UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Praxisgemeinschaftsvertrag Vertrag über die Gründung einer Praxisgemeinschaft zwischen Frau/Herrn Dr.... Frau/Herrn Dr.... Frau/Herrn Dr.... Frau/Herrn Dr.... 1 Vertragszweck Die unterzeichnenden Gesellschafter gründen im Rahmen ihrer vertragsärztlichen und privatärztlichen freiberuflichen Tätigkeit eine Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die die Vorschriften der 705-740 BGB Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. 2 Vertragsgegenstand 1. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb der ärztlichen Praxisgemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung von Praxiseinrichtungen, Praxispersonal und Praxisräumen. 2. Die Gesellschaft trifft hierzu die notwendigen Betriebsmaßnahmen. Sie ist für die Investitionen und die Unterhaltung von Praxiseinrichtungen, für die geeigneten Praxisräume und für die Gestellung des qualifizierten gemeinschaftlichen Praxispersonals zuständig. 3. Die Gesellschaft fördert die ärztliche Fortbildung ihrer Gesellschafter durch gemeinsame Kolloquien und FortbildungsveranstaItungen, 3 Verhältnis der Gesellschafter zueinander 1. Jeder Gesellschafter muss seine vertragsärztliche, privatärztliche Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausüben. 2. Die Patienten treten in keine vertraglichen Beziehungen zur Gesellschaft. Der Grundsatz der freien Arztwahl der Patienten muss gewährleistet sein. 3. Jeder Gesellschafter liquidiert für seine ärztlichen Tätigkeiten selbst und rechnet seine vertragsärztlichen Honorare mit der KV eigenständig ab. 4. Sprechstundenzeiten der Praxisgemeinschaft werden im Einvernehmen der Gesellschafter festgelegt und angekündigt. Jeder Patient muss den Arzt seines Vertrauens innerhalb der Praxisgemeinschaft - von Notfällen abgesehen - erreichen können, auch telefonisch. 99gav002/Ga-Wo Seite 1
Die Gesellschafter verpflichten sich zur gegenseitigen kollegialen und konsiliarischen Zusammenarbeit. Sie informieren sich gegenseitig über alle Vorgänge der Praxisgemeinschaft, die für die Gesellschafter von Bedeutung sind. 4 Nutzung und Aufteilung der Praxisräume 1. Die Gesellschaft mietet die Praxisräume in...,...straße, von..., laut Mietvertrag vom.... 2. Die Praxisräume der Praxisgemeinschaft werden In zwei Kategorien eingeteilt: I. Gemeinsam genutzte Räume: (Die Räume müssen einzeln benannt und aufgeführt werden). II. Getrennt genutzte Praxisräume: (Die Räume der Gesellschafter müssen einzeln benannt und aufgeführt werden). 5 Praxispersonal 1. Das gesamte Praxispersonal wird von den Gesellschaftern einvernehmlich im Namen der Praxisgemeinschaft eingestellt. 2. Der Einsatz des Praxispersonals erfolgt ebenfalls einvernehmlich zwischen den Gesellschaftern. 6 Praxisinvestitionen 1. Die Benutzung der Praxiseinrichtungen einschließlich Geräte wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. 2. Die gemeinsamen Investitionen für die Praxiseinrichtung, die medizintechnischen Geräte und sonstigen Gegenstände werden Gesellschaftsvermögen. Es ist eine Inventarliste zu führen. 7 Aufbringung der Mittel für die Gesellschaft 1. Die Gesellschafter haben die für die Investitionen notwendigen Finanzierungsmittel zu gleichen Anteilen durch Einlagen aufzubringen. Die Höhe der Einlagen wird von der Gesellschafterversammlung bestimmt. Die Gesellschafterversammlung bestimmt auch den Zeitpunkt, an dem die Einlagen der einzelnen Gesellschafter fällig werden. 2. Am Vermögen der Gesellschaft sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. 3. Von den Gesellschaftern Frau/Herrn Dr.,...., Frau/Herrn Dr...., Frau/Herrn Dr...., Frau/Herrn Dr...., sind unter Anrechnung auf ihre zu leistenden Einlagen in die Gesellschaft eingebracht: I. Von Frau/Herrn Dr.... (Auflistung der eingebrachten Gegenstände) II. Von Frau/Herrn Dr.... (Auflistung der eingebrachten Gegenstände) III. Von Frau/Herrn Dr.... (Auflistung der eingebrachten Gegenstände) IV. Von Frau/Herrn Dr.... (Auflistung der eingebrachten Gegenstände) 4. Die Nutzung der vorstehend genannten Praxisgegenstände durch die Gesellschafter der Praxisgemeinschaft erfolgt gegen Zahlung einer Kostenerstattung von monatlich...,.. bzw. unentgeltlich. 99gav002/Ga-Wo Seite 2
8 Geschäftsführung und Vertretung, Bankvollmacht 1. Die Praxisgemeinschaft richtet ein gemeinsames Bankkonto bei der... ein. Für dieses Bankkonto sind jeweils zwei Gesellschafter gemeinsam zeichnungsberechtigt 2. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt jeweils durch... Gesellschafter gemeinschaftlich. 3. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte ist jeder Gesellschafter allein vertretungs- und geschäftsführungsberechtigt sofern die Gesellschaft im Einzelfall nicht mit einem höheren Betrag als...,.. verpflichtet wird. 9 Betriebskosten der Praxisgemeinschaft 1. Zu den laufenden Betriebskosten der Praxisgemeinschaft zählen insbesondere. a) Personalkosten und Sozialabgaben b) Miete für die Praxisräume c) Kosten für Strom, Gas, Wasser, Telefon, Porti, Versicherungen, soweit für diese Kosten die Praxisgemeinschaft zuständig ist. Wartungs- und Reparaturkosten, Fortbildungskosten, Kosten für wissenschaftliche Literatur einschl. Wartezimmerliteratur, Kosten für Steuer- und Rechtsberatung, Kosten für sonstigen Bedarf, soweit sie die Praxisgemeinschaft betreffen. 2. Die laufenden Betriebskosten der Praxisgemeinschaft sind von den Gesellschaftern in dem Umfang zu tragen, in dem sie die Gemeinschaftseinrichtungen der Gesellschaft in Anspruch nehmen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richten sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Praxisgemeinschaft. Jeder Gesellschafter entrichtet hierzu kostendeckende Abschlagszahlungen, die am Schluss eines Kalenderjahres nach Vorliegen der endgültigen Kosten festgesetzt werden. 3. Die Gesellschafterversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen. 10 Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss wird durch Aufstellung einer Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Kalenderjahr festgestellt Buchführung und Bilanzierung müssen nach steuerlichen Vorschriften erfolgen. 2. Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsberatenden Berufe. Die Gesellschafter beauftragen hiermit.... 3. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, jederzeit die Unterlagen des Jahresabschlusses einzusehen und sich ggf. Abschriften hiervon zu fertigen. 11 Gesellschafterversammlung 1. Eine Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 99gav002/Ga-Wo Seite 3
2. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über den Voranschlag für das kommende Praxisjahr, über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Aufbringung weiterer Einlagen und über sonstige It. Gesellschaftsvertrag zu bestimmende Angelegenheiten der Praxisgemeinschaft. 3. Sollte es zwischen den Gesellschaftern zu Unstimmigkeiten kommen, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. 12 Gegenseitige Vertretung, Krankheit und Urlaub 1. Bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, in sprechstundenfreien Zeiten sowie sonstiger Abwesenheit vertreten sich die Gesellschafter gegenseitig, soweit dies die Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung und des Kassenarztrechtes zulassen. 2. Die gegenseitige Vertretung bei Urlaub und soweit möglich auch für Fortbildungsveranstaltungen erfolgt nach einem für das Kalenderjahr im voraus gemeinschaftlich festgelegten Plan. 3. Jeder Gesellschafter hat das Recht zur Abwesenheit von der Praxisgemeinschaft bis zu... Wochen jährlich. 4. lm Krankheitsfalle vertreten sich die Gesellschafter gegenseitig bis zur Dauer von... Tagen/Wochen. Falls die Einstellung eines Vertreters für einen Gesellschafter bei Iängerer Abwesenheit erforderlich wird so gehen die anfallenden Kosten hierfür zu Lasten des Vertretenden. 13 Vertragsdauer der Praxisgemeinschaft 1. Die Gesellschaft der Praxisgemeinschaft wird am... gegründet. Sie wird auf unbestimmte Zeit errichtet. 2. Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von... Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 14 Ausscheiden eines Gesellschafters 1. Kündigt ein Gesellschafter, muss er aus der Gesellschaft ausscheiden. 2. Ein Gesellschafter scheidet weiterhin außer durch Kündigung aus folgenden Gründen aus: a) bei dauernder Berufsunfähigkeit b) durch Tod c) bei Ausschluss d) bei Pfändung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen durch einen Privatgläubiger, wenn diese Pfändung nicht innerhalb einer Frist von... Wochen beseitigt wird. e) bei Praxisaufgabe zum Ende des Jahres, in dem er seine Praxis aufgibt f) bei Konkurs oder bei einem gerichtlichen Vergleichsverfahren. 99gav002/Ga-Wo Seite 4
3. Ein Gesellschafter kann ausgeschlossen werden, a) wenn er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt b) wenn er in grober Weise den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt c) bei Entzug oder Ruhen der Approbation d) wenn im Rahmen einer strafgerichtlichen Verurteilung Berufsverbot ausgesprochen wird. 4. Bei Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters ist der Erkrankte verpflichtet, sich einer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen zu unterziehen. Die Gesellschafterversammlung kann einen Sachverständigen vorschlagen. Falls Meinungsverschiedenheiten über die Berufsunfähigkeit vorliegen, wird ein zweiter Sachverständiger vom Präsidenten der Ärztekammer bestimmt. An diese Beurteilung des Sachverständigen ist der Erkrankte gebunden. 15 Aufnahme neuer Gesellschafter in die Praxisgemeinschaft 1 Die Gesellschaft kann weitere Gesellschafter aufnehmen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. 2 Über die Aufnahme und die zu leistende Einlage des neuen Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung einvernehmlich. 16 Weiterführung der Praxisgemeinschaft 1. Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft von den verbliebenen Gesellschaftern weitergeführt. 2. Der ausscheidende Gesellschafter oder seine Erben erhalten eine Zahlung in Höhe des Wertes seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt gemäß 738-740 BGB. 3. Der ausscheidende Gesellschafter oder seine Erben haben das Recht, einen Praxisnachfolger einzusetzen. Der Praxisnachfolger muss in den Praxisgemeinschaftsvertrag eintreten. Die Gesellschafter der Praxisgemeinschaft können ihrerseits nur aus wichtigem Grund ein Widerspruchsrecht geltend machen. 4. Die Zahlung der Abfindung ist vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung mit dem ausscheidenden Gesellschafter oder dessen Erben bis zum... auf das Konto... zur Zahlung fällig. 17 Teilnichtigkeit 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige Vertragsbestimmungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben neu zu regeln. 2. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 99gav002/Ga-Wo Seite 5
18 Rechtsweg Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten gilt der ordentliche Rechtsweg. Gerichtsstand ist.... Ort..., Datum..... Unterschrift... Unterschrift... Unterschrift... Unterschrift... 99gav002/Ga-Wo Seite 6