September Supporter Sportmuseum Schweiz. Vereinsstatuten

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Transkript:

September 2013 Supporter Sportmuseum Schweiz Vereinsstatuten

Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Supporter Sportmuseum Schweiz besteht mit Sitz in Basel ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Artikel 2 Sinn und Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Sportmuseums Schweiz durch Finanzierung von Ausstellungen, Objekten, laufende Information der Mitglieder über Aktivitäten um das Museum und unterstützende Aktionen in der Öffentlichkeit. Artikel 3 Mitgliedschaft Natürliche und juristische Personen, Vereinigungen und Verbände können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand, resp. dessen administrative Leitung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Artikel 4 Austritt Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und nur wenn die finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, resp. dessen administrative Leitung. Artikel 5 Mitgliederbeitrag Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Bezahlung des Mitgliederbeitrags. Dieser wird jeweils an der Generalversammlung für das kommende Vereinsjahr auf Antrag des Vorstands durch die Mitglieder bestimmt bzw. genehmigt. Mitglieder, die ihren Beitrag während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht entrichten, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Artikel 6 Organisation Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand und seine administrative Leitung c) die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren

Artikel 7 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Folgejahr des abgeschlossenen Rechnungsjahres statt. Die Mitglieder werden mindestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich, mit Angabe der Traktanden, eingeladen. Die vom Vorstand einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Das Rechnungsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr (1.1. 31.12.); das Vereinsjahr dauert von Generalversammlung zu Generalversammlung. Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen: a) die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung b) Wahl des Vorstands c) Wahl der Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren d) Statutenänderungen e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge f) Beschlussfassung über weitere Geschäfte und Anträge g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mittels absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Der Vorstand oder 30 Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Artikel 8 Vorstand Der für drei Jahre gewählte Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern und umfasst mindestens die folgenden Funktionen: a) Präsidentin/Präsident oder Co- Präsidium b) Vizepräsidentin/Vizepräsident oder Co- Präsidium c) Vertretung Sportmuseum/Administrative Leitung d) Weitere Mitglieder nach Bedarf Ist die administrative Leitung nicht formelles Mitglied des Vorstandes, kann dieser die Administration extern an eine Person aus dem Mitarbeitendenkreis des Sportmuseums Schweiz übertragen Der administrativen Leitung können folgende Aufgaben übertragen werden: a) Administration und Adressverwaltung b) Finanzen und Buchhaltung c) Weitere Aufgaben nach Bedarf

Die administrative Leitung sowie die Museumsleitung wird ex officio zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie hat beratende Stimme und Antragsrecht. Die Vorstandsmitglieder und die Revisorinnen/Revisoren werden durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selber und bestimmt auch seine Führungsstruktur (Präsidentin/Präsident, Vize- Präsidentin/Vize- Präsident oder Co- Präsidium). Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) Vollzug der Statuten b) Verwaltung des Vereins c) Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung d) Ausführung der Beschlüsse e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Artikel 9 Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren Die Revisorinnen/Revisoren haben die Rechnung sowie den gesamten Besitzstand zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Sie sind befugt, jederzeit Rechnungsführung und Vermögensbestand zu kontrollieren. Artikel 10 Betriebsmittel Die Betriebsmittel des Vereins werden aufgebracht durch: a) Mitgliederbeiträge b) Aktionen / Zuwendungen / Schenkungen / Spenden c) Zinserträge aus dem Vermögen Die Vorstandsmitglieder haften nur bis zur Höhe des von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrags. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Artikel 11 Vermögen Das Vermögen des Vereins ist zinstragend anzulegen. Über die Verwendung der Gelder entscheidet der Vorstand (bis CHF 10'000 pro Jahr) bzw. die Generalversammlung. Artikel 12 Statutenänderung Auf Antrag des Vorstands werden Statutenänderungen mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Artikel 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins wird mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Im diesem Fall fällt dessen Vermögen dem Sportmuseum Schweiz zu. Diese Statuten ersetzen alle bisherigen und wurden durch Beschluss der Generalversammlung vom 20. September 2013 in Kraft gesetzt. Basel, 20. September 2013 Für den Vorstand: Marlene Gerber, Daniel Schaub, Simon Wahl