1 von 7 Problem: Entwurf VORBLATT Die Arten Kennzeichnungsverordnung legt generell Kennzeichnungsmethoden fest und enthält darüber hinaus auch noch eine Auflistung, welche der zugelassenen Kennzeichnungsmethoden für die jeweiligen Arten anzuwenden sind. Bei der Festlegung der Kennzeichnungsmethoden wird auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht genommen. Diese Liste ist daher aufgrund von neuesten Erkenntnissen und Erfahrungen in der Praxis entsprechend zu aktualisieren. Ebenso sind die Beschlüsse der 15. CITES Vertragsstaatenkonferenz (CoP 15) vom März 2010 hinsichtlich der Neuaufnahme von Arten in den Anhängen entsprechend zu berücksichtigen. Bisher wurde nur die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren geregelt. Entsprechend den artenhandelsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union ist aber auch in bestimmten Fällen für Teile und Erzeugnisse von gelisteten Arten die Kennzeichnung eine zu erfüllende Bedingung für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen, um den Handel entsprechend kontrollieren zu können. Dies betrifft zum Beispiel unbearbeitete Stoßzähne vom Afrikanischen Elefanten. Ziel: Aktualisierung der Kennzeichnungsmethoden und der für die jeweilige Art anzuwendenden Methoden. Für bestimmte Arten von Vögel mit besonderer Handelsrelevanz wird zur besseren und eindeutigen Identifizierung bzw. Kontrolle eine neue Kennzeichnungsmethode eingeführt (Federprobe DNA Analyse). Erweiterung des Geltungsbereiches der Arten - Kennzeichnungsverordnung auf Teile und Erzeugnisse von Exemplaren gelisteter Arten, insbesondere auf Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen vom Afrikanischen Elefanten sowie Nashornhörner. Aufnahme der gemäß CoP 15 neu gelisteten Arten in Anhang II. Inhalt, Problemlösung: Festlegung der den neuesten Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen entsprechenden Kennzeichnungsmethoden und deren artenspezifische Anwendung in den Anhängen zu dieser Verordnung. Regelung der Kennzeichnung von unbehandelten Stoßzähnen afrikanischer Elefanten sowie von Nashornhörnern. Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen - Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: - Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: - Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Wirtschaftspolitische Auswirkungen - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: - Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen: Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
2 von 7 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Besonderes Normsetzungserfordernis: EU Konformität: Die Änderung betrifft Angelegenheiten der nationalen Regelungskompetenz und dient dem wirksameren Vollzug des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts.
3 von 7 ERLÄUTERUNGEN Allgemeiner Teil Verfahren zur Kennzeichnung sind festzulegen, um eine eindeutige Identifizierung und die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu gewährleisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der darauf basierenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 müssen bestimmte Exemplare von Arten für die Zwecke der EU-internen Handelskontrolle oder um den Handel in die EU beziehungsweise aus der EU zu kontrollieren eindeutig gekennzeichnet werden. Entsprechend der Durchführungsverordnung ist im Wesentlichen für die Erteilung folgender Genehmigungen und Bescheinigungen die rechtmäßige Kennzeichnung eine verpflichtende Voraussetzung: - Art. 8 Bescheinigung (Ausnahme vom Vermarktungsverbot) für lebende Wirbeltiere Anhang A Art. 59 (5). - Lebende Tiere, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind Art. 33. - Reisebescheinigung für lebende Tiere Art. 37. - Ein- und Ausfuhr, Wiederausfuhr bestimmter Exemplare wie beispielsweise unbearbeitete Stoßzähne des Afrikanischen Elefanten, bestimmte Teile von Krokodilen, Exemplare für die Ausfuhrquote genehmigt Art. 64 (1) a bis f und Art. 65. - Ausfuhrgenehmigungen für lebende Wirbeltiere Anhang A Art. 65 (4). Die Kennzeichnungspflicht für Exemplare und Produkte, die aufgrund der artenhandelsrechtlichen EG Verordnungen kontrolliert werden, wurde eingeführt um etwaigen Betrug zu verhindern und den illegalen Handel mit Exemplaren und Produkten einzudämmen. Die Details der Kennzeichnung müssen auf der Genehmigung oder dem Zertifikat angegeben werden. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich bei den betreffenden Exemplaren um diejenigen handelt, die auf dem Begleitdokument angegeben sind. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 enthält spezifische Kennzeichnungsbestimmungen, die für Exemplare der gelisteten Arten zugelassen sind. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethoden ermöglicht, wenn beispielsweise in Folge von körperlichen oder verhaltensbezogenen Eigenschaften die Anwendung der vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode nicht möglich ist. Die Kennzeichnung hat dem Wohl und natürlichen Verhalten des betreffenden Exemplars gemäß zu erfolgen. In Fällen, in denen dies nicht garantiert werden kann, können die Vollzugsbehörden andere Methoden oder Vorgehensweisen anerkennen. Gemäß Art. 68 der Durchführungsverordnung sind von den zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten die von den übrigen Mitgliedstaaten gemäß den EU Vorschriften genehmigte Kennzeichnungsverfahren anzuerkennen. In Art. 67 der Durchführungsverordnung ist festgelegt, dass die Kennzeichnung lebender Tiere unter Beachtung des Wohlbefindens und natürlichen Verhaltens der betreffenden Exemplare möglichst schmerzfrei durchzuführen ist. EU interne Handelskontrolle: Alle lebenden Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische), die in Anhang A gelistet sind, müssen um eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot mittels Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhalten zu können, eindeutig gekennzeichnet sein. Handelskontrolle bei Handel mit Drittländern (Ein- und Ausfuhr, Wiederausfuhr) Exemplare von bestimmten Arten, die in den Anhängen A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet sind, müssen eindeutig gekennzeichnet sein, bevor sie in die EU eingeführt werden dürfen. Dies bezieht sich auf bestimmte lebende Tiere ebenso wie tote Exemplare und Teile wie zum Beispiel Krokodil-Häute und Seitenteile, unbearbeitete Stoßzähne von Afrikanischen Elefanten oder auch Behälter für Kaviar (Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006). Ebenso müssen beispielsweise Exemplare von CITES Anhang I-Arten, für die eine Exportquote durch die CITES-Vertragsstaatenkonferenz genehmigt wurde, wie etwa Leoparden-Jagdtrophäen und Häute
4 von 7 (Panthera pardus) aus afrikanischen Ländern oder Jagdtrophäen von Schraubenziegen (Capra falconeri) aus Pakistan, entsprechend gekennzeichnet sein. Die CITES Vertragsstaatenkonferenz hat für unbearbeitete Stoßzähne von Afrikanischen Elefanten und ausgeschnittene Teile davon in der Resolution 10.10 eine Kennzeichnungsmethode beschlossen. Um die Vollziehung zu erleichtern, wird in den Anhängen zur gegenständlichen Verordnung die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode festlegt. Dadurch muss nicht in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Kennzeichnungsmethode für eine bestimmte Art verträglich ist. Zu 1 Besonderer Teil Die Kennzeichnungsvorschriften dieser Verordnung gelten nur für jene lebenden Wirbeltiere, deren Art in der EU-Artenhandelsverordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet ist. Diese Verordnung wurde zuletzt mit Verordnung (EG) Nr. 709/2010 geändert. Zusätzlich wurde auch noch die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Elefanten und Teile davon, sowie Nashornhorn und Teile davon in den Geltungsbereich aufgenommen. Zu 2 Abs. 1 Aufgrund einer Haltung von Exemplaren besteht keine generelle Kennzeichnungspflicht, sondern die artenhandelsrechtliche Kennzeichnung ist antragsbezogen und nur dann erforderlich, wenn dies aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und 865/2006 als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung einer Genehmigung oder Bescheinigung vorgeschrieben wird. Eine gültige artenhandelsrechtliche Kennzeichnung liegt nur vor, wenn sie entsprechend dieser Verordnung durchgeführt wird. Zu 2 Abs. 2 und 3 Gemäß Art. 65 Abs. 1 der Durchführungsverordnung darf eine Wiederausfuhrbescheinigung für unbearbeitete Stoßzähne des Afrikanischen Elefanten nur dann ausgestellt werden, wenn das ursprüngliche Kennzeichen unversehrt ist. Bei einer Wiederausfuhr von Nashornhorn enthält die Durchführungsverordnung keine Kennzeichnungsvorschriften. Die Durchführungsverordnung enthält allerdings keine Kennzeichnungsvorschriften für die Wiederausfuhr von Exemplaren, die in die EU eingeführt wurden zu einer Zeit, als die relevanten EU Verordnungen bzw. das Washingtoner Artenschutzabkommen noch nicht in Kraft waren (sog. Vorerwerbsexemplare) und daher keine Kennzeichnung haben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Exemplare vorhanden sind, die vor dem Inkrafttreten der relevanten EU Verordnungen bzw. des Washingtoner Artenschutzabkommens nach Österreich eingeführt wurden und daher ungekennzeichnet sind. Aufgrund der großen Nachfrage vor allem aus dem asiatischen Raum wird zunehmend versucht, alte Bestände auszuführen. Eine permanente Kennzeichnung könnte national potentielle Abschreckwirkung haben und einer möglichen kommerziellen Verwertung in asiatischen Ländern, wo z.b. meist nationale Gesetze den Handel mit Horn verbieten, entgegenwirken. Freilebende Populationen der Nashörner (Rhinocerotidae Arten), vor allem jene im südlichen Afrika (Breitmaulnashorn wiss.: Ceratotherium simum simum und Spitzmaulnashorn wiss.: Diceros bicornis), sind vor allem in den letzten Jahren durch illegale Bejagung für die kommerzielle Verwendung der Hörner in der traditionellen asiatischen Medizin massiv unter Druck geraten und verzeichnen derzeit starke Populationsverluste. Die kommerzielle Nutzung der Hörner aller Nashorn-Arten, die in Anhang A gelistet sind, ist grundsätzlich verboten. Die stark wachsende Nachfrage nach ihren Hörnern in Asien hat jedoch auch dazu geführt, dass innerhalb der Europäischen Union ein Trend zu verzeichnen ist, wonach legal importierte Nashorntrophäen aus einer Zeit, in der noch keine artenhandelsrechtlichen Vorschriften in der EU und auch das Washingtoner Artenschutzabkommen noch nicht in Kraft waren, an meist asiatische Interessenten verkauft bzw. ausgeführt werden. Am Internationalen Markt hat 1 kg Nashornhorn einen Marktwert von ca. 40.000 USD. Der Preis von illegalem Rohelfenbein liegt derzeit bei 1.500 bis 1.860 USD pro Kilo. In Österreich hat sich dieser Trend von 1 Exemplar in 2007, auf 2 Exemplare in 2008 und 8 Exemplare in 2009 gesteigert.
5 von 7 Um diesen Handel entsprechend kontrollieren zu können, ist eine eindeutige Kennzeichnung von Rohelfenbein sowie unbearbeitetem Nashornhorn notwendig. Betreffend Rohelfenbein enthält die CITES - Resolution Nr. 10.10 ein nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare genehmigtes oder empfohlenes Kennzeichnungsverfahren. Dieses wird auch in der gegenständlichen Verordnung entsprechend berücksichtigt. Bezüglich Nashornhorn wird in der CITES Resoultion 9.14 dringend empfohlen, die in den jeweiligen Vertragstaaten vorhandenen Nashornhornbestände zu erfassen und zu kennzeichnen. Da dies EUrechtlich nicht geregelt ist, wird diese Empfehlung auf nationaler Ebene umgesetzt. Da für Nashornhorn ein großer illegaler Markt existiert, erscheint es notwendig, dass legales Horn eindeutig identifizierbar ist und die Verbindung zwischen Genehmigung und Exemplar dauerhaft sichergestellt ist. Für die Wiederausfuhr wurde in der Durchführungsverordnung nur auf bereits gekennzeichnete Exemplare Bezug genommen. Die Wiederausfuhr etwaiger ungekennzeichneter Vorerwerbsexemplare ist nicht geregelt. Daher war eine entsprechende Verpflichtung in der gegenständlichen Verordnung aufzunehmen. Auch in anderen Mitgliedstaaten wie z. B. Deutschland wird für Rohelfenbein und Nashornhorn ein der CITES Resolution entsprechendes Kennzeichnungsverfahren nach den genannten CITES Resolutionen für Vorerwerbsexemplare angewendet. Eine annähernd einheitliche Vorgangsweise erscheint daher sinnvoll um für die Antragsteller keine naheliegende Ausweichmöglichkeit zu bieten. Gegenstand dieser Regelung sind unbearbeitete Stoßzähne vom Afrikanischen Elefanten und Nashornhorn. Darunter sind zu verstehen Stoßzähne oder Teile davon, poliert oder unpoliert, im wesentlichen unverändert, nur geringfügig geschnitzt, montiert auf einer Vorrichtung oder als Teil einer Trophäe. Besonders bei Nashörnern wird oft versucht Jagdtrophäen zu verkaufen, um das abgesägte Horn weiter kommerziell nutzen zu können. Beim Nashornhorn wurden keine Mindestmaße angegeben, da dieses oft medizinisch verwendet wird und daher bereits in sehr kleinen Teilen gehandelt wird. Die Registerführung der Vollzugsbehörde ist bereits in 5 Abs. 1 ArtHG geregelt. Bei Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die fortlaufende Nummer vergeben. Zu 2 Abs. 4 Damit sollen Doppelkennzeichnungen vermieden werden. Dies entspricht auch den Vorgaben der EU, wonach Kennzeichnungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten anzuerkennen sind. Zu 2 Abs. 5 Gemäß 8 Abs. 2 der 2. Tierhalteverordnung besteht die Verpflichtung, Eulen und Greifvögel zu kennzeichnen und zwar unabhängig von einer Antragstellung, sondern lediglich aufgrund der Haltung. Diese Kennzeichnung wird, sofern sie mit den Vorgaben der gegenständlichen Verordnung übereinstimmt, entsprechend anerkannt. Bereits bestehende Kennzeichnungen auch aufgrund anderer Vorschriften werden ebenso anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechen. Zu 3 Abs. 3 Sofern das Exemplar dauerhafte Anomalien aufweist, die jederzeit eine Individualerkennung ermöglichen, kann unter Bedachtnahme auf Art. 67 der Durchführungsverordnung auf die invasive Kennzeichnungsmethode des Transponders verzichtet werden. Zu 3 Abs. 4 Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 sieht in Art. 66 Abs. 3 Lockerungen bei der Anwendung des Transponders vor, indem erlaubt wird, Tierschutzaspekte bei der Entscheidung über die Anwendung dieser Kennzeichnungsmethode zu berücksichtigen. Wenn nachweislich die Kennzeichnung mittels Transponder für das Exemplar ungeeignet ist, kann daher von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der Wissenschaftlichen Behörde eine andere geeignete Methode festgelegt werden, welche eine eindeutige Identifizierung ermöglicht. Zu 4 Im Interesse einer wirksamen Identifizierung der Exemplare soll die Kennzeichnung zu einem ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
6 von 7 Zu Anhang I: Verfahren zur Kennzeichnung bestimmter Exemplare von Arten sind festzulegen, um ihre Identifizierung zu erleichtern und die Durchsetzungsbestimmungen der VO 338/97 zu gewährleisten. Darin werden die Kennzeichnungsmethoden beschrieben, die zur Anwendung kommen dürfen. Bei der Kennzeichnungsmethode Geschlossener Ring wurden keine Ringgrößen mehr angegeben, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass diese zu ungenau sind und die notwendige Ringgröße bei den jeweiligen Arten stark variiert. Es wird als ausreichend angesehen, wenn verpflichtend vorgeschrieben ist, dass generell der geschlossene Ring von einer Größe sein muss, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beines ohne Zerstörung und Verletzung des Exemplars nicht mehr entfernt werden kann. Insbesondere die an die Fotodokumentation zu stellenden Anforderungen werden genauer geregelt, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass aufgrund der unterschiedlichen Qualität der übermittelten Fotos eine eindeutige Identifizierung des Exemplars oft schwer möglich war. Durch eindeutige Vorgaben soll der Vollzug erheblich verbessert werden. Eine Aktualisierung der Fotos ist in solchen Zeitabständen vorgesehen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Dies ist deshalb notwendig, weil sich die für eine Identifizierung geeigneten Körpermerkmale bei Jungtieren im Laufe der Wachstumsphase verändern können. Fotodokumentation unbearbeitete Stoßzähne des Afrikanischen Elfeanten Da für Vorerwerbsexemplare auf EU Ebene keine Regelungen bestehen, waren diese in gegenständlicher Verordnung national festzulegen. Die Vorgaben zur Durchführung der Kennzeichnung orientieren sich an der CITES Resolution 10.10 und auch an bereits bestehenden Kennzeichnungsverfahren anderer Mitgliedstaaten wie etwa Deutschland. Fotodokumentation Nashornhorn Die CITES Vertragstaaten sind aufgefordert, Strategien zu entwickeln, um den Handel von Teilen und Erzeugnissen des Nashorns einzudämmen. Mit der verpflichtenden Kennzeichnung von Nashornhorn und Teilen davon soll eine bessere Kontrolle des Handels ermöglicht werden. Da dazu auf EU Ebene keine Regelung besteht, war diese in gegenständlicher Verordnung national festzulegen. Das anzuwendende Kennzeichnungsverfahren ist ident mit dem der Kennzeichnung der Stoßzähne des Afrikanischen Elefanten. Neu aufgenommen wurde für bestimmte Vogelarten die Kennzeichnungsmethode Verpflichtende Hinterlegung einer DNA Probe (2 Federn). Eine Individualisierung durch molekularbiologische Methoden ist vor allem bei jenen Vogelarten notwendig, die eine hohe Handelsrelevanz haben und deren Nachzucht problematisch bzw. oft unwahrscheinlich ist, aber im Handel dennoch immer wieder angeboten werden. Aufgrund des hohen Marktwertes dieser Tiere kommt es bei diesen Arten vermehrt zu Verstößen gegen artenhandelsrechtliche Vorgaben. Eine DNA-Evidenz erscheint daher notwendig. Dadurch soll eine bessere Kontrolle möglich werden, insbesondere wenn beispielsweise Manipulationen am Ring sichtbar werden oder ein implantierter Transponder defekt ist. Die erforderlichen Nachprüfungen werden durch die Hinterlegung einer DNA-Probe erleichtert um prüfen zu können, ob es sich tatsächlich um das im Kennzeichnungsprotokoll angegebene Exemplar handelt. Zu Anhang II: Dieser Anhang legt die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode fest. Bei mehreren Möglichkeiten soll der Halter des Exemplars entscheiden können welche Kennzeichnungsmethode er wählt, sofern nicht ab einer bestimmten Größe verpflichtend die Kennzeichnung mittels Transponder vorgesehen ist. Bei bestimmten Arten wurde keine Kennzeichnungsmethode vorgegeben, da keine ausreichenden Erfahrungswerte existieren, um generell eine Methode vorzuschreiben. Diese Arten sind auch sehr selten im Handel, sodass sich bislang keine Notwendigkeit einer Markierung ergab. Es wird dann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde zu entscheiden sein, welche Kennzeichnungsmethode zur Anwendung gelangen soll.
7 von 7 Zu Anhang III: Darin wird Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass die erforderlichen Daten übermittelt werden. Diese werden von der Vollzugsbehörde in das zentrale Register eingetragen. Neu aufgenommen wurde die Angabe der Ringgröße, da Ringe oft gleiche Seriennummer aber unterschiedliche Größe haben. Ebenso neu ist die Angabe ob eine DNA-Probe hinterlegt wurde und die Angabe einer Begründung, sofern das Geschlecht des Exemplars nicht angegeben werden kann.