Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

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Transkript:

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 20. März 1996 (Stand 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1) und die 6, 8, 15 Abs. 3, 21 Abs. 3, 29c, 29e und 29f des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 5. September 1995 2), * beschliesst: 1. Versicherungspflicht 1 Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene 1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht bei voll- und teilunterstützten Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen, soweit sie durch ihn betreut werden. 2 Für sie wird die Wahl des Versicherers eingeschränkt. Der Kantonale Sozialdienst schliesst für diese Personen einen Vertrag mit einem Krankenversicherer ab. 2. * 2 * 3 * 1) 2) SR 832.10 SAR 837.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 1996 S. 69 1

4 * 3. Ausserkantonale Hospitalisation 5 Umfang des Anspruchs 1 Die Kostenübernahme beschränkt sich auf die Pflichtleistungen gemäss KVG. 2 Davon sind ausgenommen: a) die Kosten für Behandlungen im Ausland; b) die Kosten für Aufenthalt, Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden. 3 Die Kostenübernahme erfolgt bis zum Zeitpunkt, ab dem die Hospitalisierung im eigenen Kanton aus medizinischen Gründen wieder möglich ist. 4 Die Leistungspflicht Dritter bleibt vorbehalten. 6 Verfahren; Gesuch 1 Der Anspruch ist durch ein Gesuch der Patientin bzw. des Patienten oder in ihrer Vertretung durch das ausserkantonale Spital oder die einweisende Ärztin bzw. den einweisenden Arzt, unter Verwendung des amtlichen Formulars, bei der Abteilung Gesundheitsdienste geltend zu machen. * 2 Das Gesuch hat alle zur Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere a) Angaben zu den medizinischen Gründen der ausserkantonalen Hospitalisierung; b) Angaben über die mögliche Leistungspflicht Dritter; c) das ärztliche Zeugnis oder eine Kopie des Überweisungsberichts. 3 Die Abteilung Gesundheitsdienste setzt für unvollständige Gesuche eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis, dass bei Versäumnis auf das Gesuch nicht eingetreten wird. * 4 Der oder die Anspruchsberechtigte trägt die Kosten für den Nachweis des Anspruchs. 7 Fristen 1 Das Gesuch ist vor der Hospitalisierung, in Notfällen sofort nach Spitaleintritt einzureichen. 2 Der Abteilung Gesundheitsdienste sind durch den Leistungserbringer innerhalb eines Jahres seit Ende der ausserkantonalen Hospitalisierung die vollständigen Abrechnungsunterlagen einzureichen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden. * 2

8 * 1 Die Abteilung Gesundheitsdienste entscheidet über das Vorliegen medizinischer Gründe. Der gutheissende Entscheid gilt als Kostengutsprache. Die Kostengutsprache kann befristet werden. 2 Über die definitive Höhe der Kostenübernahme entscheidet die Abteilung Gesundheitsdienste nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen. 8a * Rückgriffsrecht des Kantons 1 Das Departement Gesundheit und Soziales macht im Rahmen der gemäss Art. 41 und 49a KVG geleisteten Vergütungen das Rückgriffsrecht des Kantons gegenüber haftpflichtigen Dritten gemäss Art. 79a KVG geltend. 8b * Übertragung der Geltendmachung und Bewirtschaftung der Regressforderungen 1 Das Departement Gesundheit und Soziales kann die Geltendmachung und Bewirtschaftung der gemäss Art. 79a KVG dem Kanton zustehenden Regressforderungen durch vom Regierungsrat zu genehmigende Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen. 2 Personendaten sind nur soweit zu bearbeiten, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die oder der mit der Ausübung dieser Funktion betraute Dritte ist zu verpflichten, den Schutz und die Sicherheit der anvertrauten Personendaten zu gewährleisten. Sie oder er ist zudem zur Vermeidung von Interessenkollisionen mit anderen Dritten zu verpflichten. 3 Die oder der beauftragte Dritte hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Ermittlung des haftpflichtrechtlichen Sachverhalts, b) Einholung von Auskünften und Akten bei Dritten, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, c) Bewirtschaftung von Regressforderungen im Hinblick auf deren Verjährung, d) Führung von Vergleichsverhandlungen und Abschluss von Vergleichsvereinbarungen mit den Schuldnerinnen und Schuldnern, e) Führung von haftpflichtrechtlichen Prozessen mit Zustimmung des Departements Gesundheit und Soziales, f) Inkasso, Mahnung und Vollstreckung der Regressforderungen, g) Abschreibung von nicht realisierbaren Regressforderungen, h) Übermittlung der Nettoregresseinnahmen an das Departement Gesundheit und Soziales, i) regelmässige Berichterstattung an das Departement Gesundheit und Soziales. 3

4. Prämienverbilligung 9 Massgebende Prämie 1 Der Regierungsrat setzt die Richtprämien alljährlich auf Grund des gewogenen Mittels der am 1. Januar geltenden Prämien der Versicherer von mindestens 90 Prozent der am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Personen fest. 2 Er kann vom gewogenen Mittel abweichen, wenn dies zur Erreichung der Zielsetzung der Prämienverbilligung des Bundes oder der kantonalen Prämienverbilligungspolitik erforderlich ist. * 10 Anspruchsberechtigung 1 14 EG KVG gilt sinngemäss auch für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 1), die im Jahr der Prämienverbilligung während der Dauer ihres bewilligten Aufenthaltes im Kanton Aargau wohnhaft sind. 2 Für die Fristen zur Geltendmachung der Prämienverbilligung gelten 17 Abs. 1 und 2 EG KVG respektive 15 dieser Verordnung sinngemäss. 10a * Prämienverbilligung für Versicherte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen; Bezugsberechtigung 1 Zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt sind Personen, die a) Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen haben, b) nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e KVV in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, und c) deren in- und ausländisches Gesamteinkommen und -vermögen die nach 14 Abs. 1 EG KVG festgesetzten Grenzbeträge nicht überschreiten. 10b * Bemessungsgrundlage 1 Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern und ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Bezugsberechtigung gemäss 10a dieser Verordnung ist für die Bemessung der Prämienverbilligung das quellensteuerpflichtige Einkommen massgebend. Dieses wird auf ein steuerbares Gesamteinkommen, wie es sich im ordentlichen Einschätzungsverfahren ergeben würde, sowie in die Kaufkraft des Wohnsitzstaates umgerechnet. 1) SR 832.102 4

2 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen ist für die Bemessung der Prämienverbilligung die Höhe der bezogenen Leistung massgebend. Bei zusätzlich quellensteuerpflichtigen Einkommen ist dieses im Sinne von Absatz 1 hinzu zu rechnen. 3 Bei bezugsberechtigten nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind die Steuerdaten oder das quellensteuerpflichtige Einkommen des oder der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen massgebend. 10c * Höhe der Prämienverbilligung 1 Die Prämien werden gemäss den allgemeinen Bestimmungen zur Prämienverbilligung verbilligt. 10d * Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Antrag auf Prämienverbilligung ist mit den erforderlichen Unterlagen der SVA Aargau einzureichen. Er ist nur für das Antragsjahr gültig. 10e * Durchführung 1 Die Durchführung der Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder in Norwegen gemäss Art. 65a KVG obliegt der SVA Aargau. 11 Mindestbetrag 1 Der Mindestbetrag im Sinne von 15 Abs. 1 EG KVG beträgt Fr. 120. pro Jahr. 12 * Gemeinsam besteuerte Personen 1 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der im Verhältnis der effektiven Prämien aufgeteilt wird. 13 Selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung 1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung steht der selbstständig besteuerten Person in Ausbildung nur zu, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommt. 2 Kommt hingegen eine Drittperson zur Hauptsache für den Unterhalt der selbstständig besteuerten Person in Ausbildung auf, so kann sie sich deren Prämien anrechnen lassen und gegebenenfalls die Prämienverbilligung beanspruchen. 3 Für die Beurteilung, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, ist insbesondere die Gewährung respektive Geltendmachung des steuerrechtlichen Kinderabzuges sowie die Steuererklärung der gesuchstellenden Person massgebend. 5

4 Im Gesuch ist unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss 33 EG KVG eigenhändig zu bescheinigen, dass die gesuchstellende Person zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommt. 14 Nachvergütung 1 Wesentlich im Sinne von 16 Abs. 4 EG KVG ist, wenn das auf den definitiven Steuerfaktoren beruhende massgebende Einkommen um mindestens 20 % von dem auf den provisorischen Steuerfaktoren beruhenden abweicht. 2 Der Anspruch auf Nachvergütung ist innert 90 Tagen seit Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung geltend zu machen. 15 Zuzügerinnen und Zuzüger 1 21 Abs. 3 EG KVG gilt für Personen, die nach dem 31. März und bis spätestens am 31. Dezember im Vorjahr der Auszahlung im Kanton Aargau Wohnsitz begründet haben. 2 Sie haben den Anspruch auf Prämienverbilligung bis spätestens 31. März des Auszahlungsjahres geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist verfällt der Anspruch. 16 Vergütung 1 Sofern die Prämienverbilligung ausbezahlt wird, erfolgt dies in der Regel spätestens im 3. Quartal. 4 bis Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen * 16a * 16b * Revisionsstelle 1 Als vom Kanton zu bestimmende Revisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG wird die Revisionsstelle des jeweiligen Versicherers nach Art. 86 KVV bezeichnet. 16c * Betreibungsmeldung 1 Die Durchführungsstelle informiert die Schuldnerinnen und Schuldner sowie die volljährigen von der Betreibung betroffenen versicherten Personen schriftlich über den Eingang einer Betreibungsmeldung und weist sie darauf hin, dass bei Nichtbegleichung der ausstehenden Forderung innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine Aufnahme auf die Liste der säumigen Versicherten erfolgt. 2 Bei Glaubhaftmachung, dass eine Betreibung zu Unrecht erfolgt ist, kann die Durchführungsstelle die Aufnahme auf die Liste der säumigen Versicherten für maximal drei Monate aufschieben. 6

3 Die Gemeinden unterstützen die betriebenen Personen gemäss der Sozialhilfegesetzgebung 16d * Liste der säumigen Versicherten 1 Die Liste der säumigen Versicherten wird von der Durchführungsstelle elektronisch geführt. Sie kann die Listenführung Dritten übertragen. 16e * Elektronischer Zugriff auf die Liste 1 Der Zugriff auf die Liste erfolgt elektronisch im Abrufverfahren mit einem Benutzernamen und einem Passwort. 2 Der elektronische Zugriff wird den Berechtigten gemäss 29c Abs. 2 EG KVG erteilt, sobald die für die Benutzung der Liste hauptverantwortliche Person unterschriftlich erklärt hat, die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. 3 Die Zugriffsberechtigten müssen die Einsichtnahme auf den Einzelfall und auf diejenigen Informationen beschränken, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Leistungserbringer dürfen von vornherein nur Personen abfragen, die Leistungen nach KVG bei ihnen in Anspruch nehmen wollen. 4 Bei der Einsichtnahme sind Name, Vorname und Geburtsdatum der versicherten Person oder deren AHV-Versichertennummer beziehungsweise deren Versichertenkartennummer anzugeben. 5 Sämtliche Einsichtnahmen werden automatisch protokolliert, während 10 Jahren gespeichert und periodisch kontrolliert. 6 Der Zugriff auf die Liste der säumigen Versicherten ist kostenlos. 16f * Löschung des Listeneintrags 1 Meldet der Versicherer die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen beziehungsweise die Aufhebung des Leistungsaufschubs, löscht die Durchführungsstelle die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer. 2 Der Meldung des Versicherers über die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen gleichgestellt ist die Vorlage eines amtlichen Dokuments, welches belegt, dass die Betreibung eingestellt oder abgeschlossen wurde. 3 Mit der Löschung des Eintrags infolge Genehmigung eines Gesuchs um Sozialhilfe oder um Ergänzungsleistungen findet keine automatische Übernahme der ausstehenden Forderungen statt. Der zuständigen Gemeinde steht es frei, die Ausstände zu begleichen. 16g * Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Gemeinden 1 Die Daten gemäss 29f Abs. 1 EG KVG sind der Durchführungsstelle von den Gemeinden durch die Anwendung eines Webportals zu übermitteln. 7

2 Der Zugriff auf das Webportal erfolgt durch ein mehrstufiges Login gemäss den Vorgaben der Durchführungsstelle. 3 Für die Meldung der Sozialhilfebeziehenden gemäss 29f Abs. 1 lit. b EG KVG gilt: a) Für die Durchführungsstelle ist erst erkennbar, dass eine betriebene Person Sozialhilfe bezieht, wenn beim Abgleich gemäss 29d Abs. 2 EG KVG eine Übereinstimmung resultiert, b) für die Gemeinden ist erst ersichtlich, dass ein Sozialhilfebeziehender betrieben wurde, wenn beim Abgleich gemäss 29d Abs. 2 EG KVG eine Übereinstimmung resultiert. 5. Schluss- und Übergangsbestimmungen 17 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) vom 18. April 1983 1) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 2 Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 2. Juni 1980 2) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 17a * Besitzstand für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen 1 Personen, die wegen der Änderung vom 18. März 1994 von Art. 3 Abs. 4 Bst. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 3) ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren haben, erhalten für das Jahr 1996 eine Prämienverbilligung von Amtes wegen im Umfang der bezogenen Ergänzungsleistung. 1) 2) 3) AGS Bd. 11 S. 29; aufgehoben (AGS 2006 S. 216) SAR 320.111 AS 1965 537; aufgehoben (AS 2007 6055); AS 1995 1364 8

18 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über die kantonalen Vollzugsmassnahmen zum revidierten Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 7. Dezember 1967 1) ; b) die Verordnung über den Rahmentarif für ärztliche Leistungen vom 8. September 1986 2) ; c) die Verordnung über den Rahmentarif für zahnärztliche Leistungen (Zahnarzttarif) vom 17. Mai 1995 3) ; d) der Hebammentarif vom 4. Februar 1980 4) ; e) die Verordnung über die Beiträge an die ausserkantonale Hospitalisierung vom 29. September 1986 5) ; f) 5 Abs. 5 der Verordnung über die Drogenhilfe 6). 19 Publikation und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. 2 Sie tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. Aarau, den 20. März 1996 Regierungsrat Aargau Landammann WERTLI Staatsschreiber GUT 1) 2) 3) 4) 5) 6) AGS Bd. 6 S. 709; Bd. 7 S. 689; Bd. 9 S. 80; Bd. 10 S. 609; Bd. 12 S. 103; Bd. 14 S. 103 AGS Bd. 12 S. 85 AGS 1995 S. 62 AGS Bd. 10 S. 118 AGS Bd. 12 S. 87 AGS Bd. 14 S. 637; aufgehoben (AGS 2009 S. 419) 9

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 10.07.1996 01.08.1996 17a eingefügt AGS 1996 S. 140 18.02.2003 30.03.2003 9 Abs. 2 geändert AGS 2003 S. 65 10.08.2005 01.09.2005 6 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 445 10.08.2005 01.09.2005 6 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 445 10.08.2005 01.09.2005 7 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 445 10.08.2005 01.09.2005 8 totalrevidiert AGS 2005 S. 445 11.01.2006 01.01.2006 10a eingefügt AGS 2006 S. 13 11.01.2006 01.01.2006 10b eingefügt AGS 2006 S. 13 11.01.2006 01.01.2006 10c eingefügt AGS 2006 S. 13 11.01.2006 01.01.2006 10d eingefügt AGS 2006 S. 13 11.01.2006 01.01.2006 10e eingefügt AGS 2006 S. 13 11.01.2006 01.01.2006 12 totalrevidiert AGS 2006 S. 13 09.03.2011 01.04.2011 Titel 2. aufgehoben AGS 2011/2-4 09.03.2011 01.04.2011 2 aufgehoben AGS 2011/2-4 09.03.2011 01.04.2011 3 aufgehoben AGS 2011/2-4 09.03.2011 01.04.2011 4 aufgehoben AGS 2011/2-4 09.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert AGS 2011/6-24 09.11.2011 01.01.2012 Titel 4 bis eingefügt AGS 2011/6-24 09.11.2011 01.01.2012 16a eingefügt AGS 2011/6-24 09.11.2011 01.01.2012 16b eingefügt AGS 2011/6-24 26.06.2013 01.11.2013 8a eingefügt AGS 2013/6-5 26.06.2013 01.11.2013 8b eingefügt AGS 2013/6-5 21.05.2014 01.07.2014 Ingress geändert AGS 2014/4-2 21.05.2014 01.07.2014 16a aufgehoben AGS 2014/4-2 21.05.2014 01.07.2014 16c eingefügt AGS 2014/4-2 21.05.2014 01.07.2014 16d eingefügt AGS 2014/4-2 21.05.2014 01.07.2014 16e eingefügt AGS 2014/4-2 21.05.2014 01.07.2014 16f eingefügt AGS 2014/4-2 21.05.2014 01.07.2014 16g eingefügt AGS 2014/4-2 10

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 09.11.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6-24 Ingress 21.05.2014 01.07.2014 geändert AGS 2014/4-2 Titel 2. 09.03.2011 01.04.2011 aufgehoben AGS 2011/2-4 2 09.03.2011 01.04.2011 aufgehoben AGS 2011/2-4 3 09.03.2011 01.04.2011 aufgehoben AGS 2011/2-4 4 09.03.2011 01.04.2011 aufgehoben AGS 2011/2-4 6 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 445 6 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 445 7 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 445 8 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 445 8a 26.06.2013 01.11.2013 eingefügt AGS 2013/6-5 8b 26.06.2013 01.11.2013 eingefügt AGS 2013/6-5 9 Abs. 2 18.02.2003 30.03.2003 geändert AGS 2003 S. 65 10a 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13 10b 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13 10c 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13 10d 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13 10e 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13 12 11.01.2006 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2006 S. 13 Titel 4 bis 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6-24 16a 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6-24 16a 21.05.2014 01.07.2014 aufgehoben AGS 2014/4-2 16b 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6-24 16c 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4-2 16d 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4-2 16e 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4-2 16f 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4-2 16g 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4-2 17a 10.07.1996 01.08.1996 eingefügt AGS 1996 S. 140 11