Ihre Vorsorge bei PUBLICA

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Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

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Transkript:

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund: Angehörige der besonderen Personalkategorien Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die Grundsätze der beruflichen Vorsorge unsere Leistungen Ihre Beiträge. Rechtsverbindlich ist in jedem Fall das Vorsorgereglement. Unter www.publica.ch können Sie Ihre Leistungsansprüche simulieren und das Vorsorgereglement herunterladen.

02 Die drei Säulen der Vorsorge Das schweizerische Vorsorgekonzept beruht auf drei Säulen Ihre Vorsorge 1. Säule Staatliche Vorsorge 2. Säule Berufliche Vorsorge 3. Säule Freiwillige Vorsorge AHVG / IVG Sicherung der Existenz BVG / (UVG) Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Gebundene und freie Vorsorge Individuelle Ergänzung Die ersten beiden Säulen sind obligatorische Versicherungen. Das private Sparen (3. Säule) ist freiwillig und teilweise steuerprivilegiert. Ziel der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ist es zusammen mit der AHV und der IV (1. Säule) im Alter, bei Tod oder Invalidität die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Das BVG schreibt für die 2. Säule eine minimale Versicherung vor. Die Pensionskassen sind jedoch frei, weiter gehende Leistungen vorzusehen. PUBLICA bietet Ihnen nebst der obligatorischen Versicherung nach BVG zusätzlich eine weiter gehende Vorsorge.

03 Was heisst eigentlich...? Altersguthaben Beitragsprimat Besondere Personalkategorien BVG BVG-Mindestzinssatz Freiwillige Sparbeiträge IVG Koordinationsabzug Massgebender Jahreslohn Paritätisches Organ Risikoprämie Sammeleinrichtung Sondersparguthaben Sparbeiträge Guthaben der versicherten Person. Dient als Basis für die Berechnung der Leistungen. Gesamtheit der Sparbeiträge, welche die versicherte Person und der Arbeitgeber leisten. Werden dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben. Pensionskassensystem, bei dem die Leistungen aufgrund der bezahlten Beiträge und Einlagen (inkl. Zinsen) berechnet werden. Während die Höhe der Beiträge und Einlagen bekannt ist, lässt sich die Höhe der künftigen Leistungen u.a. aufgrund der Anlage- und Inflationsrisiken nicht genau voraussagen. Personalkategorien, auf die die Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) anwendbar ist. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Wird vom Bundesrat festgelegt. Er gilt nur für die minimale Altersvorsorge gemäss BVG. Zusätzlich geleistete Beiträge der versicherten Person. Werden dem Sondersparguthaben gutgeschrieben. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Dient der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule. Wird durch den Arbeitgeber ermittelt und PUBLICA mitgeteilt. Jedes Vorsorgewerk hat ein eigenes paritätisches Organ. Es wirkt u.a. beim Abschluss des Anschlussvertrages mit und entscheidet, wie allfällige verbleibende Erträge des Vorsorgewerks verwendet werden. Prämie zur Finanzierung der Leistungen bei Invalidität und Tod. Sammeleinrichtungen führen die Vorsorgewerke verschiedener Arbeitgeber. PUBLICA ist eine Sammeleinrichtung. Zusätzliches Guthaben der versicherten Person. Beiträge der versicherten Person und, die als dem Altersguthaben gutgeschrieben werden. Der Beitragssatz ist altersabhängig.

04 Zusätzliche Sparbeiträge. Werden dem Sonder- sparguthaben gutgeschrieben. Umwandlungssatz Versicherter Verdienst Verzinsung der Guthaben Vorsorgewerk Vorsorgewerk Bund Zusätzliche Sparbeiträge Prozentsatz, mit dem das Altersguthaben bei der Pensionierung in eine Rente umgewandelt wird. Ist vom Alter bei Pensionierung abhängig. Dient ebenfalls zur Berechnung der Invaliden- und zum Teil der Hinterlassenenleistungen. Massgebender Jahreslohn abzüglich Koordinationsbetrag. Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Zinssatz wird vom paritätischen Organ aufgrund der Kapitalerträge und der finanziellen Lage von PUBLICA jährlich festgesetzt. Als Vorsorgewerk wird die Einheit von Arbeitgeber, Angestellten und Rentenbeziehenden bezeichnet. Die Bundesverwaltung, der ETH-Bereich, Swissmedic usw. sind Vorsorgewerke, welche der Sammeleinrichtung PUBLICA angeschlossen sind. Im Vorsorgewerk Bund sind versichert: die Bundesverwaltung die Eidg. Alkoholverwaltung

05 Ihre Beiträge Die versicherten Personen und deren Arbeitgeber bezahlen für die Finanzierung der Leistungen bei Pensionierung, Invalidität oder Tod Beiträge auf dem versicherten Verdienst. Sparbeiträge in den Vorsorgeplänen Berufsmilitär a) Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Total Zusätzlicher Sparbeitrag 22 34 5,85% 6,90% 12,75% 6,00% 35 44 7,25% 9,00% 16,25% 6,00% 45 54 9,40% 14,30% 23,70% 6,00% 55 65 12,50% 18,75% 31,25% 6,00% b) Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Total Zusätzlicher Sparbeitrag 22 34 5,95% 6,80% 12,75% 6,00% 35 44 7,25% 9,00% 16,25% 6,00% 45 54 9,70% 16,90% 26,60% 6,00% 55 65 12,80% 21,30% 34,10% 6,00% Sparbeiträge in den Vorsorgeplänen Grenzwachtkorps a) Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Total Zusätzlicher Sparbeitrag 22 34 5,85% 6,90% 12,75% 2,80% 35 44 7,25% 9,00% 16,25% 2,80% 45 54 9,40% 14,30% 23,70% 2,80% 55 65 12,50% 18,75% 31,25% 2,80% b) Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Total Zusätzlicher Sparbeitrag 22 34 5,95% 6,80% 12,75% 2,80% 35 44 7,25% 9,00% 16,25% 2,80% 45 54 9,70% 16,90% 26,60% 2,80% 55 65 12,80% 21,30% 34,10% 2,80%

06 Sparbeiträge in den Vorsorgeplänen für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und für das Rotationspersonal der DEZA a) Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Total Zusätzlicher Sparbeitrag 22 34 5,85% 6,90% 12,75% 10,00% 35 44 7,25% 9,00% 16,25% 10,00% 45 54 9,40% 14,30% 23,70% 10,00% 55 65 12,50% 18,75% 31,25% 10,00% b) Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Total Zusätzlicher Sparbeitrag 22 34 5,95% 6,80% 12,75% 10,00% 35 44 7,25% 9,00% 16,25% 10,00% 45 54 9,70% 16,90% 26,60% 10,00% 55 65 12,80% 21,30% 34,10% 10,00% Risikoprämie Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird von PUBLICA eine Risikoprämie erhoben. Diese wird vollumfänglich vom Arbeitgeber bezahlt.

07 Unsere Leistungen Altersrente Die versicherten Personen erhalten ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Altersrente. Eine Pensionierung ist ab dem 60. Geburtstag möglich. Das Schlussalter für die Pensionierung ist je nach Personalkategorie verschieden. Eine Teilpensionierung ist grundsätzlich mehrmals möglich. Die jährliche Altersrente berechnet sich wie folgt: UWS x G (= AGH plus SGH) = AR G = Guthaben SGH = Sondersparguthaben AGH = Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung UWS = Umwandlungssatz für das Pensionierungsalter AR = Altersrente pro Jahr. Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau berechnet. Alter Umwandlungssatz 60 5,01% 61 5,12% 62 5,24% 63 Männer 5,37% / Frauen 5,45% 64 Männer 5,51% / Frauen 5,65% 65 5,65% Unter www.publica.ch können Sie Ihre Leistungsansprüche simulieren. Kapitalbezug statt Altersrente Anstelle einer monatlichen Altersrente ist ein Kapitalbezug möglich: Beträgt der Kapitalbezug bis zu 50% des Vorsorgeguthabens, genügt ein Antrag an PUBLICA bis spätestens drei Monate vor dem Altersrücktritt. Beträgt der Kapitalbezug mehr als 50% des Vorsorgeguthabens, muss dieser PUBLICA bis spätestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt gemeldet werden. Das Formular finden Sie unter www.publica.ch. Bei verheirateten versicherten Personen muss die Ehegattin bzw. der Ehegatte dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen. Entsprechendes gilt für eingetragene Partnerschaften. Einkäufe, welche innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Altersrücktritt getätigt wurden, können nicht in Kapitalform bezogen werden. Falls eine Kapitalauszahlung vor Ablauf der drei Jahre beansprucht wird, ist zudem damit zu rechnen, dass für den betreffenden Einkauf steuerrechtlich ein Abzug nicht zulässig ist.

08 Überbrückungsrente Wenn Sie vor Alter 65 (Männer) bzw. Alter 64 (Frauen) in Pension gehen, können Sie eine Überbrückungsrente beantragen. Diese ist befristet, bis Sie das ordentliche AHV-Alter erreichen. Die Überbrückungsrente entspricht je nach Wunsch entweder der vollen oder halben maximalen AHV-Rente, gewichtet um den vom Arbeitgeber gemeldeten durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. In den arbeitsrechtlichen Vorschriften wird festgelegt, wie die Finanzierung der Überbrückungsrente zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person aufgeteilt wird. Die versicherte Person finanziert ihren Anteil wie folgt: mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente; oder mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen; oder mit einem Auskauf der Kürzung der Altersrente vor Altersrücktritt. Invalidenrente Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn Sie von der Eidg. Invalidenversicherung (IV) als invalid erklärt sind, der Entscheid der IV rechtskräftig ist und die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abgelaufen ist. Invaliditätsgrad gemäss Entscheid der IV Rentenanspruch gegenüber PUBLICA Unter 40% Keine Rente ab 40% 25% ab 50% 50% ab 60% 75% ab 70% Ganze Rente Ab dem 65. Geburtstag wird die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt. Diese Altersrente kann nicht in Kapitalform bezogen werden. Während der Dauer der Invalidität werden Sie und Ihr Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie befreit. Ehegattenrente Beim Tod eines Versicherten hat die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: sie muss für den Unterhalt von mindestens einem Kind aufkommen; oder sie ist mindestens 40 Jahre alt und war mindestens zwei Jahre mit dem Versicherten verheiratet; oder sie bezieht eine ganze Rente nach IVG oder bekommt innert zweier Jahre nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf eine solche Rente. Dieselben Bedingungen gelten beim Todesfall einer Versicherten. Die Höhe der ungekürzten Ehegattenrente beträgt: beim Tod einer versicherten Person vor ihrem 65. Geburtstag zwei Drittel der versicherten Invalidenrente; beim Tod einer Person, welche eine Alters- oder Invalidenrente bezog, zwei Drittel der laufenden Rente; beim Tod einer versicherten Person nach ihrem 65. Geburtstag zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes erworbenen Altersrente. Die Ehegattenrente kann ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog.

09 Ehegattenrente nach Scheidung Falls eine versicherte Person nach erfolgter Scheidung stirbt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Ehegattenrente. Sie entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente nach BVG (Minimalrente). Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte an PUBLICA. Eingetragene Partnerschaften Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. Wird eine eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, hat dies dieselben Folgen wie eine Scheidung. Lebenspartnerrente Beim Tod eines Versicherten hat die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: sie ist mindestens 40 Jahre alt und hat mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person mit dieser ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt; oder sie muss für eines oder mehrere gemeinsame Kinder, die Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen. Dieselben Bedingungen gelten beim Todesfall einer Versicherten. Anspruch besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrags zu Lebzeiten der versicherten Person schriftlich gemeldet wurde (den Vertrag finden Sie unter www.publica.ch). Eine Lebenspartnerschaft ist auch unter Personen gleichen Geschlechts möglich. Die Höhe der Lebenspartnerrente wird wie die Ehegattenrente berechnet. Die Lebenspartnerrente kann ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog. Kinderrente Anspruch auf eine Kinderrente haben die Kinder von Personen, welche eine Alters-, Invaliden- oder Berufsinvalidenrente beziehen. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus dauert er bis zum 25. Geburtstag, falls das Kind noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist. Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind einen Sechstel der Alters-, Invaliden- oder Berufsinvalidenrente. Waisenrente Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus dauert er bis zum 25. Geburtstag, falls das Kind noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist. Höhe der Waisenrente: beim Tod einer versicherten Person vor ihrem 65. Geburtstag einen Sechstel der versicherten Invalidenrente; beim Tod einer Person, welche eine Alters- oder Invalidenrente bezog, einen Sechstel der laufenden Rente; beim Tod einer versicherten Person nach ihrem 65. Geburtstag einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes erworbenen Altersrente.

10 Todesfallkapital Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt PUBLICA im Todesfall einer versicherten Person ein Todesfallkapital. Es entspricht der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Das Todesfallkapital wird um den Barwert einer allfälligen Waisenrente reduziert. Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge: natürliche Personen, welche von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind; die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages zu Lebzeiten der versicherten Person schriftlich gemeldet worden ist; die Kinder der verstorbenen Person; die Eltern der verstorbenen Person. Ein Todesfallkapital wird unter einschränkenden Bedingungen auch an Personen ausgerichtet, die durch den Todesfall Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente erhalten. Der Anspruch auf ein Todesfallkapital muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod der versicherten Person geltend gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, verfällt das Kapital dem Vorsorgewerk Bund.

11 Gut zu wissen So können Sie die Leistungen verbessern Mit Einmaleinlagen (Einkauf), mit freiwilligen Sparbeiträgen und mit dem Auskauf der Überbrückungsrente können Sie Ihre künftigen Ansprüche verbessern. Diese Einzahlungen können Sie als Abzüge bei den Steuern geltend machen. Sie sind unabhängig von einer allfälligen Einzahlung in die 3. Säule möglich. Einkauf Ein Einkauf führt zu einem höheren Altersguthaben. Dies bewirkt höhere Vorsorge- und Austrittsleistungen. In den Vorsorgeplänen Berufsmilitär und Grenzwachtkorps sind Einkäufe bis zur Vollendung des 60. Altersjahres, in den Vorsorgeplänen für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und für das Rotationspersonal der DEZA bis zur Vollendung des 65. Altersjahres zulässig. Um die maximal mögliche Einkaufssumme durch PUBLICA berechnen zu lassen, ist vor jedem Einkauf ein Formular einzureichen. Das Formular finden Sie unter www.publica.ch. Innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme in PUBLICA ist die Höhe des Einkaufs frei wählbar, anschliessend sind Einkäufe nur ab CHF 2 000. möglich. Ein Einkauf ist nach einem getätigten Vorbezug für Wohneigentum nur möglich, wenn dieser Vorbezug zurückbezahlt wurde. Ist die Rückzahlung des vorbezogenen Betrages altersbedingt nicht mehr zulässig, so können Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die maximalen reglementarischen Leistungen nicht überschreiten. Freiwilliger Sparbeitrag Freiwillige Sparbeiträge führen zu höheren Vorsorge- und Austrittsleistungen. Sie können die unterschiedlichen Varianten unter www.publica.ch simulieren. Die Meldung erfolgt durch den Arbeitgeber an PUBLICA. Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. Eine erneute Mutation erfolgt frühestens ein halbes Jahr nach der letzten Mutation. Für Personen, die in den Vorsorgeplänen Berufsmilitär oder Grenzwachtkorps versichert sind Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen freiwillige Sparbeiträge im Umfang von 2 oder 4% leisten. Für Personen, die in den Vorsorgeplänen für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und für das Rotationspersonal der DEZA versichert sind Im Standardplan und im Kaderplan 1 kann die versicherte Person je nach Alter freiwillige Sparbeiträge im Umfang von 1 oder 2% leisten. Im Kaderplan 2 kann die versicherte Person freiwillige Sparbeiträge von 1 oder 2% leisten. Ehescheidung Bei Ehescheidung kann das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die während der Ehe erworben wurde, an die Vorsorgeeinrichtung der Ehegattin bzw. des Ehegatten übertragen wird. Die versicherten Leistungen werden dadurch gekürzt. Sie haben aber die Möglichkeit, sich wieder auf die ursprünglichen Leistungen einzukaufen. Weitere Informationen finden Sie unter www.publica.ch. Entsprechendes gilt für die gerichtliche Auflösung von eingetragenen Partnerschaften. Wohneigentumsförderung Versicherte Personen können ihr Vorsorgeguthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder verpfänden. Weitere Informationen finden Sie unter www.publica.ch.

2016 03 Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57 3007 Bern Tel. +41 58 485 21 11 info@publica.ch www.publica.ch