Entschädigung für den Verlust von beweglichen Sachen. Merkblatt 29

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Entschädigung für den Verlust von beweglichen Sachen I. Antragsfristen Merkblatt 29 Eine Entschädigung für den Verlust von beweglichen Sachen setzt einen fristgerechten Antrag voraus. Die Fristen für die Geltendmachung eines Anspruchs für den Verlust von beweglichen Sachen nach dem Vermögensgesetz (VermG) - und damit zugleich auch nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG) sowie nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS- VEntschG) - sind grundsätzlich am 30. Juni 1993 abgelaufen. Für die Anmeldung von Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen wegen entschädigungsloser Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage (Wiedergutmachung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) sieht das Gesetz eine Ausschlussfrist vor, die am 31. Mai 1995 abgelaufen ist ( 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG). Diese Frist gilt auch für bewegliche Sachen, die auf besatzungsrechtlicher Grundlage entschädigungslos enteignet wurden. Ausnahmen: 1. Wer erst jetzt seine Rehabilitierung (z.b. die Aufhebung eines rechtsstaatswidrigen Strafurteils) erreicht, kann, wenn zugleich auch eine Vermögenseinziehung aufgehoben wurde, seine Ansprüche bis spätestens sechs Monate ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung bei der zuständigen Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen anmelden ( 30a Abs. 1 Satz 3 VermG). 2. Kann ein Berechtigter den Vermögenswert nicht zurückbekommen, weil ein anderer Berechtigter als Erstgeschädigter nach 3 Abs. 2 VermG diesen Vermögenswert zurückerhält, kann er innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Bestandskraft des Bescheids, mit dem die Rückübertragung nach 3 Abs. 2 VermG abgelehnt wird, seinen Entschädigungsanspruch anmelden ( 12 Abs. 1 Satz 3 EntschG, 7a Abs. 3c Satz 3 VermG). 3. Mit dem Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 ist im Zusammenhang mit der Entschädigung beweglicher Sachen eine Frist für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens eingeführt worden, die am 22. März 2001 abgelaufen ist. Diese Frist betraf jedoch nur jene Verfahren, die vor dem 22. September 2000 bestandskräftig abgeschlossen wurden und in denen ein Anspruch auf Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet worden sind, sind erloschen. Dies gilt auch, wenn Berechtigte die Frist unverschuldet versäumt haben. II. Anspruchsvoraussetzung Eine Entschädigung für bewegliche Sachen wird immer nur dann gewährt, wenn der Verlust der beweglichen Sache durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schriftlichen Beleg nachgewiesen wird. Hierzu gehören insbesondere Einziehungs- oder Beschlagnahmeprotokolle, Urteile, Eintragungen in Prozessakten, Asservatenakten, von den Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit erstellte interne Übernahme- oder Übergabeprotokolle. Keine Entschädigung wird gewährt, wenn insbesondere - 2 -

- 2 - - für bewegliche Sachen ein Erlös zugeflossen ist ( 1 Abs. 4 Nr. 4a EntschG), - bewegliche Sachen zu einem zu entschädigenden Unternehmen gehört haben ( 1 Abs. 4 Nr. 4b EntschG), - bewegliche Sachen vernichtet bzw. untergegangen sind und nicht werthaltig waren ( 1 Abs. 4 Nr. 4c EntschG) oder - für den Verlust von Hausrat Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurde ( 1 Abs. 4 Nr. 5 EntschG). Bewegliche Sachen, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind und auf besatzungsrechtlicher Grundlage entschädigungslos enteignet worden sind, werden nach 5 AusglLeistG grundsätzlich an die früheren Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger zurückübertragen. Ausnahme: Nach 1 Abs. 4 AusglLeistG werden keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn der Berechtigte oder sein Rechtsvorgänger oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der SBZ oder in der DDR erheblichen Vorschub geleistet hat. Sofern die Rückgabe ausgeschlossen ist, weil sie von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder weil natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben, besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des 5a EntschG. Wurde ein Erlös für die bewegliche Sache erzielt, kommt stattdessen ein Erlösauskehranspruch nach 5 Abs. 3 AusglLeistG i.v. mit 10 VermG in Betracht. Für Kunstwerke und sonstiges Kulturgut, das zur öffentlichen Ausstellung bestimmt ist, gilt der Rückgabeanspruch aber nur mit der Einschränkung eines 20-jährigen unentgeltlichen, danach entgeltlichen öffentlichen Nutzungsrechts zu Gunsten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung. Wenn das Kunstwerk mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, entscheidet auf Antrag des Berechtigten die Oberste Landesbehörde über das öffentliche Interesse an der Zweckbestimmung und damit über die Fortdauer des Nutzungsrechts. III. Höhe der Entschädigung 1. Bemessungsgrundlagen für bewegliche Sachen Die Entschädigung bemisst sich, außer wenn es sich bei der beweglichen Sache um einen Hausratsgegenstand oder ein Kraftfahrzeug handelt, nach ihrem Wert zum Zeitpunkt der Entziehung, der im Verhältnis zwei zu eins in Deutsche Mark umzustellen ist ( 5a Abs. 1 Satz 1 EntschG). Maßgeblich sind die preisrechtlichen Bestimmungen der DDR. Die Bemessungsgrundlage für Hausrat (z.b. Möbel, elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung, Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder- und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, Wandschmuck, Fahrräder) beträgt pauschal 1.200 DM ( 5a Abs. 2 EntschG). Die Pauschale wird unabhängig von dem Gesamtwert des Hausrates bei Verlust des Hausrates bzw. einzelner Hausratsgegenstände gewährt. Die Feststellung der einzelnen Werte der zum Hausrat gehörenden beweglichen Sachen ist somit nicht erforderlich. - 3 -

- 3 - Die Entschädigung für Kraftfahrzeuge wird in Abhängigkeit von dem Alter des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Entzuges pauschal bemessen ( 5a Abs. 3 EntschG). Die Pauschale für Kraftfahrzeuge beträgt bei einem Alter des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Entzuges von 20 und mehr Jahren 500 Deutsche Mark 15-19 Jahren 1.000 Deutsche Mark 10-14 Jahren 1.500 Deutsche Mark 5-9 Jahren 2.000 Deutsche Mark 3-4 Jahren 2.500 Deutsche Mark 0-2 Jahren 3.000 Deutsche Mark. Für LKW ab drei Tonnen und Omnibusse ist eine Erhöhung der pauschalen Bemessungsgrundlage um ein Viertel vorzunehmen. Für Motorräder und -roller beträgt die Bemessungsgrundlage die Hälfte sowie für Leicht- und Kleinkrafträder ein Viertel der Pauschalbeträge. Die pauschalen Beträge sind ebenfalls nicht mehr 2 zu 1 in Deutsche Mark umzustellen. Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für sämtliche einem Berechtigten zuzuordnende bewegliche Sachen (Hausrat, Kraftfahrzeuge, übrige bewegliche Sachen) beträgt 40.000 DM ( 5a Absatz 4 EntschG). Beträgt der Wert bzw. die Summe der zur entschädigenden Sachen weniger als 1.000 DM, wird eine Entschädigung nicht gewährt, 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG (Bagatellgrenze). Von der Bagatellgrenze ausgenommen sind buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge im Falle einer Veräußerung der beweglichen Sache ( 5 EntschG). 2. Abzüge Von der ermittelten Bemessungsgrundlage sind etwaige für den Vermögenswert erhaltene Gegenleistungen abzuziehen ( 6 EntschG). 3. Kürzung der Entschädigung Übersteigt die Summe aus der Bemessungsgrundlage oder die Summe mehrerer Bemessungsgrundlagen für weitere Vermögensschäden und etwaiger Abzüge den Betrag von 10.000,- DM, ist die Entschädigung gemäß 7 EntschG zu kürzen. Der Gesamtkürzungsbetrag ergibt sich aus der Summe der einzelnen Kürzungsbeträge. Zur Verdeutlichung folgende (vereinfachte) Berechnung: Ausgangsbetrag * Berechnung des gekürzten Entschädigungsbetrages bis 10 000 DM: 100 % zuzüglich 0 DM bis 20.000 DM: 70 % zuzüglich 3.000 DM bis 30.000 DM: 60 % zuzüglich 5.000 DM bis 40.000 DM: 50 % zuzüglich 8.000 DM bis 50.000 DM: 40 % zuzüglich 12.000 DM bis 100.000 DM: 30 % zuzüglich 17.000 DM bis 500.000 DM: 20 % zuzüglich 27.000 DM bis 1.000.000 DM: 15 % zuzüglich 52.000 DM bis 3.000.000 DM: 10 % zuzüglich 102.000 DM über 3.000.000 DM: 5 % zuzüglich 252.000 DM Beispiel: Bei einem Ausgangsbetrag von 40.000 DM ergibt sich nach Kürzung eine Entschädigung in Höhe von 28.000 DM (50 % von 40.000 DM = 20.000 DM + 8.000 DM = 28.000 DM). Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder/und Ausgleichsleistung für mehrere Vermögenswerte, ist zunächst für jeden einzelnen Vermögenswert die Bemessungsgrundlage nebst etwaiger Abzüge zu ermitteln. Ausgehend von der Summe dieser Ausgangsbeträge ist sodann die Kürzung vorzunehmen, 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG (so genannte Gesamtschau). Sind Ansprüche auf Entschädigung oder/und Ausgleichsleistungen für mehrere Vermögenswerte bei mehreren Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen anhängig, hat * Bemessungsgrundlage minus etwaiger Abzüge - 4 -

- 4 - der Berechtigte die jeweiligen Behörden darüber zu informieren. 4. Abrundung des Entschädigungsbetrages Entschädigungen über 1.000 DM werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend abgerundet. Dies gilt nicht für buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge wie z.b. Kontoguthaben ( 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG, 5 Abs. 1 EntschG). 5. Umstellung auf Euro (EUR) Die angesprochenen gesetzlichen Regelungen sind mit der Einführung des Euro- Bargeldes nicht geändert worden. So wie allgemein im Rechtsgeschäft, z.b. bei Verträgen, behalten die Gesetze und Rechtsverordnungen ihre Gültigkeit, die auf Beträge in DM Bezug nehmen. Die auf DM lautendenden bzw. zunächst auf DM umgerechneten Beträge sind zur Umrechnung auf Euro (EUR) durch den amtlich festgelegten Umrechnungskurs (1,95583 DM = 1 EUR) zu dividieren. Bei der Umrechnung auf Euro ist immer der vollständige Kurs zu verwenden, das Ergebnis ist auf den nächstliegenden Cent ab- oder aufzurunden. Bei einer 0, 1, 2, 3 oder 4 an der 3. Stelle nach dem Komma ist abzurunden, bei einer 5, 6, 7, 8 oder 9 an der 3. Stelle nach dem Komma ist aufzurunden (Beispiele: 10.000 DM : 1,95583 = 5.112,9188 = 5.112,92 EUR; 11.000 DM : 1,95583 = 5.624,2106 = 5.624,21 EUR). IV. Erfüllung des Entschädigungsanspruches Nach 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG wurde der von der zuständigen Behörde bestandskräftig festgestellte Entschädigungsanspruch für bewegliche Sachen durch die Zuteilung von übertragbaren (papierlosen) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt.- Mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz (EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 erfolgte eine Systemumstellung bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden danach durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst werden. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich ½ vom Hundert. Hat der Berechtigte für den zu entschädigenden Vermögenswert Lastenausgleichszahlungen erhalten, berücksichtigt das Bundesausgleichsamt nach 8 EntschG diese bei der Feststellung der Entschädigungshöhe und zahlt einen gem. 8 Abs. 2 EntschG ermittelten Abschlagsbetrag sowie ggf. den gem. 8 Abs. 5 EntschG berechneten Unterschiedsbetrag an die Berechtigten aus. Stand März 2013 Herausgegeben vom: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen DGZ-Ring 12, 13086 Berlin Telefon: +49 (0) 3018 7030-0 oder (030) 91608-0 Fax: +49 (0) 3018 7030-1140 oder (030) 91608-1140 E-Mail: poststelle@badv.bund.de - 5 -

- 2 - Internet: http://www.badv.bund.de - 3 -