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Transkript:

Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Gf., Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2016 durch die Richterin Lewa für Recht erkannt: Der Vollstreckungsbescheid vom 14.04.2016 wird insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 269,88 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten seit dem 24.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15% und der Beklagte 85% zu tragen.

2 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet, wegen eines Teils der Hauptforderung und der Nebenforderungen unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum vom 23.08.2015 bis zum 23.08.2016 in Höhe von 269,88 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Dauerwerbe- und Anzeigenvertrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige, 311 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist am 23.08.2014 ein Vertrag über die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige wirksam zustande gekommen. Dabei handelte es sich um einen sog. "Dauer"-vertrag, wie bereits aus der Überschrift deutlich wird, mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Wegen des konkreten Vertragsinhalt wird auf das Formular vom 23.08.2014 Bezug genommen (Anl. K 1, BI. 11 da). Detaillierte Angaben zur Vertragsverlängerung und Kündigungsmodalitäten finden sich zudem in den auf der Rückseite des Vertrags abgedruckten AGB der Klägerin, auf welche Bezug genommen wird, dort in Buchst. c), f) und g), aus denen sich ausdrücklich ergibt, dass sich der Vertrag bei Nichtausspruch der Kündigung verlängert und für jedes weitere Jahr ein Betrag in Höhe von 269,88 EUR anfällt. Der Beklagte hat den Vertrag nicht innerhalb der 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt, so dass sich dieser um 1 Jahr für den o.g. Zeitraum verlängert hat. Der Klägerin steht für dieses weitere Jahr die vereinbarte Vergütung von 269,88 EUR zu. Die AGB der Klägerin sind wirksam in den Vertrag einbezogen, 305 BGB. Die Regelungen sind klar und verständlich, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Regelungen zu Vertragsverlängerung sind auch nicht gemäß 307 Abs. 1 Satz1, 2 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten durch die automatische Vertragsverlängerung um 1 Jahr ist nicht ersichtlich.

3 Soweit der Beklagte auf die Rechtsprechung zur Partnervermittlungsverträgen verweist, bei denen eine automatische Vertragsverlängerung um 6 Monate als unangemessene Benachteiligung angesehen wird, ist diese auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. Es handelt sich vorliegend um die Aufnahme des Beklagten in eine Fotodatei der Klägerin mit dem Ziel um das berufliche Fortkommen des Beklagten zu fördern und nicht -wie in der zitierten Rechtsprechung um Entscheidungen im höchstpersönlichen Lebensbereich. Anders als im Falle einer Partnervermittlung ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Dienstleistung der Klägerin für einen längeren, unbestimmten Zeitraum in Anspruch nehmen und hiervon profitieren kann. Das Interesse des Beklagten ist auch nicht mit einem einmaligen Erfolg erloschen, sondern besteht weiterhin. Es wird zudem nicht die ursprüngliche Vergütung von 498,00 EUR erneut fällig, sondern diese reduziert sich für das weitere Bereitstellen der Dateien erheblich auf 269,88 EUR pro Jahr. Die sich hieraus ergebende finanzielle Belastung ist überschaubar. Schließlich ist zu beachten, dass der Vertrag von Anfang an als sog. Dauerwerbeund -anzeigenauftrag ausgestaltet ist, der von einer "Mindestlaufzeit" spricht. Für den Verbraucher ist damit ersichtlich, dass das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. In einer derartigen Vereinbarung ist nach Auffassung des Gerichts keine einseitige, missbräuchliche Vertragsgestaltung zu Lasten des Verbrauchers zu sehen. Eine Unwirksamkeit des Vertrags oder der vertraglichen Regelung zur automatischen Vertragsverlängerung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus einer Verletzung der in 312 d Abs. 1 BGB LV.m. Art. 246a 1 Nr. 11 EGBGB vorgesehenen Informationspflichten hinsichtlich der Vertragslaufzeit. Die Vorschrift des 312 d BGB findet Anwendung, da der Vertrag unstreitig außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin im Rahmen eines Castings zu Stande gekommen ist. Nach Art. 246a 1 Nr. 11 EGBGB hat der Unternehmer dem Verbraucher Informationen über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge Zur Verfügung zu stellen. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Klägerin durch die Aufnahme der Bestimmungen in ihren AGB die ihr auferlegten Informationspflichten erfüllt hat oder ob eine gesonderte Übermittlung der Informationen erforderlich gewesen wäre.

4 Verstöße gegen Informationspflichten zur Mitteilung von AGB haben als solche keine Wirkung für die Frage, ob die AGB nach 305 BGB einbezogen sind; dies richtet sich ausschließlich nach 305ff. BGB. Auf die Erfüllung der Informationspflicht kommt es für die Frage der wirksamen Einbeziehung nicht an (Vgl. Grüneberg in Palandt, 75. Aufl. 2016 Rn. 4, 312d Rn. 4; Stadler in Jauering, BGB 16. Aufl. 2015, 312d, Rn. 6; Schulte-Nölke in Schulte, BGB 8. Aufl. 2014, 312d Rn. 1) Es wird insoweit auf die o.g. Ausführungen Bezug genommen. Die Verletzung der Informationspflichten hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages oder einzelner Regelungen zur Folge. Sie kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, 356 Abs. 3 BGB. Dies trifft jedoch für die vorliegende Information über die Vertragslaufzeit nach Art. 246a 1 Nr. 11 BGB nicht zu. Ein Widerruf wäre im Übrigen auch bereits nach 356 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wonach das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt. Zudem kann aus der Informationspflichtverletzung gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch resultieren. Ein solcher wird vorliegend jedoch nicht geltend gemacht. Auf die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen - auch im Rahmen vonagbhat der Verstoß gegen 312d BGB jedoch keine Auswirkungen. Soweit der Vollstreckungsbescheid eine darüber hinausgehende Hauptforderung aufweist - 274,88 EUR - war der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen, da ein solcher Anspruch keine Grundlage in dem Vortrag der Klägerin bietet. Der Zinsanspruch resultiert aus 288 Abs. 1, 291 BGB LV.m. 696 Abs. 3 BGB. Soweit die Klägerin darüber hinaus gehende Zinsen oder Nebenkosten im Wege des Vollstreckungsbescheid geltend gemacht hat, war der Vollstreckungsbescheid ebenfalls aufzuheben, da diese nicht weiter begründet wurden auch nicht Gegenstand des Antrags der Klägerin waren. Eine Klagerücknahme ist indes nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5 Der Streitwert wird auf 274,88 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Da mit dieser Entscheidung fllr keine Partei die zur Eröffnung der Berufung fllhrende Beschwer von Ilber 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prllfen, 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, 511 Abs. 2 Nr. 2 LV.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von Ilber 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, 511 Abs. 2 Nr. 1,2 ZPO. Lewa