SATZUNG der Pfalzwein e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Pfalzwein e.v.. Sein Sitz ist in Neustadt/Weinstraße 2 Zweck und Aufgabe Zweck des Vereins ist die Durchführung und Unterstützung aller Maßnahmen, die der Absatzförderung und der Öffentlichkeitsarbeit für Weine der Pfalz dienen. Der Verein bemüht sich um eine sinnvolle Koordinierung aller Werbemaßnahmen anderer Institutionen des Weinbaugebietes sowie der übergebietlichen Einrichtungen. Er arbeitet gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. 3 Mitgliedschaft Mitglieder der Pfalzwein e.v. sind: 1. der Weinbauverband Pfalz im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.v. 2. der Kreisverband Bad Dürkheim des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Pfalz Süd e.v. 3. der Kreisverband Südliche Weinstraße des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Pfalz Süd e.v. 4. der Landkreis Bad Dürkheim 5. der Landkreis Südliche Weinstraße 6. die kreisfreie Stadt Neustadt/Weinstraße 7. die kreisfreie Stadt Landau 8. der Verein Südliche Weinstraße 9. der Verein Mittelhaardt-Deutsche-Weinstraße 10. der Landkreis Ludwigshafen 11. der Landkreis Germersheim 12. der Donnersbergkreis
4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. die Mitgliedschaft endet: a) durch Kündigung mittels Einschreibebrief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres b) durch Ausschluß 2. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt b) den Zielen des Vereins fortgesetzt zuwiderhandelt oder den Ruf der pfälzischen Weinwirtschaft schädigt 3. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 2 Monaten eine Berufung an die Vertreterversammlung zulässig, die mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Der Vorstand hat diesen dem Ausgeschlossenen unverzüglich durch Einschreibebrief mitzuteilen. 4. Ansprüche an das Vereinsvermögen stehen einem ausscheidenden Mitglied nicht zu. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt: a) in allen den Vereinszweck betreffenden Angelegenheiten beraten und unterstützt zu werden. b) an den Veranstaltungen, insbesondere der Vertreterversammlung, teilzunehmen und Anträge zu stellen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele zu unterstützen und insbesondere die von den Vereinsorganen getroffenen Beschlüsse zu befolgen. 3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. 6 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a) die Vertreterversammlung b) der Vorstand
7 Vertreterversammlung 1. Der Vertreterversammlung gehören an: a) je ein Vertreter der Mitglieder b) aus den beiden Bereichen pro angefangene 500 ha abgabepflichtiger Weinbergsfläche ein Vertreter. Diese Vertreter werden durch alle 4 Jahre einzuberufende Winzerversammlungen in den beiden Bereichen benannt. 2. Die ordentliche Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich einberufen. Ort und Zeit wird vom Vorstand bestimmt. 3. Die Vertreterversammlung wird durch schriftliche Benachrichtigung aller Vertreter einberufen. Die Einladungen hierzu müssen spätestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung versandt werden. 4. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. 5. Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt. 6. Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder schriftlich, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird. 7. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn a) diese von 1/3 der Vertreter schriftlich begründet beim Vorsitzenden gefordert wird, b) nach dem Ermessen des Vorstandes das Vereinsinteresse es erfordert. 8 Aufgaben der Vertretersammlung Der Vertreterversammlung obliegt die: a) Bestätigung der durch die Vereine Südliche Weinstraße und Mittelhaardt-Deutsche Weinstraße, sowie durch die Weinbaubereiche nominierten Vertreter für den Vorstand. b) Entgegennahme des Jahresberichtes, die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers. c) Bestellung der Rechnungsprüfer d) Änderung der Satzung e) Auflösung des Vereins
f) Behandlung von Beschwerden über den Ausschluss eines Mitgliedes Beschlüsse zu d, e und f bedürfen einer 2/3 Mehrheit. 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand umfasst 15 Personen. Im Einzelnen besteht der Vorstand aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) 6 Vertretern des Weinbaubereiches Mittelhaardt-Deutsche-Weinstraße d) 6 Vertretern des Weinbaubereiches Südliche Weinstraße e) dem Präsidenten des Weinbauverbandes Pfalz im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.v. f) die beiden Vorsitzenden der Kreisverbände Bad Dürkheim und Südliche Weinstraße im Bauernund Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V. 2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und den 2. Vorsitzenden. Das Vorschlagsrecht für das Amt des 1. Vorsitzenden haben im zweijährigen Wechsel die Bereiche Mittelhaardt-Deutsche- Weinstraße und Südliche Weinstraße. Der 2. Vorsitzende ist jeweils ein Vertreter des anderen Weinbaubereiches. 3. Die 15 dem Vorstand angehörenden Personen werden wie folgt nominiert: a) 3 Vertreter durch den Verein Südliche Weinstraße b) 3 Vertreter durch den Verein Mittelhaardt-Deutsche-Weinstraße c) 3 Vertreter durch Winzerversammlungen des Weinbaubereiches Südliche Weinstraße d) 3 Vertreter durch Winzerversammlungen des Weinbaubereiches Mittelhaardt-Deutsche- Weinstraße e) der Präsident des Weinbauverbands Pfalz im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.v. durch seinen Verband f) die beiden Vorsitzenden der Kreisverbände Bad Dürkheim und Südliche Weinstraße im Bauernund Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V. durch ihren Verband. Unter den in Paragraph 1, Buchstaben a bis e, genannten Personen sollen Vertreter der Weingüter, der Winzergenossenschaften und der Kellereien sein. 4. Die nach 9 Abs. 3 vorgesehene Nominierung erfolgt alle vier Jahre neu.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, unter denen sich der 1., im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, befinden muß. 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes 1. Der Vorstand führt gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Vertreterversammlung die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. 2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Kommt bei Beschlüssen eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande, erfolgt eine erneute Beschlußfassung. Bei einer sich dann wiederholenden Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3. Der Vorstand beruft die Vertreterversammlung ein und überwacht die Geschäftsführung. 4. Dem Vorstand obliegt ferner: a) die Genehmigung des Haushaltsplanes b) die Festlegung der allgemeinen Werbekonzeption c) die Wahl von Vertretern des Vereins in Vereinigungen, denen sich der Verein anschließt. 11 Der Geschäftsführer 1. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer 2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Vereinsorgane. Er nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil. 3. Der Geschäftsführer hat in angemessener Zeit im Laufe des Folgejahres für das vergangene Jahr Rechnung zu legen und den Entwurf eines Haushaltsplanes vorzulegen. Er hat in einer Delegiertenversammlung innerhalb von sechs Monaten für das vergangene Geschäftsjahr eine vorläufige Bilanz vorzulegen. 12 Beurkundung der Beschlüsse Die in den Vorstandssitzungen und den Vertreterversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
13 Wahlen Die Wahlen erfolgen für jeden zu besetzenden Posten einzeln. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter denjenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Führt die Wiederholung wiederum zur Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. 14 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 15 Auflösung des Vereins 1. Im Falle der Auflösung erfolgt durch den Vorstand die Liquidation, sofern die Vertreterversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt. 2. Bei Auflösung ist das restliche Vereinsvermögen für Zwecke der Weinwerbung zu verwenden. Neustadt/Weinstr., 8. Februar 2012 Edwin Schrank 1. Vorsitzender