Merkblatt Welche Nachweise sind vorzulegen?

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Transkript:

- 1 - Merkblatt zu den Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gemäß der Richtlinie des Landkreises Cochem-Zell, Stand: 05.12.2016 Welche Nachweise sind vorzulegen? Sie sind verpflichtet die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten, Kosten der Warmwasserbereitung) durch Vorlage des Mietvertrages und eines Beleges über die aktuelle Miethöhe nachzuweisen. Die Höhe der Nebenkosten (Monatspauschale/Vorauszahlung) - getrennt nach verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten -, der Heizkosten (Monatspauschale/Vorauszahlung) und der Kosten der Warmwasserbereitung sollten im Mietvertrag gesondert ausgewiesen sein. Werden diese im Mietvertrag nicht detailliert ausgewiesen, ist zusätzlich zum Mietvertrag eine vom Vermieter unterschriebene Mietbescheinigung, in der die Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten und ggfls. die Kosten der Warmwasserbereitung einzeln ausgewiesen sind, vorzulegen. Sofern ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnt wird, werden Belege über die monatlichen Belastungen (z.b. Kosten für Hypotheken aufgegliedert nach Zins- und Tilgungsleistungen, mit Grundsteuern, Müllgebühren ) benötigt. Welcher allgemeine Grundsatz ist zu beachten? Die Leistungen für die Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind ( 22 Sozialgesetzbuch II, 35 SGB XII). Bei erstmaliger Beantragung und Hilfegewährung sind die Unterkunftskosten, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, nur so lange zu übernehmen, als es Ihnen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel längstens für sechs Monate. Welche Aufwendungen sind angemessen? Die angemessenen Aufwendungen richten sich nach dem örtlichen Mietniveau für Wohnungen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, nach den persönlichen Lebensumständen (z. B. Anzahl der im Haushalt lebenden Familienangehörigen), bei den Nebenkosten und Heizkosten nach den allgemeinen Durchschnittsverbräuchen und bei den Kosten der Warmwasserbereitung nach den in 21 Abs. 7 SGB II und 30 Abs. 7 SGB XII festgelegten Prozentsätzen zum Regelbedarf. Welche Wohnungsgröße gilt als angemessen? Die angemessene Grundfläche einer Wohnung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder im Eigenheim bewohnte Wohnung) orientiert sich an den Kriterien der Förderungswürdigkeit des sozialen Wohnungsbaus. Die Wohnung ist danach in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum mit ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse und der nach allgemeiner Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen.

- 2 - Angemessen nach 10 Abs. Nr. 1 Wohnraumförderungsgesetz, 11 Landeswohnraumförderungsgesetz sind bei Mietwohnungen folgende Wohnungsgrößen: für einen Alleinstehenden bis zu 50 m² für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen bis zu 60 m² für einen Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen bis zu 80 m² für einen Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen bis zu 90 m² und für jeden weiteren Haushaltsangehörigen bis zu 15 m² Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche in der Regel dann nicht unangemessen groß, wenn für Familien mit vier Personen folgende Regelwerte nicht überschritten werden: bei Eigenheimen bis zu 130 m² bei Eigentumswohnungen bis zu 120 m² Für die fünfte und jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um jeweils 20 m². Bei Bedarfsgemeinschaften unter vier Personen reduziert sich der Wert für jede Person um 20 m². Welcher Mietpreis gilt als angemessen? Zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist ab dem 01.01.2017 auf das Schlüssige Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Cochem-Zell vom Juli 2016 zurückzugreifen. Das Konzept basiert auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Als Richtwert für die Angemessenheit gilt der nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im Vergleichsraum festgelegte Tabellenwert. Angemessenheitsgrenzen in / m² und monatliche Miethöhe (Rundungsdifferenzen enthalten) Vergleichsraum: 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen LK Cochem-Zell bis 50 m² 50-60 m² 60-80 m² 80-90 m² 90-105 m² 105-120 m² Nettokaltmiete in / m² 4,60 4,34 4,00 4,11 3,81 3,74 Monatliche Nettokaltmiete 230,00 260,55 320,00 369,73 399,99 448,47 Richtwert für die Angemessenheit der Miete oder Belastung Der in der obigen Tabelle für die jeweilige Anzahl der Haushaltsmitglieder ausgewiesene Betrag gilt als Richtwert für die Angemessenheit der Miete oder Belastung. Diesem Richtwert ist die tatsächliche Netto-Kaltmiete (Kaltmiete ohne die vertraglich vereinbarten Betriebskosten/Nebenkosten) gegenüber zu stellen. Überschreitet die Netto-Kaltmiete den Richtwert nach dem Schlüssigen Konzept nicht, gilt die Miete oder Belastung als angemessen. Welche Kosten gelten bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen als angemessen? Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind insbesondere folgende Kosten der Unterkunft anzuerkennen, soweit sie die angemessenen Kosten für eine Mietwohnung nicht überschreiten:

- 3 - Schuldzinsen ggfls. Tilgungsleistungen Schuldzinsen entsprechen der Kaltmiete bei Mietwohnungen. Des Weiteren sind die üblichen Nebenkosten entsprechend den Mietwohnungen zu berücksichtigen. Die Übernahme der Kosten in Form von Tilgungsleistungen ist aber nur möglich, wenn ohne Übernahme der Verlust des selbstgenutzten Wohnraums droht, d.h. diese Kosten zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Dazu gehören auch Bemühungen bei dem Kreditgeber eine Tilgungsaussetzung oder - streckung zu erreichen. Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen können insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. Wenn die unvermeidliche Tilgungsleistung die angemessenen Kosten einer Mietwohnung übersteigt, könnte darüber hinaus ein Darlehen in Betracht kommen. Leibrenten zählen nicht zu den laufenden Kosten der Unterkunft. Ebenso werden keine laufenden Erhaltungskosten in Form von monatlichen Pauschalbeträgen übernommen. Tatsächlich entstandene, unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen werden nach 22 Abs. 2 SGB II übernommen, wenn sie angemessen sind. Was geschieht, wenn vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bewohnte Wohnungen, die angemessene Wohnungsgröße und / oder die vorgenannten Richtwerte überschreiten? Wenn Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden, jedoch längstens für 6 Monate. Sie sind dann aber gleichzeitig verpflichtet, diese Kosten auf den angemessenen Mietpreis durch z.b. Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken. Dieser Verpflichtung müssen Sie innerhalb einer Frist, die unter Beachtung der jeweiligen persönlichen Situation festgesetzt wird, nachkommen. Die Bemühungen zur Senkung der Kosten haben Sie durch die Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen. Es besteht die Verpflichtung sich regelmäßig auf geeignete Wohnungsangebote in den Tageszeitungen und den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden zu bewerben und hierüber nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen bzw. Belege zu sammeln. Ihre Bemühungen haben Sie hierbei nicht nur auf den derzeitigen Wohnort zu beschränken, vielmehr sind diese grundsätzlich auf das gesamte Gebiet des Landkreises auszuweiten. Bei beabsichtigter Untervermietung sind außerdem aufgesetzte Annoncen (z.b. in Anzeigenblättern) nachzuweisen. Eine evtl. Untervermietung ist durch einen Untermietvertrag sowie eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass ihm das Untermietverhältnis bekannt ist, nachzuweisen. Sind allerdings diese Bemühungen nicht ausreichend und / oder bestehen Zweifel, dass Sie sich ernsthaft um eine Mietsenkung bemüht haben, kann nach Ablauf der Frist nur noch der angemessene Betrag übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten nicht übernommen werden können und dadurch die Anhäufung von Mietschulden droht.

- 4 - Im Einzelfall kann von der Verpflichtung, die Mietkosten zu reduzieren, abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, z.b. bereits ein Arbeitsvertrag vorliegt und/oder das Ende des Leistungsbezuges kurzfristig bevorsteht, oder wenn ein Wohnungswechsel unter Berücksichtigung der hierfür zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich ist. Was ist bei einem Umzug / Wohnungswechsel während des Leistungsbezuges zu beachten? Vor einem Umzug haben Sie folgende Zusicherungen einzuholen: die Zusicherung zur Übernahme der künftigen (angemessenen) Unterkunftskosten bei dem nach dem Umzug zuständigen Leistungsträger, die Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und/oder der Umzugskosten bei dem bis zum Umzug zuständigen Leistungsträger sowie die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution bei dem nach dem Umzug zuständigen Leistungsträger. Der jeweils zuständige Leistungsträger ist zur Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, von Umzugskosten und Mietkaution nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Erforderlich kann ein Umzug sein, wenn der Umzug zur Kostensenkung erfolgt und keine anderen Alternativen möglich sind bauliche Mängel bzw. gesundheitliche Gründe vorliegen die Familiensituation sich ändert (z.b. Geburt eines Kindes) ein Fall Häuslicher Gewalt gegeben ist schwerwiegende soziale Gründe vorliegen. Die Umzugskosten sollen so gering wie möglich gehalten werden. Sie haben vorrangig ihre Selbsthilfemöglichkeiten (z.b. Umzug in eigener Regie, Hilfe von Freunde / Bekannten) auszuschöpfen. Beachten Sie bitte, dass bei einem Umzug vor Ablauf der Kündigungsfristen ein Nachmieter zu stellen ist oder der Vermieter schriftlich bestätigt, dass er von einer weiteren Mietzahlung während der Kündigungsfristen absieht. Es ist nicht möglich, gleichzeitig für die bisher bewohnte und für eine neu angemietete Wohnung Kosten erstattet zu bekommen. Es können nur Kosten für die aktuell bewohnte Unterkunft erstattet werden. Mietkaution Die Mietkaution darf nach 551 Abs. 1 BGB drei Monatsmieten (Kaltmiete ohne Betriebskosten) nicht überschreiten. Sie sollten mit dem Vermieter vereinbaren, dass die Mietkaution in Form einer Bürgschaft, insbesondere durch eine Bank oder Versicherung gestellt wird, bzw. dass Ihnen der Vermieter für die Mietkaution Ratenzahlung einräumt. Nach 551 Abs. 2 BGB sind Sie zur Leistung der Kaution in drei gleichen monatlichen Raten berechtigt. Sollte dies scheitern, kann die Mietkaution darlehensweise vom zuständigen Leistungsträger übernommen werden. Voraussetzung ist eine vorherige Zusicherung durch den am Ort der künftigen Unterkunft zuständigen Leistungsträger. Nebenkosten Nebenkosten sind zu unterscheiden in verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Nebenkosten.

- 5 - Verbrauchsabhängige Nebenkosten z.b. sind: Wasserversorgung Abwasserverbrauch Müllabfuhr Stromkosten der gemeinsam genutzten Treppenhausbeleuchtung Verbrauchsunabhängige Nebenkosten z.b. sind: Öffentliche Lasten, z.b. Grundsteuer, Oberflächenwasserabgabe Gebäudeversicherung Schornsteinfegerkosten Neben der Kaltmiete müssen Sie nur die Nebenkosten zahlen, die vertraglich vereinbart sind. Der Vermieter hat Ihnen die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode vorzulegen. Nach Jahresablauf sind Nachforderungen bezüglich der Nebenkosten verjährt ( 20 Neubaumietenverordnung, 556 Abs. 3 BGB). Ohne weitere Prüfung werden bei den verbrauchsabhängigen Nebenkosten nachfolgende Werte als angemessen angesehen: Wasserversorgung 44 m³ pro Person und Jahr (gem. Statistischem Bundesamt) Abwasser gem. Abwasserbescheid der Verbandsgemeinde jedoch max. 44 m³ pro Person und Jahr abzüglich 10% Müllabfuhr jährlich 6 Leerungen Restmüll (Abfallbeseitigungsgefäß 120 l = bis max. 10 Personen à 12 l) Die jährlichen Nebenkostenabrechnungen haben Sie unaufgefordert vorzulegen. Anhand dieser Abrechnungen erfolgt dann eine Überprüfung der Kostenübernahme für die Unterkunft und Heizung. Etwaige Guthaben werden bedarfsmindernd berücksichtigt; ggfls. erfolgt eine Anpassung der monatlichen Pauschalleistungen für die Unterkunft und Heizung. Die Vorlage der Nebenkostenabrechnungen gehört zu Ihren Mitwirkungspflichten. Der Leistungsträger kann sofern Sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung einstellen. Stromkosten (Haushaltsstrom) zählen nicht zu den Nebenkosten. Sie sind Teil des Regelsatzes und mit der Leistung des Regelsatzes an Sie abgegolten. Heizkosten Heizkosten werden soweit sie angemessen sind - in tatsächlicher Höhe übernommen. Von dem Begriff der Heizkosten sind auch pauschale Vorauszahlungen an den Vermieter bzw. an das Energieversorgungsunternehmen erfasst. Nicht erfasst von dem Begriff der Heizkosten sind die Aufwendungen für die Warmwasserbereitung. Wurden Vorauszahlungen vereinbart, dürfen diese gem. 556 Abs. 2 Satz 2 BGB nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Das bedeutet, dass die Vorauszahlungen an der Höhe der zu erwartenden Kosten auszurichten sind bzw. diese nur leicht übersteigen dürfen. Die Vorauszahlungen für Heizkosten sollten bei neu errichteten Gebäuden am Energiebedarf des Gebäudes und bei bestehenden Gebäuden am Energieverbrauch des Gebäudes ausgerichtet sein. Die Vereinbarung unangemessen hoher Vorauszahlungen verstößt gegen 556 Abs. 2 Satz 2 BGB und der Mieter kann die Vorauszahlungen gem. 560 Abs. 4 BGB anpassen. Der tatsächliche und für die Bewertung der Angemessenheit i.s.d. SGB II und SGB XII maßgebliche Verbrauch wird regelmäßig erst nach Vorlage der Abrechnung des Verbrauchszeitraums festgestellt.

- 6 - Da die Angemessenheit der Heizkosten von unterschiedlichen Kriterien abhängig ist, ist eine pauschale Festsetzung der angemessenen Heizkosten nur schwerlich möglich. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird daher unter Berücksichtigung des Betriebskostenspiegels für Deutschland vom Deutschen Mieterbund e.v. (2012/2013) eine Nichtprüfungsgrenze festgesetzt, die als Orientierung dient. Diese beträgt monatlich 1,- Euro pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche. Liegen die Heizkosten unterhalb dieses Wertes kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden. Bei Überschreitung dieses Wertes wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung, sind die jeweils aktuellen Werte aus dem bundesweiten Heizspiegel zu beachten. Einmaliger Heizkostenbedarf Bei der Feststellung der Angemessenheit von einmaligen Heizkosten dienen die in der Tabelle aufgeführten Werte als Anhaltspunkte. In der Regel wird ein Jahresverbrauch innerhalb dieser Bandbreite als angemessen angesehen (sogenannte Nichtprüfungsgrenze). Haushaltsgröße Feste Brennstoffe Heizöl Flüssiggas 1 Person 1 400 kg 1 100 l 700 kg 2 Personen 1 600 kg 1 300 l 900 kg 3 Personen 2 000 kg 1 700 l 1 100 kg 4 Personen 2 200 kg 1 900 l 1 200 kg 5 Personen 2 400 kg 2 000 l 1 300 kg 6 Personen 2 500 kg 2 100 l 1 400 kg 7 Personen 2 600 kg 2 200 l 1 400 kg 8 Personen 2 900 kg 2 400 l 1 500 kg 9 Personen 3 200 kg 2 600 l 1 700 kg 10 - Personen 3 500 kg 2 900 l 1 900 kg Wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, können auch einmalige Heizkosten über die Nichtprüfungsgrenze hinaus als angemessen anerkannt werden. Gründe, die eine Erhöhung des angemessenen Verbrauches und damit der Heizkosten rechtfertigen, können z. B. sein: krankheitsbedingter erhöhter Wärmebedarf Kleinkinder langer und kalter Winter Einfachverglasung und/oder unzureichende Isolierung hohe Räume (Deckenhöhe im Altbau) feuchte Räume ungünstige Heizverhältnisse Die Angemessenheit wird anhand des konkreten Einzelfalles bestimmt. Wird der Verbrauch oberhalb der Nichtprüfungsgrenze auf Grund der Umstände der Einzelfalls als angemessen erachtet, gilt der anhand der Heizspiegel 2007 bis 2016 ermittelte Höchstwert (derzeit 232 kwh/m²/a, ohne Warmwasserbereitung). Der Höchstwert wurde unter Berücksichtigung der nach ständiger Rechtsprechung des BSG heranzuziehenden Vergleichswerte der bundesweiten Heizspiegel von 2007 bis 2016 (Heizenergieverbräuche in kwh pro m² und Jahr für ölbeheizte Gebäude mit einer Gebäudefläche von 100 250 m²) ermittelt.

- 7 - Der Höchstwert weist bei dezentraler Warmwasserbereitung den Verbrauch für Raumwärme aus und bei zentraler Warmwasserbereitung den Höchstwert für Raumwärme und Warmwasserbereitung. Berücksichtigt wurden die Werte für Heizöl, welches im Landkreis Cochem-Zell erfahrungsgemäß das meist verwendete Heizmittel ist und zudem neben Erdgas (1 m³ = 10 kwh) den besten Heizwert hat (1 l = 10 kwh). Daher wird auch eine Ungleichbehandlung auf Grund des genutzten Heizmittels ausgeschlossen, da der Höchstwert in kwh/m²/a am Heizmittel mit dem höchsten Heizwert ausgerichtet ist. Bei der Gebäudefläche werden unter Berücksichtigung des Empfängerkreises der Beihilfe (vorrangig Eigentümer von Einfamilienhäusern) 100 250 m² zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung des regelmäßig niedrigen Wohnstandards wird entsprechend der für die Kosten in EUR je m² und Jahr herangezogenen Werte der Tabellenspalte zu hoch auch in Bezug auf den Verbrauch in kwh je m² und Jahr auf die Tabellenspalte zu hoch abgestellt.