Die Reform des ErbStG

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Transkript:

Die Reform des ErbStG Carl-Josef Husken Helmut Rundshagen Dr. Christian Ph. Steger 12.10.2016

AGENDA Das neue Erbschaftsteuerrecht im Überblick Alles, was Sie wissen müssen in 7 Beispielsfällen Fazit und Ausblick Seite 2

Das neue Erbschaftsteuerrecht kompakt Überblick Lohnsummenpflicht Geltungsbereich bereits ab mehr als 5 Arbeitnehmern (Saisonarbeiter werden nicht mitgezählt) Lohnsummen- und Behaltensfrist 5 Jahre bei Regelverschonung und 7 Jahre bei Optionsverschonung bleiben Verschonungssystem Bis 26 Mio. pro Erwerb: 85 % oder 100 % Verschonung auf Antrag wie bisher möglich Ab 26 Mio. pro Erwerb: Grundsätzlich volle Versteuerung (je nach Steuerklasse mit 30 50 %), jedoch auf Antrag abschmelzende Verschonung oder Verschonungsbedarfsprüfung möglich Achtung: Erwerbe innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet! Wertabschlag von maximal 30 % für Familienunternehmen Verwaltungsvermögen Sonstiges Beibehaltung des Begriffs und der Definition des Verwaltungsvermögens, aber Modifikationen im Detail Sog. Verbundvermögensbetrachtung i.s. einer konsolidierten Betrachtung Unschädliches Verwaltungsvermögen ( = Schmutzzuschlag ) i.h.v. 10 % Verwaltungsvermögen wird nicht begünstigt. Investitionsklausel Änderungen des Bewertungsgesetzes Reduzierung des Kapitalisierungsfaktors auf 13,75 rückwirkend zum 01.01.2016 Einführung einer neuen Stundungsregelung für Betriebsvermögen im Erbfall Änderung des ErbStG rückwirkend auf den 01.07.2016 Der Bundestag hat diese Ergebnisse des Vermittlungsausschusses so bereits angenommen, der Bundesrat wird dem voraussichtlich am 14.10.2016 in dieser Form zustimmen. Seite 3 12. Oktober 2016 Webcast - Reform der Erbschaftsteuer

Fall 1: Totale Transparenz (1) Die Verbundvermögensaufstellung Beteiligung T Maschinen Finanzmittel (> 2 Jahre) Bilanz M-GmbH 400 300 400 Eigenkapital Schulden 1.000 100 1.100 1.100 GmbH M 100% Bisherige Sichtweise: Ebene T-GmbH: Verwaltungsvermögen: 170 VV-Quote: 42,5 %¹ Verwaltungsvermögenstest bestanden Maschinen Finanzmittel (> 2 Jahre) Wertpapiere (> 2 Jahre) Bilanz T-GmbH Eigenkapital 150 Schulden 600 150 400 500 GmbH T Ebene M-GmbH: Verwaltungsvermögen: 100 VV-Quote: 10,0 % 100 %-Verschonung möglich Es sind 0 zu versteuern. 900 900 ¹ Vereinfachte Darstellung: Unternehmenswert = Eigenkapital Seite 4

Fall 1: Totale Transparenz (2) Die Verbundvermögensaufstellung Beteiligung T Maschinen Finanzmittel (> 2 Jahre) Bilanz M-GmbH 400 300 400 Eigenkapital Schulden 1.000 100 1.100 1.100 GmbH M 100% Maschinen Finanzmittel Wertpapiere Verbundvermögensaufstellung 300 150 400 600 150 Eigenkapital Schulden 1.000 100 500 1.600 1.600 Bilanz T-GmbH Maschinen Finanzmittel (> 2 Jahre) Wertpapiere (> 2 Jahre) 150 600 150 Eigenkapital Schulden 400 500 GmbH T Neue Verbundvermögensaufstellung: Verwaltungsvermögen: 150 Wertpapiere + 250 Cash (= Finanzmittel insg. 1.000 abzgl. Schulden insg. 600 abzgl. 15 %- Sockelbetrag) ergibt in Summe 400. 900 900 VV-Quote: 40 % Seite 5

Fall 1: Totale Transparenz (3) Die Verbundvermögensaufstellung Neue Verbundvermögensaufstellung: Unternehmenswert: 1.000 GmbH M 100% GmbH T Verwaltungsvermögen: 400 Noch abzuziehen: 10 % unschädliches Verwaltungsvermögen (sog. Schmutzzuschlag ) i.h.v. 60 (= 10 % von 1.000-400) 340 Verwaltungsvermögen sind voll zu versteuern. 660 sind grds. begünstigt. ABER: Nur 85 %-Verschonung anwendbar, da für die Vollverschonung eine Brutto -Verwaltungsvermögensquote von max. 20 % gilt: 561 werden verschont, 99 sind zu versteuern. 340 + 99 = 439 voll zu versteuern! Achtung: 90%-Grenze des 13b Abs. 2 S. 2 anwendbar? dann keine Begünstigung im vorliegenden Fall! Seite 6

Fall 2: Die Qual der Wahl (?) (1) Abschmelzende Verschonung vs. Verschonungsbedarfsprüfung Höhe des begünstigten Vermögens Bis 26 Mio. Mehr als 26 Mio. bis 90 Mio. Mehr als 90 Mio. Weitergeltung der bisherigen Begünstigungsregelung Grundsatz: Keine Begünstigung für den gesamten Erwerb Grundsatz: Keine Begünstigung für den gesamten Erwerb Art der Verschonung Regelverschonung: 85 % Optionsverschonung: 100 % Antrag: Abschmelzender Verschonungsabschlag von 1 % pro 0,75 Mio. bis 90 Mio. Keine Verschonung ab 90 Mio. oder Antrag: Individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder Antrag: Individuelle Verschonungsbedarfsprüfung Begünstigung pro Beschenktem 10-Jahres-Summenbetrachtung Wohlverhaltensregeln wie bisher Seite 7

Fall 2: Die Qual der Wahl (?) (2) Abschmelzende Verschonung vs. Verschonungsbedarfsprüfung Erbschaft 20 Mio. M Erbschaft 56 Mio. Beispiel: Erbe E erbt von seiner Mutter: begünstigte Anteile (Wert 56 Mio.) sowie Privatvermögen (Wert 20 Mio.). E selbst verfügt bisher über kein Eigenvermögen, da ihm seine Mutter einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Familienvermögen bis zu ihrem Tod nicht zugetraut hat. E Seite 8

Fall 2: Die Qual der Wahl (?) (3) Abschmelzende Verschonung vs. Verschonungsbedarfsprüfung M Optionen des E: Abschmelzende Verschonung: Abschlag von 60 % auf Anteile = 100 % abzgl. (56-26) / 0,75 Mio. 40 % steuerpflichtig Steuerbasis 42,4 Mio. = 56 Mio. x 40 % + 20 Mio. Privatvermögen Steuerlast (30 %) 12,72 Mio. Erbschaft 20 Mio. Erbschaft 56 Mio. Verschonungsbedarfsprüfung: Steuerlast max. 10 Mio. (= 50 % von 20 Mio. Privatvermögen) Verschonungsbedarfsprüfung vorteilhaft E Aber: Risiko, wenn E weiteres Privatvermögen binnen 10 Jahren durch Erbfall/Schenkung erwirbt, da ggf. Einbezug in Verschonungsbedarfsprüfung (s.u. Fall 3) Steuerlast kann nachträglich steigen Rückwahl zur abschmelzenden Verschonung möglich (?), nach Gesetzeswortlaut u.e. (+). Seite 9

Fall 3: Dann lass mal sehen (1) Wirkung der Verschonungsbedarfsprüfung Verfügbares Vermögen reicht beim Erwerber nicht aus, um Erbschaftsteuer aus Schenkung bzw. Erbschaft von über 26 Mio. zu leisten. Steuer, die verfügbares Vermögen des Erwerbers übersteigt, wird erlassen. Verfügbares Vermögen ist 50 % der Summe aus: 1. Gesondertes mit Schenkung/ Erbschaft übergegangenes, nicht begünstigtes Vermögen und 2. dem Erwerber bereits gehörendes nicht begünstigtes Vermögen Steuerliche Bedürfnisprüfung nur, wenn kein Antrag auf abschmelzende Verschonung gestellt wurde (Vollbesteuerung). Erlass der Erbschaftsteuer wird auflösend bedingt gewährt: Nachweis der Lohnsumme für 7 Jahre Einhaltung der Behaltensfrist von 7 Jahren Erwerb von weiterem nicht begünstigtem Vermögen innerhalb von 10 Jahren Darüber hinaus wird die Steuer bis zu 6 Monate gestundet, um die Schaffung von Liquidität z.b. aus Verkauf von nicht notwendigem Vermögen zu erzielen. Hinweis: Verfügbares Vermögen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes wohl auch das in einer erworbenen Gesellschaft gebundene, nicht begünstigte Vermögen. Seite 10

Fall 3: Dann lass mal sehen (2) Wirkung der Verschonungsbedarfsprüfung 2028 O T 2017 Beispielsfall: Onkel O und Tante T sind verheiratet und kinderlos, es gibt aber den Großneffen zweiten Grades N (StKl. III). Zuerst (in 2017) erbt dieser von der T 100 Mio. Privatvermögen (Geldmittel), ErbSt 50 %, also verbleiben N 50 Mio. 2. Erbschaft: 120 Mio. 1. Erbschaft: 100 Mio. N hat zudem durch eigenen Fleiß ein Unternehmen aufgebaut und mit 100 Mio. Kaufpreis sodann verkauft. Abzgl. Steuern (ca. 30 %) auf die Veräußerung verfügt er nun über 120 Mio. Privatvermögen ( 50 + 70 Mio.). Wert eigenes Unternehmen: 100 Mio. N Sodann erbt er von O in 2028 ein Unternehmen, Wert ebenfalls 120 Mio. Seite 11

Fall 3: Dann lass mal sehen (3) Wirkung der Verschonungsbedarfsprüfung 2028 O T 2017 Lösung: Steuer grds. 36 Mio. auf Erwerb von O (= 120 Mio. x Steuersatz 30 %) Privatvermögen: 120 Mio., davon 50 % einzusetzen ( 60 Mio.) Steuer i.h.v. 36 Mio. muss voll bezahlt werden. 2. Erbschaft: 120 Mio. 1. Erbschaft: 100 Mio. Von Erbschaften i.h.v. 100 + 120 Mio. = 220 Mio. wurden damit 86 Mio. Erbschaftsteuern bezahlt. Steuerquote ca. 39 %. Wert eigenes Unternehmen: 100 Mio. N Seite 12

Fall 3: Dann lass mal sehen (4) Wirkung der Verschonungsbedarfsprüfung 2017 O T 2028 Abwandlung: N erbt in 2017 von O die 120 Mio. Steuern 0 wegen Bedürfnisses Die Erbschaft von T i.h.v. 100 Mio. Privatvermögen (Geldmittel) in 2028 wird mit ErbSt von 50% besteuert, davon verbleiben N 50 Mio. 1. Erbschaft: 120 Mio. 2. Erbschaft: 100 Mio. N hat weiterhin durch seinen eigenen Fleiß sein eigenes Unternehmen aufgebaut und verkauft, davon verbleiben 70 Mio. Wert eigenes Unternehmen: 100 Mio. N Auf die Erbschaften i.h.v. 220 Mio. wurden damit 50 Mio. Erbschaftsteuern bezahlt. Steuerquote 23 % Seite 13

Fall 4: Auf ewig gebunden (1) Sonderregelung für Familienunternehmen mit Verfügungsbeschränkung Wertabschlag von bis zu 30 % für bestimmte Familienunternehmen mit: Entnahmebeschränkung: Die Entnahme oder Ausschüttung muss auf höchstens 37,5 % des steuerrechtlichen Gewinns nach Abzug der Steuern beschränkt sein (Ausgenommener Zweck: Steuerzahlungen). Verfügungsbeschränkung: Die Übertragung von Anteilen muss auf nahe Angehörige sowie Mitgesellschafter und Familienstiftungen beschränkt sein. Abfindungsbeschränkung: Für das Ausscheiden muss eine Abfindung vorgesehen sein, die unter dem gemeinen Anteilswert liegt. Die Höhe des Abschlags bestimmt sich nach der prozentualen Abweichung der Abfindung vom gemeinen Wert des Anteils und beträgt maximal 30 %. Sonstiges: Die Kriterien müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, also so gelebt werden. Außerdem müssen sie 2 Jahre vor dem Steuerfall erfüllt sein und 20 Jahre nach dem Steuerfall erhalten bleiben. Seite 14

Fall 4: Auf ewig gebunden (2) Sonderregelung für Familienunternehmen mit Verfügungsbeschränkung V X-GmbH & Co. KG Beispielsfall: Erbe E erbt von V 10 % der Anteile an der X-GmbH & Co. KG (Wert 35 Mio.). 10 % Die X-GmbH & Co. KG ist operativ tätig und erfüllt die Voraussetzungen der Sonderregelung für Familienunternehmen. Erbschaft E verfügt bereits über Privatvermögen im Wert von 10 Mio. E E nimmt den Wertabschlag für Familienunternehmen i.h.v. von 30 % in Anspruch. Sein Erwerb wird daher mit 24,5 Mio. bewertet (= 35 Mio. abzgl. 30 %). E kann eine 100 %ige Verschonung erlangen. Seite 15

Fall 4: Auf ewig gebunden (3) Sonderregelung für Familienunternehmen mit Verfügungsbeschränkung V Erbschaft X-GmbH & Co. KG Wert 35 Mio. Ausgliederung in Tochter-GmbH und Änderung des Gesellschaftsvertrags 12 Jahre nach dem Erbfall wird der operative Betrieb der X-GmbH & Co. KG in eine 100 %ige Tochter-GmbH ausgegliedert. Die Gesellschafter ändern den Gesellschaftsvertrag dahingehend, dass zukünftig alles, was an Gewinnen auf Ebene der X-GmbH & Co. KG vorhanden ist, entnahmefähig sein soll. Faktisch wird aber in der Tochter-GmbH weitestgehend thesauriert, so dass im Ergebnis keine höheren Entnahmen als bisher entstehen. Folge für E: Die 100 %ige Verschonung entfällt rückwirkend. E Steuer bei Verschonungsbedarfsprüfung: max. 5,0 Mio. (da E Privatvermögen hat). Steuer bei abschmelzendem Verschonungsabschlag: ca. 800.000 (Abschlag 12 % = 9 / 0,75 Mio., Steuersatz angenommen 19 %). Seite 16

Fall 5: Gut geplant ist halb verschont (1) Umwandlung Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen (Erbfall) Beispielsfall: E 2017 Erblasser E ist an der X-GmbH beteiligt. E stirbt in 2017 und vererbt sein Vermögen an T. 100 % / 40 % X-GmbH Zum Zeitpunkt seines Todes verfügt die X-GmbH über Wertpapiere von 2 Mio. (= Verwaltungsvermögen). 2 Mio. Frage: VV? Diese Wertpapiere waren für den Erwerb eines neuen Fabrikgrundstücks (betrieblich genutzt) vorgesehen. Ein Beschluss der Geschäftsführung zu dieser Investition und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung liegen schriftlich vor. T In 2018 wird dieses Fabrikgrundstück von der X-GmbH erworben. E ist 100 %iger Gesellschafter, aber nicht Geschäftsführer. Seite 17

Fall 5: Gut geplant ist halb verschont (2) Umwandlung Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen (Erbfall) Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel: Wichtig: Gilt nur im Erbfall! Investition in erbschaftsteuerlich gutes Vermögen, also kein Verwaltungsvermögen Aufgrund eines zum Zeitpunkt des Todes vorgefassten Plans des Erblassers Innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall Keine anderweitige Beschaffung von Verwaltungsvermögen Lösung: Anwendung der Reinvestitionsklausel nach 13b Abs. 5 ErbStG fraglich, da ein Plan zur Investition eigentlich Sache der Geschäftsführung ist. Aber: 100 %-Beteiligung ermöglicht volle Kontrolle, daher im Ergebnis wohl anwendbar, aber zweifelhaft. Rechtsfolge: Rückwirkender Wegfall des Verwaltungsvermögens Seite 18

Fall 6: Wundersame Quotenerhöhung (1) Die Rückwirkung des BewG zum 01.01.2016 Sachverhalt V 100% X-GmbH Vater V schenkt seiner Tochter T am 15.06.2016 seine Beteiligung von 100 % an der X-GmbH, die operativ tätig ist. Es handelt sich zu 100 % um begünstigungsfähiges Vermögen. Durchschnittlicher Jahresertrag der X-GmbH: 112.000 Schenkung am 15.06.2016 Die X-GmbH hat Verwaltungsvermögen i.h.v. 900.000. Berechnung nach altem Bewertungsrecht T Im vereinfachten Ertragswertverfahren gilt ein Kapitalisierungsfaktor von 17,8571: Unternehmenswert von ca. 2 Mio. Verwaltungsvermögensquote: 45 %. Regelverschonung möglich Steuerbelastung: 85 % des Vermögens werden von der Erbschaftsteuer verschont: 2 Mio. x 15 % = 300.000 Steuerbelastung in Steuerklasse I: 11 % 33.000 Seite 19

Fall 6: Wundersame Quotenerhöhung (2) Die Rückwirkung des BewG zum 01.01.2016 V T 100% Schenkung am 15.06.2016 X-GmbH Berechnung nach neuem Recht: Rückwirkung des BewG zum 01.01.2016! Der Kapitalisierungsfaktor wird rückwirkend auf 13,75 reduziert: der Unternehmenswert beträgt nur 1,54 Mio. Verwaltungsvermögensquote: 58 % Regelverschonung nicht möglich, da Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % überschritten Steuerbelastung: Das Vermögen ist voll zu versteuern. Steuerbelastung in Steuerklasse I: 2 Mio. x 19 % = 380.000 Hinweis 1: Ggf. Lösung über IDW S1-Gutachten? Nachweis eines höheren Wertes Hinweis 2: Für Schenkungen ab dem 01.07.2016 und somit nach rückwirkendem Inkrafttreten des neuen ErbStG gilt dies nicht mehr, da die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % zukünftig entfällt. Verfassungswidrige Rückwirkung? U.E. klar (+) Seite 20

Fall 7: Erbschaftsteuerfreie Zeit? (1) Was gilt ab dem 01.07.2016? Sachverhalt: V 100% X-GmbH Vater V schenkt seiner Tochter T am 15.07.2016 seine Beteiligung i.h.v. 100 % an der X-GmbH, die operativ tätig ist. Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder ist durch eine Vorschenkung von 400.000 verbraucht. Unternehmenswert 10 Mio. (Gutachtenwert nach IDW S1) Schenkung am 15.07.2016 Verwaltungsvermögen 4 Mio. Frage: Welches Recht ist anzuwenden? Drei Ansichten: T 1. Erbschaftsteuerfreie Zeit 2. Altes Recht gilt weiter bis Neuregelung 3. Neues Recht gilt rückwirkend ab dem 01.07.2016 so das neue Gesetz Seite 21

Fall 7: Erbschaftsteuerfreie Zeit? (2) Was gilt ab dem 01.07.2016? V 1. Ansicht: Erbschaftsteuerfreie Zeit 100% Schenkung am 15.07.2016 X-GmbH So die herrschende Meinung in der Literatur Vom BVerfG gesetzte Frist zur Neuregelung ist zum 30.06.2016 abgelaufen. Die Weitergeltung des alten Rechts war von vornherein bis zu diesem Zeitpunkt befristet. Rückwirkung des neuen Rechts verfassungswidrig Daher kein ErbStG in der Übergangszeit zwischen Ablauf der Frist und Beschluss des neuen Gesetzes gültig Steuerbelastung: 0 T Seite 22

Fall 7: Erbschaftsteuerfreie Zeit? (3) Was gilt ab dem 01.07.2016? V 2. Ansicht: Weiteranwendung des alten Rechts 100% X-GmbH Das BVerfG hat die Weitergeltung des alten Rechts bis zum Inkrafttreten eines neuen ErbStG angeordnet. Schenkung am 15.07.2016 Im Urteil vom 17.12.2014 (Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des aktuellen Rechts) hat sich das BVerfG ausdrücklich gegen eine erbschaftsteuerfreie Zeit ausgesprochen. Rückwirkung des neuen Rechts verfassungswidrig Steuerbelastung (Regelverschonung hier möglich): 10 Mio. x 15 % = 1,5 Mio. 1,5 Mio. x 19 % = 285.000 T Seite 23

Fall 7: Erbschaftsteuerfreie Zeit? (4) Was gilt ab dem 01.07.2016? 3. Ansicht: Rückwirkende Anwendung des neuen Rechts V 100% X-GmbH Das neue ErbStG sieht eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts vor. Die Rückwirkung ist zulässig, da kein Vertrauen in den Weiterbestand des alten Rechts gebildet werden konnte. Schenkung am 15.07.2016 Steuerbelastung: Verwaltungsvermögen: 4 Mio. abzgl. Schmutzzuschlag von 10 % des Betriebsvermögens = 3,4 Mio. keine Verschonung T Verbleiben: 6,6 Mio. 85 % Verschonung möglich (keine 100 % Verschonung, da VV-Quote dafür max. 20 %, hier jedoch 40 %) 6,6 Mio. x 15 % = 990.000 zu versteuern 5,61 Mio. werden verschont. 4,39 Mio. (= 3,4 Mio. + 0,99 Mio.) x 19 % = 834.100 Seite 24

Fazit und Ausblick (1) Relative Rechtssicherheit durch gesetzliche Neuregelung Mit dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform tritt wieder Rechtssicherheit ein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese modifizierten Begünstigungen vom BVerfG überprüft werden. Für den Rückwirkungszeitraum vom 01.07.2016 bis zum Wirksamwerden der Erbschaftsteuerreform ist die Wirksamkeit des neuen Rechts jedenfalls für Erbschaften fraglich. Langfristige und komplexere Planung bei der Übertragung von großen betrieblichen Einheiten notwendig Die Übertragung von Privatvermögen kann indirekt die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung beeinflussen. Begünstigtes und nicht begünstigtes betriebliches Vermögen sollte wenn möglich langfristig rechtlich separiert und gesondert übertragen werden: Vollverschonung wird nur bei maximal 20 % Verwaltungsvermögen gewährt. Nicht begünstigtes Vermögen ist über eine Schwelle von 10 % hinaus ohne Begünstigung voll zu versteuern. Die Übertragung nicht begünstigten Betriebsvermögens beeinflusst die Höhe des Verschonungsbedarfs nachteilig. Seite 25

Fazit und Ausblick (2) Langfristige und komplexere Planung bei der Übertragung von großen betrieblichen Einheiten notwendig Wegen der betragsmäßigen Beschränkung sollte bei großen Vermögen frühzeitig geschenkt werden. Bei der ersten Schenkung kommt regelmäßig auch die Verschonungsbedarfsprüfung als Option in Betracht. Der zusätzliche Abschlag von bis zu 30 % wird auch in der nun geltenden Fassung ohne weitere Gestaltungsmaßnahmen lediglich in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen können. Ein Vorziehen von Schenkungen in frühe Lebensalter bei Schenker und Beschenkten erfordert neue Überlegungen zur Ordnung des Vermögens in der Familie und zu den geltenden Spielregeln ( family-governance ). Seite 26

Fazit und Ausblick (3) Langfristige Steuerplanung auch für Privatvermögen Da Privatvermögen praktisch nicht mehr begünstigt übertragen werden kann, bedarf es hier ebenfalls einer langfristigen Steuerplanung. Da die Übertragung von Privatvermögen nach der gesetzlichen Neuregelung im Einzelfall auch im Zusammenhang mit der Übertragung von großen Betriebsvermögen gesehen werden muss, bedarf es bei der Nachfolgeregelung einer klaren Strategie über viele Jahre. Neue Nießbrauchslösungen (nicht nur Vorbehalts-, sondern auch Zuwendungsnießbrauch) werden in Zukunft eine erhebliche Rolle bei der Übertragung insbesondere von privaten Immobilien spielen. Auch eine rechtliche Verselbstständigung in Form von Stiftungen dürfte immer öfter eine Planungsoption darstellen. Die Ertragsteuerbetrachtung ist in die Gestaltung von Schenk- und Übertragungsvorgängen mit einzubeziehen. Nur wenn die Familien langfristig und gemeinsam planen, lassen sich die Steuerfolgen von Schenk- und Erbvorgängen begrenzen. Seite 27

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Ihre Ansprechpartner Carl-Josef Husken Partner Steuerberater Tel +49 231 55011 22229 Mobil +49 160 939 22229 Fax +49 231 55011 550 E-Mail carl-josef.husken@de.ey.com Helmut Rundshagen Partner Steuerberater Rechtsanwalt Tel +49 40 36132 12565 Mobil +49 160 939 12565 Fax +49 181 3943 12565 E-Mail helmut.rundshagen@de.ey.com Dr. Christian Ph. Steger Partner Steuerberater Rechtsanwalt Tel +49 711 9881 11988 Mobil +49 160 939 11988 Fax +49 181 3943 11988 E-Mail christian.steger@de.ey.com Seite 29

Haftungsausschluss/ Missbrauchsvorschriften Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung. Seite 30

EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen - für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. 2016 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. www.de.ey.com Seite 31