w w w. a r b e i t s i n s p e k t i o n. g v. a t Arbeitsinspektorat Salzburg Stellungnahme Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie Postfach 527 5010 Salzburg Landw-recht@salzburg.gv.at Name/Durchwahl: Dipl.-Ing. Ferdinand Loidl / 10 Geschäftszahl: 051-255/2-10/14 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: 20401-1/43270/1963-2014 7. April 2014 Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl und, falls technisch möglich, an die E-Mail Adresse post.ai10@arbeitsinspektion.gv.at richten. Salzburg, 28. April 2014 380-kV-Salzburgleitung; Sehr geehrte Damen und Herren! Zur geplanten 380 kv Salzburgleitung ergeht die folgende Stellungnahme, welche für das UVP-Verfahren durch das Amt der Salzburger Landesregierung, als auch für das UVP-Verfahren beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung maßgebend ist, da durch Herrn Hofrat Dipl.-Ing. Ferdinand Loidl die Parteienrechte des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck im gegenständlichen Verfahren wahrgenommen werden. Aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes besteht bei Vorschreibung nachstehender Auflagen in beiden UVP-Bescheiden gemäß 94 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kein Einwand gegen die Erteilung der Genehmigung: 1. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß 7 Baukoordinationsgesetz für die Errichtungsphase der 380kV-Salzburgleitung ist insbesondere auch auf die Gefahren durch Lawinenabgänge, Wildbäche, Steinschläge, Sprengungen, und Blitzschläge einzugehen und sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. 2. Die Beleuchtung der Arbeitsstättenbereiche (Räumlichkeiten der Umspannwerke) hat im Mindestumfang der ÖNORM EN 12464 Teil 1 i.d.g.f. zu erfolgen. Ein Attest einer fachkundigen Person über die zumindest normgemäße Ausführung hat zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenorgane in den betroffenen Umspannwerken 3. In Räumen mit Gefahrenbereichen ist eine Sicherheitsbeleuchtung im Mindestumfang der ÖNORM EN 1838 i.d.g.f. vorzusehen. Die übrigen Bereiche sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gem. TRVB E 102 i.d.g.f. auszustatten. Die Fluchtwege sind gemäß ÖNORM EN ISO 7010 zu kennzeichnen. Ein Attest A r b e i t s i n s p e k t o r a t S a l z b u r g 5 0 2 0 S a l z b u r g, A u e r s p e r g s t r a ß e 6 9 T e l. : 0 6 6 2 8 8 6 6 8 6 F a x : 0 6 6 2 8 8 6 6 8 6 99 E - M a i l : p o s t. a i 1 0 @ a r b e i t s i n s p e k t i o n. g v. at D V R : 0 5 0 1 5 8 1
einer fachkundigen Person über die normgemäße und richtliniengemäße Ausführung hat zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenorgane in den betroffenen Umspannwerken 4. Bei der Errichtung der gesamten elektrischen Anlage ist die ÖVE ÖNORM EN 61936-1:2011-12-01 (Hochspannungsteile mit AC > 1kV), die ÖVE ÖNORM EN50341:2011-01-01 (Freileitungen), sowie die ÖVE ÖNORM E8001-1:2010-03-01 (Elektroanlage bis AC 1000V) einzuhalten. Die normgemäße Ausführung der gesamten elektrischen Anlage (Umspannwerke inkl. Freileitungen) ist durch eine fachkundige Person zu attestieren. Das Attest hat am Unternehmenssitz der Konsenswerberin zur allfälligen Anforderung von Behördenorganen 5. Die Brandmeldeanlage in den verhandlungsgegenständlichen Räumlichkeiten der Umspannwerke ist gemäß TRVB S123 i.d.g.f. in Vollschutz auszuführen. Ein Attest einer fachkundigen Person über die richtliniengemäße Ausführung hat zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenorgane in den betroffenen Umspannwerken 6. Die Hochspannungsmasten sind mit dem APG-Steigschutzsystem auszustatten. 7. Absturzgefährdete Stellen innerhalb der Arbeitsstätte sind entsprechend den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung i.d.g.f. ( 11) abzusichern. 8. Handfeuerlöscher sind im Mindestumfang der TRVB F124 i.d.g.f vorzusehen. 9. Für die Arbeitsstätten ist eine Brandschutzordnung gem. TRVB O119 i.d.g.f., sowie ein Brandschutzplan gemäß TRVB O121 i.d.g.f. in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Feuerwehr zu erstellen. 10. Die Be- und Entlüftung der Batterieräume hat gemäß ÖVE ÖNORM EN50272 i.d.g.f. zu erfolgen. 11. Die Rutschfestigkeit der Böden ist gemäß BGR181 auszuführen. Die richtliniengemäße Ausführung ist durch eine fachkundige Person zu attestieren. Das Attest hat im jeweiligen Umspannwerk zur Einsichtnahme durch Behördenorgane 12. Die gesamte zentrale Stickstoffversorgungsanlage ist gemäße der ÖNORM M7387 i.d.g.f. auszuführen. 13. Die Stickstofflagerräume sind hinsichtlich einer gefährlichen Sauerstoffkonzentrationsunterschreitung (17 Vol.%) zu überwachen. Die Überwachung hat durch eine direkte Sauerstoffkonzentrationsmessung oder durch eine Gewichtsüberwachung der N2- Flaschen zu erfolgen. Bei Unterschreitung von 17 Vol % O 2 in der Lagerraumluft hat eine optische und akustische Warnung im Zugangsbereich (außerhalb der Lagerräume) zu erfolgen. Die betroffenen ArbeitnehmerInnen sind nachweislich und schriftlich über diesen Umstand zu unterweisen. Die Überwachungseinrichtung ist einmal im Kalenderjahr (max. Abstand zwischen 2 Prüfungen 15 Monate) zu prüfen. H:\2014_Allgemeines\051-255-3-14loi.docx Seite 2 von 4
Über das Ergebnis der Prüfung sind schriftliche Prüfprotokolle im jeweiligen Umspannwerk aufzulegen. Im Leckagefall ist für einen nicht gefahrbringenden Abzug des Stickstoffes zu sorgen. 14. Die Gebäude der Umspannwerke sind mit einer Blitzschutzanlage gem. ÖVE ÖNORM EN62305 i.d.g.f auszustatten. 15. Stiegen mit einer Stiegenbreite von mehr als 1,2m sind beidseitig mit einem Handlauf auszustatten. 16. Innenliegende Räume sind ausreichend natürlich zu be- und entlüften. Sofern eine ausreichende natürliche Belüftung nicht möglich ist oder nicht angedacht wird, ist eine mechanische Entlüftung vorzusehen. Für diesen Fall ist für die Nachströmung von ausreichend frischer Luft zu sorgen. 17. Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in den SF6-Hallen sind gem. TRVB S125 i.d.g.f. auszuführen. Die richtliniengemäße Ausführung ist durch eine fachkundige Person zu attestieren. Das 18. Die Öffnungen der RWA- Anlage im Dachbereich der SF6-Hallen sind technisch gegen den Absturz von Personen zu sichern. Die Verwendung von PSA genügt für diesen Fall nicht. Die Öffnungen sind jedenfalls technisch abzusichern (z.b. integriertes Auffangnetz). 19. Für die Umspannwerke ist vor Inbetriebnahme das Sicherheits-und Gesundheitsschutzdokument (inkl. Explosionsschutzdokument) gemäß 2 der Verordnung über die Sicherheits-und Gesundheitsschutzdokumente zu erstellen. 20. Für die Wartung der SF6- Schalteinrichtungen ist eine Wartungsanleitung zu erstellen. In dieser sind spezielle Schutzmaßnahmen festzulegen, sodass es zu keiner Gefährdung von ArbeitnehmerInnen durch gefährliche Stoffe kommt, die sich in den SF6- Schalteinrichtungen in geringen Mengen bilden (z.b. Fluorwasserstoff, Dischwefeldecafluorid S2F10, ). 21. Bei sämtlichen Zugängen zu den Kompensationsdrosselanlagen ist vor dem 0,5mT Bereich das Zutrittsverbot für Implantatträger an übersichtlicher Stelle anzuschreiben und ist ein Verbotszeichen anzubringen. 22. Nach Fertigstellung ist dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck und dem Arbeitsinspektorat Salzburg hinsichtlich sämtlicher Auflagenpunkte ein schriftlicher Ausführungsbericht zu übermitteln. Auf die Bestimmungen des Baukoordinationsgesetzes (Bestellung eines Planungskoordinators, Bestellung eines Baustellenkoordinators, Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten, Übermittlung einer Vorankündigung ans Arbeitsinspektorat, Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes) wird hingewiesen. H:\2014_Allgemeines\051-255-3-14loi.docx Seite 3 von 4
Die zitierten Auflagen wären in den UVP- Bescheiden jedenfalls auf der Rechtsgrundlage des 94 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu erlassen, da das UVP-Verfahren anstelle des Starkstromwegegesetzverfahrens (s. 94 Abs. 1 Z. 2) tritt. Um Kenntnisnahme wird ersucht. Herzliche Grüße Der Leiter des Arbeitsinspektorates Hofrat Dipl.-Ing. Ferdinand Loidl Ablichtung ergeht an: Amt der OÖ Landesregierung; Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik; Herrn Dipl.-Ing. Kurt Mahringer; Ubat.post@ooe.gv.at Arbeitsinspektorat Vöcklabruck H:\2014_Allgemeines\051-255-3-14loi.docx Seite 4 von 4
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