Merkblatt 27. Stelle die Entschädigung festzusetzen (Feststellungsbescheid). war ggf. unter den grundpfandrechtlich gesicherten

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1 Entschädigungsverfahren nach dem Recht der DDR und Verbleib und heutige Behandlung von DDR- Entschädigungen bei Enteignungen, insbesondere nach dem Aufbaugesetz und nach dem Baulandgesetz Überblick Die Enteignung eines Grundstücks nach dem Aufbau-, dem Bauland-, dem Verteidigungsoder einem anderen die Enteignung gegen Entschädigung regelnden Gesetz der DDR ist in der Regel auch dann keine Schädigung im Sinne von 1 Abs. 1 bis 7 des Vermögensgesetzes (VermG) - Ausnahmen z.b.: 1 Abs. 2 und 3 VermG-, wenn der Enteignete die Entschädigung nicht oder nur teilweise erhalten hat. Sie begründet also keinen vermögensrechtlichen Anspruch bezüglich des Grundstücks. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) hat sowohl den Antrag auf die Rückübertragung als auch auf Entschädigung des Grundstücks abzulehnen. Die nachstehenden Hinweise betreffen das Entschädigungsverfahren nach dem Recht der DDR und den Verbleib sowie die heutige Behandlung von DDR-Entschädigungen. Inhaltsübersicht: A. Entschädigungsverfahren nach dem Recht der DDR B. Verbleib sowie heutige Behandlung von DDR-Entschädigungen bei Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz C. Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Entschädigungsfonds, wenn Lastenausgleich gewährt worden ist D. Anschriften der für die Abwicklung zuständigen Stellen Im Einzelnen: A. Entschädigungsverfahren nach dem Recht der DDR I. Allgemeine Regelung Merkblatt 27 Wurde ein Grundstück nach den eingangs genannten Gesetzen der DDR, also grundsätzlich gegen Entschädigung, enteignet, hatte der Rat des Kreises oder die sonstige zuständige Stelle die Entschädigung festzusetzen (Feststellungsbescheid). Der festgesetzte Betrag war ggf. unter den grundpfandrechtlich gesicherten Gläubigern und den Eigentümern aufzuteilen. Hierzu fand eine Auseinandersetzung zur Ermittlung der Einzelansprüche mit anschließendem Verteilungsverfahren statt. Beträge bis zu Mark wurden voll ausgezahlt. Für den Mark übersteigenden Betrag wurde erfüllunghalber eine verzinsliche Einzelschuldbuchforderung (ESBF) begründet, die jährlich mit höchstens Mark zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu tilgen war. In Fällen, in denen eine Auseinandersetzung zur Ermittlung der Gläubigeransprüche nicht zu Stande kam, war eine auf den Namen des Entschädigungsberechtigten lautende Einzelschuldbuchforderung mit besonderem Vermerk zu begründen. Diese wurde nicht getilgt und auch nicht verzinst. Kam die Auseinandersetzung später zu Stande, wurde nach Löschung dieser ESBF mit besonderem Vermerk wie vorstehend verfahren. Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der DDR erhielten die vorstehend genannten Beträge zur freien Verfügung. Bis 1985 bestand für Bürger der DDR eine Besonderheit darin, dass an Stelle von ESBF bis zur Höhe von Mark verzinsliche Sondersparguthaben begründet wurden. Über die Zinsen und über einen Betrag von jährlich bis zu Mark konnte verfügt werden. Bei Ungewissheit über die Person oder den Wohnsitz bzw. Sitz des betroffenen Grundstückseigentümers konnte der Auszahlungsbetrag beim Staatlichen Notariat hinterlegt werden. Machte der Entschädigungsberechtigte den Herausgabeanspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Hinterlegungsfrist geltend, erlosch er. Die Frist betrug 30 Jahre für Beträge, die nach der Notariatsverfahrensordnung vom 16. November 1956 hinterlegt wurden, und 10 Jahre für Beträge, die nach dem Notariatsgesetz vom 5. Februar 1976 hinterlegt wurden. Entschädigungen an Personen mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der DDR wurden auf Devisenausländerkonten gezahlt, über die im Rahmen der DDR-Devisenbestimmungen und nach dem 1. Juli 1990 bei erfolgter Währungsumstellung im Verhältnis 2:1 von Mark der DDR in DM frei verfügt werden konnte. II. Besonderheiten bei staatlicher Verwaltung 1. Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken unter vorläufiger staatlicher Verwaltung

2 In der DDR oder Ost-Berlin belegene Grundstücke von Eigentümern, die bereits bei Kriegsende (8. Mai 1945) ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihren ständigen Aufenthalt in den westlichen Besatzungszonen oder in den Westsektoren von Berlin hatten oder die bis zum 10. Juni 1953 mit staatlicher Genehmigung (vorheriger polizeilicher Abmeldung) in den Westen verzogen waren, wurden in so genannte vorläufige staatliche Verwaltung übernommen oder auf Grund entsprechender Bestimmungen später nacherfasst (Übernahme nach Außerkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 zum 10. Juni 1953) - so genannte 6-Fälle -. Für in Ost-Berlin belegene Grundstücke wurde die vorläufige staatliche Verwaltung in weiteren Fällen auf Grund besonderer Bestimmungen praktiziert. Wurde ein unter vorläufiger staatlicher Verwaltung stehendes Grundstück in Volkseigentum überführt (enteignet), sind bis Ende 1976 Entschädigungen festgestellt und ESBF begründet und bis Ende 1977 durch Zahlung auf staatlich verwaltete Devisenausländerkonten entsprechend der allgemeinen Regelung bedient worden. Waren sie bis Ende 1977 nicht vollständig getilgt, wurden sie zum 1. Januar 1978 aufgelöst und die nicht getilgte restliche Forderung beim Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR (AfR) registriert. Die bis dahin auf Devisenausländerkonten entstandenen Guthaben wurden, soweit der staatliche Verwalter noch nicht darüber verfügt hatte, auf das nicht verzinste Verwahrkonto des AfR überwiesen. Seit dem 1. Januar 1977 sind keine ESBF mehr begründet worden. Für den festgesetzten Entschädigungsbetrag fand die Auseinandersetzung und ggf. Begleichung der Gläubigerforderungen statt. Der restliche Betrag kam auf das Verwahrkonto des AfR. Gleiches galt für bis Ende 1976 begründete ESBF mit besonderem Vermerk, wenn nach erfolgter Auseinandersetzung diese ESBF mit besonderem Vermerk gelöscht werden konnte. Wurde ein Grundstück enteignet, für das ein Überlassungsvertrag bestand und hatte der Nutzer den Gegenwert (Kaufpreis) hinterlegt, erhielt der Nutzer (ggf. nach Begleichung volkseigener Forderungen) die Grundstücksentschädigung. Der Hinterlegungsbetrag wurde zu Gunsten des ehemaligen Grundstückseigentümers bis Ende 1976 auf ein staatlich verwaltetes Devisenausländerkonto, ab 1977 auf das Verwahrkonto des AfR überwiesen. 2. Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken unter staatlicher Treuhandverwaltung 2 Grundstücke von Eigentümern, die die DDR bzw. Ost-Berlin nach dem 10. Juni 1953 ohne vorherige behördliche Genehmigung oder persönliche polizeiliche Abmeldung verlassen hatten (so genannte Republikflüchtige), wurden unter staatliche Treuhandverwaltung - so genannte AO Nr. 2-Fälle - gestellt. Bei Fluchtfällen vor dem 11. Juni 1953 erfolgte die Anordnung einer entsprechenden Treuhandverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen nach der so genannten Verwalterverordnung der DDR vom 11. Dezember Die Entschädigungen waren im Ergebnis in den regelmäßig bei den Räten der Kreise geführten Vermögensverzeichnissen der Betroffenen zu registrieren und den dort erfassten geldwerten Ansprüchen hinzuzurechnen. Sofern Guthaben vorhanden waren, wurden sie an den DDR- Staatshaushalt abgeführt. 3. Behandlung einer ESBF, wenn sie wegen so genannter Republikflucht ihres Inhabers unter staatliche Treuhandverwaltung fiel Die ESBF wurde, soweit sie noch nicht getilgt war, gelöscht und der restliche Betrag im Vermögensverzeichnis registriert, d.h. den dort erfassten geldwerten Ansprüchen hinzugerechnet (vgl. oben A. II. 2.). Auf Konten verbliebene Guthaben aus der Tilgung der ESBF wurden an den DDR- Staatshaushalt abgeführt. 4. Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken unter staatlicher Verwaltung ausländischen Vermögens Vermögen von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, und welches bereits am 8. Mai 1945 vorhanden war, unterlag der staatlichen Verwaltung und dem Schutz ausländischen Vermögens. Im Falle einer Enteignung wurde die Entschädigung bis 1972 festgesetzt und beim Ministerium der Finanzen, später beim AfR registriert. Seit 1972 wurden die festgestellten Entschädigungen unmittelbar auf das unverzinste Verwahrkonto des AfR überwiesen. B. Verbleib sowie heutige Behandlung von DDR-Entschädigungen bei Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz I. Während des Bestehens der DDR erfüllter, aber noch nicht vollständig abgewickelter Entschädigungsanspruch Ist der DDR-Entschädigungsanspruch

3 zwar festgestellt und durch Auszahlung o- der Zuteilung einer ESBF erfüllt worden, dem Berechtigten die Leistung jedoch nicht oder nur teilweise zugeflossen (d.h. in seine freie Verfügung gelangt), ist Folgendes zu beachten: 1. Tilgung von ESBF nach dem 3. Oktober 1990 Bestand im Zeitpunkt der Vereinigung eine noch nicht getilgte ESBF ohne oder mit besonderem Vermerk, wird sie heute unter Berücksichtigung der Währungsumstellung nach Maßgabe des DDR- Schuldbuchbereinigungsgesetzes vom 27. September 1994 (SchuldBBerG) ausgezahlt. Die Auszahlung war bis spätestens 31. Dezember 1995 bei der zuständigen Schuldbuchstelle der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen. Fristwahrend ist auch ein für das enteignete Grundstück oder sonstige dingliche Recht beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gestellter Restitutionsantrag. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, d.h. Fristversäumnis führt zum Rechtsverlust. Auch für die Beibringung der erforderlichen Berechtigungsnachweise (z.b. den Nachweis der Erbfolge oder bei ESBF mit besonderem Vermerk Nachweis der erfolgten Auseinandersetzung) lief eine Ausschlussfrist. Sie endete am 31. Dezember Auch hier führt die Säumnis zum Rechtsverlust. 2. Auszahlung von Kontoguthaben Befand sich der Entschädigungsbetrag auf einem Devisenausländerkonto, kann sein Inhaber nach erfolgter Währungsumstellung hierüber frei verfügen. Bei nicht staatlich verwalteten Konten musste der Kontoinhaber selbst, sein Bevollmächtigter oder ggf. ein Pfleger die Währungsumstellung veranlassen. Bei staatlich verwalteten Devisenausländerkonten geschah die Währungsumstellung auf Antrag des staatlichen Verwalters. Der Inhaber kann spätestens seit der gesetzlichen Beendigung der staatlichen Verwaltung am 31. Dezember 1992 frei verfügen. Ehemalige Devisenausländerkonten werden heute geführt im Regelfall bei der Finanzierungsund Beratungsgesellschaft mbh (FuB), Markgrafenstr. 45, Berlin, für Berliner Grundstücke bei der Berliner Bank, Niederlassung der Landesbank Berlin, DirektBank Service, VS 3 216, Gustav-Meyer-Allee 1, Berlin Anschriften der auszahlenden Stelle vgl. unten D. In Einzelfällen werden ehemals staatlich verwaltete Guthaben auch von kommunalen Stellen (Stadtwaltungen/ Landratsämtern oder ÄRoV) verwahrt. Gegebenenfalls ist die Auszahlung dort zu beantragen. Auskünfte zu vorhandenen derartigen Verwahrguthaben kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), Referat C 10,, Anschrift siehe unten D. geben. 3. Abwicklung des Verwahrkontos des AfR Die Auszahlung der Guthaben, die sich auf dem Verwahrkonto des AfR befunden haben, kann beim BADV, Referat C 10, beantragt werden. Anschrift siehe unten D. 4. Herausgabe von Hinterlegungsbeträgen. Ist ein Entschädigungsbetrag bei einem Staatlichen Notariat der DDR hinterlegt worden, ist seine Herausgabe beim örtlichen Amtsgericht zu beantragen. Die Herausgabe setzt voraus, dass der Herausgabeanspruch noch nicht durch Fristablauf erloschen ist (zu den Hinterlegungsfristen siehe oben A. I.). Unter Umständen wurden nach der Notariatsverfahrensordnung vom 16. November 1956 hinterlegte Beträge nach Inkrafttreten des Notariatsgesetzes vom 5. Februar 1976 unter Zugrundelegung der dort geregelten Frist von 10 Jahren vorzeitig an den Staatshaushalt der DDR abgeführt. Auf Antrag beim zuständigen ARoV wird in diesen Fällen aus dem Entschädigungsfonds gezahlt, wenn der Antrag innerhalb der 30- Jahresfrist gestellt wurde, wobei ein Antrag auf das Grundstück oder das Grundpfandrecht, aus dessen Entschädigung der Hinterlegungsbetrag resultierte, die Frist wahrt. II. Entschädigung nach dem Vermögensgesetz i.v.m. dem Entschädigungsgesetz (EntschG) von 1994 wegen Schädigung des DDR-Entschädigungsanspruchs 1. Grundgedanke und Verfahren Das Vermögensgesetz gewährt für bestimmte, politisch bedingte, diskriminierende Schädigungen einen vermögensrechtli-

4 chen Anspruch, der, wenn die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich ist, sich auf Entschädigung richtet. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das EntschG. Zu den Vermögenswerten im Sinne des VermG gehören auch Kontoguthaben sowie sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen, d.h. sowohl geleistete Entschädigungen als auch ein noch nicht erfüllter Entschädigungsanspruch können, wenn die DDR- Entschädigungsleistung dem Berechtigten in diskriminierender oder machtmissbräuchlicher Weise vorenthalten wurde, Gegenstand einer Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes geworden sein. In einem solchen Falle hat der Berechtigte einen Anspruch nach dem VermG, dessen Höhe sich nach 5 EntschG bemisst. Über den vermögensrechtlichen Entschädigungsanspruch entscheidet das örtlich zuständige Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Ist das vermögensrechtliche Verfahren schon abgeschlossen, ohne dass der vorstehend genannte rechtliche Gesichtspunkt hinreichend geprüft wurde, kann es von Amts wegen unter dem Gesichtspunkt wieder aufgegriffen werden, dass über den geltend gemachten Anspruch erst teilweise entschieden worden ist. Die Wiederaufnahme von Amts wegen kann auch vom Berechtigten angestoßen werden. Handelt es sich bei der geschädigten Forderung um einen zu DDR-Zeiten noch nicht erfüllten Entschädigungsanspruch, kommt vorrangig ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 in Betracht (siehe unten B. III.). 2. Typische Schädigungstatbestände im Sinne von 1 Abs. 1 bis 7 VermG a) Konfiskation im Sinne von 1 Abs. 1 Buchst. a VermG Die Abführung eines Kontoguthabens an den DDR-Staatshaushalt ist eine entschädigungslose Enteignung des abgeführten Guthabens. Wurde das Guthaben wegen der staatlichen Treuhandverwaltung an den DDR-Staatshaushalt abgeführt, liegt insoweit eine Schädigung im Sinne von 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vor. Gleiches gilt, wenn die seinerzeit ermittelten Entschädigungsansprüche in Höhe der Entschädigungssumme - bzw. Teilbeträgen davon - nur registriert worden sind. b) Unlautere Machenschaft im Sinne von 1 Abs. 3 VermG 4 Kam es schon gar nicht zur Festsetzung des dem Enteigneten zustehenden Entschädigungsbetrages oder wurde der festgesetzte Entschädigungsbetrag gar nicht oder in einer Art und Weise erfüllt, durch die dem Entschädigungsberechtigten die ihm zustehende Leistung in diskriminierender Weise vorenthalten wurde, kann eine unlautere Machenschaft im Sinne von 1 Abs. 3 VermG vorliegen. Beispiel: Der Herausgabeanspruch ist durch Fristablauf erloschen (siehe oben A. I.), weil Auszahlungsbeträge auf Grund einer zugeteilten ESBF hinterlegt wurden, obwohl der Entschädigungsberechtigte und seine Anschrift bekannt war oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand hätten ermittelt werden können. Hinweis: Bei der Bemessung der Entschädigung für ein entzogenes Kontoguthaben kommt es auf den Kontostand im Zeitpunkt der Schädigung an, d.h. diskriminierende Verwaltungsgebühren oder Steuern, die den Kontostand vermindert haben, sind ggf. durch Rückrechnung zu eliminieren (vgl. 5 Abs. 1 Satz 1 a.e. EntschG buchmäßiger Betrag im Zeitpunkt der Schädigung sowie 5 Abs. 1 Satz 6 EntschG: Ergänzender Entschädigungsanspruch, über den auf Antrag ebenfalls die ÄRoV zu entscheiden haben, wenn ein nicht enteignetes Kontoguthaben durch diskriminierende Belastungen gemindert worden ist). III. Abwicklung von nach dem Recht der DDR begründeten Entschädigungsansprüchen, die am 2. Oktober 1990 noch offen waren, nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 In einer Reihe von Fällen ist entweder schon das DDR-Entschädigungs- Verfahren nicht durchgeführt oder zwar die Entschädigung festgestellt aber nicht ausgezahlt oder durch Zuteilung einer Einzelschuldbuchforderung erfüllt worden. In weiteren Fällen sind die seinerzeit ermittelten Entschädigungsansprüche in Höhe der Entschädigungssumme - bzw. Teilbeträgen davon - nur registriert worden (siehe oben A. II.). Anspruchsberechtigt sind die früheren Eigentümer bzw. ihre Rechtsnachfolger und die Gläubiger von Rechten, die bei der

5 Enteignung im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen Träger der öffentlichen Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert auf Grund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der DDR entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds. Wurde der Anspruch des früheren Eigentümers oder des Gläubigers bis zur Enteignung eingetragener Rechte in der DDR nicht festgesetzt und unterblieb auch die Festsetzung einer Entschädigung für das Grundstück oder Gebäude der Höhe nach, bemisst sich die Entschädigung nach dem 1,3 fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, eines etwaigen Ersatzeinheitswertes aus dem Lastenausgleich oder des Hilfswertes, wie er nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG) maßgeblich ist. Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder Gebäude, die bei der Enteignung im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht zu Grunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Entschädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten haben. Übersteigt die Summe der geltend gemachten Forderungen den Entschädigungsbetrag, so sind die Leistungen für die Forderungen entsprechend zu kürzen. Zuständig für die Entscheidung über die Ansprüche sind die für die Durchführung des VermG eingerichteten Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Belegenheitsort des enteigneten Grundstückes oder Gebäudes. Ist ein vermögensrechtliches Verfahren bei einem Amt anhängig oder anhängig gewesen, so bleibt dieses zuständig. Anträge nach diesem Gesetz konnten nur bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ein Antrag nach dem VermG, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt aber zugleich als Antrag nach dem DDR-EErfG. 5 Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswertes oder des darauf lastenden dinglichen Rechts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruches eine Leistung nach dem VermG oder EntschG erhalten oder steht ihm eine solche Leistung zu, scheiden Ansprüche nach dem DDR-EErfG aus. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) erhalten hat. Wurden die seinerzeit ermittelten Entschädigungsansprüche in der Weise konfisziert, dass sie in Höhe der Entschädigungssumme - bzw. Teilbeträgen davon - nur registriert worden sind (siehe oben A. II. und B. II. 2.a.), kommt vorrangig ein Anspruch nach dem DDR-EErfG in Betracht, sofern darüber noch nicht nach dem VermG i.v.m. dem EntschG entschieden worden ist. Besteht in diesen Fällen deshalb kein Anspruch nach diesem Gesetz, weil seinerzeit Lastenausgleich gewährt wurde, kann wegen der Entziehung des Entschädigungsanspruches aber ein Anspruch nach dem EntschG bestehen. Hierfür ist Voraussetzung, dass innerhalb der Ausschlussfrist des 30a Abs. 1 Satz 1 VermG, somit grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1992, ein vermögensrechtlicher Anspruch angemeldet wurde. Ist das Verfahren zu dem Vermögenswert, aus dessen Verlust der registrierte Entschädigungsanspruch entstanden ist, schon abgeschlossen, ohne dass die Frage eines Anspruches nach dem EntschG wegen Entziehung des Entschädigungsanspruches hinreichend geprüft wurde, kann es von Amts wegen unter dem Gesichtspunkt wieder aufgegriffen werden, dass über den geltend gemachten Anspruch erst teilweise entschieden worden ist (siehe oben B. II. 1.). C. Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Entschädigungsfonds, wenn Lastenausgleich gewährt worden ist Wurde für das enteignete Grundstück o- der das untergegangene dingliche Recht oder für das aus der DDR-Entschädigung entstandene und noch nicht ausgezahlte staatlich verwaltete Kontoguthaben Hauptentschädigung nach dem LAG gewährt, ist insoweit der Anspruch auf das Kontoguthaben auf den Entschädigungsfonds übergegangen ( 11 Abs. 6 Satz 1 VermG). Besteht ein auf Entschädigung gerichteter vermögensrechtlicher Anspruch, dessen Höhe sich nach dem EntschG bestimmt, wird der gezahlte Lastenausgleich auf

6 diesen angerechnet ( 8 EntschG). Dies gilt auch, wenn Hinterlegungsbeträge vorfristig an den DDR-Staatshaushalt abgeführt worden sind und heute eine Zahlung aus dem Entschädigungsfonds erfolgt (siehe oben B. I. 4.). In anderen Fällen der heutigen Auszahlung der umgestellten DDR-Entschädigung kommt eine Rückforderung des Lastenausgleichs durch die Ausgleichsverwaltung bis zur Höhe der Auszahlung in Betracht (vgl. auch Merkblatt 17). Nach 349 Abs. 5 Satz 2 LAG sind die Hauptentschädigungsempfänger oder deren Rechtsnachfolger verpflichtet, der zuständigen Ausgleichsbehörde einen eingetretenen Schadensausgleich mitzuteilen. 6 D. Anschriftenverzeichnis Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Berlin Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft mbh (FuB) Berlin Berliner Bank Niederlassung der Landesbank Berlin DirektBank Service - VS Gustav-Meyer-Allee Berlin KfW Bankengruppe Niederlassung Berlin K IV a Berlin Stand März 2013 Herausgegeben vom: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen DGZ-Ring 12, Berlin Telefon: +49 (0) oder (030) Fax: +49 (0) oder (030) poststelle@badv.bund.de Internet:

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