Statuten der Jungfreisinnigen Kanton Zürich Frauen (JFZH Frauen)

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Transkript:

Jungfreisinnige Kanton Zürich Frauen 1 Statuten der Jungfreisinnigen Kanton Zürich Frauen (JFZH Frauen)

Jungfreisinnige Kanton Zürich Frauen 2 A Allgemeines Art. 1 Die Jungfreisinnigen Kanton Zürich Frauen (JFZH Frauen) ist ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Zürich. Art. 2 1. Die JFZH Frauen setzen sich als Sektion der Jungfreisinnigen Kanton Zürich ein für die umfängliche Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann und fördern die Einstellung gegenüber der Gleichstellung ab Jugendalter. 2. Sie setzen sich namentlich folgende Ziele: interne Meinungsbildung im Bereich der Gleichberechtigung; Vertretung der Ansichten gegen Außen; Gegenseitiger Austausch nach Innen und Außen über die Förderung der Stellung der Frau; Durchführung von internen und öffentlichen Veranstaltungen im Bereich der Gleichberechtigung; Förderung anderweitiger Projekte im Bereich der Gleichberechtigung; Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, im Speziellen gegenüber den Organisationen der FDP Gremien. Pflege des gesellschaftlichen Kontaktes unter den Mitgliedern. Art. 3 Die Organisation: handelt nach den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und respektiert das Gebot von Treu und Glauben sorgt für Transparenz und Öffentlichkeit, namentlich Information über die Förderung der Gleichberechtigung beachtet bei seiner Vereinstätigkeit die Effizienz und Verhältnismässigkeit seiner Handlungen und ist nicht gewinnorientiert Art. 4 Die Jungfreisinnigen Frauen Kanton Zürich (JFZH Frauen) sind Mitglied der Jungfreisinnigen Kanton Zürich (JFZH) und damit auch ein Mitglied der Jungfreisinnigen Schweiz (JFS). B Mitgliedschaft Art. 5 1. Jede jungliberale oder jungfreisinnige weibliche natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich kann Mitglied der JFZH Frauen werden. 2. Die Altersbegrenzung wird auf 35 Jahre festgelegt. Art. 6 1. Der Eintritt in die Organisation erfolgt nach einem schriftlich eingereichten Beitrittsgesuch durch eine weibliche, natürliche Person auf Beschluss des Vorstandes. 2. Nach schriftlich eingereichtem Beitrittsgesuch oder Gesuch zur Aufnahme in die Interessentenliste wird die Interessentin durch Beschluss des Vorstandes in der Liste vermerkt. Den Interessenten stehen dieselben Informationen zu Aktivitäten und Projekten zu wie den Mitgliedern. Sie sind auf gleichem Wege zu informieren. Art. 7 Der Austritt ist jederzeit unter schriftlicher Anzeige an den Präsidenten bzw. an das Co-Präsidium möglich.

Jungfreisinnige Kanton Zürich Frauen 3 Art. 8 1. Parteien oder Einzelpersonen können nur von der Generalversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit ausgeschlossen werden. 2. Die ausgeschlossene Person hat das Recht auf eine schriftliche Begründung des Ausschlusses. Art. 9 1. Den JFZH Frauen steht es frei, einen Gönnerclub zu führen, welcher dem Verein angegliedert wird. 2. Die Belange des Gönnerclubs werden in einem separaten Reglement, das durch die MV erlassen wird, geregelt. 3. Jedes Mitglied hat das Recht auf jederzeitige Einsicht in das Reglement. C Organisation Art. 10 Die Organe der JFZH Frauen sind: 1. ordentliche Generalversammlung (GV) 2. Vorstand 3. Mitgliederversammlung (MV) 4. Rechnungsrevisoren Generalversammlung (GV) Art. 11 1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der JFZH Frauen. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der JFZH Frauen zusammen. 2. An der GV ist stimmberechtigt, wer bis 20 Tage vor der GV in der Datenbank als Mitglied eingetragen wurde. 3. Stellvertretungen sind zugelassen, sofern sie mindestens 15 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wurden. Eine schriftlich unterzeichnete Vollmacht muss an der GV angezeigt werden. Art. 12 In die Zuständigkeit der GV fallen insbesondere: Wahl des Vorstandes Wahl der Rechnungsrevisoren Wahl der Delegierten mit je einem bis zwei Stellvertretern Abnahme des Jahresbericht des Präsidenten bzw. des Co-Präsidiums Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Budgets Déchargenerteilung an den Vorstand Statutenänderungen sowie alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind Die Generalversammlung hat die Möglichkeit, anstelle eines Präsidenten zwei Co- Präsidenten einzusetzen. Die Einsetzung eines Co-Präsidiums kann entweder vom Vorstand der JFZH Frauen vorgeschlagen oder von der Generalversammlung verlangt werden. In beiden Fällen findet zuerst ein Grundsatzbeschluss über die Einsetzung eines Co-Präsidiums statt, bei dem das Prinzip des relativen Mehrs massgebend ist. Im Anschluss werden die beiden Co-Präsidenten einzeln nach dem Prinzip des relativen Mehrs gewählt. Gibt es mehr als zwei Kandidaten, scheidet nach dem zweiten Wahlgang jeweils der Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereint. Festlegung der jährlichen Hauptprojekte Art. 13 1. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.

Jungfreisinnige Kanton Zürich Frauen 4 2. Die Einladung und die Traktanden müssen 20 Tage vor der GV versandt werden. Es gilt das Zustellungsprinzip. Art. 14 1. Anträge zu den Traktanden haben bis 10 Tage vor der GV in schriftlicher Form eingereicht zu werden. 2. Mit den Traktanden ist der Jahresbericht sowie die Rechnungslegung des Quästors an die Mitglieder zu versenden. Art. 15 1. Außerordentliche GV können vom Vorstand, der Mitgliederversammlung oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. 2. Bei korrekt eingereichtem Antrag, muss die außerordentliche GV innerhalb von 30 Tagen durchgeführt werden. 3. Die Einladung und die Traktanden müssen 20 Tage vor der außerordentlichen GV versandt werden. Art. 16 1. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, fasst die GV ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr. Die Enthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrs gezählt. Es kann nur über traktandierte Anträge abgestimmt werden. 2. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. 3. Geheime Abstimmung erfolgt auf Verlangen von einem Drittel der Anwesenden. Vorstand Art. 17 1. Der Vorstand setzt sich aus der Präsidentin bzw. zwei Co-Präsidentinnen, einer oder zwei Vizepräsidentinnen, der Quästorin und mindestens zwei und höchstens neun zusätzlichen Mitgliedern zusammen. 2. Die Präsidentin bzw. die Co-Präsidentinnen, die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidentinnen und die Quästorin werden durch die ordentliche GV einzeln gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand nach der Wahl an der ordentlichen GV selber. 3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. 4. Es können sich alle Mitglieder der JFZH Frauen zur Wahl für den Vorstand stellen. Art. 18 Der Vorstand ist zuständig für: Die Leitung der JFZH Frauen Vertretung der JFZH Frauen im politischen Alltag sowie gegenüber den Parteiorganen der JFZH, FDP Frauen und weiteren Organisation mit dem Ziel der Gleichberechtigung Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Kommissionen Organisation des Gönnerclubs Stellungnahmen zum aktuellen politischen Geschehen in Bezug auf die Gleichberechtigung Jegliche administrativen Aufgaben der JFZH Frauen, die keine wichtigen Entscheide in Bezug auf die Ziele der JFZH Frauen darstellen Mitgliederversammlung (MV) Art. 19 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der JFZH Frauen zusammen. 2. An der MV ist stimmberechtigt, wer bis 20 Tage vor der MV in der Datenbank als Mitglied eingetragen wurde. 3. Interessenten sind zu den MV einzuladen und bedürfen keiner schriftlichen Anmeldung.

Jungfreisinnige Kanton Zürich Frauen 5 Art. 20 1. Die MV sind öffentlich. 2. Zugelassen zu den MV sind zudem männliche natürliche Personen sowie andere Organisationen mit dem Ziel der Art. 21 1. Die Einladung und die Traktanden müssen mindestens 7 Tage vor der MV per E-Mail versandt werden. 2. Geheime Abstimmung erfolgt auf Verlangen von einem Drittel der Anwesenden. Art. 22 Der Präsident bzw. das Co-Präsidium der JFZH Frauen hat die MV einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Art. 23 In die Zuständigkeit der MV fallen: Parolenfassung Lancierung und Unterstützung von Initiativen und Referenden Meinungsaustausch innerhalb der JFZH Frauen Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen Stellungnahme und Beschlussfassung zu parteiinternen Problemen Festsetzung des Gönnerclub-Reglements Rechnungsrevisoren Art. 24 1. Als Rechnungsrevisoren werden zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder von der GV auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2. Sie überprüfen nach Ablauf des Kalenderjahres die Rechnungsführung des Quästors und stellen der GV einen entsprechenden Antrag. D Mittel Art. 25 Die Ausgaben werden durch die Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen von Gönnern und Sponsoren gedeckt. Art. 26 1. Der Beitrag für Einzelmitglieder beträgt CHF 20.-. 2. Stichtag für die Beitragsermittlung ist die ordentliche Generalversammlung. Art. 27 1. Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 2. Mitglieder, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, werden ermahnt und bei erneutem Nichtzahlen nach 30 Tagen automatisch ausgeschlossen. E Statutenänderungen Art. 28 Änderungen der Statuten können durch jede GV beschlossen werden, sofern die Änderung nach den Bestimmungen dieser Statuten traktandiert wurden und zwei Drittel der Anwesenden ihnen zustimmen.

Jungfreisinnige Kanton Zürich Frauen 6 F Schlussbestimmungen Art. 29 1. Der Beschluss zur Auflösung der JFZH Frauen kann von der GV gefasst werden, sofern drei Viertel der Anwesenden zustimmen. 2. Im Falle der Auflösung sind die Akten und das Vermögen der JFZH Frauen den JFZH oder einer Nachfolgeorganisation zu übergeben. Art. 30 Diese Statuten treten mit der Genehmigung an der konstituierenden Gründungsversammlung am 12. Januar 2016 in kraft. Ollin Söllner, Präsidentin Jungfreisinnige Kanton Zürich Frauen