VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984, 25.7.1985, 30.4.1992, 14.12.1992, 27.1.1994, 17.10.1996, 19.6.1997, 24.7.2003, 11.12.2008 und 21.11.2013) Auf Grund des 26 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet: 1 Gegenstand Gegenstand dieser Verordnung ist die Regelung über die Voraussetzung der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Bediensteten (Beamten). 2 Nebengebühren Nebengebühren sind: a) Gebühren aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren), b) Entschädigungen für einen sonstigen, in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigung), c) Mehrleistungsvergütungen, d) Sonderzulagen, e) einmalige Belohnungen. 3 Reisegebühren (1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Beamten der Ersatz des notwendigen Mehraufwandes. (2) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Reisegebühren und ihre Höhe richten sich nach den für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten jeweils geltenden Bestimmungen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig. - 1 -
4 Aufwandsentschädigungen (1) Für einen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand werden Aufwandsentschädigungen zuerkannt. Hiebei darf nur jener Mehraufwand vergütet werden, der dem Beamten in Ausübung seines Dienstes tatsächlich erwachsen ist. (2) BeamtInnen a) mit einem Wohnsitz im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt für die Dauer ihrer Beschäftigung, wenn die einfache gangbare Wegstrecke zwischen diesem Wohnsitz und der Dienststelle, welcher sie zur Dienstverrichtung zugeteilt sind, länger als 2 km ist, für diese Wegstrecke ein personenbezogenes Jahresticket der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH, wobei ein Selbstbehalt von 10 % der Ticketkosten von dem/der Beamten/Beamtin selbst zu tragen ist. Dieser Selbstbehalt wird mit dem der Ausstellung des Tickets folgenden übernächsten Monatsbezug einbehalten. Während eines Karenzurlaubes sowie einer über einen Monat hinausgehenden Dienstfreistellung ist dieses Ticket bei der Dienstgeberin abzugeben. b) mit einem Wohnsitz im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, welche über eine durch die Dienstgeberin erteilte Genehmigung zur regelmäßigen Nutzung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke verfügen, gebührt, wenn die einfache gangbare Wegstrecke zwischen diesem Wohnsitz und der Dienststelle, welcher sie zur Dienstverrichtung zugeteilt sind, länger als 2 km ist und sie nicht die Möglichkeit nach lit. a in Anspruch nehmen, ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 % der Kosten für die Nutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Dieser Fahrtkostenzuschuss wird in 12 monatlichen Raten ausbezahlt. c) mit Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt, wenn die einfache gangbare Wegstrecke zwischen diesem Wohnsitz und der Dienststelle, welcher sie zur Dienstverrichtung zugeteilt sind, länger als 2 km ist, ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 % der Kosten für die Nutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels, maximal jedoch für 15 Zonen nach dem Zonenplan Tirol der Verkehrsverbund Tirol GesmbH. Dieser Fahrtkostenzuschuss wird in 12 monatlichen Raten ausbezahlt. (3) Wenn die Dienstgeberin jenen BeamtInnen, welchen ein Fahrtkostenzuschuss gemäß Absatz 2 lit. c gebührt, ein Jahresticket der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH für die Dauer ihrer Beschäftigung bei der Landeshauptstadt Innsbruck gegen einen 10 %igen Selbstbehalt zur Verfügung stellt, haben diese BeamtInnen keinen Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach lit. c. Während eines Karenzurlaubes sowie einer über einen Monat hinausgehenden Dienstfreistellung ist dieses Ticket bei der Dienstgeberin abzugeben. (4) Die Pauschalierung von Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenzuschüssen ist zulässig. - 2 -
5 Mehrleistungsvergütungen (1) Mehrleistungsvergütungen werden für Leistungen gewährt, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen) oder über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen. (2) Bei der Festsetzung der Höhe der Mehrleistungsvergütungen für die über das vogeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehenden Leistungen (quantitative Mehrleistungen) ist auf die Art der dienstlichen Mehrbeanspruchung und das zeitliche Ausmaß der Mehrleistung Bedacht zu nehmen. Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen, welche über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen, zuerkannt werden, dürfen 15 v.h. des Monatsgehaltes des Beamten nicht übersteigen. (3) Über die vorgeschriebene tägliche Arbeitszeit hinaus auf Anordnung geleistete Überstunden werden, soweit dadurch die vorgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, mit dem auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teil der Bemessungsgrundlage abgegolten. Hiezu tritt für Werktagsüberstunden bis 20.00 Uhr ein Zuschlag von 50 v.h., für Werktagsüberstunden nach 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr und für Sonnund Feiertagsüberstunden bis 20.00 Uhr ein Zuschlag von 100 v.h. und für Sonn- und Feiertagsüberstunden nach 20.00 Uhr ein Zuschlag von 200 v.h. des auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsgehalt und der besonderen ruhegenussfähigen Zulagen nach 55b Abs. 1 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 zuzüglich einer in 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 12/1992 angeführten allfälligen Zulage des Beamten. (4) Überstunden im Sinne des Abs. 3 können nach Anhören des Beamten innerhalb des Monats, in welchem sie geleistet wurden oder des darauffolgenden Monats unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Rücksichten durch Freizeit im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Stunden zuzüglich der Überstundenzuschläge ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Ein derartiger Ausgleich kann aus dienstlichen Gründen längstens bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats gewährt werden. 6 Sonderzulagen (1) Sonderzulagen werden zur Abgeltung besonderer dienstlicher Erschwernisse, insbesondere als Fehlgeldentschädigung, Schmutz- und Gefahrenzulage gewährt. (2) Bei der Festsetzung der Höhe von Sonderzulagen im Sinne des Abs. 1 ist auf die dem Beamten in Ausübung seines Dienstes tatsächlich erwachsende Erschwernis (Schmutzbelästigung, Gefährdung, Fehlgeldrisiko usw.) Bedacht zu nehmen. - 3 -
6a Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 2 Monate vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. 7 Einmalige Belohnungen (1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Arbeitsleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen. Einmalige Belohnungen dürfen einen Monatsbezug nicht übersteigen. Für Belohnungen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens darf die Belohnung 20 % der errechneten jährlichen Nettoeinsparung, insgesamt aber S 200.000,-- nicht überschreiten. (2) Dem Beamten kann für treue Dienste eine Jubiläumsgabe gewährt werden. Diese Jubiläumsgabe beträgt: a) nach einer gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Dienstzeit von 25 Jahren vom 1.1.1985 bis 31.12.1986 150 v.h. des Monatsbezuges, ab 1.1.1987 200 v.h. des Monatsbezuges; b) nach einer gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Dienstzeit von 40 Jahren vom 1.1.1985 bis 31.12.1986 300 v.h. des Monatsbezuges, ab 1.1.1987 400 v.h. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. (3) Die Bestimmungen des 20 c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1980 sind für die Berücksichtigung von Dienstzeiten für die Jubiläumsgabe sinngemäß anzuwenden. (4) Die Jubiläumsgabe für eine 40-jährige Dienstzeit wird auch gewährt, wenn der Beamte 1. nach Vollendung des in Artikel V Abs. 1 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung genannten Lebensjahres und der dort genannten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit oder 2. nach Vollendung der in Artikel VI Abs. 1 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung genannten Lebensmonate oder 3. nach Vollendung des im Artikel 1 Ziff. 9 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle in der jeweils geltenden Fassung genannten Lebensmonats und der dort genannten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit - 4 -
aus dem Dienststand ausscheidet und eine mindestens 35-jährige Dienstzeit zurückgelegt hat. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zu Grunde zu legen. 7a Treuegeld (mit Gemeinderatsbeschluß vom 17.10.1996 teilweise aufgehoben) (1) Dem Beamten, der durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand ausscheidet und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt ein Treuegeld. Das Treuegeld gebührt nicht, wenn der Beamte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzt wird. (2) Das Treuegeld beträgt: a) bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 v.h. b) bei einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren 200 v.h. c) bei einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren 250 v.h. d) bei einer Dienstzeit von mindestens 50 Jahren 300 v.h. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in dem oder mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet. (3) Als Dienstzeit für den Anspruch auf Treuegeld gilt die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand für den Anspruch auf Jubiläumsgabe anrechenbare Dienstzeit ( 7 Abs. 4). (4) Das Treuegeld wird mit dem Tag des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand fällig. Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, ist das Treuegeld an die Verlassenschaft auszuzahlen. (5) Scheidet ein gemäß 44 IGBG wieder verwendeter Beamter aus dem Dienststand aus, so vermindert sich das Treuegeld um jenes Treuegeld, welches ihm seinerzeit anläßlich der Versetzung in den Ruhestand gebührt hat. 8 Wertsicherung der Nebengebühren Die Höhe von zuerkannten Nebengebühren ändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. 9 Nebengebührenzulagen (mit Gemeinderatsbeschluß vom 17.10.1996 aufgehoben) - 5 -
10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.*) *) Der Beschluß des Gemeinderates vom 14.12.1992, betreffend die Änderung des 5 Abs. 3 ist am 1.1.1993 in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom 30.4.1992, betreffend die Änderung des 7 Abs. 1 ist am 22.12.1993 in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom 27.1.1994, betreffend die Änderung des 5 Abs. 4 ist mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1.3.1994, in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom 17.10.1996, betreffend die Änderung des 7 Abs. 4 sowie die Aufhebung der 7a und 9 ist am 19.10.1996 in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom 19.6.1997, betreffend die Änderung des 3 Abs. 1 ist am 24. Juni 1997 in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom 24.7.2003, betreffend die Änderung des 7 Abs. 4 sowie des Art. II, Abs. 2. lit. a ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. *) Der Beschluß des Gemeinderates vom 11.12.2008, betreffend die Änderung des 7 Abs. 4 sowie des Art. II, Abs. 2. lit. a ist am 1. Jänner 2008 in Kraft getreten. *) Der Beschluss des Gemeinderates vom 21. November 2013, betreffend die Änderungen des 4 ist am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. - 6 -