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1. Wohnfläche 1.1. Eine bestimmte Wohnungsgröße wird nicht zugesichert. Einvernehmlich gehen Vermieter und Mieter bei Abschluss dieses Vertrages davon aus, dass die Wohnfläche ca. m² beträgt. 1.2. Die vorstehende Wohnflächenangabe wird insbesondere bei der Umlage der Betriebs- und / oder Heizkosten als Bezugsgröße zugrunde gelegt, soweit keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt oder bei Eigentumswohnungen die auf die Wohnung entfallenden Miteigentumsanteile als Berechnungsgrundlage vereinbart sind. Daneben dient diese Wohnflächenangabe bei zukünftigen Mieterhöhungen, soweit diese nicht einvernehmlich erfolgen, als Berechnungsgrundlage, z.b. bei der Ermittlung von Vergleichsmieten. 2. Mietzeit und Kündigung Das Mietverhältnis beginnt am und endet am 2.1. Das Mietverhältnis ist für beide Vertragsparteien erstmalig zum mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündbar und setzt sich andernfalls nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit auf unbestimmte Dauer fort. Das Recht der Vertragsparteien, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich (fristlos) zu kündigen, bleibt unberührt. 2.2. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats erfolgen. Dazu muss die Kündigung Hand- oder Maschinenschriftlich ausgeführt sein und von sämtlichen Mietern bzw. bei Kündigung durch die Vermieter, von sämtlichen Vermietern unterschrieben worden sein. Eine Kündigung per Telefax, Email oder SMS oder einer sonstigen elektronischen Übertragung genügt diesen Anforderungen nicht. Sollte zukünftig eine andere Form als Schriftform für die Kündigung vorgeschrieben werden, so ist die Kündigung auch wirksam, wenn sie der jeweiligen im Zeitpunkt der Kündigung geltenden gesetzlichen Form entspricht. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern die Ankunft des Kündigungsschreibens an. Erfolgt die Kündigung durch Bevollmächtigte im Auftrag, so ist eine schriftliche Kündigungsvollmacht im Original dem Kündigungsschreiben beizufügen. 3. Schlüssel bzw. Chipkarten zur Türöffnung 3.1. Dem Mieter werden sämtliche im Besitz des Vermieters befindliche Schlüssel der Wohnung, des Hauses, sowie weitere zum Mietobjekt gehörende Räumlichkeiten, übergeben. Die genauen Stückzahlen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. 3.2. Der Mieter kann weitere Schlüssel auf seine eigenen Kosten anfertigen, sofern er den Vermieter davon unverzüglich schriftlich informiert. Beim Auszug darf der Mieter keine Schlüssel zurückbehalten. Die Kosten für bis zu höchstens drei zusätzlich vom Mieter angefertigte Schlüssel, erstattet der Vermieter beim Auszug nach Übergabe funktionsfähiger Schlüssel. Entsprechendes gilt, wenn zur Türöffnung Chipkarten dienen. 4. Verlust eines Schlüssels / einer Chipkarte 4.1. Sofern ein Hauseingangsschlüssel verloren oder gestohlen wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gefahr eines Missbrauchs durch Unberechtigte besteht. Sofern das Haus mit einer Schließanlage ausgestattet ist und diese nun zu ersetzen ist, sind systembedingt auch alle Schlüssel der anderen Mieter auszutauschen und es muss mit hohen Kosten gerechnet werden. (Bei Chipkarten eine eventuelle Neuprogrammierung der Anlage und / oder Kartentausch.) 4.2. Im Interesse der Mietergemeinschaft ist der Mieter verpflichtet jeden Schlüsselverlust (oder Chipkarte) unverzüglich dem Vermieter zu melden. Seite 2 / 10

4.3. Der Mieter ist verpflichtet die Kosten, die zur Wiederherstellung der Sicherheit im Falle eines Verlustes oder Diebstahls erforderlich sind, zu tragen. Diese Verpflichte besteht dann nicht, wenn der Mieter Umstände nachweist, aus denen sich ergibt, dass ein Missbrauch der Schlüssel / Chipkarten ausgeschlossen ist. Der Nachweis kann auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Mieters erfolgen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er rechtlich zum Ersatz des Schadens, der Dritten infolge einer Verletzung seiner Pflichten entsteht, haftbar sein kann. 5. Monatsmiete Die Grundmiete beträgt monatlich für das Mietobjekt Die Miete für sonstige vereinbarte Mietgegenstände beträgt monatlich (Bsp. Garage) Die Vorauszahlung für die Betriebskosten (s. Ziffer 9) beträgt monatlich Gesamtbetrag der Monatsmiete inklusive vorstehender Nebenkosten Die Miete und die Zahlungen für die Mietnebenkosten sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats eingehend, an den Vermieter oder an die von ihm jeweils zur Entgegennahme ermächtigten Person oder Stelle durch Überweisung auf das nachstehende Bankkonto kostenfrei zu entrichten. Kontoinhaber: Kontonummer: Bankleitzahl: Kreditinstitut: 6. Staffelmiete Es wird die Staffelmiete vereinbart. Der Absatz zur Indexmiete ist somit unwirksam. 6.1. Während der Vertragslaufzeit, für welche die Staffelmiete vereinbart ist, ist eine Erhöhung der Miete nach den 558-559b BGB ausgeschlossen. 6.2. Die jeweiligen Mietstaffeln müssen jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bleiben. Die Staffelung der Miete erfolgt wie nachstehend vereinbart: 1. um am 2. um am 3. um am 4. um am 5. um am 6. um am und so weiter. 6.3. Sollte in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass die Vereinbarung zur Staffelmiete wegen Überschreitens der ortsüblichen Vergleichsmiete ( 5 WiStG) nichtig ist, gilt die letzte noch zulässige Staffelmiete als vereinbart. 7. Indexmiete (gemäß 557b BGB) Es wird die Indexmiete vereinbart. Der Absatz zur Staffelmiete ist somit unwirksam. 7.1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Miete für das Mietobjekt durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt wird. Die jeweils aktuellen Werte des Preisindexes sind u.a. auch im Internet unter www.destatis.de abrufbar. Seite 3 / 10

7.2. Ändert sich der Preisindex bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. den Zeitpunkt der letzten Änderung, so kann jeder Vertragspartner durch eine Erklärung in Textform eine entsprechende Erhöhung oder Absenkung der Miete (ohne Betriebs- und Heizkosten) für die Zukunft verlangen. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. 7.3. Diese Änderung der Miete kann erstmals nach Ablauf von einem Jahr seit Mietbeginn oder immer dann verlangt werden, wenn die Miete seit mindestens einem Jahr seit der letzten Anpassung unverändert war. 7.4. Geltung der Vereinbarung Diese Vereinbarung ist Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages und daher von jeweiligem Bestand des Mietvertrages abhängig. Die Vereinbarung gilt für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses. Eine isolierte Kündigung dieser Vereinbarung durch die Vertragsparteien ist ausgeschlossen. Die Parteien können diese Vereinbarung jedoch im gegenseitigen Einvernehmen durch eine schriftliche Erklärung aufheben oder durch eine andere Vereinbarung auch ohne Veränderung der weiteren Bestimmungen des Mietvertrages ersetzten. 7.5. Andere Mieterhöhungen Gemäß 557b Abs. 2 BGB sind während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zur Indexmiete andere Mieterhöhungen ausgeschlossen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, eine Mieterhöhung bei Modernisierung des Mietobjekts zu verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Wir sind mit der vorstehenden Regelung einverstanden: / Ort, Datum Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter 1 / 2 8. Kaution 8.1. Der Mieter verpflichtet sich eine Kaution in Höhe von an den Vermieter zu bezahlen. Dies entspricht Monatskaltmieten (max. 3). Die Kautionszahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses, spätestens bei der Schlüsselübergabe zur Zahlung fällig. 8.2. Für die Mietsicherheit (Kaution) wird die folgende Anlageform vereinbart: Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Kautionssumme bei der Sparkasse anzulegen und zwar als Sparurkunde mit Verpfändung an den Vermieter. Alle dabei etwa von der Bank erhobenen Gebühren sind vom Mieter zu tragen. 8.3. Die Kaution ist nach Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zuzüglich der angefallenen Zinsen unter Abrechnung eventueller Vermieterforderungen an den Mieter zurück zu zahlen. Steht eine Forderung des Vermieters zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, bzw. befindet sich die Wohnung in einem nicht vertragsgemäßen Zustand, so ist er berechtigt, einen der voraussichtlichen Forderung entsprechenden Betrag von der Kaution bis zur Klärung aller Umstände zurück zu behalten. Eine jährliche Auszahlung der Zinsen kann vom Mieter nicht verlangt werden. Zinsen erhöhen die Sicherheit. Der Mieter kann fällige Mietzahlungen nicht mit der Kaution aufrechnen. Seite 4 / 10

9. Die Betriebskosten, Wasser und Abwasser 9.1. Neben dem Mietzins ist eine Vorauszahlung für die Betriebskosten zu entrichten. Diese Vorauszahlung beinhaltet nachstehend genannte Betriebskosten, welche kalenderjährlich vom Vermieter nach tatsächlich entstandenen Betriebskosten abgerechnet werden. Hierfür hat der Vermieter ein Kalenderjahr nach Ablauf des Abrechnungsjahres Zeit. (Bsp. Die Abrechnung für das Jahr 2012 muss bis spätestens 31.12.2013 beim Mieter eingehen) 9.2. Die Vorauszahlung enthält, die im jeweiligen Feld angekreuzten Betriebskosten, gemäß der seit 01.01.2004 geltenden Verordnung, anteilig entsprechend der Wohnfläche des Mietobjekts (bei Eigentumswohnungen auch Miteigentumsanteile) im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche bzw. zu allen Miteigentumsanteilen bzw. durch Direktzuordnung (z.b. Mülltonnen). Grundsteuer Gebäudeversicherungsumlage Entwässerungskosten Deichgebühren Hausreinigungskosten Müllabfuhrkosten (siehe auch Ziffer 9.6.) Kosten der Reinigung und Wartung der Heizungsanlage Wasserversorgungskosten Sach- und Haftpflichtversicherungen Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitband- / Kabelanschlusses Fahrstuhl Betriebs- und Wartungskosten Hauswartkosten Gartenpflegekosten Kehr- und Überprüfungsgebühren des Schornsteinfegers Kosten für Winterdienst Niederschlagsabgabe (wird von der Stadt Buxtehude erhoben) Sonstiges: 9.3. Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten anteilig auf den Mieter umzulegen und die Monatspauschale für die Betriebskosten neu zu berechnen ( 560 BGB). Die Umlage erfolgt anteilig entsprechend der Wohnfläche bzw. durch Direktzuordnung. 9.4. Das in 560 BGB geregelte Verfahren ist dabei einzuhalten. 9.5. Die Berechnung / Abrechnung der verbrauchsabhängigen Betriebskosten (Gas, Wasser- und Abwasser) erfolgt über separate Wärmemengenzähler sowie Wasserzähler kalt / warm, welcher in jeder Wohnung installiert sind. Der Mieter verpflichtet sich, seinen zur Wohnung gehörenden Stromzähler bei den Stadtwerken anzumelden und die geforderten Abschlagszahlungen direkt an die Stadtwerke zu leisten. 9.6. Müllentsorgung und Reinigung Die gemeinschaftlich genutzten Räume und Einrichtungen sind nach jeder Benutzung in dem Umfang zu reinigen, dass die Gebrauchsspuren des Mieters beseitigt sind. Der Mieter entsorgt seinen Hausmüll in das vom Vermieter dafür bereitgestelltes Gefäß. Hierzu kann der Mieter die Tonnengröße sowie den Abfuhrturnus selbst bestimmen. Sollte es hierbei zu einem Änderungs- Wunsch von Seiten des Mieters kommen, trägt dieser die Tonnenwechselgebühr. Der Vermieter rechnet mit dem Mieter die tatsächlich bereitgestellte Mülltonne gemäß Gebührenbescheid vom Entsorger ab. Die Entsorgung von Sperrmüll ist in jedem Fall Sache des Mieters. Sperrmülltermine können bei der Stadt beantragt werden. Seite 5 / 10

10. Heizkosten 10.1. Neben dem Mietzins ist vom Mieter eine Vorauszahlung für die Beheizung des Mietobjekts und die Bereitstellung von Warmwasser (nur soweit das Mietobjekt mit einer zentralen Warmwasserversorgung ausgestattet ist) zu entrichten (Heizkosten). Diese Vorauszahlung ist in Ziffer 5 zusammengefassten Summe neben dem Mietzins zu entrichten. 10.2. Zu den Kosten des Betriebs der Heizungsanlage, einschließlich der Abgasanlage, gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Bereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. 10.3. Zu dem vom Vermieter aufzuwenden Kosten gehören auch die folgenden Kosten: Die Kosten für Reinigung und Wartung, die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. 11. Die Übergabe des Mietobjekts 11.1. Es wird bei Übergabe des Mietobjekts ein Protokoll erstellt, in welchem der Ist-Zustand des Mietobjekts festgehalten wird. Hier wird auch Art und Anzahl der übergebenen Schlüssel notiert. 11.2. Der Mieter hat offensichtliche Mängel oder Schäden in der Wohnung innerhalb eines Monats nach Mietbeginn schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er eine solche Meldung, so kann er sich bei Auszug nicht darauf berufen, dass ein Mangel bereits bei Einzug vorhanden war. 11.3. Ist die Mietsache zum Zeitpunkt der Überlassung mit einem versteckten Mangel behaftet, welchen der Vermieter nicht kennt, so haftet der Vermieter nicht dafür und auch nicht für daraus resultierende Folgeschäden. 12. Instandhaltung der Mieträume 12.1. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er diese bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen. Entsprechendes gilt bei Ungezieferbefall. 12.2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnutzung, welche nach dem Einzug durch ihn, seine Familienagehörigen, Hausgehilfen, Untermieter, sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft in der Wohnung verursacht wurden. Insbesondere haftet er für Schäden, welche durch fahrlässiges offenstehen lassen von Türen, Fenstern, Fensterläden, Rollläden, Marquisen oder Jalousien entstehen. Entsprechendes gilt für Ungeziefer, insbesondere wenn es vom Mieter eingeschleppt wurde. 13. Erhaltung der überlassenen Räume (Schönheitsreparaturen) 13.1. Die Schönheitsreparaturen (Renovierungen) während der Mietdauer in den Innenräumen der Wohnung sind jeweils bei Bedarf ohne besondere Aufforderung des Vermieters vom Mieter auf eigene Kosten fachgerecht auszuführen. 13.2. Schönheitsreparaturen sind: Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch normales Wohnen hervorgerufen werden, insbesondere Tapezieren der Wände und Decken (bei Raufasertapete: Streichen und - soweit erforderlich Tapezieren), das Streichen von Einbauteilen und Heizkörpern einschließlich der Heizrohre, der Innentüren, sowie der Fenster und Außentüren von innen (bei Naturholztüren und Fenstern: Lasieren). Seite 6 / 10

13.3. Die Schönheitsreparaturen sollten vom Mieter (unabhängig davon ob die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert war oder nicht) nach Ablauf folgender Zeiträume ausgeführt werden: In Küchen, Bädern, Duschen und sonstigen Nassräumen nach 3,5 Jahren. In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5,5 Jahren. In anderen Nebenräumen nach 7,5 Jahren. Die Fristen laufen in jedem Fall jeweils ab Beginn des Mietverhältnisses. Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung diese Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter verpflichtet, beziehungsweise in anderem Fall dazu berichtigt, nach Ermessen die vorstehend genannte Länge der Zeiträume zu verlängern oder zu verkürzen. Hinsichtlich des Anstrichs oder der Lasur von Holzwerk, Fenstern sowie der Heizkörper, Heizungsrohre usw. in den jeweiligen Räumen ist unabhängig vom Nutzungszeitraum der jeweilige Zustand dieser Gegenstände dafür ausschlaggebend, ob eine Renovierungsmaßnahme erforderlich ist oder nicht. 13.4. Verfügt der Mieter über gute Handwerkliche Fähigkeiten, so kann er alle Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen. In jedem Fall schuldet der Mieter jedoch eine fachmännische Ausführung mittlerer Art und Güte. 13.5. Beim Auszug aus der Immobilie besteht nur dann keine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, wenn der neue Mieter die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten ohne Berücksichtigung im Mietpreis übernimmt oder wenn dem Vermieter die Kosten für die Renovierung, unter Berücksichtigung des Zustandes des Wohnung und dem Zeitpunkt der letzten durchgeführten Renovierung, erstattet. Dem Mieter verbleibt aber in jedem Fall das Recht, Schönheitsreparaturen (auch teilweise oder nur in bestimmten Räumen) selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 13.6. Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen Betrag als Kostenersatz für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen gemäß vorstehender Regelung einigen, so erfolgt die Berechnung des vom Mieter geschuldeten Betrages entsprechend dem nachfolgenden Rechenbeispiel auf Basis eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlages eines ortsansässigem Fachbetriebes, wobei die Ziffer 13.3. festgelegten Nutzungszeiträume zu Grunde gelegt werden. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände vorliegen sollten, nach denen der Vermieter verpflichtet ist, die Fristen gemäß Ziffer 13.3. zu verlängern. In diesem Fall werden die längeren Fristen der Berechnung zu Grunde gelegt. 13.7. Berechnungsbeispiel: Wohnzimmer, vertragliche Nutzungsdauer ohne Schönheitsreparatur nach Ziffer 13.3: 66 Monate. Die tatsächliche Nutzungsdauer durch den Mieter soll in diesem Beispiel seit der letzten Renovierung bis zum Auszug 26 Monate betragen haben. Die Renovierungskosten betragen nach Vorschlag des Fachbetriebes: 820 (unterstellter, unverbindlicher Wert, für dieses Rechenbeispiel). Danach ergibt sich als Wert der Monatlichen Abnutzung: 12,42 (=820 geteilt durch 66 Monate). Vom Mieter geschuldeter Kostenersatz in diesem Beispiel: 322,92 (=12,42 x 26 Monate). 14. Kleine Schäden an den Mieträumen Die Kosten auch für ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen, welche dem häufigen und unmittelbarem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, nimmt der Mieter im Einzelfall bis einschließlich (max. 150 ) auf sich (Kleinreparaturen), jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten. Zu diesen Gegenständen gehören insbesondere: Heizkörperventile, Wasserhähne und Armaturen, Sicherungen der Stromversorgung, Spültische, Schlösser und Klinken der Wohnungstüren, Fenster, Fensterläden, Rollläden (Gurte und Verschlüsse), Jalousien, Markisen, WC- und Badeinrichtungen, Handwaschbecken, Bodenbeläge, sonstige elektrische Einrichtungen. 15. Benutzung der Mieträume, Untervermietung und Tierhaltung 15.1. Der Mieter hat das Haus, die Mieträume samt Zubehör sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung der Mieträume zu sorgen. Seite 7 / 10

15.2. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Will er Sie zu anderen Zwecken nutzen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Tierhaltung im allgemeinen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in den Mieträumen gestattet. 15.3. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte (z.b. Untermieter) entsprechend der gesetzlichen Regelung (vgl. 540 BGB) der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Bleibt ein Besucher länger als 6 Wochen in der Wohnung, ist der Mieter in aller Regel verpflichtet, die Erlaubnis des Vermieters für einen noch längeren Aufenthalt des Besuchers in der Wohnung unverzüglich einzuholen. 16. Betreten der Mieträume durch den Vermieter 16.1. Der Vermieter kann nach Terminabsprache mit dem Mieter die Mieträume betreten, um die Notwendigkeit von Arbeiten oder den Zustand der Mietsache festzustellen. Er ist berechtigt, eine weitere Person hinzuzuziehen oder die Besichtigung durch eine dritte Person allein vornehmen zu lassen. Die Besichtigung ist bei drohender Gefahr jederzeit gestattet. Will der Vermieter das Grundstück verkaufen, so darf er oder sein Beauftragter die Mieträume zusammen mit den Kaufinteressenten Montag Freitag von 17.00 20.00 Uhr und Samstag von 10.00 13.00 Uhr bzw. nach weiterer Absprache betreten. Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter oder sein Beauftragter die Räume mit den Mietinteressenten zu den gleichen Stunden betreten. 16.2. Im Einzelfall kann der Mieter aus wichtigem Grund einer Besichtigung widersprechen. Er muss in diesem Fall einen angemessenen Ersatztermin anbieten. 17. Veränderung an den Mieträumen durch den Mieter 17.1. Bauliche Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. 17.2. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. 17.3. Wenn der Vermieter diese Einrichtungen übernehmen will, hat er nach seiner Wahl entweder dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrags für die Abnutzung zu erstatten oder in sonstiger Weise einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtung weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet. 18. Die Zentralheizung 18.1. Die dem Tagesaufenthalt dienenden Räume werden während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) in der Zeit von 6.00 23.00 Uhr mit einer Temperatur von mindestens 21 Grad Celsius beheizt. Für die sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen Anlage entsprechende Erwärmung. Außerhalb der Heizperiode ist es Sache des Mieters durch eigene Übergangsheizung für eine seinen Wünschen entsprechende Raumtemperatur zu sorgen. 18.2. Eine Beheizung außerhalb der Heizperiode kann nur verlangt werden, wenn an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur (gemessen 12.00 Uhr mittags) unter 12 C absinkt. Bei Störungen der Heizanlage, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder sonstiger Unmöglichkeit der Leistung (z.b. Brennstoffknappheit) ist der Vermieter zur Ersatzbeheizung nicht verpflichtet. Er hat etwaige Störungen schnellstmöglich zu beseitigen zu lassen. 18.3. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Einstellung von automatischen Brennkesseln zu verändern oder sonstige Manipulationen an der Heizanlage durchzuführen. Seite 8 / 10

19. Mehrere Personen als Mieter oder Vermieter 19.1. Vollmacht Erklärungen, die auf das mit den Mietern bestehende Mietverhältnis von Einfluss sind, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und nicht für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages. Kündigungen müssen immer von allen Mietern unterzeichnet sein. 19.2. Haftung Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner. 19.3. Vermietervollmacht Bei einer Mehrheit von Vermietern ist jeder der Vermieter berechtigt, Erklärungen mit Wirkung für die Anderen abzugeben und entgegen zu nehmen. Die Vermieter gelten in soweit als gegenseitig bevollmächtigt. 20. Beendigung des Mietverhältnisses 20.1. Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch (vgl. 545 BGB) auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Wohnung nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt. 20.2. Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache sorgfältig gereinigt und geputzt zurückzubegeben. Dies gilt auch für Teppichböden, soweit die Wohnung vom Vermieter damit ausgestattet ist. Weist der Vermieter nach, dass die Teppichböden bei Einzug neu verlegt oder von einer Fachfirma gereinigt wurden, ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, ebenfalls die Reinigung durch eine Fachfirma vornehmen zu lassen. Als Nachweis hierüber ist die entsprechende Rechnung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Teppichböden schön älter als 10 Jahre und verschlissen sind. 20.3. Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Gegenstände zurückgelassen, so ist der Vermieter berechtigt, nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer Frist von 2 Wochen, diese durch eine zur öffentlichen Versteigerung berufene Person verwerten zu lassen. Der Erlös abzüglich der Kosten steht dem Mieter zu. Bescheinigt der Versteigerer schriftlich die Wertlosigkeit der Gegenstände, kann der Vermieter darüber wie der Eigentümer verfügen. 21. Hausordnung Der Vermieter kann eine Hausordnung nachträglich aufstellen, soweit darin enthaltene Regelungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und für ein gedeihliches Zusammenleben der Mietparteien erforderlich sind. Eine nachträgliche aufgestellte Hausordnung wird erst wirksam, wenn Sie allen Mitvertragsparteien in Textform zugegangen ist. Für die verbindliche Aufstellung einer Hausordnung, die weitergehende Regelungen enthält, sowie zur Abänderung einer bestehenden Hausordnung, die Bestandteil dieses Mietvertrages ist, ist die Zustimmung aller beteiligten Mietvertragsparteien des Wohngebäudes erforderlich. 22. Sonstiges 22.1. Schilder außer Namensschilder im Treppenhaus und an der Außenfassade dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters angebracht werden. Gleiches gilt für Blumenkästen. Der Vermieter kann eine einmal gegebene Zustimmung widerrufen, sofern die Aufrechterhaltung des Hausfriedens oder sonstige wichtige Gründe dies erforderlich machen. Seite 9 / 10

22.2. Aufstellung und Betrieb eines Einzelofens (z.b. Kaminöfen) oder eines Abluft-Wäschetrockners bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für elektrisch betriebene Heizungen. 22.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an Ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Anlagen: Übergabeprotokoll Zusatz (Individualvereinbarung ) Hausordnung Vereinbarung zur Wohnungseigentümergemeinschaft Erklärung der Mietvertragsparteien zum Vertragsabschluss Der / die unterzeichnende(n) Mieter erklären, dass sie vor Vertragsunterzeichnung ausreichend Gelegenheit hatten, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und diesen zu prüfen. Der Vertrag wurde eingehend mit dem Vermieter durchgesprochen, insbesondere hat der Vermieter auf die im Vertrag enthaltenen Ermächtigungen und Willenserklärungen ausdrücklich hingewiesen. Das Ergebnis beidseitiger eingehender Besprechung (Aushandelns) sind die im Zusatz des Mietvertrages festgehaltenen Individualvereinbarungen. Ort / Datum Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter 1 Unterschrift Mieter 2 Seite 10 / 10