Energiemanagementsysteme Merkblatt als Hilfestellung für Anträge nach der Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen

Ähnliche Dokumente
Energiemanagementsysteme Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen

Energiemanagementsysteme Merkblatt als Hilfestellung für Anträge nach der Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen (ab 1.

Energiemanagementsysteme Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen

Förderung von Energiemanagementsystemen

Wärmepumpenförderung Leitfaden zur Antragstellung

Energiemanagementsysteme und Energieaudits für Unternehmen - Anforderungen, Pflichten und Chancen -

Merkblatt Spitzensteuerausgleich. Nachweisführung ab 2013

Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des WP-Prüfungsvermerks. im Antragsjahr 2015

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise

Energielabels für Computerbildschirme Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte

Energielabels für Staubsauger. Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU

Erklärung über bereits erhaltene De minimis - Beihilfen im Sinne der EU-Freistellungsverordnung für De minimis - Beihilfen

Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. In leichter Sprache erklärt

Die neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen.

Die neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen.

Energieaudits Vor- und Nachteile durch verschiedene Normen. von Frank J. Rispoli und David Kreth, zugel. Umweltgutachter und Energieauditoren

Energieberatung im Mittelstand Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand

EEG Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung

Energieberatung im Mittelstand. Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand

Energiemanagementsysteme

Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit

GEMEINSCHAFTSSTAND Innovation made in Germany für junge, innovative Unternehmen

KMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 1. April 2015 BAnz AT B1 Seite 1 von 6

Hinweisblatt Stromzähler. für den Nachweiszeitraum ab dem für stromkostenintensive Unternehmen Stand:

Entwicklung der Erdgaseinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland Bilanzen Grafik

Vor-Ort-Beratung Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

H2. Ro quatur atistiosa do. KMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg

Kraft Wärme Kopplung. Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme. Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWF-Programm»Impulsprojekte«

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

Ausfüllanleitung. Verwendungsnachweis De-minimis -Beihilfe (Antrag auf Auszahlung)

Anbieterliste nach EDL-G Kurzanleitung zur Selbstregistrierung

Exportkontrolle. Ein Einstieg

Energie-Newsletter 2015

Antrag auf Zuschuss zur Förderung der Teilnahme von jungen innovativen Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Rechtliche Rahmenbedingungen und Förderung von Beleuchtungsanlagen

Feuerwaffenverordnung der EU. Antragsformulare: Anlage FW-VO und Anlage A FW-VO

Checkliste Antragstellung. Checkliste für Anträge nach der Richtlinie über die Förderung von. Energieberatungen im Mittelstand

Was wird gefördert? Im Rahmen des Förderprogramms Aus- und Weiterbildung werden folgende Maßnahmen gefördert:

Party, Pogo, Propaganda

Guten Tag. Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für alle Nicht KMU * bis 12/2015

Von uns können Sie das erwarten... Mehr Service, mehr Sicherheit... NRW-online. WWW-Dienste rund um Sicherheit und Verkehr.

Merkblatt zur neuen EG- VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten Was ändert sich?

Kurzinformation Wirtschaft

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Anlage 2 zum Projektvertrag

ANTRAGSHILFE

20 Möglichkeiten und. Voraussetzungen technologiebasierter Kompetenzdiagnostik

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol. Impulspaket Tirol

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Das bayerische Schulsystem. Viele Wege führen zum Ziel

Bayerischer Innovationspreis Ehrenamt

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Förderung von Energieberatungen im Mittelstand

Energieaudits für den Spitzenausgleich eine Anleitung

Fachkräfte sichern. Jugendliche mit Behinderung in der Ausbildung

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Merkblatt Pooling. Information im Rahmen des Programms zur Förderung von Beratungen zum Energiespar-Contracting

Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen in Unternehmen. Abgrenzung förderfähiger Kosten

Ausfüllhilfe. Verwendungsnachweis 2011 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Ausbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung)


BAFA Beratungsförderung. Wirtschaftsförderung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU)

Das neue BAFA-Förderprogramm Energieberatung im Mittelstand

Richtlinien für die Förderung von Energiemanagement- Systemen vom

Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 1 VIII Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen

EXIST- Gründerstipendium

Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

vom 22. Oktober 2015 Telefonnummer Faxnummer -Adresse Telefonnummer Faxnummer -Adresse

Die neue Richtlinie Energieberatung Mittelstand Ausgestaltung und administrative Umsetzung Frank Kurbjuhn, 20. März Bild ist austauschbar

Merkblatt KWK-Anlagen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kw

Förderungen in Nordrhein-Westfalen. Dipl.-Ing. Ina Twardowski

1.7 Beteiligung der Antragstellerin und der Gesellschafter an anderen Unternehmen

Fassung der Zweiten Änderung vom (nachfolgend auch: Förderrichtlinie Aus- und Weiterbildung ).

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v /28 VORIS 21064

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

Das neue Rentenpaket. Alles, was Sie wissen müssen. Nicht geschenkt. Sondern verdient.

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. in der Sportart Fußball. gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v.

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Besondere Ausgleichsregelung

Gewerbeförderung 2011 der Marktgemeinde Sattledt

Beratung für Innovation und Technologietransfer (BITT)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen zur Beteiligung an Messen und Ausstellungen

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

Sehr geehrter Landwirt, das Hochwasser 2013 hat in zahlreichen landwirtschaftlichen Unternehmen Schäden hinterlassen.

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Angenommen am 14. April 2005

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

Messeförderung Gemeinschaftsstände

German Economic Team Belarus

Transkript:

Energiemanagementsysteme Merkblatt als Hilfestellung für Anträge nach der Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen - 1 -

Inhaltsverzeichnis 1. Antragsberechtigung... 1 2. Fördergegenstand... 2 3. Art und Höhe der Förderung... 3 4. Antragstellung... 4 5. Verwendungsnachweisverfahren... 4

Dieses Merkblatt erläutert Punkte der Förderrichtlinie und ist als Hilfestellung für Antragssteller gedacht. 1. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Der Unternehmensbegriff richtet sich nach Art. 1 im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen gelten als ein Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie. Die Antragsstellung hat in diesem Fall durch das Mutterunternehmen zu erfolgen. Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 25 % beteiligt sind. Kirchen sowie Unternehmen, an denen eine Kirche mit mindestens 25 % beteiligt ist, Unternehmen bzw. selbstständige Unternehmensteile, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag nach 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (Besonderen Ausgleichsregelung) gestellt haben und zum Nachweis einer Zertifizierung nach 41 Abs. 1 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet waren (d.h. deren Stromverbrauch 10 GWh übersteigt), Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission sind und denen für das Kalenderjahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wird, eine Entlastung von der Energie- und/oder Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes bzw. 55 des Energiesteuergesetztes (Spitzenausgleich) gewährt wird, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nachgekommen sind, Unternehmen in Schwierigkeiten i.s.d. Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. i.s.d. Artikels 1 Absatz 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Unternehmen aus der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Steinkohlebergbaus, Unternehmen, die im laufenden Jahr sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach diesen Richtlinien De-minimis -Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: EUR 100.000 Euro) erhalten haben und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß 807 Zivilprozessordnung oder 284 Abgabeordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. - 1 -

2. Fördergegenstand Folgende Maßnahmen sind förderfähig: a. Erstzertifizierung eines vollständig eingerichteten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 b. Erstzertifizierung eines Energiecontrollings entsprechend den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie c. Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie (im Folgenden: Messtechnik) für Energiemanagementsysteme d. Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme Die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings (Buchstabe b.) ist nur förderfähig, wenn die durchschnittlichen Jahresenergiekosten des antragstellenden Unternehmens unter 200.000 Euro liegen. Die Jahresenergiekosten umfassen u.a. Kosten für die Energieerzeugung sowie die auf Energie entfallenden Abgaben, Umlagen und Steuern. Nicht zu berücksichtigen sind auf Energiekosten entfallende Umsatzsteuern. Geförderte Messtechnik und Software (Buchstabe c. und d.) sind mindestens 3 Jahre zweckentsprechend zu verwenden. Förderfähig ist Messtechnik (Buchstabe c.) dann, wenn sie als Sensor, Messumformer oder ADU (Analog- Digital-Umsetzer) dient. Hierzu zählen beispielsweise Widerstandsthermometer, Durchflussmessumformer, elektronische Energiezähler, Datenlogger und Bildschirmschreiber. Nicht förderfähig sind hingegen Server, PC, Drucker, Monitore, Router, Verkabelung oder Messgehäuse. Förderfähig ist Software (Buchstabe d.) nur dann, wenn sie auf der Liste der förderfähigen Energiemanagementsoftware gelistet ist. Die Liste kann auf der Homepage des BAFA im Menüpunkt Energie Energiemanagementsysteme Publikationen oder unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiemanagementsysteme/publikationen/energiemanagementsoftw are_20130814.pdf Förderfähig sind bei den investiven Maßnahmen zudem Installationskosten (Buchstabe c. und d.) und Schulungskosten (nur Buchstabe d.). Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Installations- und Schulungsleistungen müssen von externen Dritten durchgeführt werden, um förderfähig zu sein. Nicht förderfähig sind Eigenleistungen des Antragstellers. Förderfähig sind nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Die geförderten Maßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden. Nicht förderfähig sind: Energieberatungen zur Entwicklung, Umsetzung oder Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, soweit sich nicht aus der Richtlinie ausdrücklich etwas anderes ergibt Maßnahmen nach den Buchstaben b bis d, wenn es sich bei dem Antragsteller um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission handelt, dem eine Entlastung nach 10 Stromsteuergesetz bzw. 55 Energiesteuergesetz (Spitzenausgleich) gewährt wird - 2 -

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bereits begonnene Projekte Personalkosten, Betriebskosten, Steuern, Umlagen, Abgaben und Eigenleistungen Förderfähigkeit bei Beantragung des Spitzenausgleichs ( 10 StromStG, 55 EnergieStG) oder Begrenzung der EEG-Umlage ( 40 ff. EEG) KMU kein KMU 1. Spitzenausgleich Spitzenausgleich beantragt Förderung ausschließlich für Zertifizierung nach ISO 50001 möglich (Buchstabe a) keine Förderung möglich Spitzenausgleich nicht beantragt alle Fördertatbestände möglich 2. Begrenzung EEG- Umlage Begrenzung EEG-Umlage UND Stromverbrauch > 10 GWh Begrenzung EEG-Umlage UND Stromverbrauch < 10 GWh keine Begrenzung nicht antragsberechtigt alle Fördertatbestände möglich 3. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung nach der Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes und der Bundesländer für dieselbe Maßnahme aus. Die Förderung der Maßnahmen nach Ziffer 3.1 der Richtlinie erfolgt ausschließlich im Rahmen einer Deminimis - Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis - Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5). Nach De-minimis darf die Gesamtsumme der Fördermittel aus diesem und anderen Förderprogrammen, die das begünstigte Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhalten hat, nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Sollte sich der Fall ergeben, dass durch die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieses Programms ein Unternehmen mehr als 200.000 Euro an Fördermitteln in den letzten drei Jahren erhalten würde, kann keine Förderung ausgezahlt werden. Es kann in diesem Fall auch keine anteilige Förderung bis zu 200.000 Euro ausgezahlt werden. Bei einer Förderung von Maßnahmen nach Buchstabe c. sind sowohl die Netto-Investitionskosten als auch die mit der Investition in unmittelbarem Zusammenhang stehenden anrechenbaren Installationskosten durch unabhängige Dritte zuwendungsfähig. Die Kosten zur Installation der Messtechnik sind jedoch nur bis zu einem Anteil von 5 % der Netto-Investitionskosten förderfähig. Bei einer Förderung von Maßnahmen nach Buchstabe d. sind sowohl die Netto-Investitionskosten als auch die mit der Investition in unmittelbarem Zusammenhang stehenden anrechenbaren Installations- und Schulungskosten durch unabhängige Dritte zuwendungsfähig. - 3 -

Die Höhe der Zuwendungen beträgt: bei der Erstzertifizierung nach DIN EN ISO 50001 maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro bei der Erstzertifizierung eines Energiecontrollings maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 1.500 Euro bei dem Erwerb von Messtechnik maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro bei dem Erwerb von Software maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 4.000 Euro Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist über einen Zeitraum von 36 Monaten auf maximal 20.000 Euro begrenzt. 4. Antragstellung Die Antragstellung erfolgt über ein elektronisches Antragsformular, welches auf der Homepage des BAFA veröffentlicht ist: https://fms.bafa.de/bafaframe/ems Bei Mutter-Tochter-Verhältnissen ist der Antrag durch die Muttergesellschaft zu stellen. Das Antragsformular umfasst allgemeine Angaben zum Unternehmen und den geplanten Maßnahmen sowie zu den geplanten Ausgaben. Die Angaben werden elektronisch an das BAFA übermittelt. Zusätzlich muss der Antragsteller das ausgefüllte Formular ausdrucken und unterschrieben zusammen mit: - dem Angebot des Zertifizierers, - dem Kostenvoranschlag für die Messtechnik - dem Kostenvoranschlag für die Software postalisch an folgende Adresse schicken: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - Energiemanagementsysteme - Frankfurter Str. 29-35 65754 Eschborn Nach Prüfung des Antrags wird im Falle der positiven Bescheidung die Höhe der maximalen Zuwendung auf Basis der Angaben zu den Kosten der Maßnahme bestimmt. Nachträgliche Änderungen der Angaben sind nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides möglich. Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides darf mit der Maßnahme begonnen werden. Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme durchgeführt werden muss, beträgt neun Monate und beginnt mit Erteilung des Zuwendungsbescheides. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird. 5. Verwendungsnachweisverfahren Die Verwendung ist innerhalb von neun Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die Verwendungsnachweiserklärung ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Insbesondere sind die benötigten Parameter der durchgeführten Maßnahmen sowie die tatsächlich realisierten Ausgaben anzugeben. - 4 -

Die Fachunternehmererklärung ist durch den Installateur auszufüllen und zu unterschreiben. Sollten zwei oder mehr Installateure beauftragt worden sein, muss die Fachunternehmererklärung per Kopie von jedem der Installateure ausgefüllt werden. Der Fachunternehmer bestätigt die Richtigkeit der Angaben in der vom Unternehmen ausgefüllten Verwendungsnachweiserklärung bezüglich der von ihm installierten Messtechnik bzw. Software. Bei Eigeninstallation muss die Fachunternehmererklärung vom Antragsteller ausgefüllt werden. Mit dem Verwendungsnachweis sind folgende Unterlagen einzureichen: ausgefüllte Verwendungsnachweiserklärung Nachweis der Erstzertifizierung (Kopie des Zertifikats) Nachweis der Netto-Kosten für die Erstzertifizierung Nachweis der durchschnittlichen Jahresenergiekosten (bei Erstzertifizierung eines Energiecontrollings) Fachunternehmererklärung (bei Erwerb von Messtechnik oder Software) Nachweis der Inbetriebnahme der Messtechnik mittels Energiemanagementsystem-Software- Ausdruck (Datenpunktliste) Herstellererklärung (bei Erwerb von Software) Nachweis der Netto-Investitionskosten für den Erwerb von Messtechnik und/oder den Erwerb von Energiemanagement-Software (Kopien der Rechnungen und Liefer- und Leistungsverträge) Nachweis der Netto-Installationskosten und der Netto-Schulungskosten hinsichtlich der Inbetriebnahme einer Energiemanagement-Software (Kopien der Rechnungen und Liefer- und Leistungsverträge) De-minimis Erklärung über innerhalb der letzten drei Jahre erhaltene staatliche Beihilfen Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. - 5 -

Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn http://www.bafa.de/ Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Referat: 422 E-Mail: energiemanagement@bafa.bund.de Tel.: +49(0)6196 908-503 Fax: +49(0)6196 908-442 Stand 14.10.2013 Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. - 6 -