5) Haushalthilfe Auf vorgängiges Gesuch an den Versicherer werden die Kosten für die medizinisch notwendige Anstellung einer Familienhilfe, die für eine amtliche Stelle, in Vertretung des Versicherten die täglichen Hausarbeiten erledigt, übernommen. Alle anderen Kosten wie Grossreinemachen, Wegentschädigungen usw. werden nicht vergütet. 6) Orthoptik Die vorgesehene Leistung gemäss IV-Tarif. 7) Sehhilfen Die vorgesehene Leistung für den Kauf von medizinischen Brillen oder Kontaktlinsen in der Schweiz oder im Ausland. 8) Hilfsmittel Die vorgesehene Leistung für ärztlich verordnete medizinische Hilfsmittel, Orthopädische Apparaturen und Prothesen. Für wieder verwendbare Hilfsmittel deren Kaufpreis mehr als CHF 500.00 beträgt, ist vorgängig eine Kostengutsprache der Krankenkasse Wädenswil einzuholen. Die Krankenkasse Wädenswil hat das Recht, solche Hilfsmittel selbst zum Gebrauch abzugeben oder eine Abgabe zu vermitteln. 9) Geburtsvorbereitung Die vorgesehene Leistung pro Schwangerschaft an die Kurskosten für Geburtsvorbereitung, Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik. 10) Stillgeld Ein Stillgeld, sofern die Wöchnerin ihr Kind während mindestens 30 Tagen stillt und die Stilldauer vom Arzt oder von der Hebamme bestätigt wird. Bei Mehrlingsgeburten wird das Stillgeld für jedes Kind ausgerichtet. Krankenkasse Wädenswil Schönenbergstrasse 28 8820 Wädenswil 2/5

11) Schwangerschafts-Ultraschallkontrollen Die vorgesehene Leistung pro Schwangerschaft. 12) Gynäkologische Vorsorge, Check-up Die vorgesehene Leistung. 13) Impfungen Die vorgesehene Leistung. 14) Freiwillige Sterilisation Die vorgesehene Leistung für den Eingriff. 15) Ästhetische Operation abstehender Ohren Die vorgesehene Leistung für den Eingriff. 16) Krankheitsbedingte Zahnbehandlungen Die vorgesehene Leistung pro 3 Kalenderjahre für die Zahnbehandlung, die durch einen eidgenössisch diplomierten Zahnarzt durchgeführt wird. 17) Zahnstellungskorrekturen Die vorgesehene Leistung für orthodontische Apparaturen und Behandlungen, inklusive Röntgenbilder und Kontrollen, bei Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 18) Zahnchirurgische Eingriffe Die vorgesehene Leistung für die folgenden chirurgischen Eingriffe: -Lippenbandresektion -Wurzelspitzenresektion -Chirurgische Entfernung von Weisheitszähnen inklusive Anästhesie, notwendige Röntgenaufnahmen und Nachbehandlung. 19) Transport- und Rettungskosten Leistungen für die Kosten von medizinisch notwendigen Ambulanztransporten zum nächstgelegenen Arzt oder Spital sowie an Such- und Rettungsaktionen. 20) Selbstständige Psychotherapeuten / Psychologen 20.1 Die vorgesehene Leistung bei anerkannten Therapeuten. Als anerkannte nichtärztliche Psychotherapeuten und selbstständige Psychologen gelten diejenigen, welche über die entsprechende kantonale Bewilligung verfügen. 20.2 Psychotherapien, die zum Zweck der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder der Persönlichkeitsreifung oder zu anderen, nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten Zweck durchgeführt werden, sind nicht versichert. 21) Groupe Mutuel Assistance Die im Groupe Mutuel-Service-Programm vorgesehenen Leistungen (Repatriierung und Transport, sofern sich der Schadenfall ausserhalb eines Umkreises von 20 km ab Wohnort des Versicherten ereignet). Es gelten die Versicherungsbedingungen der Groupe Mutuel Versicherungen. Art. 6 Leistungsumfang Alternativmedizin Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen werden für die in Ziffer 6.2. genannten Therapieformen die in Rechnung gestellten Kosten für die vom Versicherer anerkannten Behandlungen und Heilmittel übernommen, welche im Zusammenhang mit alternativen, der Naturheilkunde und der Erfahrungsmedizin verpflichteten Heilmethoden durchgeführt oder abgegeben werden. Der Versicherer erbringt die Leistungen im Umfang von Artikel 10 (siehe Tabelle): 1. Der Versicherer übernimmt die anerkannten Therapien und Heilmittel, sofern sie von einem eidgenössisch diplomierten Arzt, oder einem vom Versicherer anerkannten Naturheilpraktiker und Mitglied einer der folgenden Vereinigung, durchgeführt werden: - Naturärzte-Vereinigung der Schweiz (APNT/NVS/ATN) A-Mitglieder - Association romande des thérapeutes (A.R.T) Krankenkasse Wädenswil Schönenbergstrasse 28 8820 Wädenswil 3/5

- Gesellschaft Schweizerischer Naturärzte (GSN) - Assurance santé conseils assistance (ASCA) - Erfahrungsmedizinisches Register (EMR) - Vereinigung Schweizerischer Osteopathen/Etiopathen (ASO) - Schweizerischer Verband der Osteopathen (SVO-FSO) - Schweizer Verband für Osteopathie (SAOM) - Schweizerischer Berufsverband für Kinesiologie (IASK) A-Mitglieder Der Versicherer behält sich das Recht vor, einzelne Naturheilpraktiker im Rahmen einer Liste aus dem genannten Kreis der Leistungserbringer auszuschliessen Diese Liste wird regelmässig publiziert und liegt beim Versicherer zur Einsicht offen oder kann zur Einsichtnahme einverlangt werden. 2. Anerkannte Therapieformen: Akupunktur Akupressur Akupunktur-Massage Alexandertechnik Anthroposophische Therapien Aromatherapie Atemtherapie (Middendorf oder Wolf) Atlaslogie Aurikulotherapie Autogenes Training Bindegewebs-Massage Bioresonanztherapie Biodynamik Chinesische Medizin Colon-Hydro-Therapie Cranio-Sacral-Therapie Elektroakupunktur Etiopathie Farbtherapie Feldenkrais-Methode Fussreflexzonen-Massage Heileurythmie Homöopathie Iridologie Kinesiologie Lymphdrainage Magnettherapie Maltherapie Medizinische Massagen Mora-Therapie Musiktherapie Neuraltherapie Orthobionomy Osteopathie Ozontherapie Phytotherapie Polarity Psychomotorik Pulsierende Signaltherapie Rolfing Sauerstofftherapie Schröpfen Shiatsu Sophrologie Sympaticotherapie Tomatis-Methode Wirbelsäulenbasisausgleich Für die folgenden Behandlungsformen werden keine Leistungen ausgerichtet: - Astrologie - Esoterische Therapieformen (z.bsp. Geistheilung) - Fernbehandlung - Handauflegung Krankenkasse Wädenswil Schönenbergstrasse 28 8820 Wädenswil 4/5

3. Anerkannte Heilmittel Die Leistungen werden ausgerichtet an: - anthroposophische Präparate - biologische Präparate - homöopathische Präparate - oligosole Präparate - phytotherapeutische Präparate - serocytole Präparate Es werden keine Leistungen für Präparate ausgerichtet, die in der Liste pharmazeutischer Präparate mit spezieller Verwendung (LPPV) aufgeführt sind. Art. 7 Prämien Der Versicherte, der die maximale Altersgrenze für seine Altersklasse erreicht, wird automatisch am Anfang des darauf folgenden Kalenderjahres in die höhere Altersklasse transferiert. Die massgebenden Altersklassen sind: -Kinder 0-18 Jahre -Jugendliche 19-25 Jahre ab dem vollendeten 26. Altersjahr werden die Altersklassen in Abschnitte von 5 Jahren unterteilt. Art. 8 Franchise 1. Auf den Leistungen dieses Versicherungszweiges wird eine Jahresfranchise von CHF 50.00 erhoben. 2. Auf den Leistungen der Groupe Mutuel Assistance wird keine Franchise erhoben. 3. Die durch die vorliegenden Bestimmungen geregelte Versicherung darf in keinem Fall der Deckung der gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalte und Franchisen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, anderer Sozialversicherungen und den Zusatzversicherungen dienen. Art.9 Listen Die Listen der Therapieformen und der anerkannten Organisationen werden vom Versicherer laufend angepasst. Die aktuellen Listen können jederzeit bei der Krankenkasse Wädenswil verlangt werden. Bei einer Anpassung der Listen besteht kein Kündigungsrecht. Der Kreis der anerkannten Leistungserbringer und Therapieformen wird dabei nach den Kriterien der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit so festgelegt, dass im Rahmen des Versicherungszwecks eine angemessene medizinische Versorgung der Versicherten durch eine begrenzte, aber ausreichende Zahl von qualitativ guten Leistungserbringern und Therapieformen gewährleistet ist, deren Auswahl im genannten Rahmen im Ermessen der Krankenkasse Wädenswil steht. Art.10 Maximalleistungen Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Leistungen werden im erwähnten Umfang und bis zu den auf der nachfolgenden Tabelle angegebenen Maximalleistungen ausgerichtet. Krankenkasse Wädenswil Schönenbergstrasse 28 8820 Wädenswil 5/5