Derzeitiger Stand der steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken im Einfamilienhaus

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Transkript:

Ralph Zickner, Dipl.-Ing. Energie- und Umwelttechnik Stand:05.10.2006 Derzeitiger Stand der steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken im Einfamilienhaus Bisheriger Stand In den vergangenen Jahren, vor allem seit Inkrafttreten des KWK-Gesetzes am 1. April 2002 und der damit verbundenen gesetzlichen Sicherheit bei der Kalkulation der Einspeisevergütung für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, haben sich auch immer mehr Ein- und Zweifamilienhaus-Besitzer für die Investition in eine solche Anlage entschieden. Diese Entscheidung war in vielen Fällen vor allem eine Unternehmerische Strom aus einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage im typischen Ein- und Zweifamilienhaus wird überwiegend gegen eine Vergütung in das Stromnetz des Energieversorgers eingespeist. Nur ein geringer Teil des erzeugten Stromes wird selbst verwendet, da eine KWK-Anlage wesentlich mehr Strom produziert, als ein typischer Haushalt überhaupt verbrauchen kann. Grundlage der Entscheidung war also eindeutig die Absicht, durch die Vergütung der eingespeisten Energie Gewinne zu erzielen. Demzufolge haben viele Betreiber die einschlägigen Steuerrichtlinien auf Blockheizkraftwerke umgesetzt, den Betrieb ihrer Anlage also unternehmerisch betrachtet und zu 100 % Ertrags- und Umsatzsteuerlich Ihrem Unternehmen zugeordnet bzw. ein eigenes Unternehmen dafür gegründet. Bis Anfang dieses Jahres haben die Finanzämter auf die steuerliche Betrachtung von Blockheizkraftwerken sehr unterschiedlich reagiert. Meist konnten auftretende Differenzen durch individuelle Betrachtung der einzelnen Anlagen, der erzeugten Energien und deren Verbleib geklärt werden. Grundsätzlich wurden Blockheizkraftwerke, so der überwiegende Teil des Stromes eingespeist wurde, als Gewerbe betrachtet. Entwicklung seit 31. Januar 2006 Am 31. Januar 2006 erließ die Oberfinanzdirektion Hannover eine Verfügung, nach der Blockheizkraftwerke nicht als bewegliches Wirtschaftsgut, sondern als Bestandteil eines Gebäudes betrachtet werden sollen. Die vorliegende Verfügung geht allerdings nur auf solche Fälle ein, bei der die erzeugten Energien ausschließlich zur eigenen Verwendung dienen. Im Abschnitt Allgemeines wird nochmals eindeutig erwähnt, dass Herstellung und Verkauf von Strom grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist. Ein in einem Einfamilienhaus betriebenes Blockheizkraftwerk produziert wesentlich mehr Strom, als in einem solchen Haus überhaupt verbraucht werden kann. Es liegt also in der Natur der Sache, dass der überwiegende Teil des erzeugten Stromes in das öffentliche Netz eingespeist und somit an den Energieversorger verkauft wird. Die Quote der Einspeisung liegt bei einem üblichen Einfamilienhaus bei ca. 80 90 % des erzeugten Stromes. Somit ist der Betrachtung als Bestandteil des Gebäudes zu widersprechen. Bei der Anschaffung eines Blockheizkraftwerkes geht es vorrangig um die Stromproduktion, denn ein Gebäude würde sich auch mit einer wesentlich günstigeren herkömmlichen Kesselanlage beheizen lassen. Vergleichbar ist der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes also mit dem Betrieb einer Photovoltaik- Anlage, da hier ebenso die Gewinnerzielungsabsicht durch den Verkauf der Ware Strom im Vordergrund steht. Am 28. März 2006 stellte die parlamentarische Staatssekretärin Frau Dr. Barbara Hendricks in einem Brief an das Mitglied des Deutschen Bundestages Herr Dr. Wilhelm Priesmeier unter anderem klar, dass es sich bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes dann um ein Gewerbe handelt, sobald ein Totalgewinn (positives Gesamtergebnis) erreicht wird. Dies wird über den Betriebszeitraum eines Blockheizkraftwerkes i.d.r. immer erreicht. Am Beispiel des Blockheizkraftwerkes Dachs vom Hersteller SenerTec, bei dem eine Seite 1

Ralph Zickner, Dipl.-Ing. Energie- und Umwelttechnik Stand:05.10.2006 Derzeitiger Stand der steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken im Einfamilienhaus Lebensdauer von 80.000 Betriebsstunden bis zur Überholung der Maschine zu erwarten ist, beträgt die Lebensdauer bei Laufzeiten von 2000 3000 Stunden pro Jahr (typisch für ein Einfamilienhaus) also ca. 25 bis 40 Jahre, wobei laut Hersteller eine 3-4-malige Überholung der Maschine möglich ist. Der Einfachheit halber sollte also im ersten Gang eine Totalgewinnprognose über 160.000 Stunden, unter Einbezug der Überholungs- und Wartungskosten sowie zu erwartender Energiepreissteigerungen erstellt werden. Die OFD-Verfügung vom 31. Januar 2006 widerspricht nach unserer Auffassung in vielen Teilen den gültigen steuerlichen Grundsätzen, insbesondere der von Frau Dr. Hendricks in ihrem Schreiben vom 28. März 2006 dargelegten. Dieser Widerspruch veranlasste Herr Dr. Priesmeier dazu, Frau Dr. Hendricks nochmals um eine Stellungnahme zur vorliegenden OFD-Verfügung zu bitten. Dieser bitte kam Frau Dr. Hendricks am 31. Juli 2006 in einem weiteren Brief an Herrn Dr. Priesmeier nach. In diesem Brief ist nun eindeutig fest gehalten, dass die vorliegende OFD-Verfügung nur dann gilt, wenn das Blockheizkraftwerk ausschließlich zur Wärme- und Stromversorgung eines eigenen Gebäudes genutzt wird. Wie bereits in vorigen Abschnitten beschrieben, ist dies aus technischen Gründen bei z.b. einem Blockheizkraftwerk Dachs nie der Fall. Auf Grund der vorliegenden OFD-Verfügung verzichten derzeit viele Finanzämter auf die individuelle Prüfung der Sachverhalte, insbesondere der Betrachtung nach dem Verbleib und der Wertigkeiten der erzeugten Energien und entscheiden selbstständig, dass es sich nicht um ein gewerbliches Wirtschaftsgut mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern um eine einfache Heizungsanlage handelt. Blockheizkraftwerk-Betreiber, die dieser Auffassung der Finanzämter aus berechtigten Gründen nicht folgen, sollten im ersten Schritt gegen einen solchen widersprüchlichen Steuerbescheid unter Verwendung der beiden Schreiben der Frau Dr. Hendricks an Herrn Priesmeier Einspruch einlegen. Wir vertreten gemeinsam mit weiteren Fachleuten und Steuerberatern eindeutig die Auffassung, dass die vorliegende OFD-Verfügung keinen Bestand haben kann. Gegen eine OFD-Verfügung ist jedoch kein Einspruch möglich. Wir werden Blockheizkraftwerk-Betreiber dazu ermutigen, gegen einen auf den oben genannten Einspruch zu erwartenden Einspruchsbescheid des Finanzamtes ein Verfahren beim Finanzgericht anzustreben. Seit Ende September 2006 ist nach Auskunft des Finanzamtes Gifhorn unter dem Aktenzeichen 9 K 185/06 das erste Verfahren anhängig, bei dem es in einem speziellen Fall genau darum geht, ob das BHKW eine Betriebsvorrichtung (Gewerbe) ist oder nicht. Dieses Aktenzeichen sollte bei weiteren Einsprüchen auch angeführt werden. Es besteht die Möglichkeit, eine gleichartige Klage beim Finanzgericht einzureichen und diese solange ruhen zu lassen, bis das erste Verfahren entschieden ist. An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass bei einem laufenden Verfahren vor dem Finanzgericht bis zu dessen Entscheidung sämtliche Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide des jeweiligen Betreibers ruhen, also auch Steuernachzahlungen und erstattungen aus anderen Einkommen (z.b. nichtselbstständiger Arbeit) bis zur Entscheidung nicht erfolgen. Ralph Zickner Seite 2

Ralph Zickner, Dipl.-Ing. Energie- und Umwelttechnik Stand:05.10.2006 Empfehlung zur Formulierung eines Einspruchs gegen einen widersprüchlichen Steuerbescheid bzgl. des unternehmerischen Dachs-Betriebes. gegen Einkommen- / Umsatzsteuerbescheid vom lege ich Widerspruch ein. Begründung Bei der Betrachtung des von mir betriebenen Blockheizkraftwerkes sind Sie vermutlich gem. OFD-Verfügung vom 31.01.2006 (OFD-Hannover) davon ausgegangen, dass das Blockheizkraftwerk zur ausschließlichen Wärme- und Stromversorgung meines privat genutzten Wohnobjektes dient. Dies ist bei meiner Anlage nicht der Fall. Das Blockheizkraftwerk ist so konzipiert, dass der überwiegende Teil des Stromes regelmäßig in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist, und somit an den Energieversorger verkauft wird. Meine Anlage dient also ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Diese Tätigkeit begründet nach meiner Auffassung eine Unternehmereigenschaft. Über die gewöhnliche Betriebsdauer meiner Anlage werde ich aus den erzielten Einkünften einen Totalgewinn erwirtschaften. Ohne Überholung der Maschine ist bei meinem Blockheizkraftwerk (Dachs) von ca. 80.000 Stunden, mit einmaliger Überholung von zumindest 160.000 Stunden auszugehen. Meine hier vertretene Auffassung wird gestützt durch den Inhalt zweier Briefe von Frau Dr. Barbara Hendricks (parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Finanzen) an Herrn Dr. Wilhelm Priesmeier (Mitglied des deutschen Bundestages) zum Thema steuerliche Behandlung privat betriebener Blockheizkraftwerke. Im Brief vom 28. März 2006 schreibt Frau Dr. Hendricks unter anderem, dass die Einkünfte aus den erzeugten Energien bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind, wenn durch den Betrieb der Anlage eine Gewinnerzielungsabsicht in Gestalt eines Totalgewinns besteht. Diese Gewinnerzielungsabsicht liegt bei mir vor. Ergänzend dazu stellt Frau Dr. Hendricks im Brief vom 31. Juli 2006 dar, dass es sich bei einem Blockheizkraftwerk um eine Betriebsvorrichtung handelt, mit der das Gewerbe Stromerzeugung unmittelbar betrieben wird, so der Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird. Dies ist bei meiner Anlage der Fall. Bitte korrigieren Sie den Einkommen- /Umsatzsteuerbescheid entsprechend. Weiterhin wird derzeit beim Finanzamt Gifhorn in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen 9 K 185/06 geklärt, ob ein Blockheizkraftwerk in einem speziellen Fall als Betriebsvorrichtung gilt oder nicht. Dazu laufen derzeit noch Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Anlagen: - Schreiben Frau Dr. Hendricks vom 28. März 2006 - Schreiben Frau Dr. Hendricks vom 31. Juli 2006 Seite 1