Tabelle 0: Einstufung und Kennzeichnung nach geltendem Chemikalienrecht

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Transkript:

Tabelle 0: Einstufung und Kennzeichnung nach geltendem Chemikalienrecht Substanz ist Gegenstand EINECS /ELINCS Einstufung nach 5 GefStoffV 1 R-Sätze S-Sätze Nummer Benzylnicotinat (BNI) C 13 H 11 NO 2 94-44-0 Triethanolamin (TEA) (HOCH 2 CH 2 ) 3 N 102-71-6 NaOH H 2 SO 4 PFOS 1

CN - Cr (VI) Ni Zn 2

Tabelle 1: Risikominderungsmaßnahmen nach geltendem Wasserrecht für Beispielstoff. Diese Tabelle dient dazu, im Rahmen des Projektes REACh-Umsetzungshilfen RUH Informationen zum Wasserrecht zusammenzustellen (siehe dazu das Beispiel Anilin in der Datei Beispiel RUH Tabelle1 Wasserrecht_060327_mf. Ziel ist es, einen Abgleich zwischen den Informationen herbeizuführen, die aus der REACH-Perspektive im Rahmen der kursorischen Sicherheitsbetrachtung zu erstellen sind, mit den Vorgaben des sektoralen Umweltrechts zu erstellen, um für alle Beteiligten - Doppelarbeit zu vermeiden und die Schnittstellenprobleme zu verringern. A. Rechtliche Situation: Kurze Benennung der einschlägigen Rechtsvorschriften und den sich daraus ergebenden Anforderungen (z.b. Grenzwerte, sonstige Pflichten). B. Behördliche Umsetzung: Hier wären etwa Auflagen in behördlichen Bescheiden zu nennen, aber beispielsweise auch Vorgaben aus der örtlichen Abwasser-Satzung. Was wird hier konkret verlangt? Etwa: 1:1-Übernahme der Vorgaben aus A. oder zusätzliche Konkretisierungen, Messvorgaben etc. C. Betriebliche Maßnahmen: Hier wären betriebliche Maßnahmen nach folgenden Kategorien zu nennen: 1. Technische Vorkehrungen (z.b. Auffangwannen, Filter, Absaugung, automatische Überwachung von einzelnen Parametern) 2. Organisatorische Vorkehrungen zum Betriebslablauf (Festlegungen in Betriebsanweisungen, interne Handbücher, Schulungen etc.) 3. IKuK-Quellen für 1 + 2: Welche Informations-, Kommunikations- und Kooperationsinstrumente nutzen Sie, um die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu identifizieren, ggf. fortzuschreiben etc. Für Rückfragen zur Tabelle steht zur Verfügung: Martin Führ, sofia, Darmstadt (fuehr@sofia-darmstadt.de). Stoffname. der WRRL 2 = WFD 3 von Anforderungen nach 7a WHG / Abw- VO + Anhäng bzw. nach Indirekteinleitervorgaben des Katalogs wassergefährdender Stoffe nach 19 g Abs.5 WHG (VwVwS 4 ) der Grundwasser-Verordnung 5.. (frei für Ergänzungen) A. Rechtliche Situation: Kennnummer / WGK Liste I / Liste II B. Behördliche Umsetzung: C. Betriebliche Maßnahmen Bemerkungen 3

Tabelle 2: Risikominderungsmaßnahmen nach geltendem Anlagenrecht Diese Tabelle dient dazu, im Rahmen des Projektes REACh-Umsetzungshilfen RUH Informationen zum Anlagenrecht zusammenzustellen (siehe dazu das Beispiel Anilin in der Datei Beispiel RUH Tabelle1 Wasserrecht_060327_mf. Wenn eine Spalte (z.b. Störfallrelevanz) nicht einschlägig ist, kann diese leer bleiben. Ziel ist es, einen Abgleich zwischen den Informationen herbeizuführen, die aus der REACH-Perspektive im Rahmen der kursorischen Sicherheitsbetrachtung zu erstellen sind, mit den Vorgaben des sektoralen Umweltrechts zu erstellen, um für alle Beteiligten - Doppelarbeit zu vermeiden und die Schnittstellenprobleme zu verringern. D. Rechtliche Situation: Kurze Benennung der einschlägigen Rechtsvorschriften und den sich daraus ergebenden Anforderungen (z.b. Grenzwerte, sonstige Pflichten). E. Behördliche Umsetzung: Hier wären etwa Auflagen in behördlichen Bescheiden zu nennen, aber beispielsweise auch Vorgaben aus der örtlichen Abwasser-Satzung. Was wird hier konkret verlangt? Etwa: 1:1-Übernahme der Vorgaben aus A. oder zusätzliche Konkretisierungen, Messvorgaben etc. F. Betriebliche Maßnahmen: Hier wären betriebliche Maßnahmen nach folgenden Kategorien zu nennen: 1. Technische Vorkehrungen (z.b. Auffangwannen, Filter, Absaugung, automatische Überwachung von einzelnen Parametern) 2. Organisatorische Vorkehrungen zum Betriebslablauf (Festlegungen in Betriebsanweisungen, interne Handbücher, Schulungen etc.) 3. IKuK-Quellen für 1 + 2: Welche Informations-, Kommunikations- und Kooperationsinstrumente nutzen Sie, um die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu identifizieren, ggf. fortzuschreiben etc. Für Rückfragen zur Tabelle steht zur Verfügung: Martin Führ, sofia, Darmstadt (fuehr@sofia-darmstadt.de) Stoffname A. Rechtliche Situation: Verwendung in genehmigungsbedürftiger Anlage Störfallrelevanz Anhang zur 4. BImSchV 10 Anhang I der 12. BImSchV Nummer Spalte 1 / 2 BImSchG 6 IVU 7 = IPPC 8 Emissionserklärung Emissionsanforderungen BImSchV/TA Luft Immissionsanforderungen BImSchV/TA Luft Anwendungsbereich? BREF (best reference Document)? 11. BImSchV Verordnung EG/166/2006 9 B. Behördliche Umsetzung: C. Betriebliche Maßnahmen Bemerkungen 4

Tabelle 3: Risikominderungsmaßnahmen nach geltendem Abfallrecht Diese Tabelle dient dazu, im Rahmen des Projektes REACh-Umsetzungshilfen RUH Informationen zum Anlagenrecht zusammenzustellen (siehe dazu das Beispiel Anilin in der Datei Beispiel RUH Tabelle1 Wasserrecht_060327_mf. Wenn eine Spalte (z.b. Störfallrelevanz) nicht einschlägig ist, kann diese leer bleiben. Ziel ist es, einen Abgleich zwischen den Informationen herbeizuführen, die aus der REACH-Perspektive im Rahmen der kursorischen Sicherheitsbetrachtung zu erstellen sind, mit den Vorgaben des sektoralen Umweltrechts zu erstellen, um für alle Beteiligten - Doppelarbeit zu vermeiden und die Schnittstellenprobleme zu verringern. G. Rechtliche Situation: Kurze Benennung der einschlägigen Rechtsvorschriften und den sich daraus ergebenden Anforderungen (z.b. Grenzwerte, sonstige Pflichten). H. Behördliche Umsetzung: Hier wären etwa Auflagen in behördlichen Bescheiden zu nennen, aber beispielsweise auch Vorgaben aus der örtlichen Abwasser-Satzung. Was wird hier konkret verlangt? Etwa: 1:1-Übernahme der Vorgaben aus A. oder zusätzliche Konkretisierungen, Messvorgaben etc. I. Betriebliche Maßnahmen: Hier wären betriebliche Maßnahmen nach folgenden Kategorien zu nennen: 1. Technische Vorkehrungen (z.b. Auffangwannen, Filter, Absaugung, automatische Überwachung von einzelnen Parametern) 2. Organisatorische Vorkehrungen zum Betriebslablauf (Festlegungen in Betriebsanweisungen, interne Handbücher, Schulungen etc.) 3. IKuK-Quellen für 1 + 2: Welche Informations-, Kommunikations- und Kooperationsinstrumente nutzen Sie, um die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu identifizieren, ggf. fortzuschreiben etc. Für Rückfragen zur Tabelle steht zur Verfügung: Martin Führ, sofia, Darmstadt (fuehr@sofia-darmstadt.de) Stoffname. A. Rechtliche Situation: B. Behördliche Umsetzung: der Abfallverzeichnis- Verordnung 11 Nummer der Anlage zu 2 Abs.1 AVV Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung 12 Nummer der Anlage zu 1 Abs.1 der BestüVAbfV Andienungspflicht gem. 12 Abs.1 HAKA 13? (bzw. anderes Landesrecht) Reststoffverminderung nach 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. C. Betriebliche Maßnahmen Bemerkungen 1 Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) vom 23.12.2004, BGBl. I S. 3758. 2 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( Wasserrahmenrichtlinie ) - (Abl. L 327 v. 22.12.2000, S.0001 0073). 3 Directive 2000/60/EC of the European Parliament and of the Council of 23 October 2000 establishing a framework for Community action in the field of water policy ( Water frame directive ) (OJ L 327, 22/12/2000, P. 0001 0073). 5

4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen vom 17. Mai 1999, BAnz. Nr. 98a vom 29.05.1999. 5 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe vom 18. März 1997, BGBl. I Nr. 18 vom 21.03.1997 S. 542. 6 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) vom 26.09.2002, BGBl. I S. 3830. 7 Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Abl. L 257 v. 10.10.1996, S.0026 0040). 8 Council Directive 96/61/EC of 24 September 1996 concerning integrated pollution prevention and control (OJ L 257, 10/10/1996, P. 0026 0040). 9 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates, ABl. 2006 Nr. L 33 S. 1 vom 4.2.2006; siehe dazu auch unter www.prtr.de 10 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) vom 14.03.1997, BGBl. I S. 1687. 11 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10. Dezember 2001, BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379, zuletzt geändert am 24. Juli 2002 durch Artikel 2 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis, BGBl. I Nr. 52 vom 29.07.2002 S. 2833. 12 Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV) vom 10. September 1996, BGBl. I Nr. 47 vom 20.09.1996 S. 1377, zuletzt geändert am 10. Dezember 2001 durch Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses, BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379. 13 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997, GVBl. Hessen I Nr. 10 vom 28.05.1997, S. 173, zuletzt geändert am 5. November 2002 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, GVBl. Hessen I Nr. 28 vom 13.11.2002, S. 659. 6