A. ORGANISATORISCHE HINWEISE 1. Teilnahme an der Gläubigerversammlung Die Gläubigerversammlung findet in den Büroräumlichkeiten von Wenger & Vieli AG in Zürich statt (s. dazu http://www.wengervieli.ch/kanzlei/kontakt-zuerich.aspx). Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist für die Gläubiger nicht erforderlich, um die Gläubigerrechte zu wahren. Auch nicht teilnehmende Gläubiger können im Anschluss an die Gläubigerversammlung an der schriftlichen Abstimmung über den Nachlassvertrag teilnehmen. Zutritt zur Gläubigerversammlung steht einzig den Gläubigern oder ihren durch Vollmacht ausgewiesenen Vertretern zu. Die Gläubiger oder ihre Vertreter haben sich bei der Zutrittskontrolle durch einen amtlichen Ausweis sowie, bei Vertretung, durch eine Vollmachtsurkunde auszuweisen. 2. Sprache und Protokollierung Die Sprache des Verfahrens und damit auch der Gläubigerversammlung ist Deutsch. Falls zahlreiche Englisch sprechenden Gläubiger teilnehmen, kann die Gläubigerversammlung teilweise oder überwiegend in dieser Sprache abgehalten werden, solange nicht explizit Ausführungen auf Deutsch gewünscht werden. Zur Vermeidung rechtlicher Unklarheiten gilt jedoch einzig Deutsch als verbindliche Sprache. Die Verhandlungen und Wortmeldungen können aufgezeichnet werden. Es wird ein abgekürztes Protokoll der wesentlichsten Punkte auf Deutsch geführt. 3. Stimm- und Wahlrecht Alle zur Gläubigerversammlung zugelassenen Gläubiger sind berechtigt, an den Wahlen des Liquidators und der Mitglieder des Gläubigerausschusses teilzunehmen. Dies gilt auch für Gläubiger mit bedingten, privilegierten und pfandgesicherten Forderungen sowie für verspätet angemeldete oder von der Schuldnerin bestrittene Forderungen. Nach Diskussion des Nachlassvertrages und der Wahl der Liquidationsorgane können die Gläubiger ihre schriftliche Stimmabgabe zum Nachlassvertrag vornehmen (vgl. auch Ziff. 9). 4. Akteneinsicht Es wird auf die Einladung an die Gläubiger bzw. das auf der Sachwalter-Webseite publizierte Zirkular vom 8. August 2014 verwiesen. Die Gläubiger werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Akteneinsicht lediglich die Sachwalterakten, nicht aber die Gesellschaftsakten umfasst.
B. TRAKTANDEN DER GLÄUBIGERVERSAMMLUNG 5. Traktandenliste 1. Begrüssung 2. Berichterstattung des Sachwalters 3. Diskussion Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung 4. Wahl des Liquidators 5. Wahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses 6. Schriftliche Stimmabgabe zum Nachlassvertrag 7. Diverses 6. Bericht des Sachwalters Der Sachwalter wird anlässlich der Gläubigerversammlung Bericht über seine Tätigkeit und den Verlauf der Nachlassstundung erstatten. 7. Diskussion Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung Der vorgeschlagene Nachlassvertrag (s. Entwurf im Anhang) ist ein Standard- Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. 8. Wahlen Die Wahlvorschläge werden anlässlich der Gläubigerversammlung präsentiert. 9. Abstimmung über den Nachlassvertrag Die Abstimmungsunterlagen werden im Versammlungslokal aufgelegt. Ferner wird im Anschluss an die Gläubigerversammlung allen Gläubigern, die anlässlich der Gläubigerversammlung ihre Stimme nicht angegeben haben oder an dieser nicht teilgenommen haben, der bereinigte Nachlassvertrag sowie die Abstimmungsunterlagen per Email zugestellt. Die Gläubiger sind hernach eingeladen, ihre Stimme schriftlich beim Sachwalter einzureichen. Der Nachlassvertrag gilt als von den Gläubigern angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger mit mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Forderungen oder ein Viertel der Gläubiger mit mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Forderungen zustimmen (vgl. Art. 305 Abs. 1 SchKG).
Sämtliche Gläubiger werden die Möglichkeit haben, an der Abstimmung teilzunehmen, unabhängig davon, ob sie im Sinne von Art. 305 Abs. 2 SchKG stimmberechtig sind oder nicht. Dies gilt somit auch für Forderungen, die nicht rechtzeitig angemeldet wurden oder die Forderungen von der Schuldnerin bestritten werden, wie auch für privilegierte Forderungen. Allerdings gelten dadurch die Stimmrechte der einzelnen Gläubiger nicht von vornherein als anerkannt. Das gewählte Vorgehen dient primär dem Ziel, das Abstimmungsverfahren einfach zu gestalten. Bei der Ermittlung des Abstimmungsresultats wird im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwischen den stimmberechtigten und nicht-stimmberechtigten Gläubigern und Forderungen unterschieden. Sofern das Abstimmungsresultat ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften gleich ausfällt, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zulassung von Stimmrechten. Sollte hingegen das Abstimmungsergebnis davon abhängen, ob einzelne Gläubiger und Forderungen stimmberechtigt sind oder nicht, wird es Sache des Nachlassrichters sein, dies definitiv zu beurteilen. Der Sachwalter wird dem Nachlassrichter das nach seiner Beurteilung relevante Abstimmungsergebnis unterbreiten, d.h. ohne Berücksichtigung der Stimmen von Gläubigern, die ihre Forderungen verspätet angemeldet haben oder deren Forderungen von der Schuldnerin zu Recht bestritten werden. Zürich, 15. August 2014 Der Sachwalter Georg Zondler
Anhang: Entwurf Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung NACHLASSVERTRAG MIT VERMÖGENSABTRETUNG zwischen der HELVETIA WEALTH AG und ihren GLÄUBIGERN 1. Die Helvetia Wealth AG räumt ihren Gläubigern das Verfügungsrecht über ihre sämtlichen Aktiven im Sinne von Art. 317 ff. SchKG ein, damit sich die Gläubiger aus dem Liquidationserlös im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für ihre Forderungen bezahlt machen können. 2. Die Gläubiger erklären, sich für ihre Forderungen aus dem Liquidationserlös der Aktiven der Helvetia Wealth AG befriedigen zu wollen und verzichten gegenüber der Helvetia Wealth AG auf Nachforderung eines sich bei der Liquidation ergebenden Ausfalls (Art. 318 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). 3. Die Liquidationsmasse umfasst alle Aktiven der Helvetia Wealth AG einschliesslich allfälliger Ansprüche irgendwelcher Art. Soweit die Liquidationsmasse auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet, ist das Abtretungsverfahren gemäss Art. 260 bzw. 325 SchKG durchzuführen. 4. Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger, deren Rang und der Höhe ihrer Forderungen wird das Kollokationsverfahren gemäss Art. 244 ff. SchKG durchgeführt. Der Kollokationsplan wird gemäss Art. 321 SchKG gestützt auf die Geschäftsbücher der Helvetia Wealth AG und die erfolgten Eingaben erstellt und zur Einsichtnahme der Gläubiger aufgelegt. 5. Der Zinsenlauf hat mit dem Datum der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am 14. Februar 2014 aufgehört, mit Ausnahme der pfandgesicherten Forderungen. Die Gläubiger verzichten auf eine weitere Verzinsung ihrer Forderung. Dies gilt auch für Pfandgläubiger, soweit sie durch das Pfand nicht gedeckt sind.
6. Mit der Durchführung der Liquidation werden als Liquidationsorgane ein Liquidator und ein Gläubigerausschuss mit [drei] Mitgliedern ernannt: a) Liquidator... b) Gläubigerausschuss -... (Vertreter Obligationäre) -... (Vertreter Anleger) -... (Vertreter sonstige Gläubiger) 7. Der Liquidator hat die Liquidation als ausführendes Organ im Interesse der Gläubiger durchzuführen. Er handelt unter der Bezeichnung "Helvetia Wealth AG in Nachlassliquidation". 8. Der Gläubigerausschuss konstituiert sich selbst. Bei allfälligem Ausscheiden eines Liquidationsorgans (Liquidator oder Mitglieder des Gläubigerausschusses) nimmt er die nötigen Ersatzwahlen vor. 9. Der Gläubigerausschuss ist Aufsichts- und Beschwerdeinstanz über die Tätigkeit des Liquidators. Er übt ferner alle Befugnisse in sinngemässer analoger Anwendung von Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1-5 SchKG aus; insbesondere fallen in seine Zuständigkeit die Einleitung von Prozessen und der Abschluss von Vergleichen. Der Gläubigerausschuss ist im Rahmen der erwähnten Kompetenzen befugt, dem Liquidator Weisungen zu erteilen. 10. Die Entschädigung des Liquidators und der Mitglieder des Gläubigerausschusses werden gemäss Art. 55 Gebührenverordnung SchKG von der Aufsichtsbehörde festgelegt. 11. Als Publikationsorgan wird das Schweizerische Handelsamtsblatt bestimmt. Im Übrigen können die Gläubiger über eine vom Liquidator unterhaltene Webseite und/oder per Email orientiert werden, soweit nicht gesetzlich eine andere Art der Mitteilung vorgeschrieben ist. 12. Dieser Nachlassvertrag tritt mit rechtskräftiger Genehmigung durch das Nachlassgericht in Kraft.