VEREINSSTATUTEN /10

Ähnliche Dokumente
Vereinsstatuten Horgner Dolphins - Hockey Club Horgen

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Vereinsstatuten des Volleyballclub Schaffhausen INHALTSVERZEICHNIS

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK

Statuten des Basketballclubs Küsnacht-Erlenbach. I. Name, Sitz. II. Zweck. III. Mitglieder

Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0

Tischtennisclub Muolen. Statuten

Statuten EHC Kandersteg

VEREINS STATUTEN. Züri Gladiators 22. April 2005

Badminton Club Herzogenbuchsee. Statuten

Statuten des HC Eisbären

STATUTEN. Jede natürliche, mündige Person, die aktiv an Training und Spiel teilnehmen will, ist Aktivmitglied.

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.

Ferienpass Sissach Statuten

Vereinsstatuten Revidierte Fassung gemäss Beschluss der ao GV vom

Badminton-Club Trimbach

Die RG/Gym Diepoldsau-Schmitter ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Diepoldsau.

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Düdingen

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn

STATUTEN. Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Vereinsmitglieder.

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

INHALT. Feuerwehrverein Zollikon Seite 2 Statuten

Statuten Verein Energiepfad Grabs

S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ

Unter dem Namen Mounted Games Deutschschweiz besteht mit Sitz in Bätterkinden ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Statuten des Vereins

Seit Statuten des Pool Billard Club Summaprada

S T A T U T E N Club Jazz Meile

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck

Statuten. 1 Der am 7. Juni 2001 gegründete Zaeslin Alumni Club ist ein Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Basel.

Aktivmitglieder sind stimm- und spielberechtigt. Passivmitglieder sind weder spiel- noch stimmberechtigt.

Name, Sitz und Zweck. II Mitgliedschaft

STATUTEN DES TC BAAR

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

Statuten Yacht Club Staad

Statuten. Statuten des Kavallerievereins Dübendorf & Umgebung. Neufassung Artikel 1 - Zweck

STATUTEN PFADI WINTERTHUR HANDBALL. Winterthur, April 2005

Offizieller. Statuten

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

Statuten. Veloclub Landesgrenze Basel. Gründungsjahr Statuten VCL 2017 Seite 1 von Februar 2017/ gw

Statuten Swim Regio Solothurn gegründet am 29. Oktober 2012

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

Statuten des Vereins beraber Bern

Statuten des LAC Wohlen

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

STATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV

Statuten Polysport Glis-Gamsen

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch

Statuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland

Statuten der IFMA Schweiz

Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport)

STATUTEN Handballclub March-Höfe (HC March-Höfe)

Fussball - Club Gampi Luzern. Vereinsstatuten. Postadresse: FC Gampi Luzern, Postfach 2708, CH Luzern

Statuten Familienverein Rupperswil

Statuten. I Name, Sitz und Zweck

Statuten des Vereins Schulhunde Schweiz VSHS

Statuten Version 2017

Statuten des Vereins Jungleworld

Statuten 1. 1 Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 04. Dezember 2013 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.

STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE

STATUTEN. Der Verein engagiert sich in der Freizeitgestaltung für Familien der Gemeinde Kallnach.

Association of Ayurveda Professionals World Wide - AAPWW. Statuten I. NAME UND SITZ. Art. 1

Unter dem Namen "Säntisblick" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Herisau.

Statuten Verein unihockey club zürich mit Sitz in Zürich

Statuten Kinderhaus Malters

BERGHAUSGEMEINSCHAFT BRIOCHE ( BHG ) STATUTEN

Statuten micropark Pilatus

Art. 1 Der Verein Jazzcampus Club ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten Kulturverein Muttenz

Statuten des Vereins Sitterbugs

Statuten. Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

Tennis Club Chur. Statuten. Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

STATUTEN DES VEREINS «SMOKE ON THE WATER»

Statuten des EM-Vereins Schweiz

Statuten Verein Kunstkiosk Baar

Statuten Verein Kulturbiotop

Statuten Gemeinnütziger Verein Togo. Statuten. Stand: Gemeinnütziger Verein Togo-Assist

Artikel 3 Für die Verbindlichkeiten der WSG haftet nur das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)

Verein Barmelweid. Statuten

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Seite 1. Statuten. des Reitclub Brittnau

Statuten OLG KAKOWA. Liestal. Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2008

Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)

Verein Amici di Sciaredo

I. Name und Sitz. II. Zweck

STATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM

Statuten des Vereins Dendrotektura

Laientheater Wiesendangen. Statuten

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH

Transkript:

VEREINSSTATUTEN Vereinsstatuten... 1 I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art.1 Name... 2 Art.2 Sitz... 2 Art.3 Zweck... 2 II. Mitglieder... 2 Art.4 Mitgliedschaft... 2 Art.5 Mitgliederkategorien... 2 Art.6 Aktivmitglieder... 2 Art.7 Passivmitglieder... 2 Art.8 Ehrenmitglieder... 3 Art.9 Eintritt... 3 Art.10 Austritt:... 3 Art.11 Ausschluss... 3 Art.12 Rechte der Mitglieder... 3 Art.13 Pflichten der Mitglieder... 3 III. Finanzierung, Finanzen und Haftung... 4 Art.14 Finanzierung... 4 Art.15 Finanzen... 4 Art.16 Haftung... 4 IV. Organisation... 5 Art.17 Vereinsjahr... 5 Art.18 Organe... 5 Art.19 Ordentliche Generalversammlung... 5 Art.20 Ausserordentliche Generalversammlung... 5 Art.21 Einberufung der Generalversammlung... 5 Art.22 Anträge... 5 Art.23 Stimm- und Wahlrecht... 6 Art.24 Erforderliches Mehr... 6 Art.25 Gang der Verhandlung... 6 Art.26 Zusammensetzung / Amtsdauer... 6 Art.27 Aufgaben... 6 Art.28 Vertretung des Vereins... 7 Art.29 Beschlussfassung... 7 Art.30 Schulbetrieb... 7 Abs. 1 Schulordnung... 7 Abs. 2 Hausordnung... 7 Abs. 3 Lokalordnung (Dojang)... 7 Art.31 Versicherung... 7 Art.32 Instruktor (Sabum )... Fehler! Textmarke nicht definiert. Art.33 Auflösung... 7 ANHANG I... 9 ANHANG II... 10 Sektionen der Taekwon-Do Schweiz... 10 05.03.2016 1/10

I. Name, Sitz und Zweck Art.1 Name Unter dem Namen "TKD Schweiz" besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB. Art.2 Sitz Der Sitz des Vereins ist in Spreitenbach (AG), wo sich das Haupt-Trainingszentrum des Vereins befindet. Weitere Schulungs- und Trainingslokale befinden sich in Baden und Umgebung. Art.3 Zweck Der Verein bezweckt die Förderung der Kunst der koreanischen Selbstverteidigung und die Lehre der Grundsätze nach General Choi Hong Hi (siehe Taekwon-Do-Enzyklopädie). Der Verein dient der Vernetzung von Mitgliedern der offiziellen I.T.F.-Schule (TKD Training GmbH) untereinander. Der Verein ist für die Verfügbarkeit der Trainingslokale verantwortlich. Der Verein organisiert vorwiegend soziale Veranstaltungen und hilft bei der Organisation von technischen Anlässen (z. B. Prüfungen, Turniere) mit. Der Verein ist neutral was politische Ansichten, Konfession, Staatsangehörigkeit und Geschlecht angeht. II. Mitglieder Art.4 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein ist für Taekwon-Do- und Kickbox-Schüler (Erwachsene, Junioren und Kinder) obligatorisch. Art.5 Mitgliederkategorien Aktive Erwachsene über 20 Jahre Aktive Junioren von 14 bis und mit 20 Jahren Aktive Kinder bis und mit 13 Jahren Passivmitglieder Ehrenmitglieder Massgebend ist das Geburtsdatum, nicht das Geburtsjahr. Art.6 Aktivmitglieder Natürliche Personen, welche auch regelmässig am Unterricht teilnehmen. Art.7 Passivmitglieder 05.03.2016 2/10

Natürliche oder juristische Personen, die den Verein unterstützen wollen, ohne im Unterricht teilzunehmen. Art.8 Ehrenmitglieder Die Generalversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Art.9 Eintritt Der Beitritt zum Verein TKD Schweiz steht jedermann offen. Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand, bei aktiven Mitgliedern nach Absprache mit den Lehrkräften (Trainer). Eintrittsgesuche Minderjähriger bedürfen der Mitunterzeichnung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die aufgenommenen Personen den Vereinsstatuten, Reglementen und Beschlüssen des Vereins Taekwon-do Schweiz. Art.10 Austritt Die Austrittserklärung muss schriftlich, per Einschreiben, oder persönlich an Vorstand mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags erfolgen. Bei einem Austritt während der Vertragslaufzeit wird der Mitgliederbeitrag für d die gesamte Laufzeit geschuldet. Art.11 Ausschluss Ausgeschlossen werden kann: wer gegen die Lehr- und Grundsätze von General Choi Hong Hi verstösst. wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. wer durch sein Verhalten dem Verein oder den Schulen allgemein schadet. Vor dem Ausschluss hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss. Art.12 Rechte der Mitglieder Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel IV (Organisation) geregelt. Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, sofern ihnen dieses Recht nicht durch den Vorstand entzogen wurde (z. B. aufgrund Zahlungsrückstand). Aktivmitglieder haben den Anspruch auf Unterricht mit einem qualifizierten Instruktor und die Teilnahme insbesondere an sozialen und technischen Veranstaltungen. Art.13 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins und der Schule zu wahren und die Vereinsstatuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten (siehe Anhang I). Ehrenmitglieder sind davon befreit. 05.03.2016 3/10

III. Finanzierung, Finanzen und Haftung Art.14 Finanzierung Der Verein wird wie folgt finanziert: Mitgliederbeiträge Subventionen Sponsoring Spenden Erlös aus Veranstaltungen Art.15 Finanzen Der Verein ist finanziell autonom. Der Vorstand ist ermächtigt, über Ausgaben bis zum Betrag von CHF 2000.-- zu entscheiden. Für höhere Ausgaben wird die Zustimmung der Mehrheit der aktiven Mitglieder benötigt. Spesen oder andere persönlich geleistete Ausgaben, werden nur gegen Quittung mit Visum von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern (Antragsteller ausgenommen) zurückerstattet. Art.16 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. 05.03.2016 4/10

IV. Organisation Art.17 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember Die Geltungsdauer kann durch den Vorstand auf max. 14 Monate (1. November 31. Dezember des folgenden Jahres) nach dessen Absprache verlängert werden. Art.18 Organe Vereinsorgane sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand a) Die Generalversammlung: Art.19 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung ist alle zwei Jahre innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: 1. Wahl des Tagespräsidenten 2. Abnahme des Protokolls der letzten GV 3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes 4. Statutenänderungen 5. Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge / Budgetierung 6. Wahlen - des Präsidenten - der Vorstandsmitglieder - Beschlussfassung über Anträge (siehe Art.22) 7. Ehrungen Art.20 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen. Art.21 Einberufung der Generalversammlung Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden - durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Art.22 Anträge Anträge gemäss Art.19 Ziff. 8 dieser Statuten müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite bis max. 05.03.2016 5/10

5 Tage vorher allen Mitgliedern bekannt. Art.23 Stimm- und Wahlrecht Alle Mitglieder ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr sind stimm- und wahlberechtigt. Bei minderjährigen Mitgliedern sind die gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt. Bei Abstimmungen über allfällige Statutenänderungen, eine Vereinsauflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens sind Passivmitglieder ausgeschlossen. Stellvertretung ist nicht gestattet, Stimmen können jedoch schriftlich über bekannt gegebene Wahlen und Abstimmungsvorlagen dem Vorstand 5 Tage vor der Versammlung abgegeben werden. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Art.24 Erforderliches Mehr Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der an der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder. Art.25 Gang der Verhandlung Die Generalversammlung wird vom Tagespräsidenten geleitet. Der Präsident und Tagespräsident stimmen und wählen mit (siehe Art.23). In Sachgeschäften wird bei Stimmengleichheit der Beschluss als abgelehnt betrachtet. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. Nicht traktandierte Geschäfte erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden General- Versammlung zur Abstimmung gebracht werden. b) Der Vorstand Art.26 Zusammensetzung / Amtsdauer Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten dem Vizepräsidenten (optional) dem Sekretär dem Kassier Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Art.27 Aufgaben Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. Der Vorstand: leitet den Verein. erstellt für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung. 05.03.2016 6/10

sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse. ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Art.28 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr. Art.29 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlung verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art.30 Schulbetrieb Trainingsanfang, -dauer und -ende richten sich jeweils nach den aktuell veranschlagten Zeiten. Abs. 1 Schulordnung Die Schulordnung untersteht den Grundsätzen nach General Choi Hong Hi (siehe Taekwon-Do-Enzyklopädie) Abs. 2 Hausordnung Die Hausordnung unterliegt der momentan geltenden Gebäudeordnung. Abs. 3 Lokalordnung (Dojang) Der offiziell von I.T.F. Suisse zugelassene Instruktor erstellt die Regeln, welche allgemein im Dojang gelten und strikte von allen Mitgliedern eingehalten werden müssen. Bei Missachtung kann das Mitglied nach Ermessen des Trainers von der Lektion/Schule ausgeschlossen werden. Art.31 Versicherung Alle Personen, welche am Unterricht teilnehmen, sind selber für ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich. Eine Haftung seitens der Schule, des Vereins, der Instruktoren oder anderer Teilnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Vertragsbestimmungen. Art.32 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. 05.03.2016 7/10

Die Verwendung des Vereinsvermögens wird durch diese ausserordentlich dafür einberufene General- Versammlung beschlossen. TKD Schweiz Datum: XX/XX/2016 / Spreitenbach Die Präsidentin Sandra Cox Die Sekretärin Jasmin Vogt Die Vizepräsidentin Silja Brüggemann Der Kassier Tobias Wilcke 05.03.2016 8/10

ANHANG I Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der Statuten. Mitgliederbeiträge Mitgliedschaft im Verein, ITF Suisse & Weltverband: Jahresbeitrag ************************************************************************************************* Erwachsene CHF 100.-- 21 Jahre und älter Junioren CHF 100.-- 14 Jahre bis und mit 20 Jahre Kinder CHF 100.-- bis und mit 13 Jahre Kickbox (Junioren/Erw.) CHF 50.-- Passive CHF 50.-- ohne Lektionen Weiteres Mitglied einer Familie 20% Reduktion (im gleichen Haushalt lebend) 50% Reduktion 05.03.2016 9/10

ANHANG II SEKTIONEN VON TAEKWON-DO SCHWEIZ Baden Dietikon Ehrendingen Rupperswil Spreitenbach ZIS 05.03.2016 10/10