Radfahren im Trend und sicher! Regelungen zum Radverkehr

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Transkript:

Radfahren im Trend und sicher! Regelungen zum Radverkehr

Vorwort Liebe Münchnerinnen und Münchner, die Landeshauptstadt München unternimmt große Anstrengungen, Deutschlands fahrradfreundlichste Metropole zu werden. Hierzu zählen beispielsweise der Bau von Radwegen und Fahrradabstellanlagen, die Ausweitung von Tempo 30- Zonen, die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr und die Realisierung eines dichten Fahrradroutennetzes im gesamten Stadtgebiet. Weiterhin fördert die Stadt den Radverkehr durch die Umsetzung einer Fahrrad-Marketingkampagne. Neben der Erweiterung des bestehenden Informations- und Beratungsangebots wird auch für die Vorteile des Fahrradfahrens in der Stadt geworben sowie ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geleistet. Das Fahrrad steht als ideales städtisches Verkehrsmittel für Bewegungsfreude, Schnelligkeit, Nachhaltigkeit, gesunde Mobilität und damit für urbane Lebensqualität. Durch verantwortungsvolles Verhalten und gegenseitige Rücksichtnahme können Sie dazu beitragen, dass der Radverkehr bei allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern einen hohen Stellenwert einnimmt, ganz nach dem Motto: Miteinander statt Gegeneinander! Um dies zu unterstützen, erhalten Sie mit dieser Broschüre alle nützlichen und aktuellen Informationen rund um das Thema Radfahren aber sicher! Ich würde mich freuen, wenn dieses kleine Heft dazu beiträgt, dass Sie Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf Ihren Wegen bewusster wahrnehmen und brisante Verkehrssituationen vermeiden können, damit Sie sicher ans Ziel kommen und Ihre Fahrt genießen können. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen frohes und sicheres Radeln, Dr. Blume-Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat 2

Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 4 2. Definitionen und Begriffe im Radverkehr 6 3. Schilder und Lichtsignale 7 4. Verkehrsregeln 14 5. Verhaltensregeln und Verkehrssicherheit 18 6. Das verkehrssichere Fahrrad 26 7. Bußgeldkatalog 28 8. Ansprechpartner bei der Landeshauptstadt München 30 Zugunsten der besseren Lesbarkeit wird in dieser Broschüre auf die Nennung der jeweils männlichen und weiblichen Form verzichtet. Wenn nicht anders angegeben, sind immer beide Geschlechter gemeint. 3

1. Gesetzliche Grundlagen Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht Neuerungen für den Radverkehr vor. Ziel der StVO-Novelle ist es, mehr Sicherheit für Radfahrer zu schaffen, indem der Radverkehr nach Möglichkeit stärker ins Blickfeld der Autofahrer gerückt wird. Grundsätzlich gilt, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen dürfen. Nur wenn es eine mit den entsprechenden Verkehrszeichen (vgl. Kap. 3) beschilderte und damit benutzungspflichtige Radverkehrsanlage gibt, müssen Radfahrer diese benutzen. Andere als nicht beschilderte Radwege können natürlich ebenfalls benutzt werden. Auch bei benutzungspflichtigen Radwegen darf in Ausnahmefällen auf die Fahrbahn ausgewichen werden, z.b. wenn der Radweg durch Schnee, Sperrmüll, eine Baustelle, parkende Autos oder andere Hindernisse tatsächlich unbenutzbar ist. Alternativ kann das Fahrrad auf dem Gehweg geschoben werden. Die Markierung auf Fahrbahnen oder anderen Wegen allein ist ohne zugehörige Beschilderung für eine Benutzungspflicht nicht entscheidend. Viele Fahrradfahrer fühlen sich auf den getrennt vom Autoverkehr angelegten Radwegen am sichersten. Gleichzeitig zeigen Untersuchungen, dass Radfahrer dort am sichersten sind, wo die Autofahrer sie am besten sehen können. Dies soll zukünftig bei der Einrichtung neuer Radverkehrsanlagen stärker als bisher berücksichtigt werden. 4

Die wichtigsten Änderungen der StVO-Novelle: Q Die Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer im Gegenverkehr hat sich in den letzten Jahren so gut bewährt, dass die Regelung entsprechend angepasst und vereinfacht wird, indem die Prüfkriterien für die Öffnung entschärft werden. Q Die Beschilderung für die Durchlässigkeit von Sackgassen für Fußgänger- und Radverkehr wird deutlicher dargestellt. Q Bei der Entscheidung über die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht werden die gesetzlichen Vorgaben klarer gefasst. Q Der Radfahrstreifen wird mit dem baulichen Radweg gleichgestellt und wird damit in Zukunft zur Verbesserung der Sichtbarkeit des Radverkehrs auf der Straße auch häufiger eingesetzt werden. 5

2. Die wichtigsten Definitionen und Begriffe Radwege sind in der Regel baulich von der Fahrbahn und vom Gehweg getrennte Radverkehrsanlagen. Radfahrstreifen werden durch eine durchgezogene Linie auf der rechten Fahrbahnseite markiert. An besonderen Gefahrenpunkten können Radfahrstreifen abschnittsweise rot eingefärbt sein. Schutzstreifen sind durch eine unterbrochene Linie auf der rechten Fahrbahnseite gekennzeichnet. Für alle Radverkehrsanlagen gilt: Autofahrer dürfen hier nicht parken. Während Radfahrstreifen und Radwege von anderen Verkehrsteilnehmern nicht benutzt werden dürfen, können Autofahrer Schutzstreifen bei Bedarf überfahren. 6

3. Schilder und Lichtsignale im Radverkehr Welche Bedeutung haben die verschiedenen Schilder und Signale? Das folgende Kapitel erklärt die wichtigsten Verkehrszeichen, denn der Verkehr ist immer dann am sichersten, wenn alle Verkehrsteilnehmer genau wissen, welchen Verkehrsraum sie nutzen dürfen bzw. müssen. Wer die Verkehrsregeln kennt und sich daran hält, schützt sich und Andere! 7

Radwege Immer wenn an Radwegen oder Radfahrstreifen eines dieser 3 Zeichen aufgestellt ist, Q müssen Radfahrer die Radverkehrsführung benutzen (Benutzungspflicht!) Q dürfen motorisierte Fahrzeuge diese Wege nicht benutzen Q auf gemeinsamen Geh- und Radwegen gilt gegenseitige Rücksichtnahme und angepasste Geschwindigkeit Sonderweg Radfahrer Unbeschilderte Radwege können, müssen aber nicht benutzt werden. Gemeinsamer Fuß- und Radweg Getrennter Fuß- und Radweg 8

Bei folgender Beschilderung dürfen Fahrradfahrer in Schrittgeschwindigkeit bzw. in angepasster Geschwindigkeit fahren. Fußgänger haben auf der gesamten Fläche jedoch Vorrang. Info Alle Verkehrszeichen können als Piktogramme zur optischen Verdeutlichung auch auf den Radwegen oder der Fahrbahn markiert sein, sind ohne zugehörige Beschilderung alleine jedoch keine verbindlichen Verkehrszeichen. Fußgängerzone mit Zusatzzeichen Radfahrer frei Sonderweg Fußgänger mit Zusatzzeichen Radfahrer frei 9

Wo für Autofahrer der Weg zu Ende ist, geht es für Fußgänger und Radfahrer häufig problemlos weiter. Bisher war das Sackgassenschild vor allem eine Information für die Autofahrer. Ob am Ende der Straße ein Geh- oder Radweg weiterführt, war diesem Schild bislang nicht zu entnehmen. Dies wird sich zukünftig ändern, denn das Sackgassenschild kann durch den zusätzlichen Hinweis ergänzt werden: Fortsetzung des Wegs für Radfahrer und Fußgänger möglich! Dadurch wird es für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer einfacher, ohne unnötige Umwege den kürzesten Weg zum Ziel zu finden. Beim Schild Verbot für Radfahrer geht es für Radfahrer nicht weiter. Hier muss ggf. abgestiegen und geschoben werden. Sackgasse aber Durchlässigkeit für Radfahrer und Fußgänger Verbot für Radfahrer 10

Einbahnstraßen Radfahrer im Gegenverkehr Verbot der Einfahrt, mit Zusatzzeichen Radfahrer frei Durch die Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in beiden Richtungen können Lücken im städtischen Radroutennetz geschlossen werden. Den Radlern spart das unnötige Umwege, was die Nutzung des Fahrrads wiederum attraktiver macht. Dass Radfahrer Einbahnstraßen in umgekehrter Richtung befahren dürfen, wenn diese entsprechend beschildert sind, hat sich gut bewährt. Die Praxis zeigt: Wenn Radfahrer und Autofahrer vorausschauend und rücksichtsvoll fahren, kommen sie auch auf engem Raum sehr gut miteinander klar. Es ist zu erwarten, dass es in Zukunft immer mehr Einbahnstraßen geben wird, die in beide Richtungen für Radfahrer geöffnet sind. Besondere Vorsicht ist an Einmündungen von Einbahnstraßen geboten. Autofahrer müssen stets damit rechnen, dass ihnen bei der Einfahrt in eine Einbahnstraße und in deren Verlauf Radfahrer auf der linken Seite ent- 11

gegenkommen können. Radfahrer sollten diesen Überraschungseffekt einkalkulieren und entsprechend defensiv und vorausschauend fahren. Bei der Ausfahrt eines Radfahrers aus einer Einbahnstraße in Gegenrichtung ist für alle besondere Vorsicht geboten. Denn speziell Autofahrer erwarten nicht, dass aus der Einbahnstraße Radfahrer kommen. 12

Fahrradstraßen In Fahrradstraßen gilt für alle zugelassenen Fahrzeuge maximal 30 km/h. Sind Kfz durch Zusatzzeichen zugelassen, müssen sie gegebenenfalls noch langsamer fahren. Fahrradfahrer haben Vorrang und dürfen nebeneinander fahren, müssen dabei aber möglichst rechts fahren. Fahrradstraße Ampelanlagen Die StVO-Änderung schafft Klarheit, welche Ampel Radfahrer zu beachten haben. Grundsätzlich gelten für Radfahrer dieselben Lichtsignale wie für den Autoverkehr. Fährt der Radfahrer aber entlang einer Radverkehrsführung, also auf einem Radweg, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen, sind die besonderen Ampeln für den Radverkehr zu beachten. Sind solche nicht vorhanden, gelten bis August 2012 die Fußgängerampeln. Spätestens bis zu diesem Termin werden in München alle Fußgängerampeln, die weiterhin von Radfahrern zu beachten sind, mit zusätzlichen Fahrradsymbolen ausgestattet. 13

4. Die wichtigsten Verkehrsregeln im Überblick Radfahrer teilen sich ihre Wege häufig mit Autofahrern oder mit Fußgängern. Dass sie dabei aufeinander Rücksicht nehmen, ist oberste Spielregel der StVO. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen beispielsweise müssen Radfahrer sich, falls erforderlich, an die Geschwindigkeit der Fußgänger anpassen. Gleiches gilt für getrennte Geh- und Radwege sowie für Gehwege und Fußgängerzonen, die für den Radverkehr freigegeben sind. In der Regel müssen Radfahrer hintereinander fahren. Nebeneinander dürfen sie fahren, wenn sie dabei den Verkehr nicht behindern. Grundsätzlich gilt das Rechtsfahrgebot für alle Verkehrsteilnehmer auch für Radfahrer. Wo die blauen Radwegschilder stehen, müssen Radler die vorhandenen Radwege oder Radfahrstreifen benutzen. Benutzen Sie Radwege auf der linken Straßenseite nur, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Geisterfahrer gefährden sich und andere. 14

Kinder auf s Rad Erwachsene (ab 16 Jahren) können Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr per Kindersitz auf dem Rad oder im geeigneten Fahrradanhänger mitnehmen. Für Kinder mit Behinderung gilt die Altersgrenze für das Mitfahren im Fahrradanhänger nicht. Fahren Kinder selbst, müssen sie bis zu ihrem achten Geburtstag auf dem Gehweg bleiben und zum Überqueren von Straßen absteigen und schieben. Bis zu ihrem 10. Geburtstag können sie selbst entscheiden, ob sie den Gehweg oder den Radweg bzw. die Fahrbahn benutzen möchten. Erwachsene, die ein Rad fahrendes Kind per Rad begleiten, dürfen den Gehweg nicht benutzen. Dies gilt auch für Erwachsene, die ein Kind im Kindersitz transportieren. In verkehrsberuhigten Bereichen gilt für Radfahrer genauso wie für Autofahrer Schrittgeschwindigkeit, nicht Tempo 30! Verkehrsberuhigter Bereich Befahren Sie Schutzstreifen nur, wenn dies im Begegnungsverkehr unbedingt erforderlich ist und nur, wenn Sie dadurch keinen Radler behindern. Radfahrstreifen sind für Autos tabu! 15

Immer mehr Einbahnstraßen in München werden für Radfahrer in beiden Richtungen freigegeben (Stand 2010: 30%). Achten Sie in diesen Straßen deshalb beim Einbiegen, Queren und Ausparken auf den Radverkehr aus beiden Richtungen und nehmen Sie aufeinander Rücksicht, wenn es mal eng werden sollte. An Bussen, die die Warnblinkanlage eingeschaltet haben, dürfen Sie in beiden Richtungen nur in Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Seien Sie an Ampeln mit Grünem Pfeil besonders vorsichtig. Viele Abbieger missachten das Haltegebot und übersehen Radfahrer und Fußgänger dann schnell. Fahren Sie auf Zebrastreifen mit vermindertem Tempo zu und halten Sie bedingungslos an, wenn jemand queren möchte. Möchten Sie auf einem Zebrastreifen queren, so müssen Sie absteigen und schieben. Halten Sie an Ampeln mit Grünem Pfeil immer zuerst an der Haltelinie an und schauen Sie, ob Radler oder Fußgänger queren möchten. Biegen Sie nur dann vorsichtig ab, wenn Sie niemanden behindern oder gefährden. 16

Inline-Skater Nach der StVO-Änderung dürfen auch Inlineskater und Rollschuhfahrer auf dem Radweg, der Fahrradstraße oder auf der Fahrbahn fahren, wenn es das Zusatzzeichen erlaubt. Dabei gilt: Vorsichtig am rechten Rand in Fahrtrichtung fahren und anderen das Überholen ermöglichen. In der Regel aber sind Inline-Skater Fußgängern gleichgestellt und müssen daher den Gehweg benutzen und ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen. 17

5. Verhaltensregeln und Verkehrssicherheit Wahrnehmen und wahrgenommen werden ist im Straßenverkehr lebenswichtig. Besser zu sehen sind Radfahrer immer dann, wenn sie im Sichtfeld der Autofahrer fahren. Fahren Sie weiterhin stets vorausschauend, rücksichtsvoll und behalten Sie den Überblick. Nur so können Sie auf Fehler Anderer angemessen reagieren und Konflikten vorbeugen. 18

Sicher abbiegen Radfahrer sind dann am sichersten, wenn die Autofahrer sie bereits wahrgenommen haben, wenn es auf eine Kreuzung zugeht. Daher sollten Radfahrer frühzeitig deutlich machen, wenn sie direkt nach links abbiegen wollen. Beim indirekten Abbiegen müssen die Radfahrer auf den Verkehr aus beiden Richtungen achten. Ist eine Führung für linksabbiegende Radfahrer angelegt, ist dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich zu folgen. Beim Abbiegen sollten Radfahrer selbstbewusst den für ihre Sicherheit notwendigen Raum beanspruchen. (Unfreiwillige) Geisterfahrer Wenn Radfahrer Radwege in Gegenrichtung benutzen, ist dies häufig Ursache für einen Unfall. Autofahrer sollten daher immer in beide Richtungen schauen, wenn der eigene Weg einen Rad- oder Gehweg kreuzt, denn auf einigen Radwegen ist für Radfahrer das Fahren in Gegenrichtung ausdrücklich erlaubt oder sogar vorgeschrieben. Für Radfahrer und Fußgänger gilt: Wenn sich ein Autofahrer nähert, Blickkontakt suchen und erst über die Kreuzung gehen oder fahren, wenn klar zu erkennen ist, dass der Autofahrer auch anhält. Bei diesem Schild müssen Autofahrer stets auf Radverkehr von beiden Seiten achten: 19

Überholen, Kreuzen und Queren Die allermeisten tödlichen Unfälle im Radverkehr passieren an Kreuzungen und Einmündungen. Viele davon werden durch unaufmerksame Autofahrer und abbiegende LKWs verursacht, bei denen die Radler sich im toten Winkel des Fahrzeugs befinden. Deshalb ist es besonders wichtig, dass sich der Abbiegende rechtzeitig einen Überblick über die Verkehrssituation verschafft und klar kommuniziert, was er vorhat. Die folgenden Verhaltensregeln sind daher unbedingt zu beachten: Achten Sie immer auf Radler aus beiden Richtungen. Fahren Sie an Radwegen besonders vorsichtig und lassen Sie Radfahrer einfädeln. Suchen Sie den Blickkontakt zu abbiegenden Autofahrern. Queren Sie erst, wenn Sie sicher sind, dass diese die Vorfahrt beachten. Machen Sie aber deutlich, dass Sie Ihr Vorfahrtsrecht nutzen wollen. Vergewissern Sie sich vor dem Abbiegen, dass sich kein Radfahrer neben Ihnen befindet oder auf dem Radweg geradeaus fahren will. Zeigen Sie Radlern und Fußgängern deutlich, dass Sie sie gesehen haben und ihre Vorfahrt beachten. 20

Infobox: LKW und toter Winkel Radfahrer dürfen wartende Autos vorsichtig rechts überholen, wenn hierfür genügend Platz da ist. Wenn eine entsprechende Aufstellfläche markiert ist, dürfen sie sich an Kreuzungen auch vor Kraftfahrzeugen platzieren. Im Umgang mit Lastwagen und Bussen aber ist beides nicht zu empfehlen. Obwohl zahlreiche Außenspiegel den Lastwagen- oder Busfahrern inzwischen helfen, die Radler an ihrer Seite besser sehen zu können, ist es wegen des besonders großen toten Winkels teilweise trotzdem nicht möglich, einen Radfahrer in den Spiegeln zu erkennen. Hinzu kommt, dass Lkw-Fahrer wegen ihrer erhöhten Sitzposition Radfahrer, die direkt vor ihnen stehen, kaum sehen können, was ebenfalls zu schlimmen Unfällen führen kann. Besonders gefährlich wird es beim Abbiegen! Bus oder Lastwagen ordnen sich in der Regel am linken Rand Ihrer Fahrspur ein, um problemlos um die Kurve fahren zu können. Beim Abbiegen zieht sich die so entstan- dene freie Fläche rechts neben dem Fahrzeug dann aber immer mehr zu. Das ist fatal für den Radfahrer, dem dann kein Platz mehr zum Ausweichen bleibt. Wer als Radfahrer also ganz sichergehen möchte, sollte an Kreuzungen am besten immer hinter Lkw oder Bus stehen bleiben, den Blinker genau beachten, genügend Abstand halten und Blickkontakt zum Fahrer suchen. 21

Seien Sie in Kreuzungsbereichen besonders vorsichtig, wenn Sie den von der Fahrbahn getrennten Radweg benutzen. Dort werden Sie von den Autofahrern leichter übersehen als auf der Straße, z.b. wenn sich zwischen Radweg und Fahrbahn parkende Autos oder Bäume befinden. Ob Straße oder Radweg, halten Sie mindestens eine Autotürbreite Abstand zu parkenden Kraftfahrzeugen. Fahren Sie auf schmalen Straßen etwas weiter links, damit Sie nicht an den Rand gedrängt werden. Auch wenn Sie Vorrang haben, sollten Sie sich zur eigenen Sicherheit defensiv verhalten und prüfen, ob der Autofahrer Sie auch wirklich gesehen hat. Rechnen Sie auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen jederzeit mit Radfahrern. Queren Sie Kreuzungen auf dem Radweg nie gegen die Fahrtrichtung. Schauen Sie sich um, bevor Sie vom Radweg auf die Straße fahren. 22

Perspektivenwechsel alle im Blick... Kein Verkehrsteilnehmer ist auf ein Verkehrsmittel festgelegt, sondern schlüpft immer wieder in verschiedene Rollen. Die meisten Fahrradfahrer sind auch mal als Fußgänger unterwegs oder fahren mit dem Auto. Das ist die beste Voraussetzung, um im Verkehrsgeschehen die Perspektive zu wechseln, sich in die Situation eines anderen Verkehrsteilnehmers zu versetzen und zu erkennen, wie sich Konflikte vermeiden lassen. Klingeln oder rufen Sie lieber frühzeitig und dezent, wenn es beim Vorbeifahren eng wird. Als Autofahrer tragen Sie im Verkehr eine besondere Verantwortung, denn bei Zusammenstößen mit Radfahrern und Fußgängern geht von Ihnen die größte Gefahr aus, während Sie selber am besten geschützt sind. Erschrecken Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht durch knappes Überholen oder enges Auffahren. Überholen Sie Radler nur mit einem Abstand von mindestens 1, 50 Metern und nutzen Sie die Gegenfahrbahn, wenn diese frei ist. Schauen Sie sich um und zeigen Sie eindeutig und rechtzeitig an, wenn Sie die Spur oder Richtung wechseln wollen, um Missverständnisse und Unfälle zu vermeiden. Lassen Sie an Haltestellen ein- und aussteigende Fahrgäste queren. Wer laut Musik hört oder Kopfhörer benutzt, überhört Warnsignale und herannahende Gefahren. 23

In München gibt es viele gemeinsame Rad-/Fußwege. In diesen Mischverkehren mit Fußgängern müssen Radfahrer besonders langsam und rücksichtsvoll fahren. Fahren Sie in Fußgängerzonen und auf Fußwegen am besten in Schrittgeschwindigkeit und nur dort, wo es erlaubt ist. Stellen Sie Ihre Fahrzeuge so ab, dass Sie niemanden behindern, insbesondere Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Blinde und andere Radfahrer. Parken Sie Randsteinabsenkungen nicht zu. Passen Sie Ihr Tempo der Verkehrslage an und beachten Sie alle Geschwindigkeitsbegrenzungen. Vergewissern Sie sich vor dem Öffnen der Autotür, dass niemand an Ihnen vorbeifahren möchte. Das gilt natürlich auch für Beifahrer. Halten Sie Wege für Radfahrer frei. 24

Sichtbar ist sicher Radfahrer und Fußgänger haben keine Schutzhülle. Wenn sie ein paar Grundregeln befolgen, machen sie es Autofahrern leichter, sie zu sehen und Rücksicht zu nehmen. Autofahrer fühlen sich im Umgang mit Radfahrern oft überfordert. Die Zweiräder sind schnell, wendig und im Vergleich zu einem Auto deutlich schwerer wahrzunehmen. Ein paar sinnvolle Grundregeln sind: Fallen Sie auf, besonders im Dunkeln und bei schlechter Sicht. Eine funktionierende Beleuchtung ist Pflicht! Auch helle Kleidung, Reflektoren und Leuchtbänder machen es Autofahrern leichter, Sie rechtzeitig zu erkennen. (Foto bei Nacht mit Reflektoren, etc.!). Schauen Sie sich um, bevor Sie die Straße oder Radwege überqueren und geben Sie beim Abbiegen immer ein Handzeichen. Fahrräder sind leise und daher leicht zu überhören. 25

6. Das verkehrssichere Fahrrad 5 7 6 2 9 9 8 26

10 4 3 1 Vorderradbremse 2 Hinterradbremse 3 Scheinwerfer (weiß) 4 Rückstrahler (weiß) 5 Rücklicht (rot) 6 Rückstrahler (rot max. 600 mm vom Boden montiert) 7 Großflächenrückstrahler 8 Reflexstreifen oder zwei Speichenrückstrahler je Laufrad 9 Zwei Rückstrahler (gelb) je Pedal 10 Wirkungsvolle Klingel 1 Quelle: http://www.adfc.de/5039_1 27

7. Bußgeldkatalog StVO / StVZO Euro mit Beh. 1 mit Gef. 2 Straßenbenutzung 2 Abs. 2, 4 StVO Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem 10 15 20 25 Sie den markierten Schutzstreifen nicht benutzten. Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen 15 20 25 30 237/240/241*)), obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war. Sie befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung. 15 20 25 30 Sie fuhren als Radfahrer nebeneinander und behinderten 15 20 25 dadurch Andere. Abbiegen 9 Abs. 1, 2 StVO Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig 10 30 35 und deutlich anzukündigen. Beleuchtung 17 Abs. 1 StVO Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen 10 15 35 zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. Personenbeförderung 21 Abs. 3 Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine über 7 5 Jahre alte Person. Sie beförderten auf dem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen 5 Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren. sonstige Pflichten des Radfahrers 23 Abs. 1, 1a, 3 StVO Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung 10 20 25 nicht vorhanden/betriebsbereit *) war. Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, 25 indem Sie hierfür das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten. Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte 10 beeinträchtigt war Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug bzw. Sie fuhren freihändig 5 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten 36 Abs. 1, 2 StVO Sie beachteten als Radfahrer nicht das Haltegebot bzw. Zeichen 25 des Polizeibeamten. Unfall 28

StVO / StVZO Euro mit Beh. 1 mit Gef. 2 Unfall Wechsellicht und Dauerlichtzeichen 37 Abs. 2 StVO alle Rotlichtverstöße = 1 Punkt im VZR Sie missachteten als Radfahrer das auch für Sie geltende 45 Rotlicht der Lichtzeichenanlage für Fußgänger. Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. 45 100 120 Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. 100 160 180 Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. Vorschriftzeichen 41 Abs. 1 StVO Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen 15 20 25 30 Fahrtrichtung Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl 10 15 20 25 dieser für Sie durch Zeichen 239/242.1, 242.2 *) gesperrt war. Sie fuhren in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239/242.1, 15 242.2 *)), in dem durch Zusatzzeichen Fahrzeugverkehr zugelassen ist, schneller als mit Schrittgeschwindigkeit. Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich 20 (Zeichen 239/242.1, 242.2 *) mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger. Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich 25 (Zeichen 239/242.1, 242.2 *) mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr nicht zugelassen war, einen Fußgänger. Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl 10 15 20 25 dieser für Sie durch Zeichen 250/254 *) gesperrt war. Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot 15 20 25 30 der Einfahrt (Zeichen 267). Technische Einrichtung an Fahrrädern 64a, 65, 67 StVZO Fahrrad ohne Klingel 10 Sie führten ein Fahrrad, obwohl die bremstechnischen Einrichtungen 10 nicht den Vorschriften entsprachen. Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen 10 nicht den Vorschriften entsprachen. Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche 10 Kenntlichmachung. Zwei gelbe Speichenstrahler und / oder ringförmig retroreflektierende Streifen je Rad Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforderliche lichttechnische Einrichtung nicht mit. 10 1 mit Behinderung 2 mit Gefährdung 29

8. Ansprechpartner Stadt München Verkehrsentwicklungsplan, Fahrradparken, Radverkehrsdaten, Öffentlichkeitsarbeit Referat für Stadtplanung und Bauordnung Frau Elisabeth Zorn, Tel. 089-23 32 69 37, E-mail: elisabeth.zorn@muenchen.de Radfahrverbindungen, Fahrradwegweisung, Infrastruktur, Arbeitskreis Radverkehr, Fahrradstellplätze Baureferat Herr Michael Lonhard, Tel. 089-23 36 11 39, E-mail: michael.lonhard@muenchen.de Verkehrssicherheit, Fahrradstraßen, Einbahnstraßenöffnung Kreisverwaltungsreferat Herr Robert Zach, Tel. 089-23 32 70 45, E-mail: robert.zach@muenchen.de Mobilitätsmanagement, Fahrradmarketing Kreisverwaltungsreferat Herr Wigand von Sassen, Tel. 089-23 32 71 88, E-mail: wigand.von.sassen@muenchen.de Radlstadtplan, Gesundheit, Umwelt Referat für Gesundheit und Umwelt Herr Peter Stromsky, Tel. 089-23 34 77 34, E-mail: peter.stromsky@muenchen.de 30

Fahrradtourismus, Stadtführungen mit dem Rad, Leihräder Referat für Arbeit und Wirtschaft, Tourismusamt Frau Karoline Graf, Tel. 089-23 33 03 08 Besuchen Sie auch: Offizielles Münchner Mobilitätsportal www.muenchen.de/mobil Offizielles Radlhauptstadtportal www.radlhauptstadt.de ADFC Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. www.adfc.de Offizielles Portal der Polizei München www.polizei.bayern.de/muenchen/ Herausgeber: Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Ruppertstraße 19 I 80466 München Stand: April 2010 Inhaltliche Betreuung: Wigand von Sassen, Robert Zach Gestaltung: helios.bz Druck: Ulenspiegel Druck GmbH Gedruckt auf Revive Natural Matt (100% Altpapier) Fotos: Wigand von Sassen, helios/manuel Ferrigato, Polizeipräsidium München (S. 21), ADFC (S. 25) klimaneutral gedruckt Zertifikatsnummer: 160-53275-0410-1050 Unter Berücksichtigung der individuellen Nachhaltigkeitsleistungen von ulenspiegel druck gmbh, dokumentiert durch EMAS D-155-00126, geprüftes Umweltmanagement. www.climatepartner.com

Es gibt viele gute Gründe Fahrrad zu fahren. In dieser Broschüre erhalten Sie nützliche Tipps und Informationen, damit Sie sicher und entspannt an Ihr Ziel kommen.