Verfahren zur Einreichung eines Antrags beim DPMA auf Teilnahme am Pilotprojekt zum Patent Prosecution Highway zwischen dem DPMA und dem SIPO

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DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT 80297 München Telefon: +49 89 2195-0 Telefax: +49 89 2195-2221 Telefonische Auskünfte: +49 89 2195-3402 Internet: http://www.dpma.de Zahlungsempfänger: Bundeskasse Halle/DPMA IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54 BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700 Anschrift der Bank: Bundesbankfiliale München Leopoldstr. 234, 80807 München - Dienststelle Jena - 07738 Jena Telefon: +49 3641 40-54 Telefax: +49 3641 40-5690 Telefonische Auskünfte: +49 3641 40-5555 - Technisches Informationszentrum Berlin - 10958 Berlin Telefon: +49 30 25992-0 Telefax: +49 30 25992-404 Telefonische Auskünfte: +49 30 25992-220 Verfahren zur Einreichung eines s beim DPMA auf Teilnahme am Pilotprojekt zum Patent Prosecution Highway zwischen dem DPMA und dem SIPO 1. Übersicht über das Patent Prosecution Highway-Pilotprojekt Im Rahmen des Pilotprojekts zum Patent Prosecution Highway (PPH) besteht die Möglichkeit, dass für eine, deren Ansprüche vom Staatlichen Amt für geistiges Eigentum der Volksrepublik China (SIPO) als Amt der früheren Prüfung (Office of Earlier Examination/OEE) für patentfähig befunden worden sind, in einem einfachen Verfahren auf des Anmelders eine beschleunigte Prüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt ( stattfindet. 2. beim DPMA Die Voraussetzungen für den auf beschleunigte Prüfung nach dem PPH beim DPMA sind im folgenden Abschnitt (Punkt 3) aufgeführt. Die maßgeblichen Unterlagen werden in einem späteren Abschnitt erläutert (Punkt 4), wie auch das gegenwärtig vorgesehene allgemeine sverfahren beim DPMA (Punkt 5). Der Anmelder muss einen auf beschleunigte Prüfung nach dem PPH in deutscher Sprache beim DPMA stellen; hierfür ist ein Formblatt für den auf beschleunigte Prüfung im Rahmen des Pilotprojekts zusammen mit den maßgeblichen Unterlagen einzureichen. Dieses Formblatt ist zum Herunterladen auf der DPMA-Website eingestellt. Zusammen mit dem Formblatt sollten die maßgeblichen Unterlagen beim DPMA eingereicht werden. Hat der Anmelder die unter 4 a) bis d) genannten Unterlagen bereits im Rahmen gleichzeitiger oder früherer Verfahren beim DPMA eingereicht, so kann er sie durch Verweis einbeziehen und muss sie nicht als Anlage beifügen. 3. Voraussetzungen für den auf beschleunigte Prüfung im Rahmen des Pilotprojekts beim DPMA a) Sowohl die DPMA-, für die ein gestellt wird, als auch die OEE- (en), die die Grundlage des s bildet/n, müssen dasselbe früheste Datum/denselben Zeitrang haben (dies kann ein sdatum oder ein Anmeldedatum sein). Die DPMA- (inklusive in der nationalen ) kann zum Beispiel: (Fall I) eine sein, die wirksam die der OEE-(en) nach der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) in Anspruch nimmt (siehe Fallbeispiele A und B im Anhang), oder (Fall II) eine sein, die die Grundlage eines gültigen PVÜ-sanspruchs für die OEE-(en) (inklusive (en) in der nationalen ) ist (siehe Fallbeispiele C und D im Anhang), oder (Fall III) eine sein, die mit der/den OEE-(en) (inklusive (en) in der nationalen ) ein gemeinsames sdokument hat, (siehe Fallbeispiele E, F, G, H, I, J und K im Anhang), oder (Fall IV) eine in der nationalen sein, wobei sowohl die DPMA- als auch die OEE- (en) von einer gemeinsamen internationalen ohne sanspruch abgeleitet sind (siehe Fallbeispiel L im Anhang). b) Mindestens eine entsprechende OEE- enthält einen oder mehrere Ansprüche, die vom OEE für patentfähig befunden wurden. Ein auf beschleunigte Prüfung im Rahmen des Pilotprojekts kann beim DPMA bei Vorliegen der folgenden vier Voraussetzungen gestellt werden: PPH 1024 12.14

- 2 - Ansprüche "gelten als /patentierbar", wenn der SIPO-Prüfer die Ansprüche in dem letzten Bescheid ausdrücklich für /patentierbar befunden hat, selbst wenn für diese noch kein Patent erteilt wurde. Ansprüche gelten auch in den folgenden Fällen als "/patentierbar": Wird in einem SIPO-Bescheid nicht ausdrücklich angegeben, dass ein bestimmter Anspruch /patentierbar ist, so hat der Anmelder dem auf Teilnahme am Pilotprojekt eine Erklärung beizufügen, "dass in dem SIPO- Bescheid zu einem Anspruch keine Begründung zur Zurückweisung aufgeführt wurde und dieser Anspruch daher vom SIPO als /patentierbar angesehen wird". Wenn beispielsweise Ansprüche nicht unter Punkt "6. Stellungnahme bei Abschluss der Prüfung ( 审 查 的 结 论 性 意 见 ) der Ansprüche ( 权 利 要 求 书 )" in der "ersten Mitteilung über die Stellungnahme zur Prüfung ( 第 一 次 审 查 意 见 通 知 书 )" oder "5. Stellungnahme bei Abschluss der Prüfung ( 审 查 的 结 论 性 意 见 ) der Ansprüche ( 权 利 要 求 书 )" in der "Zweiten/Dritten Mitteilung über die Stellungnahme zur Prüfung ( 第 次 审 查 意 见 通 知 书 )" vom SIPO aufgeführt sind, so können diese Ansprüche als implizit für /patentierbar befunden angesehen werden. In diesem Fall hat der Anmelder die oben genannte Erklärung abzugeben. c) Alle Ansprüche in der DPMA-, in der ursprünglich eingereichten oder der geänderten Fassung, deren Prüfung im Rahmen des PPH vorgenommen werden soll, müssen hinreichend mit einem oder mehreren Ansprüchen übereinstimmen, die vom OEE als (patentfähig) bezeichnet wurden. Ansprüche gelten als "hinreichend übereinstimmend", wenn abgesehen von Unterschieden aufgrund von Übersetzungen und dem Anspruchsformat die Ansprüche beim DPMA denselben oder einen ähnlichen Umfang haben wie die Ansprüche beim OEE oder die Ansprüche beim DPMA einen engeren Schutzumfang haben als die Ansprüche beim OEE. Mit "Anspruchsformat" ist die formale Fassung der Ansprüche gemeint. Ansprüche haben denselben Umfang, wenn die Ansprüche in der DPMA- dieselben technischen Merkmale wie die Ansprüche in der OEE- aufweisen, durch welche die Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik in der entsprechenden OEE- sind. Ansprüche haben einen ähnlichen Umfang, wenn die Unterschiede zwischen den Ansprüchen beim OEE und beim DPMA allein auf die Übersetzung oder auf das Anspruchsformat zurückzuführen sind und die ursprüngliche Offenbarung nicht verlassen wurde. In dieser Hinsicht hat ein Anspruch einen engeren Schutzumfang, wenn ein OEE-Anspruch so geändert wird, dass er durch ein von den Unterlagen der (Beschreibung und/oder Ansprüche) gestütztes zusätzliches Merkmal weiter beschränkt wird. Ein Anspruch beim DPMA, der gegenüber den vom OEE als bezeichneten Ansprüchen eine neue/andere Anspruchskategorie einführt, gilt nicht als hinreichend übereinstimmend. Umfassen die OEE-Ansprüche beispielsweise nur Ansprüche auf ein Herstellungsverfahren für ein Erzeugnis, so gelten Ansprüche im DPMA nicht als hinreichend übereinstimmend, wenn die DPMA-Ansprüche Erzeugnisansprüche einführen, die von den entsprechenden Verfahrensansprüchen abhängen. d) Das DPMA hat mit der Sachprüfung der noch nicht begonnen. Dies bedeutet, dass das DPMA dem Anmelder nach Stellung des Prüfungsantrags noch keinen Erstbescheid übermittelt hat. 4. Erforderliche Unterlagen für die beschleunigte Prüfung im Rahmen des Pilotprojekts beim DPMA In Bezug auf die erforderlichen Unterlagen werden Deutsch, Englisch und Französisch als Sprachen akzeptiert. Wenn jedoch die verfügbare (maschinelle) Übersetzung unzureichend ist, kann der Prüfer des DPMA eine zusätzliche Übersetzung vom Anmelder verlangen. Folgende Unterlagen werden für den auf beschleunigte Prüfung im Rahmen des Pilotprojekts beim DPMA benötigt: a) Eine Kopie aller Bescheide über die entsprechende(n) OEE-(en) Bei den Bescheiden des OEE handelt es sich um (a) den Erteilungsbeschluss, (b) den Erst-, Zweit-, Drittbescheid sowie eventuelle weitere Bescheide, (c) den Zurückweisungsbeschluss, (d) den Nachprüfungsbeschluss und (e) den Nichtigkeitsbeschluss. Wenn diese Unterlagen auf einer Datenbank des OEE (Patent Search and Service System of SIPO) online zur Verfügung stehen, muss der Anmelder diese nicht einreichen, sondern hat lediglich die Bezeichnung der Unterlagen aufzulisten. b) Gegebenenfalls eine Kopie der vom OEE für patentfähig befundenen Ansprüche Es ist nicht erforderlich, eine Kopie der Ansprüche einzureichen, wenn diese auf einer Datenbank des OEE (Patent Search and Service System of SIPO) online zur Verfügung stehen. c) Eine ausgefüllte Anspruchskorrespondenztabelle, aus der hervorgeht, inwieweit die An-

- 3 - sprüche der DPMA-, für die eine beschleunigte Prüfung nach dem PPH durchgeführt werden soll, mit den vom OEE als patentfähig angesehenen Ansprüchen der entsprechenden OEE- übereinstimmen Hinreichende Übereinstimmung der Ansprüche ist gegeben, wenn die Ansprüche den Umfang gemäß vorstehender Definition unter Punkt 3 c) haben. Wurden Ansprüche lediglich wörtlich übersetzt, so kann der Anmelder in der Tabelle "sind gleich" vermerken. Handelt es sich bei den Ansprüchen nicht lediglich um eine wörtliche Übersetzung, so darf der Anmelder die hinreichende Übereinstimmung eines jeden Anspruchs gemäß den vorstehenden Kriterien unter Punkt 3 c) erläutern. In allen Zweifelsfällen kann der Prüfer vom Anmelder die Erläuterung eines jeden Anspruchs gemäß den vorstehenden Kriterien unter Punkt 3 c) verlangen. Anderenfalls gelten die Ansprüche als übereinstimmend. d) Eine Kopie des/r vom OEE-Prüfer zitierten Dokuments/e Wenn es sich bei dem herangezogenen Dokument um ein Patentdokument handelt, so muss dieses nicht vorgelegt werden, da das DPMA im Allgemeinen über DEPATIS oder EPOQUE darauf zugreifen kann. Ergeben sich für das DPMA Schwierigkeiten, das Patentdokument zu erhalten, so bittet es den Anmelder um Übermittlung. Zitierte Dokumente müssen in der Regel nicht übersetzt werden. erfolgt ist, dass eine beschleunigte Prüfung im Rahmen des PPH nicht zugelassen wird, kann der Anmelder erneut einen stellen, solange der Erstbescheid noch nicht erstellt ist. 5. Verfahren für eine beschleunigte Prüfung beim DPMA im Rahmen des Pilotprojekts Der Anmelder stellt beim DPMA einen auf beschleunigte Prüfung nach dem PPH unter Verwendung des entsprechenden Formblatts und fügt die maßgeblichen Unterlagen bei. a) Sind die Voraussetzungen erfüllt, so führt das DPMA ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durch. b) Erfüllt die die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Projekt nicht, so wird dies dem Anmelder mitgeteilt und die wird nicht beschleunigt, sondern nach dem normalen DPMA-Prüfungsverfahren weiterbearbeitet. Hinweis: In Fällen, in denen der nicht alle Erfordernisse erfüllt, kann der Anmelder Mängel beheben und den erneut einreichen. Der Anmelder kann fehlende Unterlagen einreichen, solange keine Mitteilung erfolgt ist, dass eine beschleunigte Prüfung im Rahmen des PPH nicht zugelassen wird. Auch wenn bereits eine Mitteilung

- 4 - Anhang: A Fallbeispiel I PVÜ-Route OEE- oder innere aus B Fallbeispiel I Route OEE- oder innere aus nationale

- 5 - C Fallbeispiel II PVÜ-Route OEE- D Fallbeispiel II Route OEE nationale

- 6 - E PVÜ-Route & innere oder Teilanmeldung OEE- innere oder Teilanmeldung OEE- oder innere aus F Route & innere oder Teilanmeldung OEE- innere oder Teilanmeldung OEE- oder innere aus nationale

- 7 - G in Drittland & PVÜ-Route an einem anderen Amt als dem OEE und DPMA OEE- oder innere aus H Route 1/ Erstanmeldung in Drittland an einem anderen Amt als dem OEE und DPMA OEE- oder innere aus nationale

- 8 - I Route 2/ Erstanmeldung in Drittland an einem anderen Amt als dem OEE und DPMA oder innere aus OEE- J Route an einem anderen Amt als dem OEE und DPMA OEE nationale oder innere aus nationale

- 9 - K Direkte Route & Route OEE nationale oder innere aus nationale L Fallbeispiel IV Direkte Route OEE nationale oder innere aus nationale