Praxisgemeinschaftsvertrag

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1 Praxisgemeinschaftsvertrag Zwischen.. nachstehend Gesellschafter 1 und.. nachstehend Gesellschafter 2 wird nachfolgender Praxisgemeinschaftsvertrag geschlossen. 1 Vertragszweck (1) Die unterzeichnenden Gesellschafter sind beide als freiberuflich praktizierende Fachärzte in eigenen Praxen tätig und schließen sich zu einer Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den Vorschriften der 705 ff BGB zusammen. (2) Die 705 ff BGB finden nur insoweit Anwendung, als in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. 708 BGB (Haftung des Gesellschafters wie bei Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) wird ausdrücklich abbedungen. Stattdessen soll die Haftung nach dem objektivem Sorgfaltsbegriff gelten. 2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer ärztlichen Praxisgemeinschaft. Sie wird von den Gesellschaftern errichtet, um Praxisräume, Einrichtungen und Geräte gemeinsam zu nutzen und gemeinsam genutztes Personal einzustellen. Die Praxisgemeinschaft hat die Aufgabe, den Erwerb (Einkauf), Einstellungen von Personal, den Betrieb und die Unterhaltung dieser Infrastruktur zu gewährleisten, wofür sie die dazu notwendigen Maßnahmen in eigenem Namen zu treffen hat. (2) Die Gesellschaft dient ausschließlich der Unterstützung der selbstständigen und freiberuflichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit der Gesellschafter in deren Praxen und zur bestmöglichen Versorgung der jeweiligen Patienten. (3) Die Gesellschaft bezweckt nicht die Förderung eines wirtschaftlichen Erwerbszwecks und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig. (4) Die Praxisgemeinschaft kann durch die Aufnahme weiterer Ärzte als Gesellschafter durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter erweitert werden.

2 3 Name, Sitz und Dauer der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft führt den Namen Praxisgemeinschaft Dr.... und Dr.... (2) Sitz der Gesellschaft ist... (3) Die Gesellschaft beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit errichtet. 4 Verhältnis der Gesellschaft zu den Arztpraxen der Gesellschafter (1) Jeder der Gesellschafter übt seine ärztliche Tätigkeit selbstständig in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung aus. Jeder der Gesellschafter liquidiert für seine vertrags- und privatärztliche Tätigkeit in eigenem Namen. Lediglich organisatorische Bereiche der Tätigkeit wie die gemeinschaftliche Nutzung der Räume, der Geräte und des Personals werden in die Praxisgemeinschaft verlagert. (2) Der Grundsatz freier Arztwahl bleibt gewährleistet; die Patienten treten in keine vertraglichen Beziehungen zur Praxisgemeinschaft. (3) Die Gesellschafter achten die Kollegialitätspflicht und beraten sich bei Bedarf im Hinblick auf Belange der Praxisgemeinschaft. Es besteht eine gegenseitige Informationspflicht hinsichtlich aller für die Praxisgemeinschaft relevanter Belange. (4) Die Gesellschafter sind für die Einhaltung der gesetzlichen Schweigepflicht und der Bestimmungen über den Datenschutz jeweils selbst verantwortlich. (5) Der Praxisbetrieb der Gesellschafter ist im gegenseitigen Einvernehmen auf den gemeinsamen Betrieb der Praxisgemeinschaft im Rahmen paralleler Sprechstundenzeiten abzustimmen und anzukündigen. (6) Bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder sonstiger Abwesenheit sowie in sprechstundenfreien Zeiten für den Notfalldienst vertreten sich die Gesellschafter einvernehmlich nach Absprache kollegial gegenseitig und unentgeltlich bis zu insgesamt 30 Tagen im Kalenderjahr, soweit diese Vertretung berufs- und vertragsarztrechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. 5 Rechte und Pflichten der Gesellschafter (1) Die Gesellschafter sind zur Nutzung der von der Praxisgemeinschaft in... (Adresse) angemieteten Räumlichkeiten gleichermaßen berechtigt. Die konkrete Raumaufteilung unter den Gesellschaftern wird anhand eines Grundrissplans per Gesellschafterbeschluss festgelegt. (2) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, entsprechend einer festgelegten Quote auf die

3 Einrichtungen und die Ausstattung der Praxisgemeinschaft zuzugreifen und diese für seine ärztliche Tätigkeit zu nutzen. Der Nutzungsschlüssel wird durch Gesellschafterbeschluss festgesetzt. (3) Das von der Praxisgemeinschaft für die Gesellschafter vorzuhaltende Personal wird von diesen gemeinsam im Namen der Praxisgemeinschaft ausgewählt, angestellt, sowie nach Absprache einvernehmlich entlassen. Der Einsatz und die Zuteilung des Personals wird per Gesellschafterbeschluss festgelegt. Jeder Gesellschafter ist für das ihm zugeteilte Personal fachlich weisungsbefugt und verantwortlich und bei Dringlichkeit sowie im Fall fehlender Einigung unter den Gesellschaftern zur außerordentlichen Kündigung des Personals berechtigt. (4) Die Gesellschafter verpflichten sich zu einer modernen und fortschrittlichen Ausstattung der in die Praxisgemeinschaft eingebrachten Organisationsbereiche und werden nach Bedarf bzw. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, über die Einrichtung der Räumlichkeiten, Geräte- und Neuanschaffungen entsprechend dem neuesten Stand der Medizin und über die Personalsituation durch Gesellschafterbeschluss entscheiden. (5) Die Gesellschafter erklären, sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegenseitig über etwaige umsatzsteuer- und oder gewerbesteuerrelevanten Tätigkeiten und deren steuerliche Behandlung im Rahmen ihrer jeweiligen Praxistätigkeit vollständig unterrichtet zu haben. Sie verpflichten sich im Falle künftiger Vorhaben, die einen umsatzsteuer- oder gewerbesteuerlichen Bezug haben könnten, Rücksprache mit ihrem Steuerberatern hinsichtlich der steuerlichen Handhabung des neuen Tätigkeitsfeldes zu nehmen und den anderen Gesellschafter vor Aufnahme darüber zu unterrichten. Die Haftung des jeweiligen Gesellschafters nach 11 des Vertrages bleibt hiervon unberührt. 6 Einlagen und Beteiligungen der Gesellschafter (1) Die Gesellschafter bringen jeweils ihre in Anlage 1 aufgeführten Geräte und die in Anlage 2 aufgeführten Gegenstände in die Gesellschaft ein und stellen diese zur unentgeltlichen Nutzung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung der Praxisgemeinschaft zur Verfügung. Die eingebrachten Geräte und Gegenstände werden den Gesellschaftern auf ihre Einlagen angerechnet. Alternative: Die Gesellschafter bringen jeweils ihre in Anlage 1 aufgeführten Geräte und die in Anlage 2 aufgeführten Gegenstände nicht in die Gesellschaft ein. Diese bleiben im Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters bestehen und werden zur unentgeltlichen Nutzung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung der Praxisgemeinschaft zur Verfügung gestellt. (2) Für Wartung, Ergänzung, Aufstockung und Neuanschaffungen der Infrastruktur gemäß 2 Abs. 1 leisten die Gesellschafter Einlagen zu gleichen Teilen, deren Höhe und Fälligkeit jeweils durch Gesellschafterbeschluss festzulegen ist. Im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft leistet jeder Gesellschafter eine Bareinlage in Höhe von Gesellschafter 1 x Euro = % Gesellschafter 2 y Euro = %

4 (3) Neuanschaffungen der Gesellschaft werden Teil des Gesellschaftsvermögens, worüber eine Inventarliste zu führen ist. (4) Die Gesellschafter sind am Vermögen der Gesellschaft anteilig entsprechend der Höhe Ihrer Einlagen / zu gleichen Teilen beteiligt. Die Gesellschaftsanteile sind nicht veräußerbar. 7 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschaft entscheidet über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere die Genehmigung des Jahresabschlusses und die zu leistenden Einlagen, durch Beschluss der Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, die außerordentlich nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfindet. Bei Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern über Angelegenheiten der Gesellschaft ist auf schriftlichen Wunsch eines Gesellschafters schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. (2) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, bei schriftlicher vorheriger Zustimmung aller Gesellschafter im Einzelfall auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder auf elektronischem Wege statt. (3) Die Beschlussfassung ergeht mit einfacher Mehrheit, sofern in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen festgelegt sind. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 8 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Gesellschafter gemeinschaftlich. (2) Im Rahmen der Erledigung laufender Geschäfte kann die Praxisgemeinschaft von jedem Gesellschafter bis zu einer Höhe von... Euro und bei Dauergeschäften bei einer Höhe von bis zu... Euro bis zu einer Dauer von 1 Jahr wirksam alleine vertreten und verpflichtet werden. (3) Für die Gesellschaft wird bei der... Bank ein gemeinsames Konto errichtet, für das jeder Gesellschafter alleine zeichnungsberechtigt ist. 9 Betriebskosten (1) Die laufenden Kosten zum Betrieb der Praxisgemeinschaft werden von den Gesellschaftern in kostendeckender Höhe anteilig durch monatliche Vorauszahlungen getragen. Der jeweilige Beitrag jedes Gesellschafters zu den Betriebskosten bemisst sich am Gesellschaftsergebnis des Vorjahres und an dem Umfang, in dem der Gesellschafter die Infrastruktur der Praxisgemeinschaft in Anspruch nimmt. Der Umfang der Inanspruchnahme der Infrastruktur bemisst sich je Gesellschafter

5 insbesondere an der Anzahl und Größe der benutzten Räumlichkeiten, der Dauer der Sprechstundenzeiten der einzelnen Praxen der Gesellschafter, der Anzahl der innerhalb der Infrastruktur untersuchten und/oder behandelten Patienten. Weitere Kriterien können durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden. (2) Als Betriebskosten der Gesellschaft gelten insbesondere folgende Kosten, soweit sie von der Gesellschaft und nur diese betreffend verursacht wurden: a) Miet- und Mietnebenkosten, b) Anschaffungs-, Umbau-, Leasing- und Darlehenskosten, c) Wartungs- und Reparaturkosten, d) Personalkosten, e) Sachkosten für Verbrauchsmaterialien, f) Kosten für Versicherungen, g) Steuer- und Rechtsberatungskosten, h) Strom, Gas, Wasser, Telekommunikationskosten, etc. Die Aufzählung ist nicht abschließend. (3) Zum Ende eines Geschäftsjahres wird die jeweilige Höhe der Kostenbeiträge der Gesellschafter festgestellt und auf die geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Bei Kostenunterdeckung besteht eine anteilige Nachschusspflicht der Gesellschafter. Die Festlegung der jeweiligen Kostenbeiträge erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und soll sich für das folgende Geschäftsjahr an der jeweiligen Inanspruchnahme der Infrastruktur durch die Gesellschafter und der Höhe der Betriebskosten des vorangegangenen Geschäftsjahres orientieren. (4) Bei einer unvorhergesehenen, nicht unerheblichen Veränderung der Betriebskosten während des laufenden Geschäftsjahres in Höhe von über... % gemessen am jeweiligen Vorjahresmonat, wird die Höhe der monatlichen Kostenbeiträge der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss neu festgelegt. (5) Treten nach Gründung der Gesellschaft weitere Gesellschafter neu hinzu, haben diese einen Kostenbeitrag an die Gesellschaft zu bezahlen, der sich an der von ihnen zu erwartenden Inanspruchnahme der Infrastruktur bemisst. Die Höhe des jeweiligen Kostenbeitrages ist per Gesellschafterbeschluss festzulegen, beträgt jedoch mindestens... % bzw.... Euro.. 10 Buchführung und Jahresabschluss (1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (2) Mit der Buchführung der Gesellschaft, der Erstellung des Rechnungs- und Jahresabschlusses und der steuerlichen Beratung wird ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mittels Gesellschafterbeschluss beauftragt. (3) Die Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses und der erforderlichen Abschlagszahlungen auf die Kostenbeiträge der Gesellschafter erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Kann eine einvernehmliche Einigung hierüber nicht erzielt werden, entscheidet ein von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennender

6 Sachverständiger darüber endgültig. Die Entscheidung des Sachverständigen ist für die Gesellschafter verbindlich und unanfechtbar. (4) Die Gesellschafter sind jederzeit berechtigt in die Bücher der Gesellschaft Einblick zu nehmen und hieraus auf eigene Kosten Kopien zu fertigen. Jeder Gesellschafter kann zur Einblicknahme auf eigene Kosten einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechts- oder Steuerberater seines Vertrauens hinzuziehen. 11 Haftung (1) Für Schäden aus nicht-ärztlicher Tätigkeit haften die Gesellschafter im Außenverhältnis gegenüber Dritten als Gesamtschuldner auch mit ihrem Privatvermögen. Im Innenverhältnis sind sich die Gesellschafter zum gegenseitigen Ausgleich nach dem Grad ihres jeweiligen Verschuldens, im Übrigen nach der Höhe der jeweiligen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verpflichtet. (2) Für Schäden aus ärztlicher Tätigkeit (Untersuchung und Behandlung) wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet jeder Gesellschafter für sein Handeln vollumfänglich und allein. Das den jeweiligen Gesellschafter im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit unterstützende Personal der Praxisgemeinschaft untersteht dabei als Erfüllungsgehilfen ausschließlich seiner Verantwortung und ist diesem zuzurechnen. In straf-, disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren ist jeder Gesellschafter alleinverantwortlich. (3) Wird ein Gesellschafter für Schäden in Anspruch genommen, für deren Entstehung ein fehlerhaftes ärztliches Handeln des anderen Gesellschafters ursächlich war, so ist der Gesellschafter, dessen ärztliches Handeln als Sorgfaltspflichtverletzung für die Geltendmachung des Schadens ursächlich war, verpflichtet, den/die in Anspruch genommenen Gesellschafter freizustellen. (4) Für Anschaffungen eines Gesellschafters, die sich in seinem Sonderbetriebsvermögen befinden, haftet der betreffende Gesellschafter alleine. (5) Für Geräteausfallzeiten haften sich die Gesellschafter untereinander nicht. Der Ausgleich ist durch entsprechend veränderte Nutzungszeiten zugunsten der betroffenen Gesellschafter vorzunehmen. (6) Für Pflichtverletzungen aus diesem Vertrag haftet jeder Gesellschafter ohne Einschränkungen unter Ausschluss von 708 BGB. 12 Versicherung (1) Die Gesellschafter bestätigen / verpflichten sich, eine Berufshaftpflichtversicherung für sich selbst unter Einschluss der ärztlichen und nichtärztlichen Praxismitarbeiter in berufsund fachbereichsüblicher, angemessener Höhe abgeschlossen zu haben/ abzuschließen, die im Rahmen der jährlichen Gesellschafterversammlung zu überprüfen und auf Wunsch der übrigen Gesellschafter dieser nachzuweisen ist.

7 (2) Für die Infrastruktur der Praxisgemeinschaft und der hiervon ausgehenden Gefahrenbereiche schließt die Gesellschaft Haftpflichtversicherungen ab. 13 Kündigung (1) Jeder der Gesellschafter kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals kündigen, frühestens jedoch zum... Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung bei den übrigen Gesellschaftern maßgeblich. (2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 14 Ausscheiden aus der Gesellschaft (1) In den folgenden Fällen scheidet ein Gesellschafter in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsfolgen des jeweiligen Ereignisses eintreten, spätestens an dem auf das Ereignis folgenden Quartalsende, aus der Gesellschaft aus: a) in jedem Fall einer Kündigung des Gesellschafters, b) bei Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft nach Absatz 2, c) durch Praxisaufgabe, d) durch sachverständig festgestellte, dauernde Berufsunfähigkeit, e) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, f) bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils, wenn diese nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung wieder aufgehoben wird, g) durch Tod. (2) Ein Gesellschafter scheidet in den folgenden Fällen mittels Gesellschafterbeschluss durch Ausschluss aus der Gesellschaft aus: a) bei gravierender Verletzung seiner Gesellschafterpflichten aus diesem Vertrag, b) bei wiederholter Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten nach zweifacher schriftlicher Mahnung, c) bei Erteilung eines Berufsverbots nach strafrechtlicher Verurteilung. (3) Die Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters bemessen sich nach 738 BGB. 15 Fortsetzung der Gesellschaft (1) In jedem Fall eines Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft durch den/ die verbleibenden Gesellschafter unter Übernahme der Gesellschaftsanteile des ausgeschiedenen Gesellschafters fortgeführt. (2) Dem ausscheidenden Gesellschafter oder seinen Erben steht ein Anspruch auf Abfindung in Höhe seines Gesellschaftsanteils im Ausscheidenszeitpunkt unter Mitnahme der von ihm im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Gegenstände zu. Bestehende

8 Zahlungsverpflichtungen des ausscheidenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder umgekehrt sind auf die Höhe des Wertes seines Gesellschaftsanteils anzurechnen. (3) Die Abfindungssumme ist zum Ausscheidenszeitpunkt / in vier gleichen Raten zum Ende jedes Quartals beginnend mit dem Ausscheidenszeitpunkt zur Zahlung fällig. Danach ist der Betrag bzw. der noch ausstehende Teilbetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. 16 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss oder durch Kündigung des Gesellschafters, der nach Kündigung des anderen Gesellschafters übrig bleibt, aufgelöst werden. (2) Auf die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft sind die Regeln der 730 ff BGB anzuwenden. Die Gesellschafter können durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss ein anderes Abwicklungsverfahren wählen. 17 Schlichtungs- und Schiedsverfahren (1) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Geltung oder sonstige Inhalte dieses Vertrages verpflichten sich diese innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem eine der Vertragsparteien die andere schriftlich dazu auffordert, ein Schlichtungsverfahren bei der örtlich zuständigen Ärztekammer durchzuführen. Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen gemeinsamen Schlichter einigen, so wird dieser durch den Präsidenten der zuständigen Landesärztekammer bestimmt. Die Kosten zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind von der das Verfahren anstrengenden Partei vorab zu entrichten; der Schlichter entscheidet nach billigem Ermessen darüber welche Partei die Kosten des Verfahrens ganz oder mit welcher Quote zu tragen hat. (2) Für den Fall eines erfolglosen Schlichtungsverfahrens nach Ablauf von 6 Monaten, gemessen ab dem Zeitpunkt, an dem die schriftliche Aufforderung einer der Parteien nach Absatz 1 erging, vereinbaren die Vertragsparteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsverfahren auf Antrag einer der Parteien durchzuführen. Das Verfahren richtet sich nach der getroffenen Schiedsvereinbarung (Anhang 1). 18 Schriftform, Salvatorische Klausel, Sonstiges (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Vereinbarung des Schriftformerfordernisses selbst. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Gesellschafter verpflichten sich für diesen Fall,

9 etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen durch solche zu ersetzen und zu ergänzen, die sie bei Kenntnis des Mangels und unter Berücksichtigung des Gesellschafts- und Vertragszwecks und des Grundsatzes der Vertragstreue vereinbart haben würden. (3) Sollten berufs- oder vertragsarztrechtliche Vorgaben die Umsetzung dieses Vertrages unmöglich machen oder erschweren, werden sich die Gesellschafter über eine Anpassung schnellstmöglich verständigen. (4) Alle Gesellschafter erhalten je eine Ausfertigung dieses Vertrages. (5) Die Kosten dieses Vertrages trägt die Gesellschaft. Ort, Datum.. Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 Eingebrachte Geräte der Gesellschafter Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Eingebrachte Gegenstände der Gesellschafter Schiedsvereinbarung

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