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Auszug aus dem "Trennungsratgeber" des Gleichstellungsreferates der Stadt Braunschweig, November 2002 Was wird mit den Kindern? Elterliche Sorge Während der Ehe steht beiden Elternteilen das Recht der elterlichen Sorge für die minderjährigen Kinder gemeinsam zu. Auch während der Trennungszeit üben beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus, sofern das Gericht nicht auf Antrag eines Elternteiles eine andere Entscheidung trifft. Das Gericht darf von Amts wegen nur dann entscheiden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wäre und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei der Scheidung muss das Familiengericht die elterliche Sorge für die Kinder ebenfalls nicht mehr regeln. Grundsätzlich soll es auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen Sorge für die Kinder bleiben. Das Familiengericht hört die Eltern zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hin. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie in Braunschweig bietet Beratung und Unterstützung an und versucht, zusammen mit den Kindeseltern ein einvernehmliches Konzept zur Regelung der elterlichen Sorge zu entwickeln. Es ist allerdings möglich, auch während der Zeit des Getrenntlebens und der Scheidung das Sorgerecht gerichtlich regeln zu lassen. Jeder Elternteil kann beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge für sein Kind allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt (Kinder über 14 Jahre haben ein Widerspruchsrecht) oder wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hier ist es hilfreich, vorab Kontakt zum Jugendamt herzustellen (in Braunschweig Fachbereich Kinder, Jugend und Soziales). Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern Ist die Mutter eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, volljährig, übt sie allein die elterliche Sorge aus, es sei denn, die Eltern haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Zum Sorgerecht zählen die Personen- und die Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst u. a. das Erziehungsrecht, so auch das Recht, zu bestimmen, wie oft der Vater sein Kind sehen darf (Umgangsrecht) sowie die sonstige rechtliche Vertretung des Kindes. Bei Trennung kann der Vater beim Familiengericht beantragen, dass ihm die elterliche Sorge übertragen wird. Dies ist jedoch nur mit Zustimmung der Mutter möglich, und wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Auf schriftlichen Antrag kann eine Mutter, deren Kind sich in ihrer Obhut befindet, den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt Braunschweig zum Beistand bestellen. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie bemüht sich dann je nach Wunsch um die Vaterschaftsfeststellung und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. 1

Steht Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, bei Trennung die elterliche Sorge aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam zu, ist eine Abänderung der gemeinsamen Sorge nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich. Umgangsrecht Nach 1684 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Daraus folgt, dass grundsätzlich jeder Elternteil für die Zeit des Getrenntlebens als auch nach der Scheidung das Recht hat, sein Kind oder die Kinder regelmäßig zu sehen. Sollten Sie sich mit Ihrem Ehegatten nicht auf eine Besuchsregelung einigen können, so besteht die Möglichkeit, mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Verbindung aufzunehmen, um sich dort beraten und unterstützen zu lassen. Auf Antrag entscheidet das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechtes und kann auch seine Ausübung näher regeln. Umgangsrecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern Aufgrund umfangreicher zum 01.07.1998 in Kraft getretener Rechtsänderungen (Kindschaftsrechtsreform) werden Kinder von verheirateten und nicht miteinander verheirateten Eltern gleichgestellt. Nun ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet; dies gilt auch für den Vater eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Die Eltern selbst haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden und seine Ausübung näher regeln. So kann das Gericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Ausschluss des Umgangsrechtes auch gegenüber dem Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, wird allerdings zukünftig nur möglich sein, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Der Fachbereich Kinder, Jugendliche und Familie leistet Beratung und Unterstützung beim Umgangsrecht. Elterliche Sorge in einer Lebensgemeinschaft, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet wurde Ist ein Lebenspartner allein sorgeberechtigter Elternteil für sein Kind, hat der Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist dann unverzüglich zu unterrichten. Ein Lebenspartner hat nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz also nur dann ein Mitentscheidungsrecht, wenn der andere Lebenspartner für sein Kind allein sorgeberechtigt ist. 2

Kindesentführung Wenn Ihr Ex-Mann mit Kindesentführung droht, sollten Sie dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sie können in einer solchen akuten Situation auch eine Eilentscheidung beim Familiengericht beantragen. Ihnen kann dann zum Beispiel das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen werden. Auch hier geht ohne Beweise nichts: Sie müssen Zeugen oder eidesstattliche Versicherungen vorlegen, die beweisen, dass Ihr Mann nicht nur eine leere Drohung ausgestoßen hat. Einer (angedrohten) Entführung können Sie vorbeugen, indem Sie für den Fall, dass das Kind im Pass des Vaters eingetragen ist, die Meldebehörde einschalten. Sie selbst können sich einen Pass ausstellen lassen, in dem das Kind eingetragen ist. Bei ( befürchteten ) Problemen können Sie sich wenden an: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge -Internationaler Sozialdienst- Am Stockborn 1-3 60439 Frankfurt/Main Te. 0 69/9 58 07-02 www.deutscher-verein.de Kinderbetreuung Im Rahmen von Trennung und Scheidung stellen sich bezüglich der Kinderbetreuung oft ganz neue Anforderungen, die zumeist von Frauen bewältigt werden müssen sei es im Rahmen einer neu angestrebten Ausbildung, eines Wiedereinstiegs in den Beruf. Zeitliche Abläufe ändern sich unter Umständen massiv und es stellt sich die Frage nach einer ausreichenden angemessenen Versorgung der Kinder. Einen guten Überblick über die Situation in Braunschweig zur Kinderbetreuung gibt die vom Mütterzentrum Braunschweig e. V. herausgegebene Broschüre Möglichkeiten der Kleinkindbetreuung in Braunschweig. Kindesunterhalt Eine Scheidung oder Trennung hebt die Verpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern nicht auf. Leben die Kinder nach der Trennung wie es noch weitgehend üblich ist bei der Mutter, haben sie einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegenüber ihrem Vater. Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes wird einkommensabhängig festgelegt und richtet sich nach dem Alter der Kinder. Als Berechnungsgrundlage dient bundesweit den meisten Gerichten die Düsseldorfer Tabelle. Um Ihnen eine Vorstellung von der Unterhaltshöhe zu geben, zeigen wir im Folgenden die aktuelle Version dieser Düsseldorfer Tabelle. Die Beträge sind Euro-Beträge. 3

Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2002 Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 3 BGB) Alle Beträge in 0-5 6 11 12 17 ab 18 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag 1. bis 1.300 188 228 269 311 100 730/840 2. 1.300 1.500 202 244 288 333 107 900 3. 1.500 1.700 215 260 307 355 114 950 4. 1.700 1.900 228 276 326 377 121 1.000 5. 1.900 2.100 241 292 345 399 128 1.050 6. 2.100 2.300 254 308 364 420 135 1.100 7. 2.300 2.500 267 324 382 442 142 1.150 8. 2.500 2.800 282 342 404 467 150 1.200 9. 2.800 3.200 301 365 431 498 160 1.300 10. 3.200 3.600 320 388 458 529 170 1.400 11. 3.600 4.000 339 411 485 560 180 1.500 12. 4.000 4.400 358 434 512 591 190 1.600 13. 4.400 4.800 376 456 538 622 200 1.700 14. über 4.800 nach den Umständen des Falles Diese Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern für die meisten Gerichte ein Anhaltspunkt zur Festlegung des Unterhaltes. Volljährige Kinder müssen ihren Anspruch auf Unterhalt selbst geltend machen. Mit dem neuen Kindschaftsrecht ist es unerheblich, ob Sie mit dem Vater des Kindes verheiratet sind oder nicht. Gezahlt wird für Ihr unterhaltsberechtigtes Kind der sogenannte Regelbetrag. Dieser Betrag entspricht dem Mindestbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzüglich der Hälfte des Ihnen zustehenden Kindergeldes. Seit dem 1.Januar 2001 unterbleibt die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt ganz oder teilweise, wenn der Unterhaltszahler nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von mindestens 135 Prozent des Regelbetrags zu leisten. Der Kindesunterhalt soll also mindestens dem Betrag der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes entsprechen. Doch was passiert, wenn Ihr Ex-Mann sich weigert zu zahlen oder nicht zahlen kann? Bei Zahlungsunfähigkeit oder Weigerung des Vaters, den Kindesunterhalt zu zahlen, können Sie für Kinder unter zwölf Jahren Unterhaltsvorschuss beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beantragen. Dort wird dann versucht,»von Amts wegen«das Geld vom unterhaltspflichtigen Vater zurückzuholen. Die Gewährung des Unterhaltsvorschusses erfolgt allerdings längstens für sechs Jahre. 4

Unterhaltsvorschuss (UVG) Rechtsgrundlage: Zu beantragen bei: Unterhaltsvorschussgesetz Stadt Braunschweig Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Eiermarkt 4 5 z. Z. Zimmer Nr. 18 22 Tel.: z. Z.:0531 / 470- -8601/8602/8614/8615/8620/8622/8455 Aber Achtung: beim Unterhaltsvorschuss kommt es darauf an, dass Sie die Hilfe des Jugendamtes schnell in Anspruch nehmen. Das Jugendamt zahlt den Unterhaltsvorschuss höchstens einen Monat rückwirkend nach Antragstellung. Wenn Sie also im Juli den Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen, erhalten Sie höchstens rückwirkend für Juni Unterhalt. Hilfreiche Broschüre: Der Unterhaltsvorschuss. Bezugsadresse: Bundesministerium für Familie und Senioren Taubenstrasse 42/43 11018 Berlin Tel: 0 30/2 06 55-0 diese und weitere Veröffentlichungen finden Sie auch unter: www.bmfsfj.de/ Für Betroffene, die Schwierigkeiten haben, den Unterhalt für ihr Kind gegen den anderen Elternteil durchzusetzen, ist es häufig zu empfehlen, beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Bankplatz 8, Stelle Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften und Beistandschaften, Tel.: 4 70-86 18, einen Antrag zu stellen, das der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Beistand wird, um Unterhaltsforderungen durchzusetzen. Ein entsprechender Antrag kann von einem Elternteil gestellt werden, der das Kind betreut und versorgt, d. h., bei dem es sich in Obhut befindet. Sind hingegen bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches keine erheblichen Schwierigkeiten zu erwarten, und ist z. B. nur die Höhe des Unterhaltsanspruches zu berechnen und festzusetzen, kann der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie auch ohne Einrichtung einer Beistandschaft beratend und unterstützend für den Elternteil tätig sein, bei dem sich das Kind tatsächlich aufhält. In Sorgerechts- und Umgangsfragen kann ebenfalls Auskunft beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, hier insbesondere Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe, Telefon 4 70-81 01 eingeholt werden. 5

Kindergeld Rechtsgrundlagen: Zu beantragen bei: Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: Einkommenssteuergesetz (EStG) Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Arbeitsamt Braunschweig -Familienkasse- Cyriaksring 10 38118 Braunschweig Tel.: 05 31/2 07-0 Dienstherr/ Arbeitgeber Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der ihm die höhere Unterhaltsrente (Geldleistung) zahlt. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst kann damit eine Änderung der kindbezogenen Leistungen verbunden sein. Kindergeld wird seit Januar 2002 monatlich in folgender Höhe gezahlt: für die ersten drei Kinder jeweils 154 für jedes weitere Kind 179 Voraussetzungen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder ohne besondere Voraussetzungen gezahlt. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder als Dienstleistender im Ausland nach 14 b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von 14 b des Zivildienstgesetzes leistet. 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Einkünfte und Bezüge eines Kindes gemäß den vorstehenden Ziffern 1 und 2 führen zum Wegfall des Kindergeldanspruchs, wenn sie 7.188 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Es 6

handelt sich um einen Jahresbetrag, d. h., eine zeitliche Zusammenballung von Einkünften, z. B. von Studenten während der Semesterferien, führt nicht zum vorübergehenden Wegfall des Kindergeldanspruchs, wenn in der Jahresbetrachtung die Grenze nicht überschritten wird; bei Überschreiten der Grenze fällt der Anspruch allerdings (auch rückwirkend) für das ganze Kalenderjahr weg. Für jeden Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben (z. B. keine Ausbildung, Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst), ermäßigt sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. Ausbildungsvergütungen) wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.044 Euro oder ggf. höhere (steuerlich berücksichtigungsfähige) Werbungskosten von den Bruttobezügen abgesetzt. Heiratet Ihr Kind, sind Sie spätestens ab dem auf die Eheschließung folgenden Monat nicht mehr kindergeldberechtigt, es sei denn, der Ehepartner ist aufgrund niedrigen Einkommens zum Unterhalt Ihres Kindes nicht in der Lage. Entsprechendes gilt, wenn Ihr Kind eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. Um Überzahlungen und damit verbundene Rückforderungen zu vermeiden ist es besonders wichtig, die Familienkasse unverzüglich zu unterrichten, wenn die Elternteile sich auf Dauer trennen oder geschieden werden oder ein Kind oder ein Elternteil den bisherigen Haushalt verlässt. Erbrecht Durch das zum 01.04.1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz werden Kinder von miteinander verheirateten und nicht miteinander verheirateten Eltern gleichgestellt. Die Sondervorschriften für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind wie der Erbersatzanspruch und der vorzeitige Erbausgleich, sind entfallen. www.braunschweig.de/gesellschaft_soziales/frauen/trennungsbr.pdf 7