Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl Teil I S. 556)

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Transkript:

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl. 2013 Teil I S. 556) 1. Wesentliche steuerrechtliche Änderungen 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG): Erhöhung des Steuerfreibetrags (sog. Übungsleiterpauschale) von bisher 2.100 Euro auf künftig 2.400 Euro jährlich ab 2013 Dieser durch das Vereinsbesteuerungsgesetz vom 25.6.1980 eingeführte Steuerfreibetrag war zunächst auf die namensgebenden Übungsleiter, etc. beschränkt, wurde aber später auf pflegerische (1989) und künstlerische (1990) Tätigkeiten ausgedehnt. Den Freibetrag kann nur in Anspruch nehmen, wer eine bestimmte nebenberufliche Tätigkeit für eine steuerbegünstigte Körperschaft ausübt. In Frage kommen hier insbesondere eine nebenberufliche Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung als Trainer, Chorleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit sowie künstlerische Tätigkeiten oder pflegerische Tätigkeiten. Ziel der gesetzgeberischen Maßnahme: Das bürgerschaftliche Engagement der sog. Übungsleiter wird durch die Erhöhung auf 2.400 Euro gezielt gefördert. Bundesweit werden Ehrenamtliche bei der Einkommensteuer durch diese Maßnahme um rund 90 Millionen Euro entlastet. 3 Nr. 26a EStG: Erhöhung des Steuerfreibetrags (sog. Ehrenamtspauschale) von bisher 500 Euro auf künftig 720 Euro jährlich ab 2013 Die sog. Ehrenamtspauschale wurde durch das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zum 1.1.2007 eingeführt und gilt für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen Den Freibetrag kann z.b. in Anspruch nehmen, wer für einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung nebenberuflich als Vorstandsmitglied,

- 2 - Kassier, Platzwart, Sekretärin, Reinigungspersonal etc. tätig ist und dafür eine Vergütung erhält. Der Begriff der Nebenberuflichkeit ist dabei rein zeitlich zu bestimmen. Eine Tätigkeit ist dann nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Ziel: Das bürgerschaftliche Engagement wird durch die Erhöhung des Freibetrags auf 720 Euro gezielt gefördert (s.o.). Die bundesweite Entlastung Ehrenamtlicher durch diese Maßnahme beträgt ca. 20 Millionen Euro. 10b Abs. 4 EStG: Die steuerliche Spendenhaftung für ehrenamtlich Tätige wird künftig generell auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt Wer veranlasst, dass Spendengelder nicht entsprechend den bescheinigten steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ziel: Engagierte Personen sollen nicht durch überzogene Haftungsanforderungen von der Übernahme eines Ehrenamts abgehalten werden. 53 Abs. 2 Abgabenordnung (AO): Vereinfachung des Nachweises der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit bei Leistungsempfängern von mildtätigen Körperschaften Die Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage der unterstützten Personen ist für mildtätige Organisationen mit erheblichem Aufwand verbunden. Da sichergestellt sein muss, dass die ideellen Mittel auch für mildtätige Zwecke verwendet werden, ist eine Überprüfung grundsätzlich erforderlich. Künftig wird dazu auf die Prüfung einer anderen amtlichen Stelle abgestellt. Ist die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person bereits festgestellt, dann bedarf es keiner zusätzlichen Ermittlung seitens der mildtätigen Organisation (Vorlage des Leistungsbescheides ist dann z.b. ausreichend). Werden auf Grund der besonderen Art der gewährten Leistungen tatsächlich nur wirtschaft-

- 3 - lich hilfebedürftige Personen unterstützt, dann kann die gewährende Körperschaft auf Antrag sogar von der Nachweispflicht befreit werden. Ziel: weniger Bürokratie, z.b. bei der Versorgung von Bedürftigen mit gespendeten Lebensmitteln durch die sog. Tafeln, durch Kleiderkammern oder Suppenküchen. 55 Abs. 1 Nr. 5 AO: Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher einem auf künftig zwei Jahre Gemeinnützige Körperschaften sind gesetzlich gehalten, ihre Mittel zeitnah zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Bisher galt die Mittelverwendung als zeitnah, wenn die Mittel bis zum Ende des Jahres eingesetzt wurden, das auf das Zuflussjahr folgte. Ziel: Die Erweiterung der Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr schafft für die Körperschaft eine größere Flexibilität in der Planung des Mitteleinsatzes und gibt ihr somit mehr Spielraum bei der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks. 58 Nr. 3 AO (neu): Einführung der Möglichkeit, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Vermögen auszustatten Lockerung des Endowment-Verbots, d.h. künftig können steuerbegünstigte Körperschaften andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenztem Umfang mit Vermögen ausstatten. Zur Vermögensausstattung können folgende Mittel verwendet werden: Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (inkl. Zweckbetrieben) und 15% der sonstigen nach 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Erträge aus

- 4 - den zugewandten Mitteln nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, die mit denen der zuwendenden Körperschaft identisch sind. Ziel: Die Neuregelung soll insbesondere die Einrichtung sog. Stiftungsprofessuren erleichtern und steuerbegünstigten Körperschaften generell mehr Spielraum bei der Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks geben. 60a AO: Einführung eines neuen Feststellungsverfahrens zur Überprüfung der Frage, ob die Satzung einer Körperschaft den gesetzlichen Anforderungen der 51, 59, 60 und 61 AO genügt Das gesonderte Feststellungverfahren löst das bisherige Verfahren der sog. vorläufigen Bescheinigung ab. Die Entscheidung über den Antrag ist im Gegensatz zur vorläufigen Bescheinigung ein Verwaltungsakt. Nach 60a Abs. 1 AO wird künftig gesondert festgestellt, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen der AO entspricht. Die Feststellung erfolgt nach 60a Abs. 2 AO wie in der Regel bei Neugründungen auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn die Feststellung vorher noch nicht getroffen wurde. Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt gem. 60a Abs. 3 AO automatisch, ohne dass der Feststellungsbescheid vom Finanzamt aufgehoben werden muss, wenn sich die gesetzlichen Regelungen ändern (Fall der Gesetzesänderung). Das Finanzamt hat nach 60a Abs. 4 AO die Möglichkeit die Feststellung aufzuheben, wenn bei den Verhältnissen, die für die Feststellung erheblich sind, eine Änderung eingetreten ist (Fall der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse = Fall der Satzungsänderung). Die Feststellung ist dann mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufzuheben, an dem sich die (Satzungs-)Verhältnisse geändert haben.

- 5 - Beruht die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auf einem materiellen Fehler, kann sie gem. 60a Abs. 5 AO vom Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Feststellung wird dann ab dem Jahr aufgehoben, das auf die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung folgt. Ziel: Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, also ob die Satzung passt, wird künftig per Bescheid rechtskräftig festgestellt; dieses Verfahren bringt für die Vereine mehr Rechtssicherheit. Neuregelung der Rücklagen und der Vermögensbildung in 62 AO Die rechtlich zulässigen Rücklagen und Vermögenszuführungen werden in 62 AO n.f. mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 neu strukturiert und erweitert. Im Einzelnen: o 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Bei der sog. zweckgebundenen Rücklage - auch Projektrücklage genannt - können Mittel für ganz bestimmte Vorhaben im steuerbegünstigten Bereich angesammelt werden (bisherige Regelung in 58 Nr. 6 AO). o 62 Abs. 1 Nr.2 AO: Gesetzliche Neuregelung einer Wiederbeschaffungsrücklage für Ersatzinvestitionen Für Ersatzinvestitionen kann künftig ein Betrag in Höhe der Abschreibung des zu ersetzenden Wirtschaftsguts der Rücklage zugeführt werden. In der Praxis betrifft dies vor allem teure abnutzbare Wirtschaftsgüter (wie z.b. Gebäude, Kraftfahrzeuge und andere Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen). Vorteil der Neuregelung: Mehr Flexibilität bei der Rücklagenbildung, insbesondere in Hinblick auf längerfristige Ersatzinvestitionen

- 6 - o 62 Abs. 1 Nr. 3 AO: Erleichterung für die Zuführung ideeller Mittel in die freie Rücklage. Nachholmöglichkeit für zwei Jahre. Die Neuregelung entspricht weitgehend dem bisherigen 58 Nr. 7a AO. Die steuerbegünstigten Körperschaften werden jedoch nunmehr gesetzlich in die Lage versetzt, Zuführungen in Höhe des bislang nicht ausgeschöpften Volumens für die freie Rücklage in den beiden folgenden Jahren nachzuholen. Ziel: Es besteht damit eine gegenüber dem bisherigen Recht verbesserte Möglichkeit, Mittel zu konzentrieren und die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften bedarfsgerecht und langfristig nachhaltig zu sichern. 63 Abs. 5 AO: Taggenaue Festlegung des Zeitraums, in dem steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen dürfen Der Zeitraum, in dem steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG Zuwendungsbestätigungen nach 50 EStDV ausstellen dürfen, wird gesetzlich genau definiert. Bereits länger bestehende Körperschaften dürfen Spendenbescheinigungen demnach nur ausstellen, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Neu gegründete Körperschaften dürfen hingegen nur dann Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach 60a AO n.f. nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurden. Ziel: Die gesetzliche Neuregelung erhöht die Rechtssicherheit sowohl für die Aussteller der Zuwendungsbestätigungen als auch für die Spender selbst. Durch die gesetzliche Normierung wird sichergestellt, dass nur die steuerbegünstigten Körperschaften Spendenbescheinigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Vo-

- 7 - raussetzungen für ihre Steuerbegünstigung durch das Finanzamt prüfen lassen. 67a Abs. 1 S. 1 AO: Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen von 35.000 Euro auf 45.000 Euro Die Einnahmengrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als (steuerbegünstigter) Zweckbetrieb wird um 10.000 Euro angehoben. Ziel: Die eher am Breitensport orientierten Vereine werden über vereinfachende steuerliche Rahmenbedingungen von Bürokratie entlastet

- 8-2. Wesentliche zivilrechtliche Änderungen durch das neue Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz): 27 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Es wird eine ausdrückliche Regelung ins BGB neu aufgenommen, dass die Mitglieder des Vorstands eines Vereins grundsätzlich unentgeltlich tätig sind Durch diese Ergänzung des 27 Abs. 3 BGB soll klargestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind (dies gilt auch für die Mitglieder des Vorstands einer Stiftung). Nach 40 Satz 1 BGB können Vereine von 27 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Satzung abweichen und die Möglichkeit der Vergütung für Vorstandsmitglieder vorsehen. Entsprechendes gilt für Stiftungen, wenn in der Stiftungsverfassung eine entsprechende Regelung getroffen wird. Ziel: Klarstellende Regelung, die für mehr Rechtssicherheit sorgen soll. Wenn die Satzung nicht bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten kann, darf dem Vorstandsmitglied keine Vergütung gezahlt werden. 31a BGB: Klarstellung des Anwendungsbereichs der Haftungsregelung; Außerdem wird die Anhebung der Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG von 500 auf 720 Euro in 31a BGB nachvollzogen. Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für unentgeltlich bzw. geringfügig vergütet tätige Vorstände wird begrifflich neu formuliert. Nicht nur die Vorstandsmitglieder, sondern auch die Mitglieder anderer durch die Satzung geschaffener Vereinsorgane sowie besondere Vertreter, können erhebliche Haftungsrisiken treffen. Dies gilt insbesondere, soweit die Mitglieder anderer Vereinsorgane oder die besonderen Vertreter für den Verein auch nach außen tätig werden. Für sie besteht eine vergleichbare Haftungssituation wie für die Vorstandsmitglieder.

- 9 - Deshalb wird der Begriff Vorstand durch die Begriffe Organmitglieder und besondere Vertreter ersetzt. Von dem Begriff des Organmitglieds werden vor allem auch die Mitglieder des Vorstands erfasst, so dass sie nicht mehr gesondert erwähnt werden müssen. Nach 86 Satz 1 BGB gilt diese Änderung des 31a BGB auch für Stiftungen. Ziel: Verbesserung der zivilrechtlichen Haftungsregelungen für die Organmitglieder und besonderen Vertreter. 31b BGB (neu): Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich bzw. gegen geringfügige Vergütung (720 Euro) Aufgaben im Auftrag des Vereins wahrnehmen Neben den Mitgliedern von Vereinsorganen nehmen häufig auch Vereinsmitglieder (z.b. Kassier, Schriftführer, Platzwart) Aufgaben des Vereins wahr. Die Haftungsregelung (Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) gilt künftig neben den Mitgliedern von Vereinsorgangen (Vorstandsmitgliedern) auch für normale Vereinsmitglieder. Ziel der Neuregelung: Verbesserung der Haftungssituation für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich oder gegen geringfügige Vergütung Aufgaben im Auftrag des Vereins wahrnehmen. Alle Angaben ohne Gewähr!